{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_276-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"5 StR 276/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 276/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 17. September 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Braunschweig vom 31. Januar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-\n\ngendkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nJugendstrafe von einem Jahr verurteilt, die Vollstreckung der Strafe hat es \n\nzur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sach-\n\nrüge Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte wohnte wie auch die Nebenklägerin J. M. \n\nin einer Jugendhilfeeinrichtung. Am Mittwoch, dem 21. Juni 2006, waren bei-\n\nde dort allein. Auf Aufforderung des Angeklagten begab sich die Nebenkläge-\n\nrin in sein Zimmer. Er verlangte, dass sie sich ausziehen und auf das Bett \n\nlegen solle. Die Nebenklägerin, die keine Möglichkeit zur Gegenwehr sah, \n\nkam dem nach. Der Angeklagte legte sich auf sie, drückte sie mit seinem \n\nKörpergewicht nieder und hielt sie an den Handgelenken fest. Sodann führte \n\ner mit ihr den Geschlechtsverkehr durch, während die Nebenklägerin mehr-\n\nmals ihren Widerwillen äußerte und versuchte, sich wegzudrehen. Am Mon-\n\ntag darauf berichtete sie u. a. ihren Freundinnen, einer Lehrerin und einer \n\nErzieherin von dem Vorfall. \n\n4 \n\n2. Der Angeklagte hat den Vorwurf bestritten und erklärt, es habe an \n\neinem Mittwoch oder Donnerstag in seinem Zimmer einverständliche sexuel-\n\nle Handlungen mit der Nebenklägerin gegeben. Zum Geschlechtsverkehr sei \n\nes dabei nicht gekommen. Er sei nicht in J. verliebt, daher habe er \n\nauch nicht ihre Nähe gesucht, als er aus dem darauf folgenden Wochenende \n\nzurückgekehrt sei. Soweit der Angeklagte die Vorwürfe bestreitet, stützt sich \n\ndas Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung auf die Angaben der Ne-\n\nbenklägerin, die es abweichend von der Glaubhaftigkeitssachverständigen \n\nfür erlebnisfundiert und daher glaubhaft erachtet hat. \n\n5 \n\nDie Sachverständige hat – soweit dies den Urteilsgründen entnommen \n\nwerden kann – unter Hinweis auf die Detailarmut der Angaben und gewissen \n\nSchwankungen zur räumlichen und zeitlichen Zuordnung die Erlebnisbezo-\n\ngenheit der Aussagen nicht feststellen können. Eine Falschbezichtigung oder \n\nsuggestive Fremdeinflüsse hat sie nicht ausschließen, jedoch auch die Un-\n\nwahrheit der Angaben nicht feststellen können. Letztlich kann dieser Darstel-\n\nlung entnommen werden, dass die Sachverständige die bei der gebotenen \n\nVorgehensweise (vgl. BGHSt 45, 164, 168 m.w.N.) zu bildende Hypothese, \n\ndie Aussage sei unwahr, als nicht widerlegt angesehen hat. \n\n6 \n\nAuf der Grundlage dieser als insgesamt überzeugend und nachvoll-\n\nziehbar erachteten Ausführungen der Sachverständigen hat das Landgericht \n\nsich dennoch die Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Ne-\n\nbenklägerin verschafft. Sein abweichendes Ergebnis der Bewertung hat es \n\nauf die Konstanz der Angaben und auf weitere, in der Hauptverhandlung zu \n\nTage getretene Anhaltspunkte – insoweit über „aussagepsychologische Mit-\n\ntel“ hinausgehend –, die für die Richtigkeit der belastenden Angaben spre-\n\nchen, gestützt, wie z. B. das Aussageverhalten der Nebenklägerin in der \n\nHauptverhandlung, ihre Erschütterung und ihr „offensichtliches Leiden“. \n\n7 \n\n3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler auf (vgl. \n\nBGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Die \n\nDarlegungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung für das Revisi-\n\nonsgericht nachvollziehbar zu begründen sucht, sind lückenhaft und wecken \n\ndie Besorgnis, dass es einen rechtlich unzutreffenden Maßstab seiner Über-\n\nzeugungsbildung zugrunde gelegt hat. \n\n8 \n\na) Es begegnet schon Bedenken, dass das Landgericht nicht ersicht-\n\nlich bedacht hat, dass die Detailarmut der Angaben der Nebenklägerin Aus-\n\nwirkungen auf die Aussagekraft des Konstanzkriteriums für die Bewertung \n\nder Glaubhaftigkeit einer Aussage haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n28. Oktober 1999 – 4 StR 370/99, insoweit in NStZ 2000, 217 nicht abge-\n\ndruckt). Jedenfalls aber entbehrt die Würdigung des Landgerichts, die belas-\n\ntenden Angaben der Nebenklägerin seien „hinreichend konstant“, einer für \n\ndas Revisionsgericht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage, da die Anknüp-\n\nfungspunkte für diese Bewertung nicht mitgeteilt werden. Die Urteilsgründe \n\nenthalten weder eine geschlossene Darstellung der Angaben der Nebenklä-\n\ngerin noch eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der durch zahlreiche Be-\n\nfragungen vor der ersten polizeilichen Vernehmung gekennzeichneten Aus-\n\nsageentwicklung. \n\n9 \n\nSchon im Hinblick auf die von der Sachverständigen geltend gemach-\n\nten Schwankungen im Aussageverhalten – die das Landgericht hinsichtlich \n\nder zeitlichen Einordnung ohne weitere Erörterung in Abrede stellt – durfte \n\nauf eine zusammenfassende Wiedergabe der Angaben der Nebenklägerin \n\nnicht verzichtet werden. Denn ohne diese ist nicht nachvollziehbar, ob und \n\ninwieweit Inkonstanz vorliegt – wofür freilich die Bewertung als „hinreichend \n\nkonstant“ spricht – und welche Bedeutung dem zukommt. \n\n10 \n\nInsbesondere fehlt es an einer Wiedergabe des wesentlichen Inhalts \n\nder ersten offenbarenden Angaben der Nebenklägerin gegenüber ihrer \n\nFreundin. Das Landgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass sie \n\n„davon“ erzählt habe. Zu einer ausführlicheren Darlegung hätte aber auch \n\ndeswegen Anlass bestanden, weil sich die dürftigen Erkenntnisse zu den \n\nfolgenden Angaben der Nebenklägerin nicht ohne weiteres mit dem festge-\n\nstellten Tatgeschehen in Übereinstimmung bringen lassen. So hat die Ne-\n\nbenklägerin gegenüber ihrer Beratungslehrerin angegeben, der Angeklagte \n\nhabe sie in seinem Zimmer „angefasst und überwältigt“. Einer weiteren \n\nFreundin hat sie am gleichen Tag berichtet, der Angeklagte habe „versucht \n\nbei ihr einzudringen“, sie habe „probiert ihn wegzudrängen, danach sei sie \n\nwieder in ihr Zimmer gegangen“. Die hierin liegende Abweichung vom fest-\n\ngestellten vollzogenen Geschlechtsverkehr lässt das Landgericht unerörtert. \n\n11 \n\nIn diesem Zusammenhang durfte das Landgericht die Glaubhaftigkeit \n\nder Angaben der Nebenklägerin auch nicht darauf stützen, dass sie selbst \n\neine Beeinflussung durch diese Freundin ausgeschlossen hat. Dies lässt be-\n\nsorgen, das Landgericht habe zur Prüfung der Glaubhaftigkeit die zu über-\n\nprüfenden Angaben als wahr unterstellt, was jedoch zirkelschlüssig wäre. \n\n12 \n\nb) Aber auch die übrigen Erwägungen, mit denen das Landgericht ei-\n\nne von der Sachverständigen abweichende Bewertung der Glaubhaftigkeit \n\nder Angaben der Nebenklägerin zu begründen sucht, sind nicht frei von \n\nRechtsfehlern. \n\n13 \n\naa) So fehlt es an der Wiedergabe der Stellungnahme der Sachver-\n\nständigen zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abwei-\n\nchende Auffassung stützt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da das Ge-\n\nricht eine schwierige Frage, zu der es den Rat eines Sachverständigen in \n\nAnspruch genommen hat, abweichend von dem Gutachten gelöst hat (vgl. \n\nBGHR StPO § 261 Sachverständiger 5 und 9). Diese Darlegungspflicht hat \n\ndas Landgericht verkannt. Es beachtet insbesondere nicht, dass das Aussa-\n\ngeverhalten der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, auf welches es \n\nmaßgeblich für die abweichende Beurteilung abgestellt hat, auch der Begut-\n\nachtung durch die Sachverständige zugänglich war. Damit verweigert das \n\nLandgericht die unerlässliche Erörterung der offensichtlich verschiedenen \n\nSchlüsse aus diesem Aussageverhalten durch die Sachverständige einer-\n\nseits und das Gericht andererseits. \n\n14 \n\nbb) Bedenklich ist überdies die Erwägung des Landgerichts, die Er-\n\nschütterung der Nebenklägerin und ihr Leiden sprächen für die Wahrheit ih-\n\nrer Schilderung, da sie diese sonst auch hätte vorspielen müssen, was ihr \n\nnicht gelingen würde. Diese Erwägung setzt voraus, dass die Belastungen \n\nder Nebenklägerin durch die angeklagte Tat entstanden sind, für deren Be-\n\ngehung sie das Landgericht gerade als Indiz werten will. Andere mögliche, \n\nersichtlich nicht fern liegende Ursachen für die psychischen Auffälligkeiten \n\nlässt das Landgericht unerörtert. Entsprechendes gilt für die Würdigung des \n\nZögerns der Nebenklägerin vor der Anzeigenerstattung. \n\n15 \n\n4. Der Senat kann danach insgesamt nicht ausschließen, dass das \n\nTatgericht ohne die genannten Rechtsfehler zu einer anderen Beurteilung \n\nder Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin gelangt wäre. Er macht \n\nvon der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative StPO Gebrauch. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider Dölp","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_276-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/5-str-276-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_276-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_276-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/5-str-276-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_276-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:43:23.189568+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-17/5-str-276-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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