{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_319-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-08-05","aktenzeichen":"5 StR 319/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 319/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 5. August 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Göttingen vom 12. Dezember 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben \n\na) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der An-\n\ngeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe verurteilt wor-\n\nden ist, sowie \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und sechs Monaten und im Maßre-\n\ngelausspruch. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern in sechs Fällen sowie wegen Vornahme exhibitionistischer \n\nHandlungen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit tätlicher Be-\n\nleidigung, schuldig gesprochen und unter Einbeziehung einer anderweitig \n\nverhängten Freiheitsstrafe zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wurde ferner wegen \n\nsexuellen Missbrauchs von Kindern, des Besitzes kinderpornografischer \n\nSchriften sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit \n\nmit fahrlässiger Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von \n\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hat zudem einen \n\nLaptop des Angeklagten eingezogen und Führungsaufsicht angeordnet. Die \n\nRevision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nTeilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO; insoweit bleiben Schuld- und Einzelstrafaussprüche sowie die \n\nzweite Gesamtstrafe und die dieser zugrunde liegenden Feststellungen, da-\n\nmit auch sämtliche Feststellungen zur Person des Angeklagten, aufrechter-\n\nhalten. \n\n2 \n\n1. Im Fall II. 5. der Urteilsgründe – sexueller Missbrauch eines Kindes \n\ngemäß § 174 Abs. 4 Nr. 1 StGB – hat sich das Landgericht durch die Aussa-\n\nge der elf Jahre alten Zeugin K. von der Täterschaft des Ange-\n\nklagten überzeugt. Der Schuldspruch hat in diesem Fall keinen Bestand, weil \n\ndas Landgericht eine im Ansatz akzeptierte Alibibehauptung nicht erschöp-\n\nfend ausgewertet hat (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152; 2006, 925, 928; Brau-\n\nse NStZ 2007, 505, 506). \n\n3 \n\nDas Landgericht hat Bekundungen der damaligen Freundin des Ange-\n\nklagten „als richtig unterstellt“ (UA S. 53), dass der Angeklagte sie gegen \n\n12:05 Uhr mit dem PKW an ihrer Arbeitsstelle abgeholt hatte und nach einer \n\n15 Minuten dauernden Fahrt zu dem etwas außerhalb Northeims gelegenen \n\nMarktkauf gefahren sei, wo sie einen 30 bis 35 Minuten dauernden Einkauf \n\ngetätigt hätten. Dessen Bezahlung erfolgte laut elektronisch erstelltem Beleg \n\num 13:17 Uhr per ec-Karte, die Belastung des Kontos des Angeklagten um \n\n13:29 Uhr (UA S. 53). Das Landgericht sieht in der Differenz von 20 Minuten \n\nzwischen dem Ende des Einkaufs, wie ihn die Zeugin geschildert hat (12:50 \n\nbis 12:55 Uhr), und dem durch den Zahlungsbeleg ausgewiesenen Zeitpunkt \n\n(13:17 Uhr) einen Zeitraum, den der Angeklagte zur Tatausführung genutzt \n\nhat (UA S. 53 f.). \n\n4 \n\nDiese Beweisführung lässt – abgesehen von näheren Überlegungen \n\nzum Aufenthalt des Angeklagten beim Bezahlvorgang – schon außer Acht, \n\ndass es angesichts des Einkaufsendes um 12:50 Uhr ausgeschlossen er-\n\nscheint, dass der Angeklagte zur Tatzeit „kurz vor 13:00 Uhr“ (UA S. 21) an \n\ndem nicht offensichtlich in unmittelbarer Nähe des Marktkaufs befindlichen \n\nTatort erscheinen konnte. Darüber hinaus hat das Landgericht den Beweis-\n\nwert der elektronisch erstellten Zahlungsbelege nicht ausgeschöpft (vgl. auch \n\nBGH wistra 2007, 108, 109). Eventuell hätten freilich auch die Zeitangaben \n\nder Zeugin, der mehr als zwei Jahre zurückliegende Einkauf habe 30 bis \n\n35 Minuten gedauert, kritischer bewertet werden müssen. Von alldem war \n\ndas Landgericht nicht etwa durch die besondere Qualität der Aussage der \n\nBelastungszeugin enthoben. \n\n5 \n\n2. Der Fall II. 5. der Urteilsgründe bedarf demnach neuer Aufklärung \n\nund Bewertung. Der Wegfall eines Schuldspruchs führt zur Aufhebung der \n\nersten Gesamtfreiheitsstrafe und der Anordnung der Maßregel der Füh-\n\nrungsaufsicht. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, den Umfang der \n\nAnrechnung einer vom Angeklagten erfüllten Bewährungsauflage im Tenor \n\nzu bestimmen (vgl. BGHSt 36, 378). \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nHubert Schneider","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_319-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-05/5-str-319-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_319-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_319-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-05/5-str-319-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_319-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:41:50.477873+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-05/5-str-319-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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