{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_274-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-07-22","aktenzeichen":"5 StR 274/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 66b Grenzen der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wegen mangelnder Therapiebereit- schaft.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : nein \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStGB § 66b \n\nGrenzen der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in \n\nder Sicherungsverwahrung wegen mangelnder Therapiebereit- \n\nschaft. \n\nBGH, Urteil vom 22. Juli 2008 \n\n- 5 StR 274/08 \nLG Dresden - \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 274/08 \n(alt: 5 StR 376/07) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 22. Juli 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- \n\n wahrung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Ju-\n\nli 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt H. , \n\nRechtsanwalt W. \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dresden vom 5. Februar 2008 aufgehoben. \n\nDer Antrag auf nachträgliche Anordnung der Unterbrin-\n\ngung in der Sicherungsverwahrung wird zurückgewiesen. \n\n2. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Revisions-\n\nverfahren, und die notwendigen Auslagen des Verurteil-\n\nten fallen der Staatskasse zur Last. \n\n3. Der Verurteilte ist für die vom 29. September 2006 bis \n\nzum 22. Juli 2008 gemäß § 275a Abs. 5 StPO vollzogene \n\neinstweilige Unterbringung zu entschädigen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nGegen den Verurteilten war bereits mit Urteil vom 23. April 2007 nach-\n\nträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden. \n\nNachdem der Senat durch Beschluss vom 10. Oktober 2007 – 5 StR 376/07 \n\ndieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung zurückverwiesen hatte, hat das Landgericht erneut die nachträgli-\n\nche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß \n\n§ 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Ver-\n\nurteilten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Das \n\nRechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückweisung \n\ndes Antrags der Staatsanwaltschaft. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat seiner Entscheidung folgende Feststellungen \n\nzugrunde gelegt: \n\na) Zwischen Oktober 1995 und September 1998 reiste der Verurteilte \n\ngemeinsam mit wechselnden Mittätern nach Tschechien, um dort kinderpor-\n\nnographische Aufnahmen zu machen. Er suchte den Kontakt mit Vätern und \n\nMüttern, die ihre Kinder gegen Bezahlung hierfür zur Verfügung stellten. An \n\nden Kindern – das jüngste war sieben Jahre alt – nahmen sodann der Ange-\n\nklagte und sein Begleiter sexuelle Handlungen vor, oder die Kinder manipu-\n\nlierten auf Geheiß der Täter an deren Geschlechtsteilen. In einem Fall fand \n\nein solches Geschehen in Deutschland statt. Dabei filmten oder fotografier-\n\nten der Verurteilte und seine Tatgenossen die Handlungen, vor allem die Ge-\n\nschlechtsteile der Kinder, auch um das so entstandene Film- und Fotomate-\n\nrial verkaufen zu können. \n\n4 \n\nDeswegen erkannte das Landgericht Dresden am 27. August 1999 \n\nwegen vier Verbrechen (jeweils schwerer sexueller Missbrauch von Kindern \n\nin Tateinheit mit einem Vergehen) und wegen 21 Vergehen (jeweils sexueller \n\nMissbrauch von Kindern teilweise in Tateinheit mit einem weiteren Vergehen) \n\nauf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Für die vier zwischen Juni \n\nund September 1998 begangenen Verbrechen setzte das Landgericht Ein-\n\nzelfreiheitsstrafen zwischen zwei Jahren fünf Monaten und zwei Jahren neun \n\nMonaten, für die 21 Vergehen Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten bis \n\nzu zwei Jahren drei Monaten fest. Die Maßregel der Sicherungsverwahrung \n\nnach § 66 Abs. 2 StGB ordnete es nicht an. Ohne Hinzuziehung eines Sach-\n\nverständigen wurde festgestellt, dass bei dem Verurteilten eine „pädophile \n\nNeigung“ vorliege, die einen erheblichen Therapiebedarf erforderlich mache. \n\nEs liege ein „Ansatz zur Therapiebereitschaft“ vor, da der geständige Verur-\n\nteilte überzeugt sei, durch seinen „starken Willen“ die pädophile Neigung \n\nüberwinden zu können, hierbei aber um psychologische Unterstützung gebe-\n\nten habe. \n\n5 \n\nb) Nach Haftantritt im September 1999 ließ sich der Verurteilte im Jah-\n\nre 2000 auf eine sozialtherapeutisch orientierte Station verlegen und meldete \n\nsich beim psychologischen Dienst. In den Gesprächen mit dem Psychologen, \n\ndie er stets wahrnahm, stellte er aber pädophile Neigungen in Frage. Um \n\ndiese weiter zu verschleiern, machte er zudem in Fragebögen falsche Anga-\n\nben. Nachdem er zunächst nicht am Trainingskurs für soziale Kompetenz \n\nteilnehmen wollte, absolvierte er diesen schließlich doch, um in die sozialthe-\n\nrapeutische Anstalt verlegt zu werden; dort versprach er sich bessere Ver-\n\ndienstmöglichkeiten. Nach der gewünschten Verlegung im Dezember 2002 \n\nwurde er in der sozialtherapeutischen Abteilung in das Behandlungspro-\n\ngramm für Sexualstraftäter aufgenommen. Die angebotenen Einzel- und \n\nGruppengespräche nahm er wahr, zeigte dabei aber „keinerlei Bestreben, \n\nseine Straftaten zu hinterfragen und Veränderungen ... zur Vermeidung künf-\n\ntiger Straftaten herbeizuführen“. Persönliche sexuelle Interessen bei den Ta-\n\nten stellte er weiterhin in Abrede; er wollte sich mit den Hintergründen nicht \n\nauseinandersetzen. Ein „Rückfallrisikomanagement“ lehnte er ab. Bei dieser \n\nHaltung blieb der Verurteilte auch nach einem Therapeutenwechsel. Nun \n\nnahm er einige Gesprächstermine nicht wahr. Nachdem ihm seine Therapeu-\n\ntin die Rückverlegung in Aussicht gestellt hatte, gab er an, die Therapie sei \n\nfür ihn abgeschlossen, da er alle Gesprächstermine wahrgenommen habe. \n\nAufgrund der als „unbeeinflussbar einzuschätzenden Persönlichkeitseigen-\n\nschaften“ erfolgte schließlich im September 2005 die Rückverlegung in den \n\nRegelvollzug. Hier bemühte sich der Verurteilte um Kontakt zum Anstalts-\n\npsychologen. Nach dessen Einschätzung fehlte dem Verurteilten weiterhin \n\njegliche Bereitschaft, sich mit seinen Straftaten auseinanderzusetzen. Ein \n\n„Risikomanagement“ lehnte der Verurteilte ab, da er wegen seines festen \n\nWillens nicht mehr rückfällig werden würde. \n\n6 \n\n7 \n\nc) Bis zum 28. September 2006 verbüßte der Verurteilte die verhängte \n\nFreiheitsstrafe vollständig. Seit dem 29. September 2006 befindet er sich im \n\nVollzug der einstweiligen Unterbringung gemäß § 275a Abs. 5 StPO. \n\n2. Das Landgericht ist – nach Bejahung der formellen Voraussetzun-\n\ngen des § 66b Abs. 2 StGB – sachverständig beraten zu der Überzeugung \n\ngelangt, dass bei dem Verurteilten eine hohe Wahrscheinlichkeit erneuter \n\nBegehung erheblicher, potentielle Opfer schwer schädigender Straftaten der \n\nin § 66b Abs. 2 StGB vorausgesetzten Art begehen werde. Insoweit hält das \n\nLandgericht auch einen entsprechenden Hang des Verurteilten im Sinne des \n\n§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB für gegeben, den es freilich für § 66b Abs. 2 StGB \n\nnicht für erforderlich hält (so BVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483, 3484; \n\na. A. BGHSt 50, 373, 381 f.). Die Gefährlichkeit des Verurteilten für die All-\n\ngemeinheit ergebe sich aus Tatsachen, die erst während des Strafvollzugs \n\nerkennbar geworden seien. \n\n8 \n\na) Das Landgericht wertet – anders noch als die Strafkammer im vor-\n\nangegangenen Rechtszug – die im Rahmen des Verfahrens zur Anordnung \n\nder nachträglichen Sicherungsverwahrung erstmals von zwei psychiatrischen \n\nSachverständigen übereinstimmend gestellte Diagnose einer gefestigten und \n\ngenuinen Pädophilie, die prognostisch ungünstig mit einer dissozial-\n\nnarzisstischen Persönlichkeit kombiniert sei, nicht als eine erst während des \n\nStrafvollzugs erkennbar gewordene Tatsache. Im Anschluss an die Beurtei-\n\nlung der Sachverständigen führt es hierzu aus, dass bereits zum Zeitpunkt \n\nder Anlassverurteilung genügend Anknüpfungstatsachen bekannt gewesen \n\nseien, die eine solche Diagnose durch einen Sachverständigen ermöglicht \n\nhätten. \n\n9 \n\nb) Als neue Tatsachen im Sinne des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB hat das \n\nLandgericht die mangelnde Bereitschaft des Verurteilten zur Mitarbeit an der \n\nTherapie gewertet. Hierin liege eine grundlegende Haltungsänderung des \n\nVerurteilten hinsichtlich der Wertung seiner Taten und seiner Therapiemoti-\n\nvation, die den Schluss auf eine gegenüber der Anlassverurteilung deutlich \n\nerhöhte Gefährlichkeit des Verurteilten zuließe. Daher lägen die Vorausset-\n\nzungen für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung vor. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDie Anwendung des § 66b StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Der Senat nimmt die für die Annahme der formellen Voraussetzun-\n\ngen des § 66b Abs. 2 StGB maßgebliche Wertung des Landgerichts, dass \n\ndie aus den Einzelstrafen für die vier Verbrechen – nur diese erfüllen die Vor-\n\naussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB – zu bildende hypothetische Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe (vgl. BGHSt 48, 100, 103) mindestens fünf Jahre betragen hät-\n\nte, trotz gewisser Bedenken (vgl. hierzu Fischer, StGB 55. Aufl. § 66b \n\nRdn. 13 und § 66 Rdn. 16) hin. \n\n12 \n\n2. Indes stellt die Haltung des Verurteilten zu seinen Taten und zur \n\nTherapie keine neue Tatsache dar, die erst nach der Verurteilung erkennbar \n\ngeworden ist. Zwar kann in der Verweigerung oder dem Abbruch einer The-\n\nrapie eine solche Tatsache liegen (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2006, \n\n3483, 3485; BGHSt 50, 121, 126; 275, 280 f.; BGH NStZ 2005, 561, 562). \n\nDies setzt aber voraus, dass das für die Aburteilung der Anlasstaten zustän-\n\ndige Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung begründet annehmen konn-\n\nte, der Verurteilte werde sich zur Verringerung der von ihm ausgehenden \n\nGefahr einer erfolgversprechenden Therapie unterziehen \n\n(vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2006, 302; BGH, Urteil vom 23. März 2006 – 1 StR 476/05 \n\nRdn. 22). Daran fehlt es hier. \n\n13 \n\nDas Gericht der Anlassverurteilung hat weder eine ernsthafte Thera-\n\npiewilligkeit des Verurteilten dargelegt, noch sich tragfähig eine Überzeugung \n\nvon den Erfolgsaussichten einer solchen Therapie gebildet, die dessen er-\n\nkennbare Gefährlichkeit hätte beseitigen können. Dabei lässt der Senat of-\n\nfen, ob das Landgericht, was nicht fern liegt, an diese Beurteilung bereits \n\naufgrund der ersten Revisionsentscheidung gebunden war (§ 358 Abs. 1 \n\nStPO). \n\n14 \n\na) Soweit der bei der Anlassverurteilung lediglich festgestellte „Ansatz \n\nzur Therapiebereitschaft“ im Zusammenhang mit der damaligen Geständnis- \n\nund Offenbarungsbereitschaft des Verurteilten als ernsthafter Therapiewillen \n\nausgelegt wird, begründet dies keinen belastbaren Veränderungswillen des \n\nVerurteilten hinsichtlich seiner sexuellen Devianz. Denn die Annahme der \n\nTherapiebereitschaft war allein auf die Darstellung des Verurteilten gegrün-\n\ndet, er sei eine „Persönlichkeit mit einem starken Willen“ und er sei über-\n\nzeugt, durch seinen starken Willen die pädophilen Neigungen überwinden zu \n\nkönnen, er bitte aber um psychologische Unterstützung. Dass eine derart \n\npauschal erklärte Bereitschaft, die zudem nahe liegend von zulässigen Ver-\n\nteidigungsinteressen mitbestimmt gewesen und die durch keine Tatsachen \n\noder sachverständige Wertung gestützt worden ist, nicht geeignet gewesen \n\nsein kann, auf eine erfolgversprechende Therapiebereitschaft schließen zu \n\nlassen (vgl. BGH, Beschluss in dieser Sache vom 10. Oktober 2007 \n\n– 5 StR 376/07 S. 5), hat das Gericht der Anlassverurteilung selbst erkannt, \n\nda es nur von einem „Ansatz zur Therapiebereitschaft“ ausgegangen ist. \n\nAuch wenn – wie das Landgericht seiner Würdigung zugrunde legt – das \n\ndamals zuständige Tatgericht durch diese Formulierung keine Abstriche an \n\nder Therapiewilligkeit deutlich machen wollte, kommt darin doch zum Aus-\n\ndruck, dass die Tatsachenbasis nicht ausreichend war, um allein auf dieser \n\nGrundlage von einer Therapiemöglichkeit auszugehen, welche geeignet war, \n\ndie offensichtliche Rückfallgefahr maßgeblich zu vermindern. \n\n15 \n\nAuch aus der Art der Bekundung des Therapiewillens des Verurteilten \n\nhaben sich gewichtige Einwände gegen seine ernsthafte und erfolgverspre-\n\nchende Therapiebereitschaft ergeben, mit denen sich das Ausgangsgericht \n\nnicht auseinandergesetzt hat. So imponieren die Angaben des Verurteilten \n\ndadurch, dass sie im Wesentlichen auf eine Selbstbeeinflussung ohne äuße-\n\nre Einflüsse bezogen sind. Äußerungen des Verurteilten nach dem Strafvoll-\n\nzug, die sich mit diesen Bekundungen bei der Anlassverurteilung inhaltlich \n\ndecken, wie z. B., er habe eine „starke Persönlichkeit, die ihn befähige, keine \n\nStraftaten mehr zu begehen“, hat die jetzt zuständige Strafkammer mit sach-\n\nverständiger Beratung als Ausdruck einer sich in seine narzisstische Persön-\n\nlichkeitsstörung einfügende „Selbstüberschätzung“, in der auch der Wille zum \n\nAusdruck komme, „sich von niemanden Vorschriften machen zu lassen“, ge-\n\nwürdigt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine die Therapieaussichten derart rela-\n\ntivierende, sogar mit auf eine Persönlichkeitsstörung des Verurteilten zurück-\n\ngehende Bewertung der Haltung des Verurteilten zu therapeutischen Be-\n\nhandlungen nicht auch schon bei der Anlassverurteilung mit sachverständi-\n\nger Hilfe möglich gewesen wäre. Dass dies tatsächlich unerkannt blieb, ist \n\ndemgegenüber ohne Belang. Denn auch solche neu hervorgetretenen Um-\n\nstände, die schon für das Tatgericht der Anlassverurteilung bei Anwendung \n\nder gebotenen Sorgfalt mit Blick auf § 244 Abs. 2 StPO erkennbar waren, \n\nsind nicht neu im Sinne des § 66b StGB (vgl. BVerfG – Kammer – \n\nNJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 50, 275, 278; 373, 379). \n\n16 \n\nb) Aber auch wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt der Anlassverurtei-\n\nlung ernstlich therapiewillig gewesen wäre, läge in dem Misslingen der The-\n\nrapiebemühungen keine neue Tatsache im Sinne des § 66b Abs. 1 Satz 1 \n\nStGB. Eine voraussichtliche Erfolglosigkeit hätte schon dem Ausgangsgericht \n\nbekannt werden können (vgl. BVerfG – Kammer – aaO S. 3484, 3485; \n\nBGHSt 50, 121, 126 f.; 373, 379 m.w.N.). \n\n17 \n\nDas Ausgangsgericht ging ohne den gebotenen sachverständigen Rat \n\nvon einer bloßen pädophilen Neigung des Verurteilten aus. Es wäre indes, \n\nwas das Landgericht konzediert, in der Lage gewesen, die damals wie heute \n\nunverändert bestehende Gefährlichkeit des Verurteilten als auf seiner ver-\n\nfestigten Pädophilie in prognostisch ungünstiger Kombination mit einer dis-\n\nsozial-narzisstischen Persönlichkeitsstörung beruhend zu erkennen. Es kann \n\ndahinstehen, ob solches schon die Erfolgsaussichten einer Therapie gänzlich \n\nbeseitigt hätte; jedenfalls steht die dem Ausgangsgericht mögliche – indes \n\nnicht vorgenommene – zutreffende Bewertung der sexuellen Devianz und \n\nder psychischen Befindlichkeit des Verurteilten der Annahme einer prognos-\n\ntischen Sicherheit hinsichtlich des Erfolgs einer Therapie zur Beseitigung der \n\nvom Verurteilten ausgehenden Gefahr als damals tragfähige Voraussetzung \n\nfür ein Absehen von der Maßregel der Sicherungsverwahrung entgegen (vgl. \n\nBVerfG – Kammer – aaO; BGH NStZ 2000, 587, 589). \n\n18 \n\nZwar hat das Landgericht in dem zur revisionsgerichtlichen Überprü-\n\nfung gestellten Urteil sachverständig beraten ausgeführt, dass der Verurteilte \n\n„aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten grundsätzlich therapiefähig“ ge-\n\nwesen sei und daher auch bei Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der \n\nAnlassverurteilung „kein vernünftiger Zweifel an der Ernsthaftigkeit des The-\n\nrapiewunsches bestanden“ hätte. Bei dem „Tätertyp des Verurteilten sei The-\n\nrapiefähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen“. Diese Bewertung ist \n\njedoch nicht geeignet, die gebotene hohe Prognosesicherheit hinsichtlich des \n\nGelingens der Therapie zu belegen. Denn selbst aus diesen eher allgemein \n\ngehaltenen Ausführungen, welche die in der Persönlichkeit des Verurteilten \n\nwurzelnden und bei der Anlassverurteilung erkennbaren Umstände nicht ein-\n\nbeziehen, folgt nur die grundsätzliche Therapiefähigkeit; zu den konkreten \n\nErfolgsaussichten lässt sich daraus noch nichts entnehmen. \n\n19 \n\nDarüber hinaus ergeben sich vorliegend aus den Urteilsausführungen \n\nzur Persönlichkeit des Verurteilten gewichtige Anhaltspunkte, die gegen die \n\ntragfähige Annahme der Erfolgsaussicht einer Therapie aus Sicht der An-\n\nlassverurteilung bei hinreichend sorgfältiger Sachaufklärung sprechen. So ist \n\nfestgestellt, dass die Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt auf-\n\ngrund seiner als „unbeeinflussbar einzuschätzenden Persönlichkeitseigen-\n\nschaften“ abgebrochen wurde. Auch kommt das Landgericht – den beiden \n\nSachverständigen folgend – zu dem Schluss, der Verurteilte weise eine „the-\n\nrapieveränderungsresistente Persönlichkeitsstruktur“ auf. Die Strafkammer \n\nhat nicht dargelegt, dass diese Eigenschaften des Verurteilten und das hier-\n\naus resultierende Gefährlichkeitspotenzial nicht schon bei der Anlassverurtei-\n\nlung erkennbar gewesen wären. Dass diese einer günstigen Therapieprog-\n\nnose entgegenstehenden Tatsachen von einem Sachverständigen bei der \n\nAnlassverurteilung nicht schon zumindest im Ansatz erkannt worden wären, \n\nliegt nach Beurteilung der jetzt gehörten Sachverständigen (UA S. 80) gänz-\n\nlich fern. \n\n20 \n\nc) Angesichts dieser, zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bereits zu \n\nTage liegenden, gegen eine Erfolgsaussicht einer Therapie sprechenden \n\ngewichtigen Umstände hätte es demnach bereits dem über die Anlasstaten \n\nbefindenden Gericht offen gestanden, geeignete Maßnahmen zum Schutz \n\nder Allgemeinheit zu ergreifen (vgl. BVerfG – Kammer – aaO S. 3484); es \n\nwäre zu deren Prüfung – ebenso wie die Staatsanwaltschaft durch entspre-\n\nchende Anträge bereits in der Anklage und in der Hauptverhandlung –\n\ngehalten gewesen. Hat das Ausgangsgericht – wie hier – dennoch von der \n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen, weil es die Beseitigung \n\nder vom Verurteilten ausgehenden Gefahr durch eine Therapie erwartet hat, \n\nund wird diese Erwartung auf Grund bereits dem Ausgangsgericht erkennba-\n\nrer Umstände enttäuscht, darf die Maßregel der nachträglichen Sicherungs-\n\nverwahrung nicht als Korrektiv der unrichtigen Prognose herangezogen wer-\n\nden (vgl. BVerfG – Kammer – aaO). Die Vorschrift des § 66b StGB dient \n\nnämlich nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen \n\n(BVerfG – Kammer – aaO S. 3484; BGHSt 50, 373, 379; BGH \n\nNStZ-RR 2007, 370, 371; BGH StV 2008, 303, zur Aufnahme in BGHSt be-\n\nstimmt; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 – 3 StR 378/07). Das hat zur \n\nFolge, dass trotz der damals wie auch heute vorliegenden hohen Wahr-\n\nscheinlichkeit für die Begehung neuer Sexualdelikte das – auch von der \n\nStaatsanwaltschaft im Ausgangsverfahren akzeptierte – Absehen von der \n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung nicht durch die Anordnung der nach-\n\nträglichen Sicherungsverwahrung geheilt werden kann. \n\n21 \n\n3. Der Senat schließt angesichts der umfassenden, durchweg sorgfäl-\n\ntigen Darlegungen im angefochtenen Urteil aus, dass sich in einem weiteren \n\nVerfahren noch Umstände ergeben könnten, die als neue Tatsachen die Ver-\n\nhängung der Maßregel rechtfertigen könnten. Er entscheidet daher selbst, \n\ndass die Maßregelanordnung entfällt. \n\nIII. \n\n22 \n\nDer Verurteilte ist für die einstweilige Unterbringung zu entschädigen. \n\nEs handelt sich um eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 \n\nStrEG (BGH StV 2008, 303, 304; BGH StraFo 2008, 266 m.w.N.). Der Senat \n\nist nach § 8 StrEG für den Ausspruch über die Verpflichtung zur Entschädi-\n\ngung zuständig, weil er eine verfahrensabschließende Entscheidung getrof-\n\nfen hat. Weitere, vom Tatrichter zu treffende Feststellungen sind nicht mehr \n\nerforderlich. Umstände, die zum Ausschluss oder der Versagung der Ent-\n\nschädigung Anlass geben könnten, liegen nicht vor. \n\n23 \n\nDem Landgericht obliegen die Entscheidungen im Zusammenhang mit \n\nder kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 68f StGB), in deren \n\nRahmen angesichts der belegten fortbestehenden Gefährlichkeit des Verur-\n\nteilten dessen möglichst engmaschige Einbindung anzustreben sein wird. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_274-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-22/5-str-274-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_274-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_274-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-22/5-str-274-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_274-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:28.268344+00:00"}}