{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_263-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"5 StR 263/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Ein Mitglied des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversor- gungswerks ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 \n\nEin Mitglied des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversor-\n\ngungswerks ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 \n\nStGB. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2009 – 5 StR 263/08 \n\n LG Hamburg – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 263/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 9. Juli 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Bestechlichkeit u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 24. Juni und 9. Juli 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Schaal, \n\nRichterin Dr. Schneider, \n\nRichter Prof. Dr. König \n\nals beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt J. , \n\nRechtsanwalt N. , \n\nRechtsanwalt W. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten K. L. , \n\nRechtsanwalt L. , \n\nRechtsanwältin Li. , \n\nRechtsanwalt P. \n\nals Verteidiger für die Angeklagte G. L. , \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nam 9. Juli 2009 für Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. L. wird \n\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Novem-\n\nber 2007 aufgehoben \n\na) im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklag-\n\nten mit den zugehörigen Feststellungen; \n\nb) im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz; dieser \n\nentfällt. \n\n2. Auf die Revision der Angeklagten G. L. wird \n\ndas genannte Urteil \n\na) im Schuldspruch gegen diese Angeklagte dahin abge-\n\nändert, dass sie der Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen \n\nschuldig ist; \n\nb) im gesamten Strafausspruch gegen diese Angeklagte \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\n4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung \n\nüber die Strafaussprüche, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. L. wegen Be-\n\nstechlichkeit in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Untreue, zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den \n\nWertersatzverfall in Höhe von knapp 1,5 Mio. Euro angeordnet. Gegen seine \n\nmitangeklagte Ehefrau G. L. hat es wegen Beihilfe zur Bestech-\n\nlichkeit in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, eine Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und deren \n\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen die Verurteilungen je-\n\nweils mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführten Revisionen der An-\n\ngeklagten haben die aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolge. \n\n2 \n\n3 \n\nA. \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-\n\nfen: \n\nDurch am 28. November 2000 in Kraft getretenes Gesetz vom 21. No-\n\nvember 2000 (HmbGVBI 2000 S. 349 – HmbRAVersG) wurde das Versor-\n\ngungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Freien und Han-\n\nsestadt Hamburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet \n\n(i. F.: Versorgungswerk). Mit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk können \n\nangestellte Rechtsanwälte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung auf Antrag befreit werden. Zum Leitungsorgan der Kör-\n\nperschaft wurde ein fünfköpfiger ehrenamtlicher Verwaltungsausschuss ge-\n\nsetzlich bestimmt, dessen Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu \n\nwählen waren. \n\n4 \n\nDie Mitgliederversammlung beschloss im April 2001 die Satzung des \n\nVersorgungswerks, die nach Genehmigung durch die für die Rechtsaufsicht \n\nzuständige Justizbehörde im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht wurde und am \n\n1. Juli 2001 in Kraft trat. \n\n5 \n\nAuf derselben Mitgliederversammlung wurde der Angeklagte \n\n L. , ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie Rechtsbeistand und \n\nals solcher Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg, \n\nzum stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses gewählt. \n\nZu den Hauptaufgaben des Verwaltungsausschusses gehörte die Prüfung \n\nvon Geldanlagemöglichkeiten für das durch die Mitgliedsbeiträge eingenom-\n\nmene Kapital des Versorgungswerks. \n\n6 \n\nDie Wahl des Angeklagten entsprach einem bereits vor der Gründung \n\ndes Versorgungswerks mit dem anderweitig verfolgten D. gefassten \n\nTatplan. Der Angeklagte sollte die Stellung im Verwaltungsausschuss unter \n\nMissachtung der ihm als Organwalter der Körperschaft obliegenden Pflichten \n\nim Interesse der P. N. L. AG (i. F.: P. ) \n\ndazu ausnutzen, das Vermögen des Versorgungswerks bei der P. \n\nanzulegen. Im Gegenzug sollte er durch D. , den Bezirksdirektor der \n\nP. , verdeckt einen als „Vermittlungsprovision“ deklarierten Anteil er-\n\nhalten. \n\n7 \n\nDie weitere Geschäftsabwicklung folgte einer durch den Angeklagten \n\nund D. bereits seit langem gepflogenen Übung. Der Angeklagte be-\n\nriet seit vielen Jahren als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eine Vielzahl \n\nvermögender Mandanten auch in Bezug auf Kapitalanlagen. Diesen ver-\n\nschaffte er jedenfalls in der Zeit ab 1994 unter Ausnutzung seiner beruflichen \n\nVertrauensstellung diverse Versicherungsverträge der P. und erhielt \n\ndafür von D. heimlich „Provisionen“. Gemäß dieser Übung sollten \n\nauch im Falle des Versorgungswerks die erwarteten „Provisionsbeträge“ auf \n\ndas Konto eines dem Angeklagten nahe stehenden Dritten fließen, hier auf \n\ndas einer von der in den Tatplan eingeweihten Ehefrau des Angeklagten, der \n\nMitangeklagten G. L. , beherrschten Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts, an der neben ihr nur noch ihr Vater, der frühere Mitangeklagte G. \n\n , zu einem Prozent beteiligt war. \n\n8 \n\nInnerhalb des Verwaltungsausschusses wurden zum Zweck der Ar-\n\nbeitsteilung Referate gebildet. Dem Angeklagten wurden dabei gemeinsam \n\nmit dem Zeugen C. die Bereiche „Vermögensverwaltung/Finanzen“ \n\nübertragen. Das Referat war schwerpunktmäßig für Fragen der Kapitalanlage \n\nund für Verhandlungen mit deren Anbietern verantwortlich. Das dem Ange-\n\nklagten seitens der übrigen Ausschussmitglieder zugeschriebene besondere \n\nFachwissen im Kapitalanlagegeschäft und sein dominantes Auftreten inner-\n\nhalb des Ausschusses führten schnell zu seiner faktischen Leitungsfunktion \n\n(UA S. 16) innerhalb des Referats. \n\n9 \n\nUnter Ausnutzung dieser Position gelang es dem Angeklagten, die \n\nP. als Vertragspartner ins Gespräch zu bringen. Allerdings scheiterte \n\nsein Plan, das gesamte zur Verfügung stehende Kapital des Versorgungs-\n\nwerks unter gleichzeitiger Auslagerung der Kapitalverwaltung bei der P. \n\n anzulegen, am Mehrheitsvotum des Verwaltungsausschusses. Dieser \n\nbeschloss nämlich, die Anlage aufzuteilen und lediglich ein Drittel des Ge-\n\nsamtkapitals bei einer Versicherung anzulegen. Um seinen erhofften Anteil \n\nzu erhöhen, erstrebte der Angeklagte als Mitglied der Hamburger Steuerbe-\n\nraterkammer indes noch den Anschluss der dortigen Steuerberater an das \n\nanwaltliche Versorgungswerk, ohne dass dies später umgesetzt wurde. \n\n10 \n\nEr erklärte den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses, dass das \n\nvon der P. dem Versorgungswerk angebotene Kapitalanlageprodukt \n\ndie gewünschte Mindestverzinsung von 3,5 % biete und keine weiteren Ver-\n\nwaltungsgebühren oder sonstige Kosten anfallen würden. Tatsächlich war \n\nihm jedoch ebenso wie D. bekannt, dass sich dieser Garantiezins \n\nnicht auf die effektive Rendite bezog, sondern auf das Kapital, das nach Ab-\n\nzug der beträchtlichen Kosten angelegt werden würde. Hiernach blieb den \n\nübrigen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses verborgen, dass ihnen ein \n\nnormales Tarifprodukt der Versicherung zu im Hinblick auf den Umfang des \n\nProjekts nicht besonders günstigen Konditionen angeboten wurde. Beide \n\nverschwiegen, dass die Versicherung angesichts der zu erwartenden erheb-\n\nlichen Beiträge grundsätzlich zu Verhandlungen und zum Gewähren – recht-\n\nlich zulässiger – günstigerer Bedingungen bereit gewesen wäre. Dies hätte \n\nnamentlich dann gegolten, wenn die Versicherung nicht die an den Ange-\n\nklagten zu zahlende „Provision“ hätte einkalkulieren müssen. \n\n11 \n\nNach Anhörung auch anderer Anbieter unterzeichneten der Vorsitzen-\n\nde des Verwaltungsausschusses B. und der Angeklagte als stellver-\n\ntretender Vorsitzender im November 2001 den von der P. angebote-\n\nnen Rentenversicherungsvertrag. Im Frühjahr des Jahres 2002 überwies die \n\nP. auf Veranlassung D. s verabredungsgemäß die mit 3,2 % \n\nder vorgesehenen Gesamtkapitalanlage bemessene „Provision“ für den An-\n\ngeklagten in Höhe von knapp 900.000 Euro auf das von der Mitangeklagten \n\nG. L. geführte Konto der genannten Gesellschaft, das erst kurz \n\nzuvor, nämlich am 5. März 2002, auf den Namen „Unternehmensberatung \n\nL. “ eröffnet worden war. \n\n12 \n\nDa das Beitragsaufkommen des Versorgungswerks schnell die Prog-\n\nnosen übertraf, kamen die Mitglieder des Verwaltungsausschusses überein, \n\neinen weiteren Versicherungsvertrag abzuschließen. Abermals setzte sich \n\nder Angeklagte für die P. ein; er erklärte auf einer Sitzung des Or-\n\ngans erneut der Wahrheit zuwider, dass bei einem Abschluss mit der P. \n\n Provisionen nicht anfallen würden. Der Verwaltungsausschuss be-\n\nschloss, einen weiteren Rentenversicherungsvertrag bei der P. zu \n\nähnlichen Konditionen abzuschließen, den der Zeuge B. und der \n\nAngeklagte im August 2002 unterzeichneten. Wie zuvor mit D. ver-\n\neinbart, überwies die P. im September 2002 die „Vermittlungsprovisi-\n\non“ in Höhe von knapp 1,1 Mio. Euro auf das Konto der von der wiederum \n\neingeweihten Mitangeklagten G. L. beherrschten Gesellschaft, das \n\nzwischenzeitlich auf den Namen „G. G. F. “ umge-\n\nschrieben worden war. Ebenso wie die zuvor gezahlte Provision wurde der \n\nBetrag vom Angeklagten L. , der ohne weiteres Zugriff auf die Gel-\n\nder erhielt, in Windkraftanlagen investiert. \n\n13 \n\nNach Aufdeckung der verheimlichten Zahlungen an den Angeklagten \n\nwurden die Versicherungsverträge mit der P. rückabgewickelt. Die bis \n\ndahin eingezahlten Beiträge von rund 11,8 Mio. Euro wurden dem Versor-\n\ngungswerk – ohne Zinsen und Überschussbeteiligungen – im Oktober 2004 \n\nrückerstattet. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\nB. \n\nDie Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts ohne Erfolg. Ergänzend gilt Folgendes: \n\nI. Hinsichtlich der Rügen nach § 338 Nr. 3 StPO, die Ablehnungsgesu-\n\nche vom 26. Juni 2007 betreffen, ist ein Verstoß gegen § 338 Nr. 3 StPO \n\nnicht gegeben. \n\n1. Diesen Rügen liegt das folgende Prozessgeschehen zugrunde: \n\nAm dritten Sitzungstag, dem 26. Juni 2007, wurde nach einer Unter-\n\nbrechung der Hauptverhandlung noch im Sitzungssaal und in Gegenwart \n\naller Verfahrensbeteiligter das Verfahren gegen den (bisherigen) Mitange-\n\nklagten G. wegen dessen schlechten Gesundheitszustandes abge-\n\ntrennt. Im Zusammenhang hiermit äußerte der Vorsitzende: „Herr G. , \n\nSie werden sicher von Ihrer Familie erfahren, wie das Verfahren ausgeht. \n\nFalls der BGH unsere Rechtsauffassung teilt, werden wir uns wiedersehen.“ \n\n18 \n\nWegen dieser Äußerung lehnten die Angeklagten K. und G. \n\nL. die Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Be-\n\nfangenheitsgesuche wurden in anderer Berufsrichterbesetzung als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen. \n\n19 \n\n2. Die Revisionen verstehen die Äußerung dahin, dass die Strafkam-\n\nmer die Angeklagten verurteilen und die Verteidigung hiergegen Revision \n\neinlegen werde; sollte diese Revision vom Bundesgerichtshof verworfen wer-\n\nden, würde auch das nunmehr abgetrennte Verfahren gegen den Mitange-\n\nklagten G. vor der Strafkammer fortgeführt werden. Denn nur dann \n\nkönne es ein „Wiedersehen“ geben. \n\n20 \n\n3. Die Rügen greifen im Ergebnis nicht durch. Nach § 24 Abs. 2 StPO \n\nkann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn \n\nein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit \n\nzu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Wür-\n\ndigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, der Richter \n\nnehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unpartei-\n\nlichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGHSt 21, \n\n334, 341; BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 4). Diese Voraussetzungen \n\nsind hier noch nicht erfüllt. \n\n21 \n\nDie gewählte Formulierung kann nicht losgelöst von dem prozessua-\n\nlen Hintergrund gesehen werden. Dieser ist in der Situation der unmittelbar \n\nzuvor erfolgten Verfahrensabtrennung dadurch gekennzeichnet, dass im \n\nVordergrund des Strafverfahrens die rechtlich strittigen, im Eröffnungsbe-\n\nschluss von der Strafkammer bejahten Fragen standen, ob der Angeklagte \n\n L. als Amtsträger anzusehen und sein Verhalten als pflichtwidrig \n\nzu bewerten sei. Vor diesem Hintergrund ist die unnötige, zudem ungeschickt \n\nformulierte Äußerung nur als situationsbedingter Hinweis zu verstehen, der \n\nnoch einmal die Auffassung wiederholte, die bereits Grundlage des Eröff-\n\nnungsbeschlusses war. Die Mitteilung einer Rechtsauffassung als solche \n\nkann aber grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. \n\nEine unverrückbare Festlegung auf eine Rechtsauffassung und auf ein be-\n\nstimmtes Beweisergebnis, was durchgreifend bedenklich wäre, kann der Äu-\n\nßerung von einem besonnenen Prozessbeteiligten letztlich nicht entnommen \n\nwerden. Hinzu kommt, dass der Hinweis auf die Maßgeblichkeit einer künfti-\n\ngen Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs für die Notwendigkeit \n\neiner Fortführung des Prozesses gegen den Angeklagten G. ange-\n\nsichts der Position der Staatsanwaltschaft für den Fall der Nichtverurteilung \n\nebenso gelten konnte. \n\n22 \n\nII. Auch im Zusammenhang mit einer Fristsetzung des Vorsitzenden \n\nzur Stellung weiterer Beweisanträge liegt der absolute Revisionsgrund des \n\n§ 338 Nr. 3 StPO nicht vor. \n\n23 \n\n24 \n\n1. Den zugehörigen Rügen, die Ablehnungsgesuche vom 9. Juli 2007 \n\nbetreffen, liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: \n\nNachdem die Hauptverhandlung vom 18. Juni bis zum 9. Juli 2007 an \n\nneun Sitzungstagen durchgeführt worden war, wurde das Verfahren am \n\n9. Juli 2007 gegen den Mitangeklagten D. durch Beschluss der \n\nStrafkammer „aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung“ abgetrennt, da \n\ndas „Verfahren gegen den geständigen Angeklagten … entscheidungsreif“ \n\nsei. Der Vorsitzende ordnete die Fortsetzung in dem abgetrennten Verfahren \n\nfür denselben Tag um 11.00 Uhr an und traf anschließend die Anordnung: \n\n„Die Frist zur Anbringung von Beweisanträgen wird bestimmt bis Dienstag, \n\nden 10. Juli 2007, 10.00 Uhr.“ An den vorausgegangenen Sitzungstagen vom \n\n2. und 3. Juli 2007 waren die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen wor-\n\nden, nach Vernehmung zweier noch zu hörender Zeugen sei „gegebenenfalls \n\ndamit zu rechnen, dass die Schlussanträge zu halten sein“ würden. \n\n25 \n\nWegen der Fristsetzung und der Abtrennung gegen den Mitangeklag-\n\nten D. lehnten die Angeklagten K. und G. L. sämtli-\n\nche Mitglieder des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Be-\n\nfangenheitsgesuche wurden in anderer Berufsrichterbesetzung als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen. \n\n26 \n\n2. Die Revisionen erblicken in der angeordneten Fristsetzung eine \n\nMissachtung des Rechts der Angeklagten auf sachgerechte Verteidigung und \n\nauf ein faires Verfahren, die in so „massiver, grober und nicht mehr verständ-\n\nlicher Weise“ vorliege, dass die Angeklagten nicht davon ausgehen konnten, \n\ndie Richter seien in der Entscheidung noch offen. Vielmehr habe für die An-\n\ngeklagten der Schluss nahe gelegen, das Gericht wolle unter Preisgabe ele-\n\nmentarer Verteidigungsrechte so rasch wie möglich zur Verurteilung kom-\n\nmen. \n\n27 \n\n28 \n\n3. Auch diese Verfahrensrügen bleiben erfolglos. \n\na) Ausweislich seiner dienstlichen Äußerung hatte der Strafkammer-\n\nvorsitzende für seine Fristsetzung die Erwägungen des 1. Strafsenats des \n\nBundesgerichtshofs (BGHSt 51, 333, 344) herangezogen. Die – in späteren \n\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs gebilligte (vgl. BGHR StPO § 246 \n\nAbs. 1 Fristsetzung 2) und näher ausgeführte (BGHSt 52, 355) – Verfah-\n\nrensweise einer Fristsetzung für die Stellung von Beweisanträgen, die nach \n\nVerstreichen der gesetzten Frist unter erleichterten Voraussetzungen wegen \n\nVerschleppungsabsicht ablehnbar sind, steht vor allem nicht im Widerspruch \n\nzu § 246 Abs. 1 StPO. Sie billigt nämlich nicht die Ablehnung beantragter \n\nBeweiserhebungen allein aufgrund später Beweisantragstellung oder gar die \n\nAblehnung der Entgegennahme von Beweisanträgen nach Fristablauf (vgl. \n\nselbst für einen Extremfall BGHR StPO § 244 Abs. 3 Missbrauch 2). Viel-\n\nmehr verfolgt sie das Ziel stringenter, dem Zügigkeitsgebot des Art. 6 Abs. 1 \n\nMRK verpflichteter Verfahrenserledigung, sucht den dysfunktionalen Einsatz \n\ndes Beweisantragsrechts zur Prozessverschleppung zu verhindern und \n\nschafft in den Gerichten zustehender Erweiterung und Änderung bisheriger \n\nRechtsprechung zu dem entsprechenden Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 3 \n\nSatz 2, § 245 Abs. 3 Satz 3 StPO einen Weg zu sachgerechter Vorbereitung \n\nleichterer Ablehnung grundlos spät gestellter Beweisanträge. \n\n29 \n\nIm Spannungsfeld zur grundlegenden Bedeutung des Beweisantrags-\n\nrechts für eine effektive aktive Verteidigung und zum Fehlen einer gesetzli-\n\nchen Präklusionsregelung für die Stellung von Beweisanträgen versteht es \n\nsich freilich von selbst, dass die so entwickelte Verfahrensweise vorsichtiger \n\nund zurückhaltender Handhabung bedarf. Sie wird regelmäßig erst nach \n\nzehn Hauptverhandlungstagen (s. den Sondermaßstab des § 229 Abs. 2 \n\nStPO; vgl. BGHSt 52, 355, 362) und nicht vor Erledigung des gerichtlichen \n\nBeweisprogramms in Betracht zu ziehen sein. Zudem wird Anlass für die in \n\nFrage stehende Fristsetzung überhaupt nur bei bestimmten Anzeichen für \n\nVerschleppungsabsicht im bisherigen Verteidigungsverhalten gegeben sein, \n\ndie vom Vorsitzenden im Zusammenhang mit der entsprechenden Anord-\n\nnung ausdrücklich zu bezeichnen sind (§ 273 Abs. 3 StPO; vgl. BGHSt aaO \n\nS. 363). Das letztgenannte Erfordernis ist Konsequenz der Funktion der be-\n\ntroffenen Verfahrensweise als Vorbereitung späterer, leichter begründbarer \n\nablehnender Entscheidungen über nach Fristablauf gestellte Beweisanträge \n\nwegen Prozessverschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 6, § 34 StPO). \n\n30 \n\nb) Es liegt auf der Hand, dass die restriktiv zu handhabenden Voraus-\n\nsetzungen bei der die Richterablehnung veranlassenden Fristsetzung vorlie-\n\ngend nicht vollständig erfüllt waren. Diese erfolgte nach weniger als zehn \n\nVerhandlungstagen, wobei mit ihrer Anordnung eine ausdrückliche Begrün-\n\ndung für einen berechtigten Verdacht von Prozessverschleppung nicht ver-\n\nbunden war. Besonders ins Gewicht fällt darüber hinaus, dass die Frist ekla-\n\ntant kurz gesetzt war. \n\n31 \n\nc) Der Verfahrensfehler begründet gleichwohl noch nicht die Besorgnis \n\nder Befangenheit. Dies gilt ungeachtet dessen, dass Verfahrensfehler, die \n\nmit einer Einschränkung besonders wesentlicher Verteidigungsrechte ein-\n\nhergehen, eher als sonstige Verfahrensfehler eine Richterablehnung nach \n\n§ 24 StPO zu rechtfertigen in der Lage sind. \n\n32 \n\nMaßgebend zu berücksichtigen ist das die Richterablehnung veran-\n\nlassende Verfahrensgeschehen. Ihr waren Äußerungen der Verteidigung im \n\nVorfeld der Hauptverhandlung vorausgegangen, die angesichts des gesam-\n\nten bisherigen Verteidigungsverhaltens (UA S. 30 ff.) als Ankündigung einer \n\nüberschießend offensiven Verteidigung verstanden werden konnten (vgl. ins-\n\nbesondere UA S. 35); das vorangegangene Antragsverhalten in der Haupt-\n\nverhandlung schon vor der Fristsetzung war jedenfalls nicht geeignet, einen \n\nsolchen verständlichen Argwohn zu zerstreuen. Aufgrund der bereits zuvor \n\nseitens des Gerichts angekündigten Möglichkeit eines alsbaldigen Abschlus-\n\nses der Beweisaufnahme traf die kurze Frist die Verteidigung nicht gänzlich \n\nunvorbereitet. Da angesichts der bevorstehenden Ferienzeit beträchtliche \n\nVerfahrensunterbrechungen konkret drohten, war ein Streben des Vorsitzen-\n\nden nach alsbaldigem Verfahrensabschluss erklärlich. Die beanstandete Ver-\n\nfahrensweise bezog sich auf eine neue, prinzipiell berechtigte, indes noch \n\nnicht näher ausgestaltete Rechtsprechung. \n\n33 \n\nVor dem Hintergrund all dieser Umstände ist in der rechtsfehlerhaften \n\nFristsetzung keine derart gravierende Vernachlässigung berechtigter Vertei-\n\ndigungsbelange zu sehen, dass deshalb die Besorgnis der Befangenheit ge-\n\nrechtfertigt gewesen wäre. Dies gilt letztlich auch unter Berücksichtigung \n\ndessen, dass dem mit dem Ablehnungsgesuch beanstandeten Verhalten ei-\n\nne unbedachte, nicht unbedenkliche Äußerung des Vorsitzenden am dritten \n\nHauptverhandlungstag (oben B. I.) vorausgegangen war, und ungeachtet \n\ndessen, dass die Fristsetzung just zu dem Zeitpunkt erfolgte, als sich mit der \n\nprozessual für sich nicht zu beanstandenden Ankündigung einer Erledigung \n\ndes Verfahrens gegen den Mitangeklagten D. im Wege der Ver-\n\nständigung für die Angeklagten K. und G. L. eine grundlegend \n\nneue Prozesssituation ergab, wenngleich dies eine noch kritischere Sicht auf \n\ndie Kürze der gesetzten Frist veranlasst. \n\n34 \n\nEs bleibt trotz alledem bei dem Grundsatz, dass ein Verfahrensver-\n\nstoß, der auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht, \n\nallein noch keinen Ablehnungsgrund darstellt (vgl. BGHSt 48, 4, 8), sondern \n\nnur dann, wenn eine Entscheidung abwegig ist oder der Anschein der Willkür \n\nerweckt wird. So weit geht das die Richterablehnung veranlassende Vorge-\n\nhen des Strafkammervorsitzenden letztlich doch nicht. \n\n35 \n\nIII. Die Verfahrensrügen wegen Nichteinholung eines versicherungs-\n\nmathematischen Sachverständigengutachtens erweisen sich auch deshalb \n\ngemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig, weil die Revisionen den \n\nvon der Strafkammer in ihren Ablehnungsbeschlüssen vom 12. und 26. Ok-\n\ntober 2007 (Protokollanlagen 114 und 145) in Bezug genommenen Be-\n\nschluss vom 12. Oktober 2007 (Protokollanlage 116) in dem erforderlichen \n\nunmittelbaren Zusammenhang mit dem Rügevortrag weder beigefügt noch \n\nseinem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt haben. In der Sache sind die Rü-\n\ngen angesichts der mit Hilfe von Versicherungsfachleuten getroffenen Fest-\n\nstellungen zu ungenutzten vorhandenen Verhandlungsspielräumen bei der \n\nAusgestaltung der in Frage stehenden Geldanlagen für den Schuldspruch \n\nnicht durchgreifend. Die Strafaussprüche haben ohnehin keinen Bestand. \n\n36 \n\nIV. Der frühere Mitangeklagte D. hatte sich wiederholt in der \n\nHauptverhandlung bis zur Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens \n\nzur Sache geäußert. Zumal danach sind sämtliche auf Verletzung des § 261 \n\nStPO gestützten Rügen, mit denen allein anhand der für ihn abgegebenen, \n\nvon ihm als Einlassung anerkannten und als Anlage zu Protokoll genomme-\n\nnen Verteidigererklärung die Urteilsausführungen zum Inhalt seines Ge \n\nständnisses beanstandet werden sollen, wie der Generalbundesanwalt in der \n\nRevisionshauptverhandlung zutreffend hervorgehoben hat, im Ansatz verfehlt \n\n(vgl. BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 8; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 \n\nEinlassung 1; vgl. auch BGHSt 52, 175, 180). \n\nC. \n\n37 \n\n38 \n\nDie von beiden Angeklagten erhobenen Sachrügen sind teilweise er-\n\nfolgreich. \n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten L. als stellvertre-\n\ntenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerks \n\nzutreffend als Amtsträger gemäß § 332 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB \n\nangesehen und rechtsfehlerfrei wegen Bestechlichkeit verurteilt. \n\n39 \n\n1. Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB ist, wer sonst \n\ndazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auf-\n\ntrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. \n\n40 \n\na) Es spricht viel dafür, dass das Versorgungswerk eine Behörde im \n\nSinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c Alt. 1 StGB ist. Jedenfalls ist sie eine sons-\n\ntige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c Alt. 2 StGB. \n\n41 \n\nDas Versorgungswerk wurde durch Gesetz als Körperschaft des öf-\n\nfentlichen Rechts errichtet. Über das typischerweise öffentlich-rechtlich aus-\n\ngestaltete Verhältnis der Körperschaft zu ihren Mitgliedern hinaus besteht in \n\nweiten Teilen eine Zwangsmitgliedschaft. Sämtliche Mitglieder der Hanseati-\n\nschen Rechtsanwaltskammer sind – soweit sie das 45. Lebensjahr nicht voll-\n\nendet haben (§ 3 Abs. 1 und 2 HmbRAVersG) – Pflichtmitglieder und können \n\nauf Antrag von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 \n\nAbs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit werden. Überdies besitzen die zur Aufgaben-\n\nwahrnehmung erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen des Verwal-\n\ntungsausschusses des Versorgungswerks als Organ der Körperschaft Ver-\n\nwaltungsaktqualität und unterliegen nach Durchführung eines Widerspruchs-\n\nverfahrens (vgl. §§ 7, 8 der Satzung) verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. \n\nSchließlich untersteht das Versorgungswerk, wie im Sozialversicherungs-\n\nrecht üblich (vgl. nur § 393 Abs. 1 SGB III; §§ 87, 88 Abs. 1 SGB IV; § 141 \n\nSGB VII), staatlicher Rechtsaufsicht (§ 7 Abs. 1 HmbRAVersG) und der \n\nHaushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (vgl. §§ 105 ff. LHO, \n\nHmbGVBl 1971 S. 261). \n\n42 \n\nDiese durch das Landgericht fehlerfrei festgestellten Umstände strei-\n\nten dafür, das Versorgungswerk – wie dies auch für andere Träger der Sozi-\n\nalversicherung angenommen wird (RGSt 76, 105, 107; 76, 209, 211; Radtke \n\nin MünchKomm StGB § 11 Rdn. 97; aM BGHZ 25, 186, 193 [zu § 29 GBO]) – \n\nals Behörde im strafrechtlichen Sinn einzustufen (zu den verschiedenen Beg-\n\nriffsbestimmungen Radtke aaO). Die Frage muss jedoch nicht abschließend \n\nentschieden werden, weil jedenfalls die Voraussetzungen für eine sonstige \n\nStelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c Alt. 2 StGB erfüllt sind. \n\n43 \n\nEine sonstige Stelle ist eine behördenähnliche Institution, die rechtlich \n\nbefugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung öffentlicher \n\nAufgaben mitzuwirken, ohne dabei selbst Behörde im verwaltungsrechtlichen \n\nSinne zu sein (vgl. nur BGHSt 43, 370, 376; 52, 290, 293). Der Organisati-\n\nonsform der Stelle kommt dabei nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig \n\nkeine entscheidende Aussagekraft zu (Fischer, StGB 56. Aufl. § 11 Rdn. 19 \n\nm.w.N.). Steht im Einzelfall eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in Re-\n\nde, so ist dieser Organisationsform indes eine erhebliche indizielle Bedeu-\n\ntung beizumessen (ähnlich Welp, Festschrift für Lackner 1987 S. 761, 780). \n\nSchon nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nämlich vor allem Körper-\n\nschaften des öffentlichen Rechts das Merkmal der sonstigen Stelle erfüllen \n\nkönnen (Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom \n\n11. Mai 1973, BT-Drucks 7/550 S. 209). Andere Schlüsse lässt entgegen der \n\nAnsicht der Revision auch die Entscheidung des Senats zur Amtsträgerstel-\n\nlung des Geschäftsführers einer vom Bayerischen Roten Kreuz (BRK) allein \n\nbeherrschten privatrechtlich organisierten Gesellschaft (BGHSt 46, 310) nicht \n\nzu. Dort hat der Senat ebenfalls maßgeblich auf die rechtliche und tatsächli-\n\nche Eingliederung der Stelle in die Staatsverwaltung abgestellt und sie mit \n\ndem Hinweis auf die Sonderstellung des BRK abgelehnt (BGHSt aaO \n\nS. 314). Beim BRK handelt es sich nämlich um eine sogenannte Formalkör-\n\nperschaft, die zwar in die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Körperschaft \n\ngekleidet ist, ohne dass jedoch bei ihrer Einrichtung an eine organisatorische \n\nEingliederung in die Staatsverwaltung gedacht war (vgl. Wolff/Bachof/Stober, \n\nVerwaltungsrecht Bd. 3, 5. Aufl. § 81 Rdn. 38 und § 87 Rdn. 13; BGH aaO \n\nm.w.N.). Die deshalb mangelnde staatliche Lenkung konnte durch die gleich-\n\nwohl bestehende staatliche Rechtsaufsicht über das BRK nicht kompensiert \n\nwerden (BGHSt aaO S. 315). Nur in diesem spezifischen Kontext wurde in \n\njener Entscheidung das Fehlen einer Fachaufsicht stützend herangezogen. \n\nDas Kriterium ist indessen nicht generell ein maßgebliches Beweiszeichen \n\nfür eine fehlende Eingliederung der betreffenden Stelle in die Staatsverwal-\n\ntung. \n\n44 \n\nb) Das Versorgungswerk nimmt auch Aufgaben der öffentlichen Ver-\n\nwaltung wahr. Die berufsständische Versorgung der „klassischen“ verkam-\n\nmerten Berufe ist traditionell Teil des gegliederten Systems der sozialen Si-\n\ncherung in der Bundesrepublik Deutschland (BVerfGE 113, 1, 25; BVerwG \n\nNJW-RR 2001, 785, 786; NJW 1997, 1634; Groepper NJW 1999, 3008; \n\nHahn GewArch 2002, 441; 2008, 49, 52). Durch sie wird die sozialstaatlich \n\ngebotene Grundversorgung ihrer Pflichtmitglieder und deren Familienange-\n\nhöriger im Bereich der Alters-, Berufsunfähigkeits- sowie Hinterbliebenenver-\n\nsorgung gewährleistet und mithin ein Teil der Daseinsvorsorge für diesen \n\nPersonenkreis wahrgenommen. Trotz bestehender Unterschiede zum Sys-\n\ntem der gesetzlichen Rentenversicherung ist die berufsständische Versor-\n\ngung mit jenem gleichwertig (vgl. nur den Befreiungstatbestand § 6 SGB VI \n\nund dazu Kreikebohm, SGB VI 3. Aufl. § 6 Rdn. 16). Beide haben eine von \n\nder Höhe der geleisteten Beiträge abhängige angemessene Versorgung im \n\nAlter zum Ziel. \n\n45 \n\nc) Die Feststellungen der Strafkammer tragen auch die nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Begründung einer Amtsträ-\n\ngereigenschaft erforderliche Bestellung des Angeklagten L. zur \n\nWahrnehmung der beschriebenen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. \n\n46 \n\naa) Das Merkmal der Bestellung setzt seinem Wortsinn nach keinen \n\nförmlichen Akt voraus (st. Rspr., vgl. nur – unter Hinweis auf die Entste-\n\nhungsgeschichte – BGHSt 43, 96, 102 f. sowie BGHSt 52, 290, 299). Die \n\nBestellung ergibt sich vielmehr aus der Art der übertragenen Aufgaben. Sie \n\nist in der Heranziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu sehen, wenn \n\ndiese mit einer auf eine gewisse Dauer angelegten Eingliederung verbunden \n\nist. Das Tatbestandsmerkmal der Bestellung ist deshalb nicht durch beson-\n\ndere formelle Voraussetzungen, sondern durch die hierdurch bewirkte Einbe-\n\nziehung in die Organisation der öffentlichen Verwaltung bestimmt. Es be-\n\nschreibt die Beauftragung einer Person mit der Erledigung von Aufgaben der \n\nöffentlichen Verwaltung (vgl. BGHSt 43, 96, 101 ff.; BGHR StGB § 11 Abs. 1 \n\nNr. 2 Amtsträger 4 und 14). \n\n47 \n\nbb) Jedenfalls durch seine Wahl in den Verwaltungsausschuss durch \n\ndie Mitgliederversammlung wurde der Angeklagte für vier Jahre (§ 5 Abs. 1 \n\nSatz 3 der Satzung) mit der eigenständigen Wahrnehmung öffentlicher Auf-\n\ngaben tatsächlich betraut; er war damit in die Organisation der Körperschaft \n\nlängerfristig fest eingegliedert. Der Verwaltungsausschuss leitet das Versor-\n\ngungswerk und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederver-\n\nsammlung verantwortlich sowie verpflichtet, innerhalb von neun Monaten \n\nnach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht und \n\nden Prüfungsbericht des Abschlussprüfers der Mitgliederversammlung vorzu-\n\nlegen (§ 6 Abs. 1 der Satzung). \n\n48 \n\ncc) Soweit die Revisionen – insbesondere in Verfahrensrügen (§ 244 \n\nAbs. 3 StPO) gekleidet – eine fehlende Bestellung im Sinne des § 11 Abs. 1 \n\nNr. 2 StGB wegen einer angeblich unwirksamen Gründung des Versor-\n\ngungswerks und einer rechtsfehlerhaften – im Übrigen, soweit ersichtlich, \n\nvon niemandem angefochtenen – Wahl des Angeklagten zum stellvertreten-\n\nden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses geltend machen, bleiben sie \n\nohne Erfolg. Eine Rechtswidrigkeit oder Anfechtbarkeit des Bestellungsaktes \n\nist für § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB tatbestandlich ohne Bedeutung. Die Verletzung \n\nvon Rechtsvorschriften im Innenverhältnis zwischen Stelle und Betroffenem \n\nlässt die Frage der Amtsträgereigenschaft unberührt; entscheidend ist viel-\n\nmehr die – hier erfolgte – tatsächliche Übernahme der Erfüllung übertragener \n\nöffentlicher Aufgaben (Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 11 \n\nRdn. 29; Hilgendorf in LK 12. Aufl. § 11 Rdn. 36; Rudolphi/Stein in SK StGB \n\n40. Lfg. § 11 Rdn. 31a; Radtke in MünchKomm StGB § 11 Rdn. 57; Heinrich, \n\nDer Amtsträgerbegriff im Strafrecht 2001 S. 544). Dessen ungeachtet offen-\n\nbaren weder der Revisionsvortrag noch die angegriffenen Feststellungen \n\neinen Rechtsmangel im Rahmen der Gründung des Versorgungswerks (vgl. \n\nzudem zu dessen Unerheblichkeit: BVerfGE 3, 41, 44 [Gemeinderat]; 1, 14, \n\n38 [Landtag]; BVerwGE 108, 169, 176; BVerwG NVwZ 2003, 995, 996; Sei-\n\nfert, Bundeswahlrecht 3. Aufl. Art. 41 Rdn. 14 sowie Hahn GewArch 2003, \n\n217, 219 und Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. § 90 Rdn. 9). \n\n49 \n\nDie in der Revisionshauptverhandlung von der Verteidigung gegen die \n\nAnnahme einer Amtsträgereigenschaft des Angeklagten L. ins \n\nFeld geführte Behauptung, die als Zeugen vernommenen seinerzeitigen Mit-\n\nglieder des Verwaltungsausschusses B. und C. hätten kei-\n\nne Aussagegenehmigung erhalten, obwohl ihnen eine solche, wären sie und \n\nder Angeklagte L. Amtsträger gewesen, hätte erteilt werden müs-\n\nsen, ist falsch: Es wurden Aussagegenehmigungen erteilt und zu den Akten \n\ngenommen (vgl. Bl. 446 d.A.). \n\n50 \n\nd) Entgegen der Ansicht der Revisionen wird die Idee des freien Be-\n\nrufs durch die Annahme der Amtsträgereigenschaft eines im Verwaltungs-\n\nausschuss eines Rechtsanwaltsversorgungswerks tätigen Rechtsanwalts \n\nnicht in Frage gestellt. Soweit dieses freiwillig übernommene Ehrenamt über-\n\nhaupt auf seine anwaltliche Selbständigkeit Auswirkungen haben sollte, ent-\n\nbehren die entsprechenden Regelungen jedenfalls sämtlich einer berufsre-\n\ngelnden Tendenz. Im Zusammenhang mit der anwaltlichen Selbstverwaltung \n\nübernommene – typischerweise der staatlichen Rechtsaufsicht unterstehen-\n\nde (Tettinger, Kammerrecht 1997 S. 128; Maurer, Allgemeines Verwaltungs-\n\nrecht 17. Aufl. § 23 Rdn. 45) – Tätigkeiten lassen insbesondere wegen ihrer \n\nRechtspflegefunktion die freie Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit unbe-\n\nrührt (vgl. zur Behördeneigenschaft des Vorstands einer Anwaltskammer \n\nschon RGSt 47, 394, 395; RG JW 1936, 1604; BGH NJW 2000, 3004, 3005 \n\nm.w.N.). \n\n51 \n\n2. Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht auch den Vorsatz bezüg-\n\nlich der Amtsträgerstellung angenommen. Zwar reicht es hierfür grundsätz-\n\nlich nicht aus, wenn der Betreffende nur um die seine Amtsträgerstellung be-\n\ngründenden Tatsachen weiß. Vielmehr muss er auch eine Bedeutungskennt-\n\nnis gerade von seiner Funktion als Amtsträger haben (BGHR StGB § 11 \n\nAbs. 1 Nr. 2 Amtsträger 14). Das hat die Strafkammer aber auch nicht ver-\n\nkannt. Freilich ist die Feststellung sehr knapp, es sei dem Angeklagten klar \n\ngewesen, dass er „aufgrund seiner Stellung im Versorgungswerk dazu beru-\n\nfen war, das gesetzliche Ziel der Altersvorsorge zu verfolgen“ (UA S. 14). \n\nJedoch wird diese Feststellung ergänzt durch weitere Ausführungen im Ur-\n\nteil, wonach sich der Angeklagte dieser besonderen Pflichtenstellung be-\n\nwusst war (UA S. 108) und es – zumindest aufgrund der Ausgestaltung des \n\nVersorgungswerks als öffentlich-rechtlicher Körperschaft, des stark formali-\n\nsierten „Gründungsverfahrens“ sowie des Handelns der „Organwalter“ in \n\nAusfüllung der ihnen zugewiesenen Positionen – „für den Angeklagten … \n\nklar gewesen (war), dass er dazu berufen war, in verantwortlicher Position \n\nbei der Erfüllung einer dem Versorgungswerk als Selbstverwaltungskörper-\n\nschaft unter Einschluss hoheitlicher Befugnisse zugewiesenen Aufgabe mit-\n\nzuwirken“ (UA S. 106). Diese Wertungen fußen ersichtlich auf einer Gesamt-\n\nschau der Urteilsgründe und dem in Rede stehenden förmlichen Bestel-\n\nlungsakt des Angeklagten durch seine Wahl in das Selbstverwaltungsorgan \n\nder Körperschaft. \n\n52 \n\nDie Wahl zum stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsaus-\n\nschusses machte für den rechtskundigen Angeklagten seine besondere \n\nPflichtenstellung gegenüber und innerhalb der Selbstverwaltungskörper-\n\nschaft greifbar. Dies gilt insbesondere angesichts der ihm übertragenen teil-\n\nweise hoheitlichen Entscheidungsbefugnisse gegenüber den Zwangsmitglie-\n\ndern. So wurden Anträge auf Befreiung von der Mitgliedschaft unter Mitwir-\n\nkung des Angeklagten schriftlich in Form eines mit einer Rechtsmittelbeleh-\n\nrung versehenen Verwaltungsaktes beschieden (UA S. 12 f.). Die Auswahl \n\nder Anlageform gehörte, was dem Angeklagten fraglos bewusst war, sogar \n\nzum Kernbereich der Tätigkeit des Versorgungswerks. \n\n53 \n\n3. Die Angriffe der Revisionen gegen die von der Strafkammer ange-\n\nnommene Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten und D. \n\nin Bezug auf pflichtwidrige Diensthandlungen des Angeklagten gehen fehl. \n\n54 \n\na) Der Einwand, der Vorschlag des Angeklagten habe sich im Rahmen \n\ndes ihm eröffneten Ermessensspielraums gehalten, greift bereits im Ansatz \n\nzu kurz. Bei Ermessensentscheidungen handelt der Amtsträger pflichtwidrig, \n\nwenn er sachwidrig entscheidet, aber auch dann, wenn er sich nicht aus-\n\nschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten, sondern sich durch den \n\nVorteil beeinflussen lässt, diesen also mit in die Waagschale legt (BGHSt 15, \n\n88, 92; 15, 239, 242, 247; 48, 44, 46; BGH NStZ-RR 2008, 13). Ausreichend \n\nist bereits, dass sich der Täter seinem Partner gegenüber bereit zeigt, sich \n\nbei der Ausübung seines Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu las-\n\nsen (vgl. § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB). So liegt der Fall hier. \n\n55 \n\naa) Der Angeklagte handelte als Ermessensbeamter im Sinne des \n\n§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Nach den Feststellungen der Strafkammer war ihm \n\nsowie dem Zeugen C. die Vorauswahl möglicher Kapitalanlagepro-\n\ndukte seitens der übrigen Verwaltungsausschussmitglieder übertragen wor-\n\nden. Beide sollten die notwendigen Informationen zur Vorbereitung der Anla-\n\ngeentscheidung des Verwaltungsausschusses einholen. Das Landgericht hat \n\nweiter festgestellt, dass dem Angeklagten hier auf Grund seiner Wirtschafts-\n\nprüfererfahrungen und seines dominanten Auftretens „faktische Leitungs-\n\nfunktion“ zukam. Er kontrollierte und prägte daher die Vorauswahl und nahm \n\ndurch seine deutliche Positionierung für das Angebot der P. auf die \n\nEntscheidungsfindung Einfluss. Ihm stand mithin sowohl bei der Erstellung \n\neiner Entscheidungsgrundlage für die Auswahl eines Anlageprodukts durch \n\nden Verwaltungsausschuss als auch im Rahmen der späteren Abstimmung \n\ndes Gremiums ein Entscheidungsspielraum zu (vgl. dazu BGHSt 47, 260, \n\n263 mit Anm. Wohlers JR 2003, 161; BGH NStZ-RR 2008, 13, 14). \n\n56 \n\nbb) Nach den Feststellungen des Landgerichts steht außer Frage, \n\ndass sich der Angeklagte bereit gezeigt hat, die vereinbarten Vorteile bei den \n\nihm obliegenden Ermessensentscheidungen maßgebend in die Waagschale \n\nzu legen (§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Bezugspunkte der Unrechtsvereinbarung \n\nsind die dem Verwaltungsausschuss unterbreiteten Vorschläge, bei der P. \n\n ein – für das Versorgungswerk zudem eher ungünstiges – Kapitalan-\n\nlageprodukt abzuschließen, sowie das Abstimmungsverhalten des Angeklag-\n\nten zugunsten der P. im Verwaltungsausschuss. Der Angeklagte hat \n\ndie Unrechtsvereinbarung durch die genannten pflichtwidrigen Diensthand-\n\nlungen dann auch tatsächlich umgesetzt und dafür Vorteile großen Ausma-\n\nßes bezogen (§ 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Eine mögliche – hier indes fern lie-\n\ngende – sachliche Rechtfertigung der Entscheidung ist ohne Belang (Fischer \n\naaO § 332 Rdn. 14). \n\n57 \n\nb) Nicht durchgreifend ist auch der weitere Einwand der Revisionen, \n\ndie Vereinbarung wirtschaftlich günstigerer Konditionen hätte gegen § 81 \n\nAbs. 2 Satz 4 VAG (sogenanntes Provisionsabgabeverbot; Anordnung des \n\nReichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom 8. März 1934, VerAfP 1934, \n\n99, 100; zu deren Fortgeltung als Bundesrechtsverordnung vgl. BGHZ 93, \n\n177, 178 f.; 159, 334, 338 f.; BGH NStZ 2001, 545) verstoßen. Dies gilt \n\nschon deswegen, weil dem Angeklagten im Rahmen des § 332 StGB vorge-\n\nworfen wird, dass er wegen der in Aussicht stehenden Schmiergeldzahlun-\n\ngen und damit sachwidrig dafür eingetreten ist, aus der Vielzahl der zur Ver-\n\nfügung stehenden Geldanlagemöglichkeiten gerade den Abschluss von Ren-\n\ntenversicherungsverträgen bei der P. zu wählen. \n\n58 \n\nII. Die gegen die Verurteilung wegen Untreue gerichteten Einwände \n\nder Revisionen, insbesondere zum entstandenen Untreueschaden, greifen \n\nnicht durch. \n\n59 \n\n1. Im Rahmen seiner Vermögensbetreuungspflicht nach § 266 Abs. 1 \n\nStGB, die mit der Pflichtwidrigkeit im Rahmen des § 332 StGB korrespon-\n\ndiert, durfte der Angeklagte die Möglichkeit eines für das Vermögen des Ver-\n\nsorgungswerks vorteilhaften Vertragsabschlusses aus finanziellem Eigeninte-\n\nresse nicht vereiteln oder unberücksichtigt lassen (vgl. BGHSt 31, 232, 235; \n\nBGH NStZ 2003, 540, 541). Diesen Maßstab hat das Landgericht beachtet. \n\nOhne dass hierdurch der tatbestandliche Vermögensnachteil zu bestimmen \n\nwäre, hat es in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hingewiesen, \n\ndass die ausgehandelten Vertragskonditionen aus mehreren Gründen für das \n\nVersorgungswerk ungünstig waren: Zum einen wurde die gewollte Verzin-\n\nsung des eingezahlten Kapitals mit mindestens 3,5 % nicht erreicht, sondern \n\nlediglich eine effektive Verzinsung von weniger als 2 %. Zum anderen barg \n\ndie Konstruktion eines Rentenversicherungsvertrages, bei dem allein der \n\nVorsitzende des Verwaltungsausschusses versichert war, ein erhebliches \n\nRisiko, weil bei einem Ableben der versicherten Person vor Vertragsende \n\nzwar die eingezahlten Beträge zurückerstattet worden wären, aber die ver-\n\ntraglich vorgesehene Verzinsung nicht angefallen wäre (UA S. 18 f.). \n\n60 \n\nDas Tatgericht hat bei der Bestimmung des Vermögensnachteils zu-\n\nnächst erwogen, ob der Untreueschaden unter Heranziehung der Höhe der \n\n„Versicherungsprovisionen“ (Schmiergeldzahlungen) bestimmt werden kann. \n\nEine solche Schadensberechnung ist anerkannt sowohl beim Eingehungsbe-\n\ntrug in Form des sogenannten Ausschreibungs- oder Submissionsbetrugs, \n\nbei dem der Vermögensschaden in der Differenz zwischen der vertraglich \n\nvereinbarten Auftragssumme und dem Preis liegt, der bei Beachtung der für \n\ndas Auftragsvergabeverfahren geltenden Vorschriften erzielbar gewesen wä-\n\nre, als auch in den Fällen freihändiger Vergabe mit Angebotsanfragen (vgl. \n\nBGHSt 47, 83, 88 f.; vgl. auch BGHSt 49, 317, 332 f.). Weil Schmiergeldzah-\n\nlungen nahezu zwingende Beweisanzeichen dafür sind, dass der ohne Preis-\n\nabsprache erzielbare Preis den tatsächlich vereinbarten Preis unterschritten \n\nhätte, begegnet in solchen Fällen die Annahme, ein Vermögensschaden sei \n\nmindestens in Höhe der Schmiergeldbeträge entstanden, keinen rechtlichen \n\nBedenken. Dementsprechend gilt grundsätzlich, dass bei der Auftragserlan-\n\ngung durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr der auf den Preis aufge-\n\nschlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergelds dient, \n\nregelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermö-\n\ngensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB bildet. Hiernach hätte für das \n\nTatgericht die Annahme nahe gelegen, auch bei Bestimmung des dem Ver-\n\nsorgungswerk entstandenen Schadens die gezahlten „Versicherungsprovisi-\n\nonen“ (Schmiergeldbeträge) zu berücksichtigen, weil solche absprachebe-\n\ndingten Zahlungen eine günstigere Preisgestaltung verhindert haben. Dass \n\nohne diese Zahlungen erheblich günstigere Konditionen für das Versor-\n\ngungswerk hätten erreicht werden können, ist von der Strafkammer festge-\n\nstellt worden. Damit war die vereitelte Ersparnis nicht nur eine vage Hoff-\n\nnung, sondern es bestand eine gesicherte Aussicht auf einen wirtschaftlich \n\ngünstigeren Vertrag, die als eine werthaltige Vermögensposition (vgl. BGH \n\nNStZ 2003, 540, 541) anzusehen ist. \n\n61 \n\n2. Die Einwendungen der Revisionen aus § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG \n\n(oben I. 3. b) greifen nicht durch. Zweifelhaft ist bereits, ob es sich bei den \n\nvon der Strafkammer festgestellten Verhandlungsmöglichkeiten um davon \n\nerfasste Begünstigungsverträge handelte. Die Verhandlungen mit der P. \n\n hätten nämlich nicht zwingend die Besserstellung des Versorgungs-\n\nwerks zulasten der Versichergemeinschaft zum Ergebnis haben müssen \n\n(zum Zweck der Vorschrift Prölss, VAG 12. Aufl. § 81 Rdn. 74 ff.). Selbst \n\nwenn aber die Verhandlungen eine Begünstigung des Versorgungswerks im \n\nSinne des § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG zum Gegenstand gehabt haben sollten, \n\nwären diese Abweichungen von einem bestehenden Tarifprodukt nicht von \n\nvornherein als unzulässig anzusehen gewesen. Versicherungsrechtlich aner-\n\nkannt ist die Erlaubnisfähigkeit von Begünstigungsverträgen, sofern diese \n\nsachlich gerechtfertigt sind (vgl. Prölss aaO § 81 Rdn. 82; Fahr/Kaul-\n\nbach/Bähr, VAG 4. Aufl. § 81 Rdn. 35). Das soll wegen möglicher Kostener-\n\nsparnisse namentlich bei Kollektivlebensversicherungen gelten (vgl. Richtli-\n\nnie des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen [BAV] 3/94 II. \n\nNr. 2.2, VerBAV 1/1995, S. 4). Vergleichbar liegt der Fall hier. Obwohl mit \n\ndem Versorgungswerk kein Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen \n\nwurde, sondern Versicherungsnehmer das Versorgungswerk und versicherte \n\nPerson allein der seinerzeitige Vorsitzende des Verwaltungsausschusses \n\nwar (UA S. 22), hätte die P. aufgrund der „trotz des hohen Prämien-\n\nvolumens geringen Verwaltungskosten … auf der Grundlage der dann für \n\ndiesen Einzelfall vorzunehmenden … Berechnungen einen rechtlich zulässi-\n\ngen individuell begünstigenden Vertrag“ (UA S. 113 f.) oder einen so genann-\n\nten Nettotarif anbieten können, der auf der Grundlage der nicht anfallenden \n\n„Provision“ und anderer eingesparter Kosten zu kalkulieren gewesen wäre. \n\nZumindest soweit die dadurch sachlich gerechtfertigten eingeräumten Kondi-\n\ntionen sich durch den Vertrag selbst getragen und keine Subventionierung \n\ndurch die Versichertengemeinschaft zur Folge gehabt hätten (vgl. Anlage zur \n\nRichtlinie 3/94 des BAV Nr. I. Nr. 1.4, aaO S. 5), durfte die Kammer auch von \n\neiner grundsätzlichen Vereinbarkeit mit § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG und einer \n\ndamit bestehenden Genehmigungsfähigkeit durch die Bundesanstalt für Fi-\n\nnanzdienstleistungsaufsicht ausgehen. Dass die P. grundsätzlich be-\n\nreit war, eine solche Vertragsgestaltung bei der Aufsichtsbehörde anzumel-\n\nden oder aufsichtsrechtlich genehmigen zu lassen, hat das Landgericht mit \n\nHilfe sachverständiger Zeugen aus dem Versicherungsbereich rechtsfehler-\n\nfrei festgestellt. \n\n62 \n\n3. Die Strafkammer hat jedoch wegen aus dem Provisionsabgabever-\n\nbot hergeleiteter rechtlicher Bedenken, der Besonderheiten versicherungs-\n\nmathematischer Berechnungen und der von ihr sonst als notwendig erachte-\n\nten Hinzuziehung eines versicherungsmathematischen Sachverständigen \n\nvon einer exakten Schadensberechnung Abstand genommen und ist von \n\neinem Vermögensnachteil von – „was den Schuldspruch trägt“ (UA S. 114) – \n\nmindestens einem Euro ausgegangen; der Nachteil erreiche „jedoch in kei-\n\nnem Fall die Höhe der Schmiergeldzahlungen“ (UA S. 126). Der ersichtlich \n\nnicht ernst gemeinte, überzogen formulierte Ausgangspunkt einer Schadens-\n\nhöhe von einem Euro – der, wenn er eine seriöse Sachverhaltsvariante wäre, \n\nschwerlich einen Untreueschaden belegen könnte – steht in offenem Wider-\n\nspruch zu der klaren Urteilsfeststellung, dass die Möglichkeit zu beträchtlich \n\ngünstigerer Vertragsgestaltung pflichtwidrig ausgelassen wurde (UA S. 21, \n\n65, 108, 113). Diese Feststellung sollte mit der Wendung ersichtlich auch \n\nnicht in Frage gestellt werden. Vielmehr wollte das Tatgericht damit bloß ver-\n\nmitteln, dass seines Erachtens „angesichts der tateinheitlich begangenen \n\nBestechungsdelikte … der Höhe des Nachteils … auf der Ebene der Straf-\n\nzumessung keine Bedeutung“ (UA S. 114) zukomme. Bei solchem Verständ-\n\nnis der Urteilsbegründung stellt der Umstand, dass es das Tatgericht nicht \n\nwenigstens unternommen hat, die ungefähre Schadenshöhe auf der ihm zu \n\nGebote stehenden, wenngleich konkret als unvollkommen erachteten Grund-\n\nlage mit aller gebotenen Vorsicht zu schätzen, die Möglichkeit der Aufrecht-\n\nerhaltung des Schuldspruchs wegen tateinheitlicher Untreue nicht in Frage. \n\n63 \n\nIII. Soweit die Revision der Angeklagten G. L. mit der Sach-\n\nrüge die Beweiswürdigung angreift, weil die Strafkammer aufgrund der vor-\n\nhandenen Indizien nicht hätte die Überzeugung gewinnen können, dass die \n\nAngeklagte Kenntnis von der Stellung ihres Ehemanns im Versorgungswerk \n\nhatte und sie bei der unterstützenden Billigung der verdeckten Zahlungswei-\n\nse im Vorfeld der Zahlungen jedenfalls im Groben über den Hintergrund der \n\nZahlungsflüsse informiert worden sei, bleibt die Revision zum Schuldspruch \n\nwegen Beihilfe zur Untreue ohne Erfolg, dringt jedoch hinsichtlich der Verur-\n\nteilung wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit durch. \n\n64 \n\n1. Das Landgericht stützt seine Überzeugung, die – zum Anklagevor-\n\nwurf schweigende – Angeklagte habe zumindest in Grundzügen um die Stel-\n\nlung ihres Ehemanns im Versorgungswerk und seine damit verbundenen \n\nPflichten gewusst und die mit D. bestehende Unrechtsvereinbarung \n\ngekannt, auf folgende Indizien und Wertungen: \n\n65 \n\nDie Angeklagte hat am 5. März 2002 das Konto eröffnet, auf das kurze \n\nZeit später die erste für den Angeklagten L. bestimmte Zahlung \n\nder P. fast in Millionenhöhe überwiesen worden ist, welche die Di-\n\nmension früherer verdeckter Provisionszahlungen deutlich überschritt. Vor \n\nEingang der zweiten Provisionszahlung veranlasste sie noch die Umbenen-\n\nnung des Kontoinhabers. Die Angeklagte ist gelernte Bankkauffrau und \n\nSteuerfachgehilfin. Das Landgericht hält es schlechterdings nicht für vorstell-\n\nbar, dass sie keinerlei Kenntnis von der Stellung ihres Ehemanns im Versor-\n\ngungswerk gehabt hat. Angesichts des Umfangs der Provisionszahlungen ist \n\nes bei lebensnaher Betrachtung zweifelsfrei davon überzeugt, dass die An-\n\ngeklagte vor den Zahlungen jedenfalls im Groben über den Hintergrund der \n\nZahlungsflüsse informiert worden ist. \n\n66 \n\n2. Der von der Strafkammer gezogene Schluss auf eine Gehilfenstel-\n\nlung der Angeklagten G. L. ist hinsichtlich der Untreue möglich \n\n(vgl. zum Maßstab BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 \n\nnicht abgedruckt), und zwar vor folgendem Hintergrund: Der Angeklagte \n\n L. hatte sich in den Jahren zuvor unter standeswidriger Ausnut-\n\nzung seiner beruflichen Vertrauensstellung als Wirtschaftsprüfer und Steuer-\n\nberater an den Kapitalanlagen seiner Mandanten persönlich bereichert. Er \n\nhatte als „stiller Vermittler“ diverse Versicherungsverträge für die P. \n\nvermittelt und im Gegenzug wie ein Versicherungsvertreter Provisionen er-\n\nhalten. Diese waren zunächst bar, später dann auf Konten der „G. \n\n GbR“, bei der die Angeklagte zu 99 % Gesellschafterin war und bei der \n\nsie für die Bankgeschäfte zuständig war, überwiesen worden (UA S. 7 \n\nbis 10). Die auch im Vergleich zu früheren entsprechenden Provisionen au-\n\nßergewöhnliche Höhe des auf verdecktem Zahlungsweg überwiesenen Be-\n\ntrags auch in Verbindung mit der kurz zuvor erfolgten Eröffnung des betref-\n\nfenden Kontos durch die Angeklagte rechtfertigt den Schluss auf eine vorhe-\n\nrige Absprache mit hinreichender Hintergrundinformation über den Zah-\n\nlungsanlass gegenüber der in den Zahlungsfluss erwiesenermaßen einge-\n\nbundenen Angeklagten. Dass bei der außergewöhnlichen Höhe des Betra-\n\nges womöglich nicht nur Steuerhinterziehungsabsichten bestanden, sondern \n\neine Vermögensschädigung des für die „Provision“ maßgeblichen Vertrags-\n\npartners der Versicherung bewirkt werden konnte, für den – wie sie ersicht-\n\nlich wusste – ihr Ehemann tätig war, beruht bei aller Kürze der Urteilsbe-\n\ngründung zu diesen Umständen auf ausreichend tatsachenfundierten tatge-\n\nrichtlichen Schlüssen. Die Annahme eines wenigstens bedingten Untreue-\n\nvorsatzes der Angeklagten im Rahmen ihrer Beihilfehandlung ist deshalb aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n67 \n\n3. Diese Indizien und Wertungen sind jedoch nicht genügend aussa-\n\ngekräftig und bilden keine tragfähige Grundlage für die Überführung der An-\n\ngeklagten hinsichtlich einer tateinheitlichen Beihilfe zur Bestechlichkeit. \n\n68 \n\nDer Senat hat bereits entschieden, dass bei der Bestechlichkeit an \n\nden Nachweis des Vorsatzes zum Tatbestandsmerkmal Amtsträger über die \n\nTatsachenkenntnis hinausgehende Anforderungen zu stellen sind (BGHR \n\nStGB § 11 Amtsträger 14). Der Täter muss eine Bedeutungskenntnis gerade \n\nvon seiner Funktion als Amtsträger haben. Gleiche Anforderungen sind an \n\ndie Bejahung des Vorsatzes zu stellen, wenn nicht derjenige des Täters, \n\nsondern der eines Gehilfen in Frage steht. Die – ohnehin überaus knappen – \n\nAusführungen des Landgerichts zum Vorsatz der Angeklagten belegen we-\n\nder ausreichend deren erforderliche spezifische Kenntnis von den Umstän-\n\nden, wonach es sich bei dem Versorgungswerk um eine „sonstige Stelle“ \n\nhandelt, noch von den Umständen, aus denen sich eine Amtsträgerstellung \n\nihres Ehemannes herleiten ließ. \n\n69 \n\n4. Da die Angeklagte bislang von ihrem Schweigerecht Gebrauch ge-\n\n70 \n\n71 \n\nmacht hat und liquide Beweismittel für ein neues Tatgericht nicht ersichtlich \n\nsind, mit denen sich der Bestechlichkeitsvorsatz bei der Angeklagten tragfä-\n\nhig belegen ließe, hat der Senat im Sinne einer Einschränkung des Schuld-\n\nspruchs auf bloße Beihilfe zur Untreue durchzuentscheiden. Dies zieht die \n\nAufhebung des Strafausspruchs nach sich, weil die Strafkammer bei der \n\nStrafzumessung maßgebliches Gewicht auf das Amtsdelikt gelegt hat. \n\nIV. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten L. hat kei-\n\nnen Bestand. \n\nUngeachtet des durch den außergewöhnlichen Umfang der inkrimi-\n\nnierten Provisionen geprägten Gewichts der jeweils nach § 335 Abs. 1 Nr. 1 \n\nlit. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB zu ahndenden Taten sind die Einzelstrafen und die \n\nGesamtstrafe gegen den unbestraften Angeklagten, der seine gesamte bis-\n\nherige berufliche Grundlage infolge der Verurteilung einbüßen wird, für lange \n\nzurückliegende Taten, deren negative wirtschaftliche Folgen für das geschä-\n\ndigte anwaltliche Versorgungswerk wesentlich rückgängig gemacht wurden \n\n(vgl. zu alledem UA S. 116 f.), hoch, wenngleich nicht bereits allein ihrer Hö-\n\nhe wegen beanstandungswürdig. Jedoch ist zu besorgen, dass sich die wi-\n\ndersprüchlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Höhe des Un-\n\ntreueschadens – Auslassen weitaus besserer Anlagekonditionen einerseits \n\n(UA S. 21, 65, 108, 113), bloße Anlastung eines Schadens von einem Euro \n\nandererseits (UA S. 114) – zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, \n\nweil die Strafbemessung dadurch ihrerseits widersprüchlich und unzulänglich \n\nbegründet ist. \n\n72 \n\nDie Höhe des Untreueschadens bestimmt wesentlich das Ausmaß der \n\nPflichtwidrigkeit der Diensthandlung (BGH wistra 2002, 420, 421; 2007, 259, \n\n261): Ein bloßer Ermessensfehler bei der sachwidrig von einem verborgenen \n\nSchmiergeldangebot motivierten Auswahl des Vertragspartners einer Geld-\n\nanlage, der keinen Vermögensschaden der Anstellungskörperschaft nach \n\nsich zieht, weist – obwohl er ohne weiteres den Tatbestand der Bestechlich-\n\nkeit erfüllt – ein geringeres Maß an Pflichtwidrigkeit auf als ein gleiches, in-\n\ndes zusätzlich noch beträchtlich schädigendes Fehlverhalten. Zwar hat das \n\nLandgericht die Vermögensschadenshöhe als Strafzumessungsfaktor gar \n\nnicht benannt; es hat – nahezu wie bei einer Verfahrensweise nach § 154a \n\nStPO – das tateinheitliche Vergehen nach § 266 StGB bei der Strafzumes-\n\nsung unerwähnt gelassen. Dem Urteil ist indes bei rechtem Verständnis ein \n\nmaßgeblicher Schaden im Sinne von § 266 StGB zu entnehmen und nicht \n\nnur ein „Scheinschaden“ von einem Euro. Danach besteht im Blick auf die \n\nbeträchtliche Strafhöhe Grund für die Besorgnis, dass eben doch eine solche \n\nerhöhte Pflichtwidrigkeit der Amtspflichtverletzung der Strafzumessung \n\nzugrunde gelegt worden ist, ohne dass hierfür ein Mindestschaden bestimmt \n\nworden wäre. \n\n73 \n\nZudem könnten mehrere von Negativwertungen geprägte Wendungen \n\nim Rahmen der Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen („Gelegenheit, Stel-\n\nlung im Verwaltungsausschuss ausschließlich zu seinem persönlichen Vorteil \n\nauszunutzen und sich persönlich dadurch so umfassend wie möglich zu be-\n\nreichern“ sowie „ungeliebte Kuh so weit wie möglich zu melken“, UA S. 13; \n\n„Pakt besiegelt“, UA S. 14; „wie Alberich über den Nibelungenhort wachte der \n\nAngeklagte L. eifersüchtig“, UA S. 15) darauf hindeuten, das \n\nLandgericht habe den Angeklagten jenseits des tatsachenfundiert festgestell-\n\nten gravierenden Tatunrechts noch weiter abwerten wollen. Bei dieser Sach-\n\nlage vermag auch der Umstand, dass durch den Wegfall des Verfalls ein an-\n\ngenommener Milderungsgrund (UA S. 117) nicht fortbesteht, den Mangel \n\neines widersprüchlich und unzulänglich bezeichneten Schadens im Rahmen \n\nder Strafzumessung nicht aufzuwiegen. Der Senat weist indes darauf hin, \n\ndass das bislang festgestellte von hohem korrupten Gewinnstreben bestimm-\n\nte Tatunrecht fraglos die Verhängung einer empfindlichen zu vollstreckenden \n\nFreiheitsstrafe erfordert. \n\n74 \n\nV. Der angeordnete Wertersatzverfall kann – insoweit in Übereinstim-\n\nmung mit dem Generalbundesanwalt – in dem nicht nach Maßgabe des \n\n§ 111i StPO n. F. zu beurteilenden Altfall (vgl. Fischer aaO § 73 Rdn. 1) kei-\n\nnen Bestand haben. Ihm steht die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB \n\nentgegen. \n\n75 \n\n1. Dem Versorgungswerk kann als Dienstherrn ein Ersatzanspruch auf \n\nHerausgabe des Erlangten nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB zu-\n\nstehen. Solche Ansprüche auf die Herausgabe von Bestechungslohn sollen \n\nletztlich die Interessen des Geschäftsherrn kompensieren und unterfallen \n\ndaher grundsätzlich der Vorrangbestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB \n\n(vgl. BGH wistra 2007, 222, 223; 2008, 262 m.w.N.). Ob die fallspezifischen \n\nBedenken des Landgerichts gegen die Annahme eines entsprechenden An-\n\nspruchs aus besonderen versicherungsrechtlichen Erwägungen durchgrei-\n\nfen, bedarf keiner Entscheidung. Dies liegt indes eher fern, weil sich aus dem \n\nProvisionsabgabeverbot für den Angeklagten im Verhältnis zum Versor-\n\ngungswerk kein Grund ableiten lässt, die Schmiergelder behalten zu dürfen. \n\nAbgesehen davon liegt angesichts der Höhe des bei der P. angeleg-\n\nten Kapitals auf der Hand, dass auch sonst beträchtliche – eben nicht etwa \n\nmit einem Euro bemessbare – Forderungen des Versorgungswerks gegen \n\nden Angeklagten bestehen. \n\n76 \n\n2. Zudem kommt in Betracht, dass ein Teil des Bestechungslohns in \n\nHöhe des der P. entstandenen Schadens dieser nach § 826 BGB \n\noder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB zusteht. Der gesondert verfolgte \n\nD. hat durch die von vornherein ungerechtfertigten Provisionsaus-\n\nzahlungen zugunsten des Angeklagten L. nahe liegend die P. \n\n geschädigt. Hieran war der Angeklagte L. beteiligt, der des-\n\nhalb der P. ebenfalls schadensersatzpflichtig wäre. Die konkrete Ver-\n\ntragsentwicklung belegt, dass es hier fern läge anzunehmen, Gewinne der \n\nP. aus den mit dem Versorgungswerk abgeschlossenen Versiche-\n\nrungsverträgen könnten der Annahme eines Schadens infolge der zu Un-\n\nrecht geleisteten Provisionszahlungen entgegenstehen. \n\nBasdorf Raum Schaal \n\nSchneider König","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_263-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/5-str-263-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_263-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_263-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/5-str-263-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_263-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:03.647026+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-09/5-str-263-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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