{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_345-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"5 StR 345/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 345/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 30. Oktober 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\n nicht geringer Menge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 14. April 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO aufgehoben \n\na) im Fall 6 der Urteilsgründe; insoweit wird die Ange-\n\nklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, die \n\nauch die ihr hierdurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen hat; \n\nb) im gesamten Strafausspruch. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbliebenen \n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen \n\ngerichtete Revision der Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor \n\nersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte jeweils \n\ngegen Entgelt in fünf Fällen entweder selbst oder mit anderen Frauen im \n\nAusland Kokain transportiert oder andere Frauen für Kokaintransporte ange-\n\nworben, die diese dann durchgeführt haben. Im Fall 6 der Urteilsgründe hat \n\ndie Angeklagte, der für eine Anwerbung 500 Euro versprochen wurden, An-\n\nfang November 2007 in Hamburg die Zeugin S. überredet, mit ihr am \n\n20. November 2007 nach Salamanca/Spanien zu fahren und dort 2 kg Ko-\n\nkain zu übernehmen, um dieses an einen anderen Ort in Spanien zu verbrin-\n\ngen. Die Fahrt nach Salamanca fand jedoch nicht statt, weil die Angeklagte \n\nnicht mehr nach Spanien fahren wollte, als sie erfuhr, dass ihr Geliebter, der \n\nsie in die Kuriertätigkeit verstrickt hatte, eine andere Frau geheiratet hatte. \n\nII. \n\nWährend in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe die Schuldsprüche \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge nicht zu beanstanden sind, hält die Verurteilung der \n\nAngeklagten im Fall 6 rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Angeklagte ist \n\ninsoweit freizusprechen. \n\n1. Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht die in diesem Fall in Aus-\n\nsicht genommene Tathandlung, nämlich den Transport des Rauschgifts in-\n\nnerhalb Spaniens, als Beihilfe gewertet. \n\na) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln muss für eine zutreffende Einordnung \n\ndes Tatbeitrags eines Kuriers auf das Umsatzgeschäft insgesamt abgestellt \n\nwerden. Maßgeblich ist für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe \n\ndabei, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen \n\ndes Gesamtgeschäfts zukommt (BGHSt 51, 219; BGH NJW 2008, 1460 je-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nweils m.w.N.). Diese Rechtsprechung steht – entgegen der Auffassung von \n\nWeber (NStZ 2008, 467) – nicht im Widerspruch zum Rahmenbeschluss des \n\nRats der Europäischen Union vom 25. Oktober 2004 (ABl. L 335/8 vom \n\n11. November 2004). Die dort verlangte Strafbarkeit des Beförderns von Be-\n\ntäubungsmitteln wird bereits dadurch gewährleistet (vgl. auch BGHSt [GS] \n\n50, 252, 256), dass die Beförderung regelmäßig mit dem Besitz an den Be-\n\ntäubungsmitteln verbunden ist und der Besitz von Betäubungsmitteln eine \n\neigenständige Strafbarkeit auslöst (§ 29 Abs. 1 Nr. 3; § 29a Abs. 1 Nr. 2 \n\nBtMG). \n\n6 \n\nb) Nach den Kriterien der Rechtsprechung liegt lediglich eine Beihilfe-\n\nhandlung vor. Die Angeklagte sollte in untergeordneter Stellung tätig werden. \n\nAuch der Umstand, dass sie die Zeugin S. dafür angeworben hat, sie zu \n\nbegleiten und mit ihr den Transport durchzuführen, ändert hieran nichts. In-\n\nsoweit beschränkte sich die Einflussnahme der Angeklagten allein auf den-\n\nselben Abschnitt der Tathandlung, nämlich auf die Durchführung des Trans-\n\nports, an dem sie auch selbst beteiligt sein sollte. Die ins Auge gefasste Be-\n\nteiligung der Zeugin S. erschöpfte sich gleichfalls in einem Transport des \n\nKokains innerhalb Spaniens. Ihr in Aussicht genommener Tatbeitrag könnte \n\ngleichfalls nur eine Strafbarkeit wegen Beihilfe begründen. Die in der Anwer-\n\nbung der Zeugin S. liegende Anstiftungshandlung der Angeklagten bezö-\n\nge sich dann nur auf den Tatbeitrag eines Gehilfen und könnte deshalb nur \n\nzu einer Strafbarkeit wegen Beihilfe nach § 27 StGB führen, weil die Anstif-\n\ntung zur Beihilfe nur Beihilfe zur Haupttat ist (Cramer/Heine in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 27 Rdn. 18; vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 \n\nHilfeleisten 16). Auch eine Gesamtbetrachtung dieser beiden Aspekte führt \n\nnicht dazu, die Angeklagte schon als Täterin anzusehen, da sowohl sie als \n\nauch die von ihr angestiftete Zeugin S. allein nur mit Transportfunktionen \n\nbefasst werden sollten. \n\n7 \n\n2. Die Beihilfehandlung ist aber im Fall 6 – was das Landgericht über-\n\nsehen hat – nicht vollendet. Der Umstand, dass die Angeklagte bereits die \n\nAnwerbung vollzogen hatte, begründet bei der hier vorliegenden Fallgestal-\n\ntung noch keine Vollendung, weil der hinreichend konkrete Bezug zu einer \n\nTat fehlte. Die Angeklagte und die Zeugin S. waren von den zu transpor-\n\ntierenden Betäubungsmitteln räumlich und zeitlich noch weit entfernt. Die \n\nEinzelheiten zu dem ins Auge gefassten Transportvorgang blieben völlig of-\n\nfen. In diesem Frühstadium konnte sich die zunächst erfolgreiche Anwerbung \n\nnoch nicht fördernd auf eine mögliche spätere Haupttat auswirken. Damit \n\nscheidet eine vollendete Beihilfehandlung der Angeklagten – und nur diese \n\nist strafbar (BGH NJW 2008, 1460, 1462) – in der hier gegebenen Sachver-\n\nhaltskonstellation aus, ohne dass noch im Einzelnen abgegrenzt werden \n\nmüsste, ob die Beihilfe schon versucht oder nur vorbereitet ist. Für eine Zu-\n\nsage künftigen Tätigwerdens an den Haupttäter, die einen von diesem ge-\n\nplanten Warenfluss konkret hätte fördern können, ist angesichts der offenen \n\nEinzelheiten des geplanten Transports nichts Tragfähiges ersichtlich. Die von \n\nder Rechtsprechung vertretene weite Auslegung des Begriffs des Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln lässt sich nicht ohne weiteres auch auf die An-\n\nforderungen an eine Strafbarkeit wegen Beihilfe übertragen, weil diese an \n\neigenständige Voraussetzungen anknüpft (BGH NJW 2008, 1460, 1462; krit. \n\nWeber NStZ 2008, 467, 470). \n\n8 \n\n3. Die Angeklagte war hinsichtlich des Falls 6 der Urteilsgründe freizu-\n\nsprechen. Eine anderweitige Strafbarkeit scheidet aus. Hinsichtlich einer ei-\n\ngenen Strafbarkeit wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln ist die Ange-\n\nklagte aufgrund der fehlenden Nähe zu den Betäubungsmitteln nicht einmal \n\nin das Stadium des Versuchs vorgedrungen. Gleiches gilt für die von ihr an-\n\ngeworbene Zeugin S. . Eine versuchte Anstiftung bzw. Verabredung zum \n\nBesitz von Betäubungsmitteln in nicht erheblicher Menge nach § 29a Abs. 1 \n\nNr. 2 BtMG i.V.m. § 30 StGB scheitert jedenfalls daran, dass die Angeklagte \n\ninsoweit nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten ist, weil \n\nsie die Tatbegehung durch die Zeugin S. verhindert hat (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB). Dieser Rücktritt war freiwillig; dem steht nicht entgegen, dass er durch \n\nihre Abwendung von ihrem früheren Lebensgefährten verursacht war. Die \n\nAngeklagte und mit ihr die Zeugin S. haben aus autonomen Motiven von \n\nder Fahrt nach Salamanca und der Tatausführung Abstand genommen. \n\nIII. \n\n9 \n\nDer Freispruch hinsichtlich des Falls 6 der Urteilsgründe führt zur Auf-\n\nhebung des gesamten Strafausspruches, um dem neuen Tatrichter eine um-\n\nfassende und eigenständige Neufestsetzung der Strafen zu ermöglichen. \n\nDies gilt insbesondere deshalb, weil das Landgericht im Rahmen seiner \n\nStrafzumessung nicht erkennbar bedacht hat, dass die teils besonders aus-\n\nsagekräftig geständige, ursprünglich aus nicht kriminellen Motiven in das \n\nUmfeld von Drogendelikten abgeglittene Angeklagte bei der Begehung sämt-\n\nlicher Taten nicht vorbestraft war. \n\n10 \n\nDa die Aufhebung des Strafausspruches wegen dieses Fehlers die \n\nzugehörigen Feststellungen unberührt lässt, können diese aufrecht erhalten \n\nbleiben. Allerdings ist der neue Tatrichter nicht gehindert, ergänzende Fest-\n\nstellungen im Blick auf § 31 BtMG – insbesondere wegen zwischenzeitlich \n\neingetretener Aufklärungserfolge – zu treffen. Dabei kann Bedeutung erlan-\n\ngen, dass eine durch die Angeklagte bewirkte Tataufklärung im Ausland, et-\n\nwa in Spanien, zur gleichen Strafmilderung nach § 31 BtMG wie ein Aufklä-\n\nrungserfolg in Deutschland führt (BGH NJW 2003, 1131). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Dölp","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_345-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/5-str-345-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_345-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_345-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/5-str-345-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_345-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:54:49.813338+00:00"}}