{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-09-02","aktenzeichen":"5 StR 356/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 356/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 2. September 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\n geringer Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten T. L. gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 7. März 2008 wird mit der \n\nMaßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1.11. \n\nder Urteilsgründe lediglich wegen eines Falles der Beihilfe \n\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und vier \n\nMonate) verurteilt ist. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe \n\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-\n\nteilt. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. Juli 2008 \n\nist lediglich der Schuldspruch – unter Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe – zu \n\nkorrigieren. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Angeklagte war am 3. Dezember 2006 im Besitz von \n\n237 Gramm Crack zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Noch am gleichen \n\nTag verkaufte er hiervon zehn und 19 Gramm. Hierfür hat das Landgericht \n\nden Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge zu der Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Mona-\n\nten Freiheitsstrafe verurteilt. \n\n3 \n\nAm 13. Dezember 2007 übernahm der Mitangeklagte S. \n\n245 Gramm Crack von „R. “. Der Angeklagte begleitete S. bei der \n\nAuslieferung von 38 Gramm dieses Rauschgifts an den Käufer H. . \n\nDurch die Begleitung des Angeklagten fühlte sich S. sicherer und in sei-\n\nnem Vorhaben bestärkt. Das Landgericht hat hierfür wegen Beihilfe zum un-\n\nerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf \n\ndie Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt (II.1.11. der Urteilsgründe). \n\n4 \n\nNoch am gleichen Tag unterstützte der Angeklagte den S. bei ei-\n\nnem weiteren Verkauf von knapp 200 Gramm Crack an H. , indem er \n\nden Verkäufer erneut bei der Auslieferung begleitete und selbst 100 Gramm \n\ndes Rauschgifts transportierte. Hierfür hat das Landgericht den Angeklagten \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten \n\nverurteilt (II.1.11. der Urteilsgründe). \n\n5 \n\n2. Der Generalbundesanwalt hat Folgendes dargelegt: \n\n„Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ergeben, dass sich \n\nder Angeklagte im Fall II. 1.11 der Urteilsgründe lediglich wegen Beihilfe zum \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat. Die Annahme \n\ndes Landgerichts, wonach die auf UA S. 14 und 15 f. geschilderten Unter-\n\nstützungshandlungen jeweils als gesonderte Fälle der Beihilfe anzusehen \n\nseien, ist aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme rechtlich nicht halt-\n\nbar, weil sich die Gehilfenakte auf eine einzige Haupttat des Mitangeklagten \n\nS. bezogen und damit ihrerseits ein einheitliches Beihilfedelikt darstellten \n\n(vgl. BGH NStZ 1999, 513, 514; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 27 Rdnr. 31). Der \n\nUmstand, dass sich die Unterstützungsaktivitäten des Angeklagten auf un-\n\nterschiedliche Veräußerungsgeschäfte des Haupttäters bezogen, spielt dem-\n\n6 \n\n7 \n\ngegenüber konkurrenzrechtlich keine Rolle, weil diese Akte zu einer Bewer-\n\ntungseinheit verschmolzen sind (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 451). \n\nAusgehend hiervon gilt es, den Schuldspruch zu berichtigen. Die Vor-\n\nschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil dem Angeklagten be-\n\nreits in der Anklageschrift vom 7. Dezember 2007 insoweit nur ein einziges \n\nDelikt der Beihilfe zur Last gelegt wurde (vgl. Bd. II Bl. 214-216 d. A.). \n\nAuf die Strafzumessung hat die Schuldspruchberichtigung keine Aus-\n\nwirkungen. Setzt man die für die Beihilfetat verwirkte Sanktion mit Blick auf \n\ndie ausgeurteilten Einzelstrafen in entsprechender Anwendung von § 354 \n\nAbs. 1 StPO auf 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe fest (vgl. UA S. 34), kann \n\ndie verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hier bestehen bleiben, weil unter den \n\nobwaltenden besonderen Strafzumessungsumständen ausgeschlossen wer-\n\nden kann, dass das Landgericht unter Wegfall der Einzelstrafe von 6 Mona-\n\nten auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.“ \n\n8 \n\n3. Dem entspricht der Senat und weist ergänzend darauf hin, dass \n\nnach Überzeugung des Landgerichts bei der Gesamtstrafenbildung die an-\n\ngenommenen zwei selbständigen Beihilfehandlungen „letztlich wie eine Tat \n\nzu werten waren und so von der Kammer auch bewertet worden sind“ (UA \n\nS. 34). Bei dieser Verfahrensweise konnte die höhere Einzelfreiheitsstrafe \n\nvon einem Jahr und vier Monaten unverändert bleiben (vgl. dazu sonst \n\nBGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 7 m.w.N.). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-02/5-str-356-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-02/5-str-356-08","retrieved":"2026-07-10 18:44:09.229836+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-02/5-str-356-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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