{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_353-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"5 StR 353/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 353/08 \n(alt: 5 StR 412/03) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 24. März 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Bankrotts u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-\n\nren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-\n\nklagte wegen Bankrotts in vier Fällen und wegen Betrugs \n\nzu Lasten der Arbeitnehmer Ka. und S. sowie \n\nzu Lasten des Arbeitnehmers F. verurteilt worden \n\nist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-\n\nrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Rostock vom 30. Oktober 2007 demgemäß \n\nnach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass der An-\n\ngeklagte wegen Betrugs und wegen vorsätzlichen Ver-\n\nstoßes gegen die Konkursantragspflicht zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist, deren Voll-\n\nstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. \n\n3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, \n\nwegen (vorsätzlichen) Verstoßes gegen die Insolvenzantragspflicht (richtig: \n\nKonkursantragspflicht) und wegen Bankrotts in vier Fällen zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und die Vollstre-\n\nckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Dabei waren \n\ndie der Verurteilung wegen Betrugs zugrunde liegenden Fälle bereits Ge-\n\ngenstand des Senatsbeschlusses vom 7. Juli 2004 – 5 StR 412/03 \n\n(wistra 2004, 429) gewesen. Die Vorwürfe der Steuerhinterziehung, die \n\nebenfalls Gegenstand des vorgenannten Senatsbeschlusses gewesen wa-\n\nren, sind im neuen Rechtsgang nach § 154 Abs. 2 StPO aus dem Verfahren \n\nausgeschieden worden. Nach weiterer Teileinstellung im Revisionsverfahren \n\nist auf die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des An-\n\ngeklagten die Gesamtfreiheitsstrafe auf neun Monate herabzusetzen. Das \n\nweitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Zur Verfahrenseinstellung haben folgende Erwägungen Anlass ge-\n\ngeben: \n\na) Bezüglich der Verurteilung nach § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB teilt der \n\nSenat die Bedenken des Generalbundesanwalts, der insoweit ursprünglich \n\nFreispruch beantragt hat, zwar nicht. Um jedoch eine hier in Betracht zu zie-\n\nhende Zurückverweisung zu vermeiden, ist dieser Fall einzustellen. \n\naa) Es ist durchaus erwägenswert, die Veräußerung der Geschäftsan-\n\nteile an der A. I. K. G. \n\n(AIG), die Umfirmierung, die Sitzverlegung und das Abberufen des Angeklag-\n\nten vom Amt als Geschäftsführer am 22. Dezember 1998 unter die Vorschrift \n\ndes § 283 Abs. 1 Nr. 8 zweite Alternative, gegebenenfalls vorrangig unter \n\n§ 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu subsumieren. Der Begriff der „geschäftlichen \n\nVerhältnisse“ ist bislang vom Bundesgerichtshof nicht ausgelegt worden. Vor \n\nallem soll dieses Tatbestandsmerkmal Umstände erfassen, die für die Beur-\n\nteilung der Kreditwürdigkeit (Bonität) des in der Krise befindlichen Schuldners \n\nerheblich sind (Hoyer in SK-StGB 7. Aufl. [März 2002] § 283 Rdn. 94; Tiede-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nmann in LK 11. Aufl. § 283 Rdn. 172; Radtke in MünchKomm-StGB § 283 \n\nRdn. 67). Der Auffangtatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB ist jedenfalls \n\nmit Blick auf die Gläubigerinteressen auszulegen: Bei der Tathandlung des \n\nVerheimlichens muss der Täter die Gläubiger oder den Insolvenzverwalter \n\nüber Zugriffsmöglichkeiten auf das Schuldnervermögen in Unkenntnis setzen \n\noder halten; bei der Tathandlung des Verschleierns geht es um die unrichtige \n\nDarstellung insbesondere der Vermögensverhältnisse. \n\n5 \n\nHier hat sich der Angeklagte eine Option auf Rückkauf der Gesell-\n\nschaftsanteile an der AIG einräumen lassen; darüber hinaus war er aufgrund \n\neiner Vollmacht zur umfassenden Vertretung der umbenannten GmbH wei-\n\nterhin befugt. Dies könnte dafür sprechen, dass es sich bei der Abtretung der \n\nAnteile und dem Wechsel in der Geschäftsführung um Scheingeschäfte \n\n(§ 117 BGB) handelte; solches würde zumindest die Annahme einer Treu-\n\nhänderschaft sowie einer faktischen Geschäftsführung nahe legen. Sofern \n\nder Angeklagte damit tatsächlich weiterhin bestimmenden Einfluss auf die in \n\nI. GmbH umfirmierte AIG nahm, könnte er die Fremdgläubiger über \n\ndie tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse und die faktisch ausgeübte Ge-\n\nschäftsführung einschließlich des Firmensitzes getäuscht haben. Dies hätte \n\nzwar keine verbesserte Darstellung der Bonität der AIG zur Folge. Gleich-\n\nwohl wird durch diese „Firmenbestattung“ die Position der Gläubiger ver-\n\nschlechtert (vgl. Raik Kilper, „Firmenbestattung“, Hamburg, 2009). Diese \n\nkönnten durch die verschleiernden Maßnahmen davon abgehalten worden \n\nsein, in Vermögensgegenstände der AIG zu vollstrecken oder gar den Ange-\n\nklagten wegen der Konkursverschleppung etwa nach § 826 BGB in Regress \n\nzu nehmen. Die sogenannte Interessentheorie dürfte auf § 283 Abs. 1 Nr. 8 \n\nzweite Alternative StGB keine Anwendung finden (vgl. allerdings BGH \n\nwistra 2000, 136 für § 283 Abs. 1 Nr. 8 erste Alternative StGB; vgl. auch \n\nOgiermann, wistra 2000, 250, 251). \n\n6 \n\nVon § 283 Abs. 1 Nr. 8 zweite Alternative StGB könnten sogar auch \n\nsolche im Rahmen der „Firmenbestattung“ vorgenommenen Rechtsgeschäfte \n\nerfasst sein, bei denen die Rechtsfolgen von den Beteiligten tatsächlich ge-\n\nwollt sind. Die Übertragung der Anteile und das Abberufen vom Amt des Ge-\n\nschäftsführers wären dann zwar nicht als Scheingeschäfte (§ 117 BGB) zu \n\nwerten. Gleichwohl könnten die Rechtsgeschäfte wegen der beabsichtigten \n\nGläubigerbenachteiligung und der Umgehung der insolvenzrechtlichen Pflicht \n\nzur Antragstellung zivilrechtlich unwirksam sein (BGHR StGB § 266a Abs. 1 \n\nVorsatz 2, insoweit in BGHSt 48, 307 nicht abgedruckt; vgl. auch § 15a \n\nAbs. 3 InsO n.F.). Dann hätte der bisherige Geschäftsführer sein Amt behal-\n\nten und die Fremdgläubiger wären über die tatsächlichen geschäftlichen Ver-\n\nhältnisse der Gesellschaft getäuscht worden. \n\n7 \n\nbb) Einer Verurteilung könnte indes entgegenstehen, dass – ungeach-\n\ntet noch pfändbarer (allerdings geringer) Bankguthaben – nach dem Ge-\n\nsamtzusammenhang der Urteilsgründe für Dezember 1998 von Zahlungsein-\n\nstellung (§ 283 Abs. 6 StGB) auszugehen sein könnte. Jedenfalls für die Ver-\n\nletzung der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses ist entschieden, \n\ndass der Tatbestand des Bankrotts nicht mehr verwirklicht werden kann, \n\nwenn – was dann näherer Auklärung bedürfte – die objektive Bedingung der \n\nStrafbarkeit bereits eingetreten ist (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b Zeit 1 \n\nm.w.N.). Entsprechendes könnte für § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB gelten. Diese \n\nwie auch die vorgenannten Fragen bedürfen wegen der Verfahrenseinstel-\n\nlung nicht der Vertiefung. \n\n8 \n\nb) Bei den drei übrigen Bankrottdelikten stehen die Schuldsprüche in \n\nFrage, weil das Landgericht etwaige Auswirkungen einer Durchsuchung und \n\nBeschlagnahme von Geschäftsunterlagen im Juni 1997 auch mit Blick auf die \n\ndamals anhängigen Ermittlungsverfahren nicht weiter aufgeklärt hat. Zudem \n\nfehlt es ebenso wie bei zwei Betrugsfällen an der nach § 47 Abs. 1 StGB ge-\n\nbotenen Begründung für die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen. Mit Blick \n\nauf die lange Verfahrensdauer erscheint die Einstellung nach § 154 Abs. 2 \n\nStPO als angemessene Verfahrenserledigung. Dies ermöglicht, das Verfah-\n\nren nunmehr rechtskräftig abzuschließen. \n\n9 \n\n10 \n\n2. Das Urteil hält in dem nach Teileinstellung verbleibenden Umfang \n\nder rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Soweit der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt worden ist, werden \n\ndie Feststellungen des Landgerichts den Vorgaben aus dem Senatsbe-\n\nschluss vom 7. Juli 2004 (vgl. auch BGHSt 1, 262, 264; BGHR StGB § 263 \n\nAbs. 1 Vermögensschaden 39; BGH wistra 1986, 170) gerecht. Dem Urteil ist \n\nhinreichend deutlich zu entnehmen, dass der geschädigten Arbeitnehmerin \n\nR. im Dezember 1998 die Vollstreckung in ein Bankguthaben in Höhe von \n\nrund 11.600 DM noch möglich gewesen wäre und sie sich – wie auch die \n\nübrigen Arbeitnehmer – nur deswegen von der Beitreibung der Forderung hat \n\nabhalten lassen, weil sie auf die Erfüllung der Stundungs- und Ratenzah-\n\nlungsvereinbarung vertraute, zumal der Angeklagte persönlich mit der Bürg-\n\nschaft einzustehen versprach. Eines weiteren Eingehens auf die subjektive \n\nTatseite bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. \n\n11 \n\nb) Im Rahmen der Konkursverschleppung (§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 \n\nAbs. 1 GmbHG a.F.; jetzt, insoweit ohne inhaltliche Änderungen, § 15a \n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 4 InsO n.F., § 2 Abs. 2, Abs. 3 StGB), die nicht verjährt \n\nist (vgl. dazu insbesondere BGH wistra 2009, 117, 119, zur Veröffentlichung \n\nin BGHSt bestimmt), belegen die Feststellungen sowohl die Überschuldung \n\nals auch die Zahlungsunfähigkeit der AIG. Insoweit bemerkt der Senat er-\n\ngänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Aufklärungs-\n\nrüge des Beschwerdeführers, die den etwaigen, angeblich vom Sachver-\n\nständigen nicht berücksichtigten Rangrücktritt des Angeklagten zum Gegen-\n\nstand hat (S. 25 bis 41 aus der Revisionsbegründung vom 12. Febru-\n\nar 2008): \n\n12 \n\nDie – auch in der Sache insbesondere hinsichtlich des Konkursgrun-\n\ndes der Zahlungsunfähigkeit ersichtlich aussichtslose – Aufklärungsrüge ist \n\nbereits deswegen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil sie keine kon-\n\nkret bestimmten aufklärungsbedürftigen Tatsachen bezeichnet. Es wird nur in \n\nden Raum gestellt, dass der Angeklagte in Höhe seiner Gesellschafterforde-\n\nrung von rund 11,6 Mio. DM einen Rangrücktritt erklärt habe, ohne dies nach \n\nOrt, Zeit und den weiteren Umständen zu konkretisieren. Einer solchen Prä-\n\nzisierung hätte es insbesondere auch deswegen bedurft, weil die AIG Zins-\n\nzahlungen auf das Gesellschafterdarlehen leistete, was eindeutig gegen ei-\n\nnen Rangrücktritt spricht. \n\n13 \n\nc) Der Senat schließt aus, dass die für die Konkursverschleppung ver-\n\nhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten und die für den Betrugsfall zu \n\nLasten der Arbeitnehmerin R. verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs \n\nMonaten durch die Straffindung in den übrigen Fällen beeinflusst worden \n\nsein könnten. Auch führt der Umstand, dass das Landgericht Art und Aus-\n\nmaß der von ihm festgestellten rechtsstaatswidrigen Verzögerung rechtsfeh-\n\nlerhaft nicht bestimmt hat, hier zu keinem durchgreifenden Strafzumessungs-\n\nfehler. Noch mildere Einzelfreiheitsstrafen hätte das Landgericht angesichts \n\ndes Umstandes, dass der Angeklagte im Dezember 1998 die eine „Firmen-\n\nbestattung“ betrieb und die Geschädigte R. als langjährige vertraute An-\n\ngestellte über Jahre hinweg von dem Einfordern ihrer Lohnforderungen ab-\n\nhielt, ersichtlich nicht verhängt. Dass es die Einzelstrafen nach der so ge-\n\nnannten mittlerweile überholten (BGHSt [GS] 52, 124) Strafabschlagslösung \n\ngemindert hat, beschwert den Angeklagten nicht (vgl. BGH wistra 2008, 348, \n\n349). \n\n14 \n\n3. Der Senat hat – entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts – die erneut erforderliche Gesamtstrafenbildung selbst vorgenommen, \n\nindem er die Einsatzstrafe um einen Monat erhöht hat. Eine noch geringere \n\nErhöhung nach Wochen kam ersichtlich nicht in Betracht. Die so gebildete \n\nGesamtfreiheitsstrafe berücksichtigt unter Beachtung der einer Verfahrens-\n\nrüge zu entnehmenden für die Verfahrensverzögerung maßgeblichen An-\n\nknüpfungstatsachen und angesichts der bereits vom Landgericht gewährten \n\nStrafabschläge sowie der Verfahrenseinstellungen in weit ausreichendem \n\nMaße die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung. Ein „echter“ Härte-\n\nausgleich mit Blick auf die Erledigung der Geldstrafe aus dem Urteil des \n\nAmtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 17. September 1998 war bereits des-\n\nwegen nicht zu gewähren, weil insoweit für die verbliebenen abgeurteilten \n\nTaten zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht im hierfür maßgeblichen ers-\n\nten Urteil vom 23. Dezember 2002, eine Gesamtstrafenkonstellation (§ 55 \n\nAbs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) vorlag. Die Konkursverschleppung war jedenfalls \n\nnicht vor dem 22. Dezember 1998 beendet (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 \n\nBegehung 1; BGH NJW 1997, 750, 751, insoweit in BGHSt 42, 268 nicht ab-\n\ngedruckt; BGH wistra 1996, 144, 145); der Betrug zu Lasten der Arbeitneh-\n\nmerin R. begann sogar erst Ende Oktober 1998. \n\n15 \n\nDas Tatgericht wird über den gegenstandslos gewordenen Bewäh-\n\nrungszeit- und Pflichtenbeschluss (§ 268a StPO) neu zu befinden haben. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Dölp","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_353-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/5-str-353-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_353-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_353-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/5-str-353-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_353-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:18.169937+00:00"}}