{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_224-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"5 StR 224/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 224/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 18. September 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Sep-\n\ntember 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichterin Dr. Schneider, \n\nRichter Dölp \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger, \n\nals Vertreter der Nebenklägerinnen, \n\nBundesanwalt \n\nRechtsanwalt U. \n\nRechtsanwalt W. \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-\n\nklägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) \n\nvom 10. Dezember 2007 mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen und so-\n\nweit er wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmit-\n\nteln verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-\n\ntel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs \n\nund wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln zu der Gesamt-\n\ngeldstrafe von 90 Tagessätzen (Einzelstrafen von jeweils 60 Tagessätzen) \n\nzu je 18 Euro verurteilt. Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten von \n\ndem weitergehenden, vom Brandenburgischen Oberlandesgericht in dessen \n\nBeschluss vom 17. Juli 2007 so zugelassenen Anklagevorwurf des versuch-\n\nten Mordes durch Unterlassen freigesprochen. Gegen den Freispruch richten \n\nsich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, vertreten vom Generalbundes-\n\nanwalt, und der Mutter und Schwester des Verstorbenen J. P. ; letz-\n\ntere haben sich dem Verfahren als Nebenklägerinnen angeschlossen. Die \n\njeweils mit der Sachrüge begründeten Rechtsmittel haben Erfolg. \n\n2 \n\n1. Dem Angeklagten liegt zur Last, am 25. September 2005 den le-\n\nbensbedrohlichen Zustand des auf der Couch in der Wohnung des Angeklag-\n\nten liegenden J. P. erkannt zu haben und, ohne die notwendige ärzt-\n\nliche Versorgung zu organisieren, ihn in Tötungsabsicht in der Badewanne \n\nzurückgelassen zu haben, um ein Vergehen der unerlaubten Veräußerung \n\nvon Betäubungsmitteln zu verdecken. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\na) Der 19 Jahre alte Student J. P. belieferte den 39-jährigen \n\nAngeklagten gelegentlich mit Marihuana. Der Angeklagte ist homosexuell \n\norientiert; bei mit den Zeugen S. und O. ausgeführten sexuellen \n\nHandlungen war er stets der aktive Partner. Er hatte S. gefesselt und \n\nbeiden Männern mehrmals mit der Armbeuge die Luft weggedrückt; O. \n\nhatte er zudem einmal eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt. Gegenüber \n\ndiesem Zeugen hatte der Angeklagte geäußert, dass J. P. „süß“ \n\naussehe; er würde es gerne versuchen, P. „ins Bett zu kriegen“ (UA \n\nS. 36). O. hat weiter ausgesagt, der Angeklagte mache sich Leute mit Li-\n\nquid Ecstasy (Gamma Hydroxy Buttersäure, GHB) gefügig. Er selbst habe \n\nGHB vom Angeklagten erhalten und freiwillig eingenommen. \n\n5 \n\nb) Der Angeklagte kaufte im Juni oder Juli 2005 in Berlin 100 ml flüs-\n\nsiges GHB in einer vollen Rachensprayflasche mit einem Pumpverschluss für \n\n50 Euro. Dieses wollte O. benutzen. Zu einem späteren Zeitpunkt \n\nentschloss sich der Angeklagte, das GHB dem J. P. zu verkaufen. \n\nNach Beendigung seiner Arbeit als Barkeeper am 25. September 2005 rief \n\nder Angeklagte um 5.33 Uhr J. P. an und teilte ihm mit, dass er GHB \n\nerworben habe, wonach ihn P. bereits Monate vorher gefragt hatte. Bei-\n\nde einigten sich darauf, dass P. ihm dafür zehn Gramm Marihuana über-\n\nlasse. Der Angeklagte rief bis 6.40 Uhr noch weitere fünfmal bei P. an, \n\nder schließlich gegen 8.00 Uhr mit dem Fahrrad beim Angeklagten eintraf. \n\nMarihuana und GHB wurden in der Wohnküche auf dem Couchtisch depo-\n\nniert. Der Angeklagte und P. gaben sich dem Genuss von Drogen hin \n\n(Marihuana und „Pillen“; P. zusätzlich Kokain und Bier). P. versen- \n\ndete zwischen 8.20 Uhr und 11.24 Uhr elektronische Kurzmitteilungen und \n\nunternahm Anrufversuche. Er war für 18.00 Uhr mit seiner Großmutter verab-\n\nredet. Um 10.15 Uhr sicherte er D. zu, bei ihr, wie vorgesehen, \n\num 16.00 Uhr zum gemeinsamen Kochen zu erscheinen. Das Mobiltelefon \n\ndes P. war um 14.00 Uhr ausgeschaltet. J. P. verstarb zu ei-\n\nnem nicht genauer festzustellenden Zeitpunkt. \n\n6 \n\nc) Der Angeklagte rief um 17.30 Uhr bei seinem Arbeitgeber an und \n\nteilte mit, dass er seinen Dienst verspätet antreten werde. Er kehrte um \n\n0.30 Uhr in die Wohnung zurück und kleidete den in der Badewanne nackt \n\nzurück gelassenen Leichnam des J. P. wieder an. Beim Aufräumen \n\nbemerkte der Angeklagte, dass die mit GHB gefüllte Flasche nur noch halb-\n\nvoll war. Er warf die Flasche weg. Der Angeklagte verpackte den Leichnam \n\nin Müllsäcke und Abdeckfolie und sammelte alle persönlichen Gegenstände \n\ndes Verstorbenen zusammen. Er verbrachte den Leichnam mittels einer an-\n\ngemieteten Sackkarre und eines Transporters in ein Waldgebiet bei Zerpen-\n\nschleuse, nachdem er zur Tarnung einen Transport einer Musikbox und ei-\n\nnes Tisches vorgenommen hatte. Die persönlichen Gegenstände des Toten \n\nentsorgte er in verschiedenen Papierkörben Berlins, das Fahrrad schloss er \n\nan einen Lichtmast an. Pilzsammler fanden den Leichnam des J. P. \n\nam 2. Oktober 2005. \n\n7 \n\nd) Das Landgericht hat – übereinstimmend mit dem Eröffnungsbe-\n\nschluss – zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass J. P. \n\nbereits um 17.00 Uhr verstorben war, als ihn der Angeklagte nach dessen \n\nEinlassung in der polizeilichen Vernehmung auf der Couch liegend vorgefun-\n\nden hatte. Die Todesursache war nicht festzustellen. Bei dem Toten lag aber \n\neine ausgeprägte Hirnschwellung vor, die auf einer Intoxikation beruhen, \n\naber auch natürlichen Ursprungs sein könne. Die toxikologischen Untersu-\n\nchungen haben neben einem einige Stunden zurückliegenden Kokain-\n\ngebrauch todesnahe Aufnahme von Amphetamin, Ecstasy und Cannabis \n\nbelegt. Eine letale Intoxikation durch Betäubungsmittel sei angesichts der \n\nfestgestellten Konzentrationen unwahrscheinlich, eine drogenbedingte To-\n\ndesursache könne aber wegen der Vielzahl der nachgewiesenen Substanzen \n\nauch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Bereits die Aufnahme von \n\nGHB habe nicht nachgewiesen werden können. Eine solche sei allerdings \n\nauch nicht auszuschließen. Eine durch GHB bedingte toxische Überdosie-\n\nrung \n\n– von 3 Gramm in Reinflüssigkeit – sei unwahrscheinlich. Die hohe GHB- \n\nKonzentration in der Fäulnisflüssigkeit des Herzens und der vergleichsweise \n\nniedrige Wert im Hirngewebe sprächen für eine erhebliche natürliche \n\npostmortale Neubildung von GHB in der Leiche. Eine kleine oberflächliche \n\nUnterblutung im Unterhautfettgewebe am Hals im Bereich des Kopfwende-\n\nmuskels sei kein Hinweiszeichen auf komprimierende Gewaltanwendung; \n\ndiese könne auch in postmortalem Zustand herbeigeführt worden sein. Be-\n\ndingt durch den Zustand fortgeschrittener Leichenfäulnis seien keine Hinwei-\n\nse auf eine komprimierende Gewaltanwendung erkennbar gewesen. \n\n8 \n\ne) Die Schwurgerichtskammer hat sich trotz zahlreicher Verdachts-\n\nmomente, Merkwürdigkeiten und des gegen die Richtigkeit der Einlassung \n\ndes Angeklagten sprechenden planmäßigen und aufwändigen Vorgehens zur \n\nBeseitigung der Leiche keine Gewissheit über einen anderen als den vom \n\nAngeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung geschilderten Geschehens-\n\nverlauf bilden können. Dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass er \n\ngegen 17.00 Uhr durch einen Weckruf seines Mobiltelefons aufgewacht sei \n\nund den auf der Couch bäuchlings liegenden J. P. für schlafend \n\ngehalten habe. Auf stärkeres Rütteln habe jener nicht reagiert. Den Ange-\n\nklagten habe Panik überfallen; er habe J. für bewusstlos gehalten, eine \n\nlebensbedrohliche Lage aber nicht angenommen. Er habe J. ins Bade-\n\nzimmer gezogen und den Kopf abgebraust. Um die Weckversuche zu inten-\n\nsivieren, habe er J. komplett ausgezogen, in die Badewanne gelegt und \n\nden gesamten Körper mehrmals von oben bis unten mit kaltem Wasser ab-\n\ngeduscht. Nach ungefähr drei bis fünf Minuten habe er aufgegeben und er-\n\nkannt, dass J. P. verstorben und nicht mehr zu retten gewesen sei. \n\nEinen Arzt oder die Polizei habe er nicht gerufen, weil er Angst gehabt habe. \n\nUnmittelbare Beweise für sexuelle Handlungen gebe es nicht. \n\n9 \n\n3. Die Revisionen haben Erfolg. Wegen untrennbaren Zusammen-\n\nhangs der zum Freispruch getroffenen Feststellungen mit denjenigen, die \n\nden zweiten Tatvorwurf tragen und ebenfalls auf den polizeilichen Angaben \n\ndes Angeklagten beruhen, ist der Schuldspruch wegen unerlaubter Veräuße-\n\nrung von Betäubungsmitteln ebenfalls aufzuheben. \n\n10 \n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts hält der sachlichrechtlichen \n\nPrüfung nicht stand. Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hin-\n\nnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an \n\nseiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist \n\nSache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich dar-\n\nauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher \n\nHinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder \n\nlückenhaft ist, gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ver-\n\nstößt (BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 nicht \n\nabgedruckt). Der Überprüfung unterliegt ebenfalls, ob das Landgericht über-\n\nspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit \n\ngestellt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ 2004, 35, 36; BGH \n\nwistra 1999, 338, 339; jeweils m.w.N.). Ein Rechtsfehler kann auch darin lie-\n\ngen, dass der Tatrichter einer Einlassung kritiklos gefolgt ist (vgl. BGHSt 50, \n\n80, 85) oder eine nach den Feststellungen nicht nahe liegende Schlussfolge-\n\nrung gezogen hat, ohne konkrete Gründe anzuführen, die diese stützen kön-\n\nnen. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, \n\nzugunsten eines Angeklagten Sachverhalte zu unterstellen, für deren Vorlie-\n\ngen keine zureichenden Anhaltspunkte vorhanden sind (vgl. BVerfG – Kam-\n\nmer – Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 1378/06; BGHSt 51, 324, \n\n325 m.w.N.; BGH wistra 2008, 22, 24). Solche Rechtsfehler liegen hier vor, \n\nsoweit das Landgericht die Vornahme homosexuell motivierter Gewalthand-\n\nlungen durch den Angeklagten ausgeschlossen hat. \n\n11 \n\na) Das Landgericht hat die Schwellung des Gehirns des 19 Jahre al-\n\nten, offensichtlich gesunden J. P. als – neben einer Intoxikation – \n\nauch auf einer natürlichen Ursache beruhend angesehen. Damit hat die \n\nSchwurgerichtskammer – ohne irgendeinen Anhaltspunkt hierfür angeben zu \n\nkönnen – indes lediglich auf eine fern liegende hypothetische Möglichkeit \n\nabgestellt (vgl. BGH NJW 2008, 2199; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 \n\n– 3 StR 159/08 Rdn. 6). \n\n12 \n\nb) Soweit das Landgericht komprimierende Gewalt als Todesursache \n\nausgeschlossen hat, ist seine dieses Ergebnis stützende Würdigung mit ei-\n\nnem Wertungsfehler behaftet und lückenhaft. \n\n13 \n\nDas Fehlen von Spuren komprimierender Gewalt durfte für den Ange-\n\nklagten nicht maßgeblich entlastend gewertet werden. Solches setzte die \n\nMöglichkeit voraus, einschlägige Anzeichen überhaupt zu erkennen, was hier \n\nindes wegen der bereits eingetretenen Fäulnis der Leiche nicht möglich ge-\n\nwesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2004 – 5 StR 490/03; Brause \n\nNStZ 2007, 505, 507). \n\n14 \n\nDie Beweiswürdigung der Schwurgerichtskammer ist ferner lücken-\n\nhaft, soweit sie es unterlassen hat, die Neigung des Angeklagten zu ein-\n\nschlägiger – wenn auch bisher einverständlich ausgeübter – Gewalt in ihre \n\nWertung mit einzubeziehen. \n\n15 \n\nc) Das Landgericht hat zudem nicht bedacht, dass das Entstehen von \n\nGehirnschwellungen regelmäßig mit massiven Eingriffen in die Blutzufuhr \n\nzum Gehirn oder den Abfluss von Blut aus dem Gehirn verbunden ist, wie es \n\nDrossel- oder bei Kleinkindern Schüttelvorgänge bewirken (vgl. etwa nur \n\nBGH NStZ 2004, 330, 331; 2007, 405; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 \n\n– 5 StR 154/04 – und vom 3. Juni 2008 – 1 StR 59/08 Rdn. 4), was die Wahr-\n\nscheinlichkeit der Verursachung durch eine Gewalthandlung auf der Grund-\n\nlage gesicherten medizinischen Erfahrungswissens erhöht. Auch dies be-\n\ngründet einen auf die Sachrüge zu beachtenden Rechtsfehler. \n\n16 \n\nIn Verurteilungsfällen verlangt das verfassungsrechtlich verankerte \n\nGebot rational begründeter und tatsachengestützter Beweisführung die Ein-\n\nbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere aus kriminalisti-\n\nschen, forensischen und aussagepsychologischen Untersuchungen gewon-\n\nnener Erfahrungsregeln in die Beweiswürdigung (vgl. BVerfG – Kammer – \n\nNJW 2003, 2444, 2445; BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, \n\n141 nicht abgedruckt: „unbezweifelbares Erfahrungswissen“). Dies erscheint \n\nauch geboten, weil zur Widerlegung der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip \n\n(vgl. BVerfGE 19, 342, 347) und Art. 6 Abs. 2 MRK ergebenden Unschulds-\n\nvermutung der Wert der Belastungsbeweise durch die Anwendung der je-\n\nweils vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu bestimmen und da-\n\ndurch zu härten ist (vgl. Brause aaO). \n\n17 \n\nUnter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes entspricht dem die \n\nSach- und Rechtslage in den Freispruchsfällen nicht uneingeschränkt (vgl. \n\nBGH NJW 2006, 925, 928). Indes hat auch ein freisprechendes Urteil die \n\nBeweise erschöpfend zu würdigen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-\n\ngung 27). Solches setzt die Erfüllung der dem Tatgericht obliegenden Aufga-\n\nbe voraus, eine Entscheidung über die Strafbarkeit des Angeklagten zu tref-\n\nfen. Dabei hat es seine Feststellungen unter Heranziehung fundierten Erfah-\n\nrungswissens zu treffen, das in der Regel beweismäßig beachtliche Wahr-\n\nscheinlichkeiten – hier zu Lasten des Angeklagten – begründet (vgl. BGHR \n\nStPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 16; BGH wistra 2002, 260, \n\n262; 2007, 18, 19 f.; 2008, 22, 24; StV 2008, 182, 184; BGH, Urteile vom \n\n16. März 2004 – 5 StR 490/03 –, vom 31. Januar 2007 – 5 StR 404/06 \n\nRdn. 26; vgl. auch Brause aaO). In der Sache handelt es sich um eine nicht \n\nerschöpfende Bewertung eines fehlerfrei festgestellten Umstands, weil eine \n\ndiesem \n\ninnewohnende Eigenschaft übersehen worden \n\nist (vgl. BGH \n\nStV 2008, 182, 184; BGH, Urteil vom 31. Januar 2007 – 5 StR 404/06 \n\nRdn. 23 bis 26). So liegt es hier. \n\n18 \n\nDas Landgericht hat komprimierende Gewalt lediglich als eine von \n\nmehreren Ursachen der Gehirnschwellung erwogen und dabei das medizini-\n\nsche Erfahrungswissen außer Acht gelassen, dass bei dem erwachsenen \n\nOpfer drosselnde Gewalt eher deren regelhafte Ursache ist. Die Schwurge-\n\nrichtskammer hat mithin die der festgestellten Gehirnschwellung innewoh-\n\nnende Eigenschaft übersehen, dass diese mit höherer Wahrscheinlichkeit \n\ndurch komprimierende Gewalt verursacht wird. \n\n19 \n\nAnderes würde gelten, falls – jenseits der durch § 267 Abs. 5 StPO \n\ngebotenen Darlegungen (vgl. BGH NJW 2008, 2792, 2793, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHSt bestimmt) – eine nicht vollständige Tatsachengrundlage die \n\nAnnahme eines belastenden Umstands verhindert und solches die zusätzli-\n\nche Aufklärung weiterer Umstände notwendig gemacht hätte. Um einen sol-\n\nchen Fehler erfolgreich zu rügen, bedürfte es der Erhebung einer Aufklä-\n\nrungsrüge. \n\n20 \n\nd) Die Schlussfolgerung des Landgerichts, es sei nicht bewiesen, dass \n\nJ. P. überhaupt GHB zu sich genommen hat, ist nicht tatsachenge-\n\nstützt. Nach der Wertung des Sachverständigen, der das Landgericht folgt, \n\nist das Gegenteil, dass P. GHB konsumiert hat, ebenfalls nicht ausge-\n\nschlossen. Bei dieser – hinsichtlich des Rauschgiftkonsums – offenen Be-\n\nweislage hätte es der Würdigung der festgestellten Umstände bedurft, dass \n\nder Angeklagte in der Vergangenheit bei riskanten Sexpraktiken seinem \n\nPartner GHB angeboten hatte und solches vor dem Tod des J. P. \n\nnach eigenen Angaben des Angeklagten konsumiert worden ist. Auf andere \n\nArt wäre nämlich die aufgrund seiner Angaben festgestellte Tatsache nicht \n\nerklärlich, dass das ursprünglich volle 100 ml fassende Fläschchen nach \n\ndem Tod P. s halb leer gewesen ist. Einen heimlichen Konsum P. s \n\nin höherer Dosierung, der schnell zur Bewusstlosigkeit und Handlungsunfä-\n\nhigkeit geführt hätte, hat das Landgericht ebenfalls nicht angenommen. Eine \n\nsolche Selbstschädigung läge vor dem Hintergrund der von P. noch für \n\nden 25. September 2005 verabredeten Aktivitäten, Besuche bei einer Freun-\n\ndin und der Großmutter, auch fern. \n\n21 \n\ne) Soweit das Landgericht ein Entkleiden des ohnmächtigen J. \n\nP. im Badezimmer – nach erfolglosem Abduschen des Kopfes mit kal-\n\ntem Wasser – zur Intensivierung der Weckversuche angenommen hat, folgt \n\nes ohne jeden Anhaltspunkt der Einlassung des Angeklagten. Auch dies ist \n\nbei der hier gegebenen Beweislage fehlerhaft, weil das Landgericht nicht er-\n\nwogen hat, dass es der geäußerten Absicht des Angeklagten entsprochen \n\nhat, als aktiver Partner mit J. P. homosexuelle Aktivitäten durchzu-\n\nführen. Das Entkleiden war hingegen für die vom Angeklagten behaupteten \n\nfortgesetzten Wiederbelebungsbemühungen zumal in panikartiger Situation \n\n(UA S. 28) augenfällig unsinnig. \n\n22 \n\n4. Die somit aufgrund rechtsfehlerhafter Erwägungen ausgeschlosse-\n\nne komprimierende Gewaltanwendung, der ausgeschlossene Konsum von \n\nGHB und die unterlassene Würdigung der Entkleidung des J. P. zur \n\nVornahme sexueller Handlungen nötigen zu neuer Aufklärung und Bewer-\n\ntung aller Tatumstände, insbesondere der, die eine Entstehung des Todes im \n\nRahmen riskanter homosexuell orientierter Handlungen begründen können. \n\n23 \n\n5. Bei – zu erwartendem – Fehlen eines Geständnisses wird für das \n\nneue Tatgericht bei gleicher Beweislage hinsichtlich des vorherigen Sexual-\n\nverhaltens des Angeklagten freiwilliger GHB-Konsum und eine Zustimmung \n\nzur Gewaltanwendung durch den Verstorbenen zu erwägen sein. Die An-\n\nnahme einer vom Angeklagten vorsätzlich herbeigeführten, rasch eine Ohn-\n\nmacht bewirkenden Überdosierung läge fern. Die vom Angeklagten durch \n\nsein Vorverhalten belegten riskanten Sexualhandlungen waren eher auf eine \n\nwillentliche Unterwerfung durch den Sexualpartner ausgerichtet, was einer \n\nbewussten Herbeiführung einer Ohnmacht durch Drogen entgegenstünde. \n\nIndes erschiene ein GHB-Konsum – sogar durch den Angeklagten – zum \n\nAbbau von Hemmungen und zur sexuellen Stimulierung (vgl. Körner, BtMG \n\n6. Aufl. C 1 Rdn. 607; Malek, Betäubungsmittelstrafrecht 3. Aufl. S. 20 f. \n\nRdn. 43) nicht ausgeschlossen. \n\n24 \n\nBei der Prüfung einer Anwendung des § 227 StGB wird entsprechend \n\nden in BGHSt 49, 34, 44; 166, 171 ff. niedergelegten Maßstäben das Fehlen \n\neiner rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung gemäß § 228 StGB zu er-\n\nwägen sein. Dabei wird vorliegend eine Anwendung komprimierender Gewalt \n\nals sittenwidrige Tat nur bei damit verbundener konkreter Todesgefahr ange-\n\nnommen werden können. Eine Einwilligung des J. P. zur Ausfüh-\n\nrung solcher Gewalt stünde nach der in BGHSt 49, 166, 175 f. gefundenen \n\nRechtsauffassung einer Verurteilung gemäß § 222 StGB nicht entgegen. \n\n25 \n\nBei Annahme komprimierender todesverursachender Gewalt durch \n\nden Angeklagten scheiden alle ein Tötungsdelikt durch Unterlassen begrün-\n\ndenden Tatvarianten naheliegend aus (vgl. auch BGH NJW 2003, 1060 f. für \n\nden Fall der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes). Auf die vom Angeklag-\n\nten behaupteten Rettungsbemühungen wird es aus tatsächlichen Gründen \n\neher nicht ankommen (vgl. BGHSt 47, 243; BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 \n\n– 1 StR 654/07 Rdn. 34). \n\n26 \n\nDer Senat weist darauf hin, dass der Zugriff des Angeklagten auf Ge-\n\ngenstände, die im Eigentum des Verstorbenen gestanden hatten, und das \n\nAblegen der Leiche im Wald (zu einer möglichen Strafbarkeit gemäß § 168 \n\nStGB vgl. BGH NStZ 1981, 300) nicht Gegenstand der Anklage sind. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/5-str-224-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/5-str-224-08","retrieved":"2026-07-10 18:45:23.920136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-18/5-str-224-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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