{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_169-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-06-09","aktenzeichen":"5 StR 169/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 169/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 9. Juni 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Braunschweig vom 14. Januar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er \n\nverurteilt worden ist. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugend-\n\nschutzkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übri-\n\ngen – wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 108 Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den \n\nFeststellungen berührte der Angeklagte, der Stiefgroßvater der am 21. Ju-\n\nli 1991 geborenen Nebenklägerin, diese unter der Bekleidung im Brust- und \n\nGenitalbereich. Zwischen dem 21. Juli 2003 und dem 20. Juli 2005 ereignete \n\nsich dies mindestens zweimal jede zweite Woche im Zimmer der Nebenklä-\n\ngerin, als der Angeklagte mit ihr im Bett lag. Zwischen dem 21. Juli 2003 und \n\ndem 31. März 2004 kam es in vier Fällen anlässlich eines gemeinsamen Mit-\n\ntagsschlafes in der Wohnung des Angeklagten zu solchen Berührungen. \n\n2 \n\nAuf die Sachrüge hält die Verurteilung revisionsrechtlicher Überprü-\n\nfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-\n\nschrift ausgeführt: \n\n3 \n\n4 \n\n„1. Den Urteilsfeststellungen kann nicht entnommen werden, anhand \n\nwelcher Anknüpfungspunkte im Beweisergebnis sich das Landgericht vom \n\nBeginn der Missbrauchsserie und von der Anzahl der festgestellten Taten \n\nüberzeugt hat. \n\nUm eine bestimmte Anzahl von Straftaten einer in allem gleichförmig \n\nverlaufenden Serie sexueller Missbrauchshandlungen an Kindern festzustel-\n\nlen, bedarf es zwar nicht stets einer Konkretisierung nach genauer Tatzeit \n\nund exaktem Geschehensverlauf. Der Richter muss aber darlegen, aus wel-\n\nchen Gründen er die Überzeugung gerade von dieser Mindestzahl von Straf-\n\ntaten gewonnen hat (vgl. BGHSt 42, 107, 109 f.; Senat, Beschluss vom \n\n5. März 2008 – 5 StR 611/07 –). \n\n5 \n\nDaran gemessen begegnet die Annahme des Landgerichts, der Ange-\n\nklagte habe sich in 108 Fällen an der Nebenklägerin vergangen, durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat zwei Taten pro Woche \n\nangenommen, ist zu Gunsten des Angeklagten lediglich jede zweite Woche \n\nvon Übergriffen ausgegangen und hat die Anzahl der Taten anhand der Zahl \n\nder Kalenderwochen berechnet (vgl. UA S. 15). Die Annahme von zwei Ta-\n\nten pro Woche steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben der Nebenklä-\n\ngerin und ihrer Mutter, der Angeklagte sei einmal pro Woche oder öfter in \n\nihre Wohnung gekommen. Ein Beleg dafür, warum das Landgericht den Be-\n\nginn der Missbrauchsserie auf den 12. Geburtstag der Nebenklägerin datiert \n\nhat, findet sich in den Urteilsfeststellungen ebenso wenig wie Angaben über \n\nmögliche Unterbrechungen wegen Urlaubs – sowohl der Familie der Neben-\n\nklägerin als auch der des Angeklagten – oder in Ferienzeiten. Dies lässt be-\n\nsorgen, dass sich das Landgericht rechtsfehlerhaft keine Überzeugung von \n\njeder einzelnen Tat verschafft, sondern im Wege der Schätzung die Zahl der \n\nabzuurteilenden Straftaten ohne zureichende Tatsachengrundlage festgelegt \n\nhat. \n\n6 \n\n2. Weitere Bedenken ergeben sich in Bezug auf die erforderliche Indi-\n\n7 \n\n8 \n\nvidualisierung der festgestellten Taten. Den Urteilsfeststellungen lassen sich \n\nüber ein schematisiertes sexuelles Kerngeschehen (Berühren unterhalb der \n\nNachtwäsche im Brust- und Genitalbereich) hinaus keine konkreten Tatum-\n\nstände entnehmen. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täter-\n\nschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten auf die Angaben der Neben-\n\nklägerin gestützt und diese deshalb für glaubhaft erachtet, weil sie ‚detailliert \n\nüber die Vorfälle mit dem Angeklagten’ berichtet habe (vgl. UA S. 6). Dies \n\nfindet in der kargen Darstellung des Tatgeschehens indes keine Stütze. … \n\n3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält auch unter Berücksich-\n\ntigung der besonderen Konstellation ‚Aussage gegen Aussage’ sachlich-\n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nSteht Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung allein da-\n\nvon ab, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe er-\n\nkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung be-\n\neinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. \n\nRspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14; § 267 Abs. 1 Satz 1 \n\nBeweisergebnis 8; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 3 StR 28/00 –). \n\nZudem ist in besonderem Maße eine ‚Gesamtwürdigung’ aller Indizien gebo-\n\nten (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 2, Beweiswürdigung 14; BGH, Be-\n\nschluss vom 16. Februar 2000 – 3 StR 28/00 –). \n\n9 \n\nDiesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Es fehlt \n\nbereits an einer geschlossenen Darstellung der Angaben der Nebenklägerin \n\nin ihrer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung. Diese war nicht entbehrlich, \n\nweil das Landgericht auf UA S. 8 mitteilt, dass die Geschädigte im Verlauf \n\nder Hauptverhandlung Unsicherheiten und Erinnerungslücken erst durch \n\nVorhalt der damaligen Angaben zu überwinden vermocht hat. \n\n10 \n\nAuch die Feststellungen in Bezug auf die Aussageentstehung lassen \n\neine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht zu. Dazu hätte es der detaillier-\n\nten Mitteilung bedurft, welche Angaben die Nebenklägerin sowohl gegenüber \n\nihren Eltern am 12. März 2006 als auch gegenüber der Zeugin H. an-\n\nlässlich des Beratungsgesprächs gemacht hat. Den Urteilsfeststellungen ist \n\nlediglich zu entnehmen, dass die Nebenklägerin angegeben habe, ihren El-\n\ntern am 12. März 2006 von dem Vorfall berichtet zu haben (vgl. UA S. 7); \n\nanschließend fand eine innerfamiliäre Aussprache über den Vorfall statt (vgl. \n\nUA S. 8). Deshalb und vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Nebenklä-\n\ngerin ihrerseits den Angeklagten des Missbrauchs bezichtigt und ihrer Toch-\n\nter davon berichtet hat, hätte sich das Landgericht ausführlich damit ausein-\n\nandersetzen müssen, warum die Geschädigte sieben Monate später bei der \n\nStaatsanwaltschaft zusätzlich zum Vorfall am 12. März 2006 Angaben über \n\neine Missbrauchsserie gemacht hat.“ \n\n11 \n\nDem schließt sich der Senat an. Er sieht Anlass, die Sache an ein an-\n\nderes Landgericht zurückzuverweisen. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nJäger Schneider","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_169-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-09/5-str-169-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_169-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_169-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-09/5-str-169-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_169-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:56.816570+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-09/5-str-169-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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