{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-09-03","aktenzeichen":"5 StR 281/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 281/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 3. September 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- \n\n wahrung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008 be-\n\nschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Leipzig vom 21. Februar 2008 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-\n\nricht Chemnitz zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat gegen den Verurteilten nachträglich die Siche-\n\nrungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 StGB angeordnet. \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung \n\nmateriellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\na) Der 1954 geborene Verurteilte wurde zwischen 1972 und 1985 \n\ndurch fünf Strafurteile, ausgesprochen durch Gerichte der DDR, wegen De-\n\nlikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bestraft. Er befand sich in die-\n\nsem Zeitraum fast durchgehend in Haft, unterbrochen nur durch kurze Zeit-\n\nräume zwischen Haftentlassung und der Begehung neuer Straftaten. Im Ein-\n\nzelnen: \n\nDurch am 24. Juni 1972 rechtskräftig gewordenes Urteil wurde der \n\nVerurteilte wegen „mehrfacher versuchter Vergewaltigung im schweren Fall, \n\nNötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall“ zu einer Jugendstrafe \n\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach seiner Haftentlassung am \n\n8. August 1974 beging er eine weitere Straftat, weswegen er am 16. Dezem-\n\nber 1974 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Nachdem er am 2. Ju-\n\nni 1977 auf freien Fuß gelangt war, wurde er u. a. am 29. September 1977 \n\nrückfällig und daraufhin wegen „versuchter Vergewaltigung im schweren Fall \n\nin Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall, sexu-\n\nellen Missbrauchs von Kindern“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 20. April 1978 rechtskräftig. \n\nSodann wurde er durch seit dem 30. Juni 1981 rechtskräftiges Urteil wegen \n\nNötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall und mehrfacher Belei-\n\ndigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. \n\n4 \n\nDurch seit dem 2. Mai 1985 rechtskräftiges Erkenntnis des Kreisge-\n\nrichts Borna wegen „mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern, zum \n\nTeil mit Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall“ erfolgte eine \n\nweitere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe endete nach vollständiger \n\nVerbüßung am 25. Juni 1987. \n\n5 \n\nb) Durch am 5. Mai 1989 rechtskräftig gewordenes Urteil wurde er \n\nwegen mehrfacher Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit \n\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Am 23. Mai 1990 beging er eine \n\nweitere Straftat, so dass er durch am 2. Juli 1991 rechtskräftig gewordenes \n\nUrteil wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes“ zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon sechs Monaten verurteilt wurde. Die Strafvollstreckung wurde wiederum \n\nzur Bewährung ausgesetzt und die Strafe schließlich erlassen. Am 1. Ju-\n\nni 1992 wurde er wegen Diebstahls und versuchten Computerbetrugs zu ei-\n\nner Geldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt. \n\n6 \n\nc) Am 14. Juli 1992 zog der Verurteilte ein zwölf Jahre altes Mädchen \n\nvom Fahrrad und fasste es an das unbedeckte Geschlechtsteil. Am 31. Ok-\n\ntober 1992 überwältigte er ein 14 Jahre altes Mädchen, indem er es unter \n\nVorhalt eines Messers vom Fahrrad auf ein Feld zerrte. Dort drohte er sei-\n\nnem Opfer weiter mit dem Messer, drückte ihm mit Gewalt die Beine ausein-\n\nander und erzwang so den vaginalen Geschlechtsverkehr. Anschließend \n\nmanipulierte er mit zwei Fingern in der Scheide. Wegen dieser Taten wurde \n\nder Verurteilte durch das Landgericht Leipzig am 1. Juni 1993 der Vergewal-\n\ntigung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen und \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; \n\nzudem wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-\n\ngeordnet. Das Landgericht erachtete den Verurteilten aufgrund einer sexuel-\n\nlen Triebstörung für erheblich vermindert schuldfähig. \n\n7 \n\nd) Durch Beschluss einer Strafvollstreckungskammer des Landge-\n\nrichts Leipzig vom 4. Juni 2007 wurde diese Maßregel für erledigt erklärt. \n\nSachverständig durch K. beraten, stellte die Strafvollstre-\n\nckungskammer fest, dass bei dem Verurteilten kein Zustand im Sinne des \n\n§ 20 StGB mehr vorliege, der geeignet sei, seine Schuldfähigkeit erheblich \n\nzu vermindern. Da zugleich die Reststrafaussetzung abgelehnt wurde, ver-\n\nbüßte der Verurteilte bis zum 20. Februar 2008 die Reststrafe aus dem Urteil \n\nvom 1. Juni 1993 vollständig. \n\n8 \n\n2. Das Landgericht ist nunmehr sachverständig beraten – neben \n\n L. wiederum durch K. – zu der Überzeugung gelangt, \n\ndass der Verurteilte gefährlich sei, da er einen Hang zur Begehung erhebli-\n\ncher Straftaten habe. Dieser Hang wurzele in einer „dissozialen Persönlich-\n\nkeitsstörung, einer Ansprechbarkeit durch sexuelle Themen und einer Nei-\n\ngung zu pädophilen Handlungen, die begünstigt durch ein unzureichend ge-\n\nfestigtes moralisches Normensystem immer wieder zu ähnlich strukturierten \n\nkriminellen Handlungen, insbesondere Sexualdelikten“ geführt hätten. Die \n\nGefährlichkeit werde durch im Maßregelvollzug verfasste Notizen zu über \n\n200 Mädchen zwischen drei und zwölf Jahren, deren Erreichbarkeit, Hobbies \n\nund körperliche Merkmale untermauert. Dass die vom Verurteilten ausge-\n\n9 \n\n10 \n\nhende Gefahr schon bei der Anlassverurteilung vom 1. Juni 1993 erkennbar \n\ngewesen sei, bleibe gemäß § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB unschädlich, da zum \n\ndamaligen Zeitpunkt eine Anordnung der Sicherungsverwahrung aus rechtli-\n\nchen Gründen nicht möglich gewesen sei. \n\n3. Das Urteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, da es meh-\n\nrere durchgreifende Rechtsfehler aufweist. \n\na) Schon die formellen Voraussetzungen gemäß § 66b Abs. 1 i. V. m. \n\n§ 66 Abs. 1 StGB zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nsind – wie es auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ver-\n\ntritt – nicht widerspruchsfrei belegt und lassen sich auch dem Gesamtzu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. \n\n11 \n\nZwar ist der Verurteilte wegen Vergewaltigung und sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern und damit wegen Katalogtaten im Sinne des § 66b \n\nAbs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB verurteilt worden. Daneben be-\n\ndarf es aber auch des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen des § 66 \n\nStGB. Das Landgericht hat dementsprechend die Anordnungsvoraussetzun-\n\ngen des § 66 Abs. 1 StGB geprüft und angenommen. Dies erweist sich auf-\n\ngrund der lückenhaften und teilweise widersprüchlichen Feststellungen als \n\nrechtsfehlerhaft. \n\n12 \n\naa) So lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, ob der Verurteilte ge-\n\nmäß § 66 Abs. 1 Satz 1 StGB bei der Anlassverurteilung wegen einer vor-\n\nsätzlichen Straftat zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wor-\n\nden ist. Denn das Landgericht teilt nur die Gesamtfreiheitsstrafe, jedoch nicht \n\ndie für die beiden Taten verhängten Einzelstrafen mit. Dass eine davon min-\n\ndestens zwei Jahre betragen hat, versteht sich weder aufgrund der Höhe der \n\nGesamtfreiheitsstrafe noch des bei der Verurteilung geltenden Regelstraf-\n\nrahmens des § 177 Abs. 1 StGB a. F. (nicht unter zwei Jahren) angesichts \n\nder über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eröffneten Milderungsmöglichkeit von selbst. \n\n13 \n\nbb) Zudem sind die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB \n\n– wegen zwei Vortaten zwei Vorverurteilungen zu mindestens jeweils einem \n\nJahr – nicht belegt. Das Landgericht stellt hierzu unter Verweis auf seine \n\nDarstellung der strafrechtlichen Vorbelastungen lediglich fest, dass der Ver-\n\nurteilte bereits fünfmal zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verur-\n\nteilt worden ist. Dabei nimmt es aber nicht in den Blick, dass es sich bei den \n\nmitgeteilten früheren Verurteilungen, die diese Voraussetzungen erfüllen \n\nkönnten (vgl. zu 1. a), um Einheitsfreiheitsstrafen nach DDR-Recht gehandelt \n\nhat, auf deren Höhe es im Rahmen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht an-\n\nkommt. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass eine – hypothetische – Einzel-\n\nfreiheitsstrafe die Höhe von mindestens einem Jahr erreicht hätte \n\n(BGHSt 26, 152, 153; BGH NStZ-RR 1998, 135). Ob bei einer der zugrunde \n\nliegenden Taten eine solche Einzelstrafe verwirkt worden wäre (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 30. März 1999 – 5 StR 563/98, insoweit in NStZ 1999, 502 \n\nnicht abgedruckt; Ullenbruch in MünchKomm-StGB § 66 Rdn. 70 m.w.N.), \n\nlässt das Landgericht unerörtert. Die hierzu erforderlichen Anknüpfungstat-\n\nsachen, wie insbesondere die Anzahl der den jeweiligen Urteilen zugrunde \n\nliegenden Taten und ihr jeweiliger Unrechtsgehalt, lassen die Urteilsgründe \n\nvermissen. \n\n14 \n\ncc) Fehlerhaft ist zudem die Annahme des Landgerichts, zwischen der \n\nAnlassverurteilung durch das Landgericht Leipzig vom 1. Juni 1993 und den \n\nals Symptomtaten in Betracht kommenden Vorverurteilungen habe sich der \n\nVerurteilte nicht fünf Jahre in Freiheit befunden. Die Verneinung der gemäß \n\n§ 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB eintretenden sogenannten Rückfallverjäh-\n\nrung, die eine gesetzliche Vermutung mangelnder Prognoserelevanz von \n\nVorverurteilungen nach einer „Wohlverhaltensphase“ von über fünf Jahren in \n\nFreiheit vorsieht (vgl. BGHSt 49, 25, 28) und damit zu einer Nichtverwertbar-\n\nkeit der ausgeurteilten Taten als Symptomtaten führt, bleibt unbelegt. \n\n15 \n\nEntgegen der Berechnung des Landgerichts liegen zwischen der Ent-\n\nlassung des Verurteilten aus der Strafhaft am 25. Juni 1987 und den der An-\n\nlassverurteilung zugrunde liegenden Taten vom 14. Juli und 31. Okto-\n\nber 1992 nicht „fast fünf Jahre“ (UA S. 9, 27), sondern über fünf Jahre. Ob \n\nder Verurteilte innerhalb dieses Zeitraums aus anderen Gründen auf behörd-\n\nliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde – etwa anderweitig Untersu-\n\nchungshaft verbüßte – bleibt ungeklärt. Das Landgericht hat selbst auf sein \n\nVersäumnis hingewiesen, die genauen Haftzeiten festzustellen. Die Straf-\n\nkammer hat es weiterhin versäumt, die Tatzeiten der dem seit dem \n\n2. Mai 1985 rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichts Borna zugrunde liegen-\n\nden Taten mitzuteilen und festzustellen, ob sich der Verurteilte zwischen den \n\nTaten und seiner Inhaftierung noch gewisse Zeit auf freiem Fuß befand. Dar-\n\nüber hinaus hat sie nicht ersichtlich bedacht, ob die zeitlich erste der der \n\nVerurteilung durch das Landgericht Leipzig vom 1. Juni 1993 zugrunde lie-\n\ngende weniger gewichtige Tat überhaupt die Voraussetzungen des § 66 \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Hätte die Einzelfreiheitsstrafe für diese Tat weniger \n\nals ein Jahr betragen, so wäre sie keine Symptomtat und deshalb für die Be-\n\nrechnung der Fünfjahresfrist irrelevant; es wäre auf den entsprechend länge-\n\nren Zeitraum bis zur zweiten Tat am 31. Oktober 1992 abzustellen (BGH, \n\nBeschluss vom 7. November 1995 – 1 StR 530/95; Fischer, StGB 55. Aufl. \n\n§ 66 Rdn. 20). \n\n16 \n\nb) Die Feststellung der Gefährlichkeit des Verurteilten begegnet selbst \n\neingedenk des nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungs-\n\nmaßstabs (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 40, 41) durchgreifenden Bedenken. \n\n17 \n\nDie außerordentlich belastende Maßregel der nachträglichen Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung ist nur in außergewöhnlichen seltenen Aus-\n\nnahmefällen gegen verurteilte Straftäter berechtigt, bei denen aufgrund ihres \n\nbisherigen Werdegangs ein „hohes Maß an Gewissheit“ über die Gefahr be-\n\nsteht, dass sie besonders schwere Straftaten begehen werden (vgl. \n\nBVerfGE 109, 190, 236; BVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483, 3484; \n\nBGHSt 50, 121, 125; 50, 373, 378; vgl. auch Gesetzentwurf der Bundesre-\n\ngierung zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, \n\nBT-Drucks 15/2887, S. 10). Die Vorschrift des § 66b StGB verlangt eine kon-\n\nkrete, auf den Einzelfall bezogene hohe Wahrscheinlichkeit. Hinzukommen \n\nmuss, dass die von dem Betroffenen ausgehende erhebliche Gefahr gegen-\n\nwärtig sein muss (BVerfGE 109, 190, 242). Durch den Aspekt ihrer Gegen-\n\nwärtigkeit hebt sich die zu prognostizierende Gefährlichkeit von einer allge-\n\nmeinen Rückfallwahrscheinlichkeit ab (BVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483, \n\n3485; vgl. auch BGH NStZ-RR 2008, 40, 41). Den damit verbundenen hohen \n\nAnforderungen werden die Darlegungen des Landgerichts nicht gerecht. \n\n18 \n\naa) Seine Erwägungen zur Gefährlichkeit sind teilweise lückenhaft und \n\nnicht hinreichend belegt. So wird der Schluss, es seien von dem Verurteilten \n\naufgrund seines Hangs mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten zu \n\nerwarten, von den mitgeteilten Darlegungen der Sachverständigen nicht ge-\n\ntragen. Diese konnten erhebliche Übergriffe lediglich nicht ausschließen (UA \n\nS. 24, 28). Auf welcher Grundlage das Landgericht dennoch zu dem gegen-\n\nüber der primären Sicherungsverwahrung gesteigerten Wahrscheinlichkeits-\n\ngrad der Begehung solcher Straftaten gelangt ist, bleibt unklar. \n\n19 \n\nBedenken weckt zudem, dass die Strafkammer im Anschluss an die \n\nSachverständigen nur „mittel- oder langfristig“ erneute sexuelle Übergriffe \n\n„erwartet“ hat (UA S. 23, 24, 28). Eine tragfähige Grundlage für eine gegen-\n\nwärtige Gefährlichkeit lässt sich den Urteilsgründen im Hinblick auf die „ge-\n\ngenwärtige rückfallprophylaktische Wirkung“ der Herzerkrankung des Verur-\n\nteilten (UA S. 23) und des positiv nachwirkenden Eindrucks der Freiheitsent-\n\nziehung nicht ohne weiteres entnehmen. \n\n20 \n\nAuch der Hinweis auf die Notizen zu Mädchen kann diese Darlegungs-\n\nlücke nicht füllen. So ist schon nicht dargelegt, wie die hinzugezogenen \n\nSachverständigen dieses Verhalten des Verurteilten bewertet haben und ob \n\nsie die Einschätzung der Strafkammer, der Verurteilte habe die Notizen ge-\n\nmacht, um Kontakt zu den Mädchen aufzunehmen, geteilt haben. \n\n21 \n\nbb) Der durch die Feststellungen zu den Vorbelastungen nicht belegte \n\nHinweis auf Vorverurteilungen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern lässt zudem besorgen, dass das Landgericht seiner Prognoseent-\n\nscheidung unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt haben könnte. \n\n22 \n\ncc) Auch ist nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die Strafkam-\n\nmer die insbesondere von dem Sachverständigen K. hervorge-\n\nhobene Möglichkeit der Eindämmung der Gefährlichkeit des Verurteilten \n\ndurch ein „angemessenes Risikomanagement“ (UA S. 23, 24) in ihre Abwä-\n\ngung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßregel einbezogen hat. \n\n23 \n\n4. Der Senat sieht – im Gegensatz zum Generalbundesanwalt, der \n\nhierauf seinen Terminsantrag gegründet hat – keine Möglichkeit, die Anord-\n\nnungsgrundlage auszutauschen und die nachträgliche Sicherungsverwah-\n\nrung auf § 66b Abs. 3 StGB zu stützen. \n\n24 \n\nDies gilt unabhängig von der durch die Senate des Bundesgerichts-\n\nhofs uneinheitlich beantworteten und dem Großen Senat für Strafsachen des \n\nBundesgerichtshofs unterbreiteten Frage, ob es der nachträglichen Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB entgegensteht, \n\ndass der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung im \n\npsychiatrischen Krankenhaus noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die \n\nzugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist (vgl. hierzu einerseits \n\nBGHSt 52, 31; BGH JR 2008, 255; andererseits BGH NStZ 2008, 333; Be-\n\nschluss vom 19. Juni 2008 – 4 StR 314/07 – und 4 StR 391/07). Zwar würde \n\neine Anerkennung eines solchen einschränkenden Tatbestandmerkmals von \n\nvornherein die Anwendung des § 66b Abs. 3 StGB gegen den Verurteilten \n\nausschließen. Dennoch muss der Senat die Entscheidung des Großen Se-\n\nnats nicht abwarten, da ein Austausch der Anordnungsgrundlage und damit \n\ndie Bestätigung der nachträglichen Sicherungsverwahrung schon aus ande-\n\nren Gründen scheitert. \n\n25 \n\nAngesichts der unzureichenden Feststellungen sowohl zu den Vorver-\n\nurteilungen als auch zur Gefährlichkeitsprognose für den Verurteilten besteht \n\nkeine Grundlage für die erforderliche umfassende Gesamtwürdigung der \n\nPersönlichkeit des Verurteilten unter besonderer Berücksichtigung seiner \n\nVorverurteilungen (vgl. BGH StV 2008, 304, 305). Hinzu kommt, dass selbst \n\nbei Erfüllung der formellen und materiellen Voraussetzungen – die freilich \n\nnoch nicht fundiert belegt sind – die nachträgliche Sicherungsverwahrung \n\nnicht zwangsläufig anzuordnen ist, sondern im Ermessen des Tatgerichts \n\nstünde. Dem Revisionsgericht ist es aber grundsätzlich verwehrt, selbst an-\n\nstelle des Tatgerichts eine Ermessensentscheidung zu treffen. Auf der \n\nGrundlage rechtsfehlerhaft getroffener Feststellungen ist solches jedenfalls \n\nausgeschlossen (vgl. auch BVerfG NStZ 2007, 598). \n\n26 \n\n5. Für die vom Beschwerdeführer begehrte Durchentscheidung auf \n\nAblehnung des Antrags kann das bisherige unzulängliche Urteil trotz beacht-\n\nlicher Zweifel am Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der von § 66b \n\nStGB verlangten Gefährlichkeit keine Grundlage bieten. Über die Vorausset-\n\nzungen zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wird daher \n\numfassend neu zu entscheiden sein. \n\n27 \n\nAbschließend bemerkt der Senat, der von der Möglichkeit des § 354 \n\nAbs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht hat, Folgendes: Das Gewicht \n\ndes Eingriffs der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt \n\neine besonders sorgfältige Prüfung und Darlegung der Anordnungsvoraus-\n\nsetzungen voraus. Ohne Beiziehung der den Vorverurteilungen zuzuordnen-\n\nden Strafakten – etwa allein auf der Grundlage des Registerauszuges des \n\nVerurteilten – kann dem nicht genügt werden. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-03/5-str-281-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-03/5-str-281-08","retrieved":"2026-07-10 18:44:36.521613+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-03/5-str-281-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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