{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_397-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-10-28","aktenzeichen":"5 StR 397/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 397/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 28. Oktober 2008 \nin dem Sicherungsverfahren \ngegen \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 7. März 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO \n\naufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen \n\nbleiben aufrechterhalten; insoweit wird die weitergehende \n\nRevision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-\n\nfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten im psychiat-\n\nrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten hat hinsichtlich der \n\nMaßregelanordnung Erfolg. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts biss der schuldunfähige \n\nBeschuldigte seinem Betreuer bei einem Streit ein Stück vom Ohr ab. \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: \n\n„1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Her-\n\ngang der Tat können bestehen bleiben. \n\n5 \n\n2. Die Unterbringungsentscheidung hält dagegen rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand. Die Anordnung nach § 63 StGB setzt unter anderem die \n\npositive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden \n\nZustands voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuld-\n\nfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, \n\n22, 27). Sie bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung, weil sie eine \n\nschwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffe-\n\nnen eingreifende Maßnahme darstellt. Den danach zu stellenden Anforde-\n\nrungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat weder \n\nausreichend dargelegt, dass der Beschuldigte schuldunfähig war, noch aus-\n\nreichend dessen Gefährlichkeit begründet. \n\n6 \n\na) Wenn sich der Tatrichter − wie hier − darauf beschränkt, sich der \n\nBeurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzu-\n\nschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungs- und Befundtatsachen \n\nim Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur \n\nBeurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat, Urteil vom \n\n19. Februar 2008 − 5 StR 599/07 −; BGH NStZ 2003, 307 f.; NStZ-RR 2003, \n\n232 jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Kammer hat sich auf die Wie-\n\ndergabe von pauschalen Wertungen beschränkt, ohne diese inhaltlich zu \n\nkonkretisieren. Das gilt auch, wenn man die Feststellungen des Landgerichts \n\nzur Person des Beschuldigten und zur Vorgeschichte des Vorfalls einbezieht. \n\nSo teilt das Landgericht bei der Darstellung der persönlichen Verhältnisse \n\nmit, dass die beim Beschuldigten bestehenden querulatorischen Züge seit \n\n1997 das Vollbild einer chronofizierten, unkorrigierbaren wahnhaften Störung \n\nim Sinne eines Querulantenwahns erreicht haben (UA S. 4). Der Arzt des \n\nSozialpsychiatrischen Dienstes in Berlin-Lichtenberg habe 1998 eine hoch-\n\ngradige, schizoide Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert diagnostiziert \n\n(UA S. 5). In der Beweiswürdigung nennt das Landgericht unter Hinweis auf \n\ndas Sachverständigengutachten eine „wahnhafte Störung“ als Grund für den \n\nAusschluss der Steuerungsfähigkeit. Die genannten („Vielzahl“) nervenärztli-\n\nchen Gutachten, die die Sachverständige für ihr Gutachten herangezogen \n\nhabe, werden nicht näher dargestellt (UA S. 17). Die vereinzelten Hinweise \n\nder Kammer zu (wahnhaften) Vorstellungen und Verhaltensauffälligkeiten \n\nsind nicht ausreichend. Ein ausdrückliches Eingehen auf das in der Haupt-\n\nverhandlung erstattete Gutachten wäre hier auch deshalb von Nöten gewe-\n\nsen, weil die Urteilsgründe nicht deutlich machen, ob die vom Tatgericht an-\n\ngenommene Wahnsymptomatik auf eine endogene Psychose aus dem For-\n\nmenkreis der Schizophrenie und der Zustand damit tatsächlich unter die \n\n„krankhafte seelische Störung“ einzuordnen ist − was naheliegt − oder ob die \n\nParanoia des Beschuldigten zu den „schweren anderen seelischen Abartig-\n\nkeiten“ im Sinne des § 20 StGB gehört (vgl. BGH NStZ 1997, 335 f.). \n\n… \n\n7 \n\nb) Angesichts des erheblichen Eingriffs, der mit der Unterbringung \n\nnach § 63 StGB verbunden ist, hat das Landgericht seine Überzeugung von \n\nder zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht hinreichend begrün-\n\ndet. Auch hier ist es der Sachverständigen gefolgt und hat lediglich ausge-\n\nführt, dass es aufgrund des verfestigten Wahnerlebens sicher zu erwarten \n\nsei, dass der Beschuldigte auch in Zukunft in Konflikte mit Stellen oder Per-\n\nsonen geraten werde, die einen Aufbau von affektiven Spannungen begrün-\n\nden und zu Eskalationen führen werden (UA S. 21, 22). Es fehlt eine Ausei-\n\nnandersetzung damit, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall am \n\n4. Mai 2004 erst wieder im Januar 2007 auffällig geworden ist, als es ihm \n\nwährend des bestehenden Betreuungsverhältnisses nicht mehr möglich war, \n\nBargeld von seinem Konto abzuheben, und er gegen seinen Betreuer tätlich \n\nwurde. Ferner verhielt sich der Beschuldigte in den sechs Monaten zwischen \n\ndem Angriff auf seinen Betreuer und der vorläufigen Unterbringung am \n\n19. Juli 2007 [vollzogen ab 24. August 2007] unauffällig. Hinzu kommt, dass \n\ndas Landgericht auch die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Lich-\n\ntenberg vom 10. April 2007 (UA S. 5), mit dem die Betreuungsanordnung \n\naufgehoben wurde, nicht erörtert.“ \n\n8 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Dölp","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_397-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/5-str-397-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_397-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_397-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/5-str-397-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_397-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:55:53.024802+00:00"}}