{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"5 StR 189/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 189/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 17. September 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Septem-\n\nber 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichterin Dr. Schneider, \n\nRichter Dölp \n\nStaatsanwalt \n\nRechtsanwalt H. \n\nRechtsanwalt S. \n\nRechtsanwältin B. \n\nJustizangestellte \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger, \n\nals Vertreter des Nebenklägers B. K. , \n\nals Vertreterin der Nebenklägerin R. K. , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Nebenkläger B. und R. K. \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14. Janu-\n\nar 2008 werden verworfen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen fallen den Beschwerde-\n\nführern zur Last. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die \n\nRevisionen der als Nebenkläger zugelassenen Eltern der Getöteten mit der \n\nSachrüge. Die Rechtsmittel haben – entgegen dem Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts – keinen Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war die Geschä-\n\ndigte seit ihrem 16. Lebensjahr im Jahre 2002 die Freundin des Angeklagten. \n\nNachdem sie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Technischen \n\nHochschule in Chemnitz begonnen hatte, zog der Angeklagte im Frühjahr 2006 \n\nzu ihr. Seit Ende 2006 kam es zwischen beiden zunehmend zu Auseinander-\n\nsetzungen wegen der Arbeitslosigkeit des Angeklagten und seines Bierkon-\n\nsums, in seltenen Fällen auch zu Handgreiflichkeiten. Der Angeklagte hatte der \n\nGeschädigten in den fünf Jahren ihrer Beziehung zweimal eine Ohrfeige gege-\n\nben, sie ihm vier- bis fünfmal. \n\n3 \n\nIm Verlauf des Tattages, 4. Juli 2007, hatte der Angeklagte in der ge-\n\nmeinsamen Wohnung in erheblichen Mengen Bier konsumiert. Die Geschädig-\n\nte, die den Tag zunächst an der Hochschule verbracht hatte und daran an-\n\nschließend bis gegen 20 Uhr in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet hatte, \n\nkam gegen 21 Uhr in die Wohnung. Nach kurzer Zeit kam es zwischen ihr und \n\ndem Angeklagten zu dem „üblichen Streit“, der über zwei Stunden geführt wur-\n\nde. In seinem Verlauf wurden Beleidigungen ausgetauscht und die Geschädigte \n\ntrat nach dem Angeklagten, worauf dieser ihre Beine festhielt. Nachdem die \n\nGeschädigte, die zwischenzeitlich ihre Jeans ausgezogen hatte und im Schnei-\n\ndersitz auf dem Bett saß, dem Angeklagten eine Ohrfeige gegeben hatte, fasste \n\nder neben ihr kniende Angeklagte sie am Hals, drückte sie nieder und würgte \n\nsie; dabei stützte er sich mit seinem gesamten Körpergewicht auf die Geschä-\n\ndigte. Erst als er sah, dass die Geschädigte blau anlief und ihr die Zunge aus \n\ndem Mund ragte, ließ er von ihr ab. Die Geschädigte verstarb unmittelbar da-\n\nnach durch Ersticken, was der Angeklagte bei Vornahme seiner Handlung zu-\n\nmindest billigend in Kauf genommen hatte. \n\n2. Erfolglos beanstanden die Revisionen die Verneinung des Mordmerk-\n\nmals Heimtücke. Das Landgericht hat den im Wesentlichen aufgrund der ge-\n\nständigen Einlassung des Angeklagten zum Tatverlauf festgestellten Sachver-\n\nhalt erschöpfend gewürdigt und das Mordmerkmal der Heimtücke rechtsfehler-\n\nfrei verneint. \n\nHeimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und \n\nWehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass \n\nder Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilf-\n\nlosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Le-\n\nben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Maßgebend für die Beur-\n\nteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs \n\n(st. Rspr., vgl. u. a. BGH NStZ 2006, 503, 504 m.w.N.). Für das bewusste Aus-\n\nnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit ist es erforderlich, dass der Täter die Arg- \n\nund Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen \n\n4 \n\n5 \n\nund die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, ei-\n\nnen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen \n\nzu überraschen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2004 – 1 StR 145/04; BGH \n\nNStZ 2003, 535; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2, 9). \n\n6 \n\na) Es ist insbesondere angesichts der festgestellten Tatumstände nicht \n\nzu beanstanden, dass das Landgericht ein bewusstes Ausnutzen einer „mögli-\n\ncherweise gegebenen“ Arglosigkeit der Geschädigten durch den Angeklagten \n\ndem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen vermochte. Das Ausnut-\n\nzungsbewusstsein bedarf zwar in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch \n\nnormal disponierten Täter auch bei Taten aus rascher Eingebung keiner nähe-\n\nren Darlegung. Anders kann es jedoch gerade bei „Augenblickstaten\", insbe-\n\nsondere bei affektiven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen Gemütsbewegun-\n\ngen sein. Dann kann je nach den Umständen eine nähere Darlegung geboten \n\nsein, warum der spontan agierende Täter trotz seiner Erregung die für die \n\nHeimtücke maßgebenden Aspekte in sein Bewusstsein aufgenommen hat \n\n(BGH NStZ-RR 2005, 264 – 266; vgl. Schneider in MünchKomm-StGB § 211 \n\nRdn. 140 m.w.N.). \n\n7 \n\nEs war indes hier nicht zwingend sicher festzustellen, dass der Ange-\n\nklagte in diesem Bewusstsein handelte. Es liegt gerade kein „objektiv klarer \n\nFall“ der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers vor. Da der Tat ein heftiger Streit \n\nmit Tätlichkeiten und unmittelbar eine Ohrfeige der Geschädigten gegenüber \n\ndem Angeklagten vorausgingen, hat das Landgericht in lebensnaher Wertung \n\nangenommen, dass sich der erheblich alkoholisierte Angeklagte (etwa 2 Pro-\n\nmille BAK) in seinem vom Landgericht festgestellten Zustand affektiver Erre-\n\ngung spontan zu der Tat hinreißen ließ. In dieser Situation lag es sogar nahe, \n\ndass der Angeklagte die für die Heimtücke maßgeblichen Umstände aufgrund \n\nseiner Erregung nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hat. Einer Darlegung \n\nund Würdigung weiterer Beweisanzeichen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Febru-\n\nar 2008 – 2 StR 603/07) bedurfte es dann nicht mehr. \n\n8 \n\nb) Das Landgericht verneint im Übrigen mit vertretbaren Erwägungen be-\n\nreits die objektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke. Es \n\nerwägt zwar zum einen die vom Angeklagten geschilderte Situation vor der \n\nTat – das Ausziehen der Hose durch die Geschädigte und das Sitzen auf dem \n\nBett –, zum anderen das Fehlen von Spuren der Abwehr der Geschädigten, \n\nwas dafür spricht, dass sie im Zeitpunkt des Angriffs durch den Angeklagten \n\nweder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen ihre körperliche \n\nUnversehrtheit gerichteten schweren Angriff rechnete. Gleichwohl vermochte es \n\ndem Geständnis des Angeklagten zulässigerweise nicht hinreichend sicher zu \n\nentnehmen, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt der Tat keinen Angriff des \n\nAngeklagten erwartet hatte. \n\n9 \n\nDie genannten Umstände der Tat lassen keinen sicheren Schluss auf die \n\nArg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten bei Beginn des mit Tötungsvorsatz \n\ngeführten Angriffs zu. Die Tatsache, dass sie sich während des über zwei Stun-\n\nden geführten Streits mit dem Angeklagten die Hose auszog und sich auf das \n\nBett setzte, spricht lediglich dafür, dass sie zu dem Zeitpunkt dieser Handlun-\n\ngen nicht mit einem erheblichen Angriff des Angeklagten rechnete. Demgegen-\n\nüber lässt sich nicht hinreichend sicher feststellen, dass ihre Arglosigkeit auch \n\nim Zeitpunkt der Tat noch andauerte, zumal sie den Angeklagten unmittelbar \n\nzuvor geohrfeigt hatte. \n\n10 \n\nGrundsätzlich können Arg- und Wehrlosigkeit zwar auch gegeben sein, \n\nwenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Tatopfer \n\naber gleichwohl nicht mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche \n\nUnversehrtheit rechnet (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 234, 235; BGHR StGB § 211 \n\nAbs. 2 Heimtücke 13, 21; Schneider in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 126 f.). \n\nIndes musste solches hier dem festgestellten Sachverhalt nicht sicher entnom-\n\nmen werden. Auch der Umstand, dass die Geschädigte den Angeklagten be-\n\nreits in der Vergangenheit vier- bis fünfmal geohrfeigt hatte, ohne dass dies An-\n\nlass für schwerwiegende Tätlichkeiten des Angeklagten war, lässt nicht den \n\nsicheren Schluss darauf zu, dass die Geschädigte in der konkreten Tatsituation \n\nnicht mit einem erheblichen Angriff des erkennbar alkoholisierten und erregten \n\nAngeklagten rechnete. \n\n11 \n\nSchließlich ist auch die Tatsache, dass im Rahmen der Obduktion keine \n\nAbwehrverletzungen festgestellt wurden, kein zwingender Anhaltspunkt dafür, \n\ndass der Angriff für das Opfer völlig überraschend kam. Einen entsprechenden \n\nErfahrungssatz gibt es nicht. Es erscheint vielmehr möglich, dass die Geschä-\n\ndigte in der konkreten Angriffssituation nicht etwa aufgrund von Arglosigkeit, \n\nsondern aufgrund körperlicher Unterlegenheit zur Leistung einer effektiven Ge-\n\ngenwehr nicht mehr in der Lage war. Dies gilt zumal angesichts des – urteils-\n\nfremden – Hinweises der Nebenkläger auf erhebliche Unterschiede in Köper-\n\ngröße und Gewicht zwischen Geschädigter und Angeklagtem. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/5-str-189-08","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/5-str-189-08","retrieved":"2026-07-10 18:46:15.048763+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-17/5-str-189-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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