{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_253-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-07-10","aktenzeichen":"5 StR 253/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 253/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. Juli 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Dezember 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, so-\n\nweit er verurteilt worden ist. Ausgenommen hiervon sind die \n\nFeststellungen zum objektiven Tatgeschehen, die bestehen \n\nbleiben; insoweit wird die weitergehende Revision nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-\n\neinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen frei-\n\ngesprochen. Außerdem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsver-\n\nwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnet. Die Revision des An-\n\ngeklagten hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte zeigte bereits im Kindesalter hirnorganisch bedingte \n\nVerhaltensauffälligkeiten. Der Versuch, ihn eine Sonderschule absolvieren zu \n\nlassen, scheiterte nach zwei Jahren. Nachdem er seine Jugend in Heimen \n\nund psychiatrischen Krankenhäusern verbracht hatte, gewann er als Er-\n\nwachsener zunehmend an Selbstständigkeit. Er erwarb einfache Kompeten-\n\nzen in der Lebensgestaltung. Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) \n\nvom 3. November 2004 wurde er wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit \n\nDiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur \n\nBewährung verurteilt. \n\n4 \n\nAm 12. Januar 2007 bot der Angeklagte dem 13 Jahre alten D. \n\nL. an, bei ihm bleiben zu können, statt in das von dem Jungen bewohnte \n\nHeim zurückzukehren. D. ließ sich gerne hierauf ein. Als der Angeklagte \n\nihn abends umarmte und streichelte, fand er dies zwar ungewöhnlich, sagte \n\naber nichts. Am darauffolgenden Abend massierte er dem Angeklagten auf \n\ndessen Bitte den Rücken. Der Angeklagte entkleidete ihn, drehte ihn auf den \n\nBauch und setzte sich mit den Knien auf die Handflächen des Jungen. In \n\ndieser Stellung vollzog er mit ihm den Analverkehr. D. L. hatte ver-\n\nsucht, sich gegen den Angeklagten zu stemmen, dies allerdings aufgegeben, \n\nals er die Nutzlosigkeit der Gegenwehr erkannte. Einen Tag darauf kehrte \n\nder Junge in sein Heim zurück. \n\n5 \n\nDas Landgericht ist mit sachverständiger Beratung von einer leichten \n\nIntelligenzminderung in Verbindung mit „unzureichend entwickelten sittlichen \n\nund sozialen Kompetenzen“ des Angeklagten ausgegangen, was seine \n\nSchuldfähigkeit jedoch unberührt lasse. Er kenne das Verbot sexueller Hand-\n\nlungen an Kindern und wisse, dass er sexuelle Bedürfnisse nicht mit Gewalt \n\ndurchsetzen dürfe. Er sei „in der Lage, bei klar ersichtlicher Abwehr des Be-\n\ntroffenen sich hinsichtlich seines Sexualverhaltens zu steuern“ (UA S. 29). \n\n6 \n\nZu einem weiteren angeklagten Tatvorwurf hat das Landgericht fest-\n\ngestellt, dass der Angeklagte im Frühjahr 2005 den 19 Jahre alten T. \n\nN. , der sich auf sein Geheiß ausgezogen hatte, mit der Hand gegen \n\ndie Rückenlehne der Couch drückte und diese Stellung zum Analverkehr \n\nausnutzte. Als T. N. sagte, dass er dies nicht wolle und Schmerzen \n\nhabe, entgegnete der Angeklagte, es sei gleich vorbei. Im Anschluss an die \n\nSachverständige konnte das Landgericht in diesem Fall jedoch nicht aus-\n\nschließen, dass „die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten in der Tatsituation \n\ngemindert“ war, da er „vor dem Hintergrund seiner sozial-sexuellen Fehlent-\n\nwicklung und Minderbegabung in Abfälschung der realen Situation das Ver-\n\nhalten des Zeugen fehlgedeutet haben könnte“ (UA S. 29). Unter Beachtung \n\nder Biographie des Angeklagten, des Grades seiner erworbenen sozialen \n\nKompetenzen und der bei ihm vorhandenen leichten Intelligenzminderung \n\nkönne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die von dem Zeu-\n\ngen N. geäußerte Ablehnung seiner Handlung nicht als solche er-\n\nkannt habe. Um die Rechtswidrigkeit seiner Handlung zu erkennen, benötige \n\ner „klare Ansagen“ seines Gegenübers (UA S. 30 f.). Das Landgericht hat ihn \n\ndeswegen insoweit „mangels Vorsatzes“ freigesprochen. \n\n2. Der Schuldspruch, vor allem die Beurteilung der Schuldfähigkeit \n\ndurch das Landgericht, begegnet durchgreifenden Bedenken. \n\na) So lässt sich den Urteilsfeststellungen – insbesondere vor dem Hin-\n\ntergrund der Feststellungen der Strafkammer zu den Gründen eines Fehlens \n\ndes Vorsatzes des Angeklagten im Fall N. – schon nicht hinreichend \n\nsicher entnehmen, dass der Angeklagte die Tatbestandsmerkmale des § 177 \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB im Fall L. vorsätzlich verwirklicht hat. Denn ob er die \n\ngeleistete Gegenwehr und damit den entgegenstehenden Willen des D. \n\nL. erkannt hat, bleibt gerade auch im Hinblick auf das Tatvorgeschehen \n\nzweifelhaft. Das Maß der Widerstandshandlung ist zudem so unbestimmt, \n\ndass hieraus nicht ohne weiteres auf ein Erkennen des entgegenstehenden \n\nWillens des Jungen und damit auf ein bewusst gewaltsames Überwinden von \n\ndessen Widerstand durch den Angeklagten geschlossen werden kann. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nb) Die Darlegungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Ange-\n\nklagten sind lückenhaft und stehen in Widerspruch zu der Beurteilung der \n\nsubjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen für das Geschehen, weswegen der \n\nAngeklagte freigesprochen worden ist. \n\n10 \n\nSoweit das Landgericht insoweit aus einer verminderten Steuerungs-\n\nfähigkeit auf eine eingeschränkte Wahrnehmung des realen Sachverhalts \n\nund damit auf den fehlenden subjektiven Tatbestand schließt, ist dies im \n\nHinblick auf die Vermengung von Kriterien des Vorsatzes und der Schuld \n\neinerseits sowie der Schuldelemente Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit an-\n\ndererseits kaum nachvollziehbar, beschwert den Angeklagten hingegen \n\nnicht. Aus den Darlegungen zu diesem Tatkomplex ergeben sich aber An-\n\nhaltspunkte hinsichtlich der geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten, \n\ndie zu einer besonders sorgfältigen Erörterung der Schuldfähigkeit bei dem \n\nGeschehen, weswegen er verurteilt worden ist, gedrängt hätten. Dies gilt ge-\n\nrade auch vor dem Hintergrund der zahlreichen Auffälligkeiten im Werdegang \n\ndes Angeklagten, die sich mit der vom Landgericht festgestellten Störungsin-\n\ntensität ohne weitere Darlegungen nur unzureichend erklären lassen. \n\n11 \n\nSo hätte es näherer Erörterung bedurft, wieso der Angeklagte bei der \n\nTat zum Nachteil des D. L. uneingeschränkt schuldfähig gewesen \n\nsein soll, jedoch bei dem Geschehen zum Nachteil des T. N. in \n\nseiner „Hemmungsfähigkeit“ eingeschränkt war. Konstellative Faktoren, die \n\ndiese abweichende Beurteilung der Schuldfähigkeit hätten erklären können, \n\nsind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Angeklagte aufgrund seines \n\npsychischen Zustands die ausdrücklich geäußerte Ablehnung T. N. \n\n s nicht als solche erkennen konnte, hätte aber schon die Pflicht zu ei-\n\nner eingehenderen Prüfung der Einsichtsfähigkeit bei der Tat zu Lasten D. \n\n L. – auch soweit der vom Willen des Geschädigten unabhängige \n\nTatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB betroffen ist – begründet. Denn die \n\ninsoweit differierende Würdigung beider Taten wird von den jeweils mitgeteil-\n\nten Sachverhaltsumständen nicht getragen. \n\n12 \n\n13 \n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des gesamten \n\nRechtsfolgenausspruchs nach sich. \n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass \n\nauch die Anordnung der Maßregel revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand-\n\ngehalten hätte. \n\n14 \n\na) Schon die Ausführungen zum Vorliegen eines Hanges im Sinne des \n\n§ 66 StGB sind nicht bedenkenfrei. Das Landgericht stützt sich bei der An-\n\nnahme eines fest eingeschliffenen Zustands des Angeklagten, der ihn immer \n\nwieder neue Straftaten begehen lässt, auch auf das Geschehen, weswegen \n\nes ihn freigesprochen hat. Wenn das Landgericht aber von einem vorsatzlo-\n\nsen Handeln des Angeklagten insoweit ausgeht, so ist es widersprüchlich, \n\ndieses Geschehen als „Indikator des Hanges“ anzusehen, da es die „Bereit-\n\nschaft des Angeklagten“ zur „gewaltsamen Durchsetzung seiner sexuellen \n\nBedürfnisse“ zeige. Denn wenn der Angeklagte von der Einverständlichkeit \n\nsexueller Handlungen ausgegangen ist, so hatte er keinen Anlass, diese ge-\n\nwaltsam durchzusetzen. \n\n15 \n\nb) Zudem entbehrt die Ermessensentscheidung aus § 66 Abs. 3 \n\nSatz 2 StGB einer tragfähigen Begründung. Ordnet das Tatgericht die Unter-\n\nbringung nach § 66 Abs. 3 StGB an, so müssen die Urteilsgründe nicht nur \n\nerkennen lassen, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war, \n\nsie müssen auch darlegen, aus welchen Gründen es von ihr in einer be-\n\nstimmten Weise Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermes-\n\nsensentscheidung 4 und 5; BGH NStZ-RR 2004, 12). Nur so ist dem Revisi-\n\nonsgericht die – eingeschränkte (vgl. BGH NStZ 1999, 473) – Nachprüfung \n\nder tatrichterlichen Ermessensentscheidung möglich. An solchen Darlegun-\n\ngen fehlt es hier. \n\n16 \n\nSo lassen die Urteilsgründe schon nicht erkennen, dass sich das \n\nLandgericht seines Ermessens hinsichtlich der Anordnung der Maßregel be-\n\nwusst war. Es beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung eines Hanges \n\nund die zum Zeitpunkt des Urteils ungünstige Prognose. Die Wirkungen ei-\n\nnes mehrjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebens-\n\nalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen – wichtige Krite-\n\nrien, die bei einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen gewesen wä-\n\nren (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3 und 6; BGH \n\nStV 2005, 129) – bezieht es in die gebotene Gesamtwürdigung nicht mit ein, \n\nsondern überantwortet dies ausdrücklich allein der für die Nachtragsent-\n\nscheidungen zuständigen Strafvollstreckungskammer. \n\n17 \n\nAuch lassen die Urteilsgründe eine hinreichende Auseinandersetzung \n\nmit solchen Umständen vermissen, die geeignet sind, die vom Angeklagten \n\nausgehende Gefährlichkeit in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. So \n\nwäre zu erörtern gewesen, dass die im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB \n\nverwirkte Strafe aus der Vorverurteilung (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 3 Kata-\n\nlogtat 1; BGH NStZ 2007, 212; BGH NStZ 2006, 156, 158) – deren Höhe die \n\nAnordnungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB erreicht, aber \n\nnicht überschreitet – aufgrund besonderer Umstände im Sinne des § 56 \n\nAbs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem hätte auch der \n\nUmstand, dass diese Vorverurteilung wegen einer tateinheitlichen Verwirkli-\n\nchung einer Katalogtat und einer Nichtkatalogtat erfolgte (vgl. BGHR StGB \n\n§ 66 Abs. 3 Katalogtat 1), zu einer besonders sorgfältigen Prüfung und Dar-\n\nlegung der Anordnungsvoraussetzungen gedrängt. \n\n18 \n\n4. Sollte das neue Tatgericht – naheliegend unter Heranziehung eines \n\nweiteren Sachverständigen – abermals einen Hang im Sinne des § 66 StGB \n\nannehmen, so wird es zu prüfen haben, ob dieser auf Umstände zurückgeht, \n\ndie zumindest die Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Tat sicher be-\n\ngründen. In diesem Falle wäre die Unterbringung nach § 63 StGB vorrangig \n\nund deren alleinige Anordnung im Regelfall ausreichend (BGHR StGB § 72 \n\nSicherungszweck 6; BGH NStZ 2003, 310). \n\n19 \n\nSollten sich Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Ein-\n\nsichtsfähigkeit ergeben, so wird zu beachten sein, dass es darauf ankommt, \n\nob der Angeklagte das Unerlaubte seines Tuns dennoch erkannt hat, so dass \n\ndie Anwendung des § 21 StGB ausgeschlossen ist. Denn die Schuld des Tä-\n\nters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfä-\n\nhigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat (BGHSt 40, 341, 349; 34, 22, \n\n25 ff.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1). Auch eine Unterbringung nach \n\n§ 63 StGB scheidet dann aus. Fehlt dem Täter dagegen die Einsicht aus ei-\n\nnem in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne dass ihm dies zum Vorwurf \n\ngemacht werden kann, so ist § 20 StGB anwendbar (BGHSt 40, 341, 349; \n\nBGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 5; BGH, Beschluss vom 15. Febru-\n\nar 2008 – 2 StR 22/08; zur Vorwerfbarkeit vgl. BGHSt 40, 341, 349). \n\nBasdorf Raum Schaal \n\nJäger Schneider","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_253-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/5-str-253-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_253-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_253-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/5-str-253-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_253-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:34.877304+00:00"}}