{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_295-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-07-23","aktenzeichen":"5 StR 295/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 295/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 23. Juli 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2007, so-\n\nweit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO \n\na) im Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe dahin ab-\n\ngeändert, dass der Angeklagte des Versicherungs-\n\nmissbrauchs (§ 265 Abs. 1 StGB) schuldig ist, und \n\nb) im Einzelstrafausspruch im Fall 3 der Urteilsgründe \n\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgeho-\n\nben. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten B. wird \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n2. Die Revisionen der Angeklagten K. und O. \n\n gegen das genannte Urteil werden nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision des \n\nAngeklagten O. mit der Maßgabe, dass die in \n\nden Niederlanden verbüßte Auslieferungshaft im Verhält-\n\nnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Diebstahls in \n\nneun Fällen und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen sowie wegen ge-\n\nwerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und \n\ndrei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge \n\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Seine weitergehende \n\nRevision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\na) Bezüglich des Schuldspruchs hat der Generalbundesanwalt zutref-\n\nfend ausgeführt: \n\n„Soweit der Angeklagte im Fall 3 wegen Hehlerei verurteilt worden ist, \n\nist der Schuldspruch allerdings umzustellen. ‚Versicherungsbetrug’ und ‚Ver-\n\nsicherungsmissbrauch’ kommen als Vortaten des Hehlereitatbestandes nicht \n\nin Betracht (vgl. BGH NStZ 2005, 447 f.). \n\nAllerdings ergibt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Ur-\n\nteilsgründe, dass der Angeklagte des Versicherungsmissbrauchs (§ 265 \n\nStGB) schuldig ist. Der Angeklagte hat den BMW Typ X5 ‚beiseite geschafft’. \n\nSein Tatbeitrag war von maßgeblicher Bedeutung, so dass die Annahme von \n\nTäterschaft – nicht lediglich Beihilfe – auf der Hand liegt. \n\nDer Schuldspruch ist entsprechend abzuändern. § 265 Abs. 1 StPO \n\nsteht der Berichtigung des Schuldspruchs nicht entgegen. Der im Wesentli-\n\nchen geständige Angeklagte kann sich nicht anders und erfolgreicher als ge-\n\nschehen gegen den geänderten Schuldvorwurf verteidigen.“ \n\nb) Allerdings vermag der Senat angesichts des gegenüber §§ 260, \n\n259 StGB deutlich milderen Strafrahmens des § 265 StGB nicht auszu-\n\nschließen, dass der Tatrichter auf der Grundlage des geänderten Schuld-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nspruchs eine geringere Strafe als eine solche von zwei Jahren und vier Mo-\n\nnaten verhängt hätte. An der Herabsetzung der in diesem Fall verhängten \n\nStrafe auf das gesetzliche Mindestmaß bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung \n\noder geringfügiger Verminderung des Gesamtstrafenausspruchs sieht sich \n\nder Senat letztlich auch deswegen gehindert, weil das Landgericht nicht fest-\n\ngestellt hat, ob die Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Ham-\n\nburg-Barmbek vom 22. Februar 2006 erledigt ist. Damit ist nicht auszuschlie-\n\nßen, dass dieser Entscheidung Zäsurwirkung zukommt und mithin aus den \n\nFällen 1 bis 6 der Urteilsgründe unter etwaiger Einbeziehung der Vorent-\n\nscheidung auf der einen Seite und den Fällen 7 bis 16a der Urteilsgründe auf \n\nder anderen Seite jeweils eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe zu verhän-\n\ngen ist, wobei sich dies zumindest im Blick auf die erste Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe angesichts einer geringeren Strafe im Fall 3 der Urteilsgründe im Ergebnis \n\nzugunsten des Angeklagten auswirken könnte. Der Aufhebung von Feststel-\n\nlungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter darf der Festsetzung einer neuen \n\nEinzelstrafe im Fall 3 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenbildung neue \n\nFeststellungen zugrunde legen, sofern sie den bisherigen nicht widerspre-\n\nchen. Die Summe etwa – namentlich bei Nichtvollstreckung der Geldstrafe \n\nzum Zeitpunkt des ersten Urteils (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledi-\n\ngung 2 m.w.N.) – zu verhängender zweier Gesamtstrafen darf die bisher ver-\n\nhängte Gesamtstrafe (nebst der Geldstrafe) nicht überschreiten. \n\n7 \n\n2. Soweit der Beschwerdeführer K. Verfahrensrügen erst mit \n\nSchriftsatz vom 18. Juni 2008 und damit außerhalb der Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist erhoben hat, waren diese bei der Senatsentscheidung nicht zu \n\nberücksichtigen. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_295-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-23/5-str-295-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_295-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_295-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-23/5-str-295-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_295-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:17.541512+00:00"}}