{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_219-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"5 StR 219/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 219/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 25. Juni 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 27. November 2007, soweit \n\nes ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO \n\na) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der \n\nAngeklagte in den Fällen II. 5 und 6 der Urteilsgrün-\n\nde jeweils wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Heh-\n\nlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB) und in den Fäl-\n\nlen II. 7 und 8 der Urteilsgründe jeweils wegen Beihil-\n\nfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (§§ 260a, \n\n27 StGB) verurteilt ist, und \n\nb) \n\nim gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung (1. b) wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Ban-\n\ndenhehlerei in vier Fällen sowie wegen illegaler Einreise und illegalen Auf-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nenthalts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Es hat ferner den nicht revidierenden Angeklagten B. S. \n\n wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in vier Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstre-\n\nckung zur Bewährung ausgesetzt. \n\nDie Revision des Angeklagten G. erzielt mit der Sachrüge den \n\naus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechts-\n\nmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\na) Der aus Liberia stammende Angeklagte reiste im Juni 2006 illegal \n\nnach Deutschland ein und arbeitete in Hamburg ohne Erlaubnis als Küchen-\n\nkraft. Er lernte A. kennen, der ihm erzählte, dass er sich mit der \n\nVerschiffung und dem Verkauf hochwertiger gestohlener Fahrzeuge nach \n\nGhana beschäftige. Der Angeklagte machte über A. die Bekanntschaft \n\neines sich Ag. nennenden jüngeren Mannes, der zusammen mit seinem \n\nFreund A. an der Verschiffung gestohlener Autos beteiligt war. Im Au-\n\ngust 2006 suchte Ag. in Begleitung des Angeklagten G. den Mitan-\n\ngeklagten B. S. an dessen Arbeitsplatz, einer Hamburger Spe-\n\ndition, auf und versicherte sich der Unterstützung des B. S. bei \n\nder beabsichtigten Verladung gestohlener Pkw. Unter Anleitung des A. \n\n wurden am 1. Dezember 2006 und 6. Januar 2007 zuvor bestellte Con-\n\ntainer auf dem Speditionsgelände mit insgesamt drei gestohlenen Pkw bela-\n\nden. B. S. erhielt eine Belohnung von insgesamt 1.000 €. \n\n5 \n\nb) Ag. kündigte dem Angeklagten G. an, „er wolle wieder Ge-\n\nschäfte über Container abwickeln und G. dabei haben“ (UA S. 30). \n\nAngesichts seiner niedrigen Entlohnung als Küchenhilfe wirkte der Angeklag-\n\nte dann an vier von Ag. organisierten Verschiffungsfällen gegen eine Be-\n\nlohnung von jeweils 50 € in der Absicht mit, sich hierdurch eine fortlaufende \n\nEinnahmequelle zu verschaffen. Der Angeklagte bestellte zwei Container und \n\nfuhr – in einem Fall Ag. in seinem Einvernehmen – jeweils ein gestohlenes \n\nFahrzeug in einen Container. Er übernahm anschließend Aktivitäten für de-\n\nren Verschiffung; insbesondere sorgte er als Bote für die Bezahlung der Ver-\n\nschiffungskosten. Die Fahrzeuge waren jeweils kurz nach der Verladung von \n\nder Polizei sichergestellt worden, ohne dass der Angeklagte hiervon Kenntnis \n\nerlangte. \n\n6 \n\nc) Der Senat entnimmt – wie wohl auch der Generalbundesanwalt – \n\ntrotz der unvollständigen rechtlichen Würdigung (UA S. 31 f., 33) den getrof-\n\nfenen Feststellungen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs in ihrem Zusammenhang, dass Ag. als selbstständiger Absatz-\n\nhehler im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB gehandelt hat (vgl. BGHSt 26, 358, \n\n361 f.; 27, 45, 49; 33, 44, 48). \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die Revision greift durch, soweit das Landgericht den Angeklagten \n\nG. als Mittäter des Ag. angesehen hat. \n\na) Die Annahme von Mittäterschaft scheidet allerdings nicht schon \n\ndeshalb aus, weil durch die jeweilige Sicherstellung der Fahrzeuge ein Ab-\n\nsatzerfolg nicht eingetreten sein könnte. Der Senat hat im vorliegenden Fall \n\nkeinen Anlass, die gefestigte, indes vehement angegriffene (vgl. Fischer, \n\nStGB 55. Aufl. § 259 Rdn. 19b bis 19d; vgl. auch BGH wistra 2007, 460) \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zweifel zu ziehen (vgl. BGHSt \n\n43, 110, 111 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2000, 266). Die Handlungen des Ag. \n\nund des Angeklagten waren nämlich nicht nur geeignet, die rechtswidrige \n\nVermögenssituation aufrecht zu erhalten, sie führten sogar zu einem tat-\n\nbestandlichen Erfolg des Absetzens (vgl. BGHSt aaO; BGH NJW 1978, \n\n2042; BGH NStZ 1990, 539). Durch die Verladung der Fahrzeuge in jeweils \n\nzum Export vorgesehene Hochseecontainer unter Vorgabe harmloser, keine \n\nweiteren Kontrollen und möglicherweise keine Zollerklärung (UA S. 8) erhei-\n\nschender Ladung (gebrauchte elektrische Haushaltsartikel usw., UA S. 20), \n\ndurch die vorgesehene Verplombung der Container noch auf dem Spediti-\n\nonsgelände (UA S. 8) und durch die jeweils sichergestellte Zahlung der \n\nTransportkosten vor dem Hintergrund der bereits geregelten Übernahme der \n\nFahrzeuge im Empfängerland Ghana waren die Zugriffsmöglichkeiten der \n\ndeutschen Eigentümer auf ihr jeweiliges Eigentum schon durch die Verla-\n\ndung in die Container faktisch ganz erheblich zu Gunsten der Empfänger der \n\nFahrzeuge in Ghana eingeschränkt. Dies rechtfertigt hier die Annahme eines \n\nden Absatz fördernden Erfolges. \n\n9 \n\nb) Indes belegen die Urteilsfeststellungen – eingedenk des einge-\n\nschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGHSt 48, 52, \n\n56) – statt der vom Landgericht angenommenen Mittäterschaft nur Beihilfe. \n\nDies ergibt sich aus den eher untergeordneten Tätigkeiten des Angeklagten \n\nund seiner – insbesondere im Vergleich zu dem als Gehilfen angesehenen \n\nB. S. – geringen Entlohnung. Der Senat schließt aus, dass ein \n\nneuer Tatrichter die Mitwirkung des Angeklagten nach den gesamten Um-\n\nständen, die von dessen Vorstellung umfasst sein müssen (vgl. BGHSt 37, \n\n289, 291), anders als eine Gehilfenschaft wird beurteilen können, und ent-\n\nscheidet deshalb auf Beihilfe zur Hehlerei durch (vgl. Meyer-Goßner, StPO \n\n50. Aufl. § 354 Rdn. 15 m.w.N.). \n\n10 \n\n3. Auch die Annahme, der Angeklagte G. habe in den Fäl-\n\nlen II. 5 und 6 der Urteilsgründe als Mitglied einer Bande gehandelt, findet in \n\nden Urteilsgründen keine Stütze. Das Landgericht sieht als Bandenmitglieder \n\nin diesen Fällen den Angeklagten, Ag. und „mindestens einen weiteren \n\nnoch nicht Identifizierten, möglicherweise den gesondert verfolgten Polen \n\nM. “ (UA S. 15) an. Es bleibt indes offen, wodurch mit dieser Person \n\ndie gebotene deliktische Vereinbarung zustande gekommen \n\nist (vgl. \n\nBGHSt 50, 160, 164). Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der ge-\n\nstohlene, zur Verschiffung nach Übersee vorgesehene Fahrzeuge zum Spe-\n\nditionsgelände bringt, Mitglied der die Verschiffung ausführenden Hehlerban-\n\nde ist (vgl. auch BGH wistra 2002, 57). Verbindungen zu A. und des-\n\nsen Tatgenossen lassen sich den Feststellungen des Urteils ebenfalls nicht \n\nentnehmen. In den Fällen II. 5 und 6 der Urteilsgründe ist deshalb der \n\nSchuldspruch auf Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1, \n\n§ 27 StGB) zu ändern. \n\n11 \n\nIn den Fällen II. 7 und 8 der Urteilsgründe hat die Annahme des Land-\n\ngerichts, Ag. und die beiden als Gehilfen agierenden Angeklagten hätten \n\neine Bande gebildet, Bestand. Eine Bande liegt auch vor, falls sich \n\n– wie hier – ein Haupttäter und zwei Gehilfen bei ersichtlicher Organisations-\n\ngefahr zusammengeschlossen haben (vgl. BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBande 7). In diesen Fällen ist der Schuldspruch in Beihilfe zur gewerbsmäßi-\n\ngen Bandenhehlerei (§§ 260a, 27 StGB) zu ändern. \n\n12 \n\n4. Der neue Tatrichter wird in den Fällen der Beihilfe zur gewerbsmä-\n\nßigen Bandenhehlerei zu erwägen haben, ob aufgrund der Vielzahl der mil-\n\ndernden Tatumstände nicht ohne den vertypten Milderungsgrund der Beihilfe \n\nvon einem minder schweren Fall gemäß § 260a Abs. 2 StGB auszugehen \n\nsein wird (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 588). \n\n13 \n\nUm dem neuen Tatrichter Gelegenheit zur umfassenden Neufestset-\n\nzung aller Strafen zu geben, hat der Senat auch die für das Einreise- und \n\nAufenthaltsdelikt verhängte Strafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe aufge-\n\nhoben. \n\n Basdorf Brause Schaal \n\n Jäger Schneider","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_219-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/5-str-219-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260a","ref_norm":"260a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_219-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_219-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/5-str-219-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_219-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:31.732058+00:00"}}