{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_194-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-06-11","aktenzeichen":"5 StR 194/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 194/08 \n(alt: 5 StR 87/07) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 11. Juni 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und K. \n\nwird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. De-\n\nzember 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch \n\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben, soweit es diese bei-\n\nden Angeklagten betrifft. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D. \n\nund K. und die Revision des Angeklagten S. \n\nwerden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-\n\nfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Land-\n\ngerichts Frankfurt (Oder) verwiesen. \n\n4. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte im ersten Rechtsgang die Angeklagten D. \n\nund K. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. jeweils zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt. Gegen den \n\nAngeklagten S. hatte es ebenfalls wegen gewerbs- und bandenmä-\n\nßigen Betrugs u. a. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt, ge-\n\ngen den Mitangeklagten Sa. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren sechs Monaten. Nachdem der Senat diese Entscheidung im gesamten \n\nStrafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen zur Art und \n\nHöhe der hinterzogenen Einfuhrabgaben unter Aufrechterhaltung im Übrigen \n\naufgehoben hatte (BGH wistra 2007, 311), hat das Landgericht im zweiten \n\nRechtsgang die Angeklagten D. und K. wiederum jeweils zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt. Gegen den \n\nAngeklagten S. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nzehn Monaten und gegen den im zweiten Rechtsgang nicht revidierenden \n\nMitangeklagten Sa. eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht \n\nMonaten, die es zur Bewährung ausgesetzt hat, verhängt. Auf die Sachrüge \n\nder Angeklagten D. und K. ist jeweils der Ausspruch über die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Im Übrigen sind die Rechtsmittel dieser An-\n\ngeklagten und die Revision des Angeklagten S. aus den Gründen der \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Bezüglich der Angeklagten D. und K. hält die Strafzu-\n\nmessung zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe der rechtlichen Nachprüfung \n\nnicht stand. Das Landgericht hat bezüglich des Angeklagten D. gegen-\n\nüber der Vorentscheidung zehn von elf Einzelfreiheitsstrafen ermäßigt, dar-\n\nunter die vier höchsten Einzelstrafen aus dem Betrugskomplex. Im ersten \n\nFall aus dem Tatkomplex der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei hat es wie-\n\nderum eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Bezüglich des \n\nAngeklagten K. hat das Landgericht neun von elf Einzelfreiheitsstrafen \n\ngegenüber der Vorentscheidung verringert, darunter sieben der höchsten \n\nEinzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren. In zwei Fällen aus dem Be-\n\ntrugskomplex hat es wiederum Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren \n\nverhängt. \n\n3 \n\nIn den Fällen aus dem Komplex der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei \n\ngenügt die Berechnungsdarstellung der Einfuhrabgaben nunmehr den Vor-\n\ngaben des Senatsbeschlusses vom 10. Mai 2007 (BGH aaO m.w.N.). Gleich-\n\nwohl hat das Landgericht gegenüber der Vorentscheidung deutlich geringere \n\nHinterziehungsbeträge der Strafzumessung zugrunde gelegt. \n\n4 \n\nVor diesem Hintergrund ist die Verhängung gleich hoher Gesamtfrei-\n\nheitsstrafen nicht ausreichend begründet. Zwar sind die ursprüngliche Be-\n\nwertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung \n\nkein Maßstab für die neue Strafzumessung; das Landgericht hat auch das in \n\n§ 358 Abs. 2 StPO normierte Verschlechterungsverbot beachtet. Gleichwohl \n\nlässt die Strafzumessung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht erken-\n\nnen, mit welcher Begründung das Landgericht aus überwiegend verringerten \n\nEinzelfreiheitsstrafen (einschließlich jeweils der Einsatzstrafen) und deutlich \n\nreduzierter hinterzogener Einfuhrabgaben Gesamtfreiheitsstrafen von fünf \n\nJahren und sechs Monaten an sich für angemessen hält (vgl. BGH \n\nNStZ 1982, 507). \n\n5 \n\n2. Der gleiche Rechtsfehler liegt weder bei der Gesamtstrafenbemes-\n\nsung beim Angeklagten S. , bei dem der gewährte Abschlag gerade \n\nnoch ausreichend ist, noch beim Mitangeklagten Sa. (§ 357 StPO) \n\nvor. \n\nBasdorf Raum Schaal \n\nJäger Schneider","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_194-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/5-str-194-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_194-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_194-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/5-str-194-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_194-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:48.369587+00:00"}}