{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_197-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-05-21","aktenzeichen":"5 StR 197/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 197/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 21. Mai 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Görlitz vom 30. November 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugend-\n\nschutzkammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen \n\nMissbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten \n\nverurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es seine Unter-\n\nbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Ange-\n\nklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nKurz nach seiner Entlassung aus der Strafhaft lernte der damals 67 \n\nJahre alte Angeklagte die Familie R. kennen. Dabei suchte er vor al-\n\nlem den Kontakt zur neun Jahre alten Tochter S. , indem er ihr Flötenun-\n\nterricht erteilte und der Familie ausgiebige Besuche abstattete. Zwischen \n\nAugust und Dezember 2006 küsste er S. einmal auf den Mund, der Ver-\n\nsuch eines Zungenkusses scheiterte, da S. ihre Lippen zusammen-\n\npresste. Ebenfalls in diesem Zeitraum fasste er S. um die Hüfte und \n\nführte seine Hand in Richtung ihres Geschlechtsteils, bis die angekleidete \n\nS. seine Hand wegstieß. Einmal fasste er sich in Gegenwart S. s in \n\nvollständig bekleidetem Zustand an sein Geschlechtsteil und rieb daran. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die ersten beiden Taten als schweren sexuellen \n\nMissbrauch von Kindern und den dritten Vorfall als sexuellen Missbrauch von \n\nKindern gewertet. Den versuchten Zungenkuss hat es mit einer Einzelfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, das Bewegen der Hand in \n\nRichtung des Geschlechtsteils des Mädchens mit einer Einzelfreiheitsstrafe \n\nvon einem Jahr und vier Monaten geahndet, dabei hat es minder schwere \n\nFälle nach § 176a Abs. 4 StGB im Hinblick auf die nicht nur geringfügige \n\nÜberschreitung der Erheblichkeitsschwelle abgelehnt. Für den Ansatz zum \n\nOnanieren hat es eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mona-\n\nten verhängt. Im Hinblick auf die Erheblichkeit der Taten hat es die Siche-\n\nrungsverwahrung des Angeklagten nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB angeord-\n\nnet. \n\n5 \n\n2. Schon die Beweiswürdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler \n\nauf (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387 insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abge-\n\ndruckt). Der Angeklagte hat eingeräumt, S. auf den Mund geküsst zu \n\nhaben, hingegen habe er nicht versucht, seine Zunge in ihren Mund einzu-\n\nführen. Er fasse sich ab und zu an sein Geschlechtsteil, ohne dass dies eine \n\nsexuelle Bedeutung habe. Er habe S. von der Hüfte über den Nabel ge-\n\nstreichelt, aber nicht in Richtung ihres Geschlechtsteils. Soweit er die Vor-\n\nwürfe bestreitet, stützt sich das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung \n\nauf die Angaben der Nebenklägerin S. R. , die es in Übereinstim-\n\nmung mit einer Glaubhaftigkeitssachverständigen für glaubhaft erachtete. Die \n\nDarlegungen, mit denen es seine Überzeugung für das Revisionsgericht \n\nnachvollziehbar zu begründen sucht, sind jedoch lückenhaft und in sich wi-\n\ndersprüchlich. \n\n6 \n\nSo hat das Landgericht als wesentlichen, für die Glaubhaftigkeit der \n\nAussage der Nebenklägerin sprechenden Umstand hervorgehoben, „im \n\nKernbereich aller drei Handlungen, wegen derer der Angeklagte verurteilt \n\nwurde, blieb die Aussage der Geschädigten immer konstant“ und sei „wider-\n\nspruchsfrei“. Diese Wertung findet jedoch in den Urteilsfeststellungen keine \n\nStütze. Danach hat die Nebenklägerin vielmehr hinsichtlich des Tatgesche-\n\nhens um den versuchten Zungenkuss bei zwei von drei Vernehmungen ge-\n\nschildert, der Angeklagten sei mit seiner Zunge in ihren Mund gelangt, wäh-\n\nrend sie dies bei der ersten Vernehmung auch auf entsprechende Nachfrage \n\nnoch anders geschildert hatte. Auch die Behauptung, sie habe von einem \n\nKuss blutige Lippen davongetragen, hat sie nur einmal erhoben. Hinsichtlich \n\ndes Vorfalls, sich an das Geschlechtsteil gefasst zu haben, schildert S. \n\nerst in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte auch daran gerieben ha-\n\nbe, während sie bei den früheren Vernehmungen stets nur ein Anfassen \n\n– zumal beim Aufstehen und Hinsetzen – geschildert hat. Auch den Vorfall \n\num das Streicheln schildert S. bei allen drei Vernehmungen abwei-\n\nchend, insbesondere hat sie nur bei der Vernehmung in der Hauptverhand-\n\nlung den Vorwurf erhoben, der Angeklagte habe mit dem Streicheln an ihrer \n\nBrust begonnen, sie nach dem Wegstoßen seiner Hand „böse angeschaut“ \n\nund sie trotz ihrer Angst weiter gestreichelt. \n\n7 \n\nDie Bewertung des vom Tatrichter selbst als wesentlich angesehenen \n\nGlaubhaftigkeitskriteriums der Konstanz ist danach fehlerhaft. Von diesem \n\nFehler beeinflusst ist überdies möglicherweise auch die Würdigung anderer \n\nBeweisanzeichen. Soweit die Glaubhaftigkeit mit der Schilderung „stimmiger \n\nDetails“ in „hinreichender Ausführlichkeit“ begründet wird, wird dabei überse-\n\nhen, dass diese Kriterien für abweichende, teilweise widersprüchliche Versi-\n\nonen ebenfalls Geltung beanspruchen. \n\n8 \n\nZudem greift die Sicht des Landgerichts, die Abweichungen im Aussa-\n\ngeverhalten im Übrigen hätten keinen Bezug zum Anklagevorwurf und seien \n\ndaher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit belanglos, zu kurz. Denn hierbei \n\nübersieht es, dass es vom Fehlen eines Belastungsmotivs als einem weite-\n\nren Glaubhaftigkeitsfaktor ausgegangen ist. Ein solches Motiv kann jedoch \n\nmit den Angeklagten zu Unrecht belastenden Angaben, die sich zwar nicht \n\nauf den Anklagevorwurf beziehen, aber hiermit im Zusammenhang stehen, \n\neindrucksvoll belegt werden. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Neben-\n\nklägerin in ihrer ersten Vernehmung geschildert, der Angeklagte habe sie \n\neinmal in ihrem Zimmer überrascht. Sie sei nackt gewesen, der Angeklagte \n\nhabe „ihre Brüste“ mit seinen beiden Händen angefasst und mit einer Hand \n\nan ihr Geschlechtsteil gegriffen. Bei der folgenden Vernehmung schilderte sie \n\ndie Situation insoweit abweichend, als dass sie teilweise bekleidet war und \n\nder Angeklagte sie nur von der Zimmertür aus angeguckt, aber keinesfalls \n\nangefasst habe. Er habe sie überhaupt nie nackt angefasst. In der Hauptver-\n\nhandlung schließlich erhob sie den Vorwurf, der Angeklagte habe sie an der \n\nnackten Brust gestreichelt, dies sei im Badezimmer gewesen, als sie nur ein \n\nHandtuch um ihre Hüfte gewickelt habe. Das Landgericht kommt im An-\n\nschluss an die Sachverständige zu dem Schluss, dass diese Angaben nicht \n\nerlebnisfundiert seien. Mit dem sich daraus ergebenden Umstand, dass die \n\nNebenklägerin unwahre belastende Vorwürfe erhoben hat, setzt sich das \n\nLandgericht nicht auseinander. \n\n9 \n\nZwar wird die von der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung aufge-\n\nstellte Behauptung, der Angeklagte habe sein Geschlechtsteil nicht nur ange-\n\nfasst, sondern daran gerieben, von ihrer Mutter bestätigt. Diese will mehr-\n\nmals beobachtet haben, wie der Angeklagte sich sein Geschlechtsteil mas-\n\nsiert habe und dabei rot und verschwitzt gewesen sei, dies sei ein „Aufgeilen“ \n\ngewesen. Dies steht jedoch in einem – zwar aufklärbaren – aber nicht erör-\n\nterten Spannungsverhältnis zu den Feststellungen, die Mutter habe dem An-\n\ngeklagten vertraut; sie habe erst durch die späte Offenbarung ihrer Tochter \n\nKenntnis erlangt und sich um Abhilfe bemüht. \n\n10 \n\nDer Senat kann daher nicht ausschließen, dass der Tatrichter ohne \n\ndie genannten Rechtsfehler zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdig-\n\nkeit der Nebenklägerin gelangt wäre und dadurch nur Feststellungen hätte \n\ntreffen können, die weder als erhebliche sexuelle Handlung (§ 184f Nr. 1 \n\nStGB) noch als sexuelle Handlung vor der Nebenklägerin (§ 184f Nr. 2 StGB) \n\nzu werten gewesen wären. \n\n11 \n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass \n\nweder die Strafzumessung noch die Anordnung der Maßregel revisionsrecht-\n\nlicher Überprüfung standgehalten hätten. \n\n12 \n\na) Schon die Ablehnung minder schwerer Fälle nach § 176a Abs. 4 \n\nStGB für den versuchten Zungenkuss und das Streicheln begegnet durch-\n\ngreifenden Bedenken. Denn die hierfür maßgebliche, nicht näher begründete \n\nStrafzumessungserwägung, es handele sich um nicht nur geringfügig über \n\nder Erheblichkeitsschwelle liegende Handlungen, wird durch die Urteilsfest-\n\nstellungen zum Tatgeschehen nicht belegt und lässt besorgen, dass das \n\nLandgericht den Schuldgehalt der Taten unzutreffend gewichtet hat. Soweit \n\nes in diesem Zusammenhang ausführt, dass der Angeklagte nicht im Zu-\n\nstand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, hätte es bedenken müs-\n\nsen, dass das Nichtvorliegen eines Milderungsgrundes nicht zu seinem \n\nNachteil gewertet werden darf. \n\n13 \n\nAuch die Bemessung der verhängten Einzelfreiheitsstrafen ist nicht \n\nnachvollziehbar dargelegt. Insbesondere die erhebliche Überschreitung der \n\nMindeststrafe für den versuchten Zungenkuss – für den, wie die Strafkammer \n\nzutreffend erkennt, die Vorstrafen nicht weiter strafschärfend berücksichtigt \n\nwerden durften – und die annähernd in der Mitte des Strafrahmens angesie-\n\ndelte Einzelfreiheitsstrafe für das Reiben des bekleideten Geschlechtsteils \n\nsind nicht tragfähig begründet. Es ist zu besorgen, dass die moralisierende, \n\neiner Tatsachengrundlage entbehrende Wertung des Landgerichts, der An-\n\ngeklagte sei ein „hartnäckiger und unbelehrbarer Sexualstraftäter, bei dem \n\njede Milde fehl am Platze“ sei, die Strafzumessung maßgeblich beeinflusst \n\nhat. \n\n14 \n\nb) Auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 \n\nAbs. 3 Satz 2 StGB hätte keinen Bestand, da zu besorgen ist, dass sich auch \n\nhierbei die rechtsfehlerhafte Gewichtung der Anlasstaten – insbesondere bei \n\nder Frage der Erheblichkeit der durch den Angeklagten drohenden Taten – \n\nausgewirkt hat. \n\n15 \n\n4. Der Senat sieht Anlass, die Sache an ein anderes Landgericht zu-\n\nrückzuverweisen. Das neue Tatgericht wird unverzüglich über die Haftfrage \n\nzu entscheiden haben. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Schneider","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_197-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-21/5-str-197-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184f","ref_norm":"184f","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_197-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_197-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-21/5-str-197-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_197-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:25.021260+00:00"}}