{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_101-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-09-04","aktenzeichen":"5 StR 101/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 101/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 4. September 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schwerer Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung \n\nvom 3. und 4. September 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichterin Dr. Schneider, \n\nRichter Dölp \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger, \n\nBundesanwalt \n\nRechtsanwalt D. \n\nRechtsanwältin K. \n\nals Vertreterin der Nebenklägerin C. , \n\nRechtsanwalt B. \n\nals Vertreter der Nebenklägerin W. , \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nin der Sitzung vom 4. September 2008 für Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 11. September 2007 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, \n\na) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nabgesehen worden ist, \n\nb) \n\nim Strafausspruch, insoweit allein zugunsten des Ange-\n\nklagten. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung \n\nin drei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zweimal in \n\nweiterer Tateinheit mit Geiselnahme sowie mit schwerem Raub bzw. schwerer \n\nräuberischer Erpressung, einmal in Tateinheit mit räuberischer Erpressung \n\nschuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nelf Jahren verurteilt. \n\n2 \n\nDie wirksam auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung be-\n\nschränkte, mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete und vom General-\n\nbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; sie führt \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nzugleich wegen des inneren Zusammenhangs zugunsten des Angeklagten zur \n\nAufhebung des Strafausspruchs. \n\n1. Zu den Taten hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: \n\na) In den frühen Morgenstunden des 20. November 2005 sprang der An-\n\ngeklagte die auf dem Nachhauseweg befindliche Nebenklägerin W. von \n\nhinten an und brachte sie so schmerzhaft zu Boden. Er hielt ihr eine ungelade-\n\nne Gaswaffe an die Schläfe, drohte, sie „abzuknallen“, und verlangte die Her-\n\nausgabe von Wertsachen. Die um ihr Leben fürchtende Nebenklägerin übergab \n\nihm ihr Handy. Unter Vorhalt der Waffe zog der Angeklagte sie über ein Feld in \n\nein Waldstück, dessen Abgeschiedenheit und Uneinsehbarkeit er für die weitere \n\nTatausführung ausnutzen wollte. Hier zwang er die Frau zum Oralverkehr und \n\nejakulierte in ihren Mund. Bevor er sie gehen ließ, bemerkte er noch, dass es \n\nihm leid täte und er genau wisse, wie demütigend eine Vergewaltigung sei. \n\nGleichzeitig sprach er jedoch Todesdrohungen gegen ihre Familie für den Fall \n\neiner Anzeige aus, von der die Geschädigte daraufhin tatsächlich Abstand \n\nnahm. \n\n5 \n\nb) Am 14. Juni 2006 überfiel der Angeklagte gegen 4.00 Uhr die Neben-\n\nklägerin G. , die er auf seinem Heimweg kurz zuvor überholt hatte. Er \n\nlief auf sie zu und brachte sie zu Boden. Er drohte, ihr das Genick zu brechen, \n\nund zerrte sie in ein Gebüsch, wo sie sich hinknien musste. Er ließ sich ihr Geld \n\ngeben und durchwühlte ihre Handtasche nach weiteren Wertsachen. Sodann \n\nband er der Frau die Hände auf dem Rücken zusammen und stülpte ihr ihre \n\nTasche über den Kopf. Das Gefühl von Macht gegenüber der hilflos vor ihm \n\nknienden Frau fand der Angeklagte sexuell erregend. Er drückte sie mit dem \n\nRücken auf den Boden, zog ihren Rock nach oben, betrachtete ihren Intimbe-\n\nreich, kommentierte dies und berührte ihre Brüste. Er drehte die unter Todes-\n\nangst leidende Frau auf den Bauch und führte trotz ihrer Schmerzensschreie \n\nmit ihr den Analverkehr durch. \n\n6 \n\nc) Nachdem der Angeklagte den Abend des 15. Juli 2006 mit Freunden \n\nverbracht hatte, kehrte er in den frühen Morgenstunden in sexuell erregter \n\nStimmung nach Hause zurück. Seine Verlobte war bereits seit einer Woche im \n\nUrlaub; der Versuch, sich mit seiner ehemaligen Freundin zu treffen, scheiterte. \n\nDer Angeklagte nahm seine ungeladene Gaswaffe, verließ die Wohnung und \n\nhielt nach weiblichen Tatopfern Ausschau. Dabei begegnete er der Nebenklä-\n\ngerin C. . Als sie an ihm vorbeiging, schlug er ihr mit der Faust an das Ohr, \n\nworaufhin sie stürzte und eine Böschung hinunterrutschte. Er stieg ihr nach und \n\nhielt ihr seine Waffe an die Schläfe. Er zog sie zielstrebig durch Buschwerk und \n\ndicht stehende Bäume in ein Waldstück, so dass sie von der Außenwelt abge-\n\nschnitten waren. Dort musste sie sich hinknien; er verband ihr die Augen und \n\nfesselte ihre Hände auf den Rücken. Der Anblick der gefesselten und vor ihm \n\nknienden Frau verschaffte ihm ein Machtgefühl, welches ihn weiter erregte. Er \n\ndurchwühlte ihre Tasche und nahm ein Handy und zwei Euro an sich. Während \n\ndes folgenden mehr als eine Stunde dauernden, von mehreren Gesprächspau-\n\nsen unterbrochenen Tatgeschehens zwang er die Nebenklägerin, die Todes-\n\nangst ausstand, sein Glied in den Mund zu nehmen, und sagte, dass es toll sei, \n\neine „Schlampe“ wie sie einfach benutzen zu können, ohne dafür etwas zu be-\n\nzahlen. Er führte sein Glied nun vaginal ein. Sodann ging er wieder zum Oral-\n\nverkehr über und ejakulierte ihr in den Mund, sein Sperma musste sie herunter-\n\nschlucken. Er befahl ihr nun, sich auf den Bauch zu legen, und drang anal in sie \n\nein, wobei sie vor Schmerzen schrie. Sein noch kotverschmiertes Glied führte \n\ner abermals in den Mund der Frau und erzwang anschließend erneut den vagi-\n\nnalen Geschlechtsverkehr, wobei er der Geschädigten erklärte, dass „sie es \n\njetzt bald auch geschafft“ habe. Schließlich steckte er sein erigiertes Glied tief in \n\nden Rachen der Frau, so dass sie Luftnot bekam. Er ejakulierte erneut in ihren \n\nMund. \n\n7 \n\n2. Das Landgericht hat zwar die formellen Voraussetzungen zur Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB als erfüllt an-\n\ngesehen, aber einen Hang des Angeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB verneint. \n\n8 \n\nSachverständig beraten hat es hierzu festgestellt, dass bei dem Ange-\n\nklagten seit der Jugendzeit eine auffällige Persönlichkeitsakzentuierung mit dis-\n\nsozialen, emotional-instabilen, impulsiven und abhängigen Zügen vorliege; die-\n\nse müssten „derzeit ohne weiteres als Risikofaktoren für die Begehung weiterer \n\nSexualstraftaten betrachtet werden“. Auch sei eine paraphile Entwicklung mit \n\nsadomasochistischen Zügen als wahrscheinlich anzunehmen. \n\n9 \n\nEinen Hang zur Begehung weiterer Sexualstraftaten hat das Landgericht \n\ndennoch im Anschluss an den Sachverständigen mit der Begründung abge-\n\nlehnt, dass sich erst durch das Hinzutreten der zugespitzten Lebenssituation \n\ndes Angeklagten die „unmittelbare Disposition zur Begehung der Sexualstrafta-\n\nten“ entwickelt habe. Denn dass er mit seiner Familie über ihre finanziellen Ver-\n\nhältnisse lebte, sich als nicht ausreichend durchsetzungsfähig gegenüber seiner \n\nVerlobten empfand und sich durch die häufige Anwesenheit einer Freundin sei-\n\nner Verlobten in der Familienwohnung ausgegrenzt fühlte, habe zu einem Ag-\n\ngressionsaufbau geführt; die Wut und die Verletzungen seines Selbstwertge-\n\nfühls habe er durch die Vergewaltigungstaten abreagiert. Zudem wertet die \n\nStrafkammer als Indizien gegen einen Hang die bisherige Unbestraftheit des \n\nAngeklagten und den Umstand, dass er die Taten innerhalb eines kurzen Zeit-\n\nraums begangen hat. \n\n10 \n\n3. Die Begründung, mit der das Landgericht einen Hang zu erheblichen \n\nStraftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei dem Angeklagten verneint \n\nhat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da ihr Wertungsfehler \n\nund Lücken innewohnen. Hierauf kommt es auch an, da die Urteilsgründe die \n\nformellen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach \n\n§ 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB ausweisen. \n\n11 \n\nDas Landgericht stellt seinen Erörterungen zwar eine zutreffende Be-\n\ngriffsbestimmung des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. nur \n\nBGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1) voran, legt diesen Maßstab aber nicht bean-\n\nstandungsfrei der gebotenen Gesamtwürdigung aller für die Persönlichkeit des \n\nTäters und seiner Taten maßgebenden Umstände (BGHR StGB § 66 Abs. 1 \n\nHang 8) zugrunde. \n\n12 \n\na) Es stellt einen Wertungsfehler dar, dass die Strafkammer trotz der \n\nfestgestellten zahlreichen Risikofaktoren für die Begehung weiterer erheblicher \n\nSexualdelikte einen fest eingeschliffenen inneren Zustand des Angeklagten, der \n\nihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt (vgl. BGH NStZ 2005, 265), \n\nverneint hat. Diese gewichtigen Aspekte durfte das Landgericht nicht schon \n\ndeswegen als entkräftet ansehen, weil es zu den Anlasstaten nach seiner Wer-\n\ntung nur durch die vom Angeklagten als unbefriedigend empfundene Lebenssi-\n\ntuation gekommen ist. Eine solche Betrachtung verkennt, dass überdauernde \n\ninnere Eigenschaften des Straftäters, welche die Disposition begründen, Straf-\n\ntaten zu begehen, zur Feststellung eines Hangs ausreichen können; das Hinzu-\n\ntreten aktuell tatauslösender Situationen steht dem nicht entgegen (Ullenbruch \n\nin MünchKomm-StGB § 66 Rdn. 110). Die Anwendung des § 66 StGB ist ledig-\n\nlich dann ausgeschlossen, wenn eine äußere Tatsituation oder Augenblickser-\n\nregung die Tat maßgeblich allein verursacht hat (vgl. BGH MDR 1980, 326, 327 \n\nm.w.N.; BGH NStZ 2007, 114). \n\n13 \n\nNach der Wertung des Landgerichts hat der Angeklagte die Straftaten \n\nbegangen, um sich abzureagieren und sein Selbstwertgefühl vorübergehend zu \n\nstabilisieren. Dass es durch eine keinesfalls einmalige oder außergewöhnliche \n\nLebenssituation zu einer Verletzung des Selbstwertgefühls und einem Aggres-\n\nsionsaufbau gekommen ist, liegt an der manifestierten Persönlichkeitsstruktur \n\ndes Angeklagten. Seine Reaktion hierauf mit den festgestellten Straftaten ge-\n\ngen willkürlich herausgegriffene Opfer, die mit seiner belastenden Lebenssitua-\n\ntion und der Verletzung seines Selbstwertgefühls in keinerlei Verbindung ste-\n\nhen, sind zunehmend von einem Ausleben sadistischer Machtgelüste geprägt. \n\nDies legt eine überdauernde Neigung zur Begehung schwerer Sexualdelikte \n\nnahe. Schließlich zieht auch das Landgericht den Schluss, dass die Persönlich-\n\nkeitsdefizite „derzeit eine ungünstige Prognose für ein bestehendes Rückfallrisi-\n\nko“ begründeten; auf das darin liegende ungelöste Spannungsverhältnis zu der \n\nVerneinung eines Hangs geht es nicht ein. \n\n14 \n\nb) Zudem weist die Begründung des Landgerichts Lücken auf, da sie in \n\ndie erforderliche Gesamtschau die Art der Straftaten zugunsten der bisherigen \n\nLegalbewährung des Angeklagten nicht ausreichend einbezieht. So hätte näher \n\nin den Blick genommen werden müssen, dass der Angeklagte innerhalb eines \n\nZeitraums von neun Monaten drei gravierende Sexualstraftaten begangen hat, \n\nderen Intensität nicht nur hinsichtlich der sexuellen Handlungen, sondern auch \n\nder auf besondere Demütigung seiner Opfer ausgerichteten Tatbegehung dras-\n\ntisch zugenommen hat und die gleichzeitig zunehmend von einem gezielten \n\nAufsuchen von Tatgelegenheiten und Planung getragen sind. Die durch diese \n\nSerie belegte sexuelle Ausrichtung des Angeklagten im Zusammenhang mit \n\nseinem Anspruch auf Bedürfnisbefriedigung, wie sie insbesondere bei der Tat \n\nzu Lasten der Nebenklägerin C. zum Ausdruck kommt und ersichtlich in sei-\n\nner Persönlichkeitsakzentuierung begründet ist, bleibt unerörtert. \n\n15 \n\nc) Soweit das Landgericht auf die Dauer des Tatzeitraums abstellt, ist \n\ndies ebenfalls nicht tragfähig. Die Feststellung eines Hangs gemäß § 66 Abs. 1 \n\nNr. 3 StGB verlangt keinen bestimmten zeitlichen Mindestabstand zwischen \n\nden Anlasstaten. Vielmehr können gerade auch relativ zeitnah aufeinanderfol-\n\ngende Taten in ihrer Häufung Ausdruck eines eingeschliffenen inneren Zu-\n\nstands des Täters sein, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt \n\n(BGH NStZ 2008, 27). Zudem liegt zwischen der ersten und zweiten Tat im-\n\nmerhin ein Zeitraum von einem halben Jahr. \n\n16 \n\n4. Auch die Hilfserwägungen des Landgerichts zur Ermessensausübung \n\nsind für sich genommen nicht hinreichend, um die Nichtanordnung der Maßre-\n\ngel zu begründen. \n\n17 \n\na) Denn angesichts der rechtsfehlerhaften Ausführungen zum Vorliegen \n\neines Hangs ist bereits nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anwen-\n\ndung zutreffender Maßstäbe die vom Angeklagten ausgehende Gefährlichkeit \n\ntrotz der schon jetzt gestellten ungünstigen Prognose stärker gewichtet und \n\nsein Ermessen abweichend ausgeübt hätte. \n\n18 \n\nb) Darüber hinaus hätten die Ausführungen auch eingedenk der nur ein-\n\ngeschränkten Nachprüfungsmöglichkeit durch das Revisionsgericht (vgl. BGH \n\nNStZ 2005, 211, 212) rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten, da die An-\n\nnahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nach dem Strafvollzug nicht mehr \n\nin relevanter Weise gefährlich, einer tragfähigen Grundlage entbehrt. Zwar liegt \n\ndie Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowohl nach § 66 Abs. 2 StGB \n\nals auch nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB im Ermessen des Tatgerichts, damit es \n\ndem Ausnahmecharakter der beiden Vorschriften, die die Anordnung der Maß-\n\nregel gegen einen bisher Unbestraften ermöglichen, Rechnung tragen kann \n\n(BGH StV 2008, 139). Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht daher bei der \n\nAusübung des Ermessens auf die Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs \n\nabgestellt (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1; BGH \n\nNStZ 2004, 438). Seine Erwartung, die Gefährlichkeit werde nach der Verbü-\n\nßung der langjährigen Freiheitsstrafe maßgeblich reduziert sein, hat es jedoch \n\nnicht nachvollziehbar begründet. \n\n19 \n\nAusgangspunkt für diese Wertung ist die Erwartung, dass eine „psycho- \n\nund sozio- sowie suchttherapeutische Behandlung“ der festgestellten Persön-\n\nlichkeitsdefizite des Angeklagten Erfolg haben werde. Dies wiederum wird im \n\nAnschluss an den Sachverständigen im Wesentlichen auf Intelligenz und Empa-\n\nthiefähigkeit des Angeklagten gestützt. Eine Auseinandersetzung mit den der \n\nErfolgsaussicht möglicherweise entgegenstehenden Gesichtspunkten, wie z. B. \n\nseiner Persönlichkeitsakzentuierung, lassen die Urteilsgründe hingegen vermis-\n\nsen. So wird auf die Frage der Behandelbarkeit der festgestellten sexuellen Pa-\n\nraphilie nicht eingegangen. Da der Angeklagte seit seiner Jugendzeit eine dis-\n\nsoziale Persönlichkeit aufweist, wäre vor allem zu erörtern gewesen, wie sich \n\ndies zu der widerstreitenden Wertung verhält, er sei empathiefähig. \n\n20 \n\nDie bisher im Wesentlichen nur durch Bekundungen des Angeklagten \n\nuntermauerte Therapiebereitschaft ist ohne weitere tragfähige Begründung an-\n\ngesichts des aus den Taten ersichtlichen Ausmaßes der Defizite, insbesondere \n\nder sadistischen Neigungen, kein belastbares Kriterium für die Annahme eines \n\ndas Erkenntnisverfahren überdauernden Veränderungswillens des Angeklagten \n\nund eines darauf aufbauenden Therapieerfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Ju-\n\nli 2008 – 5 StR 274/08, zur Veröffentlichung in BGHR StGB § 66b Neue Tatsa-\n\nchen bestimmt). \n\n21 \n\n5. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beruht auf diesen \n\nFehlern. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei lücken-\n\nloser Würdigung zu der Bejahung eines Hangs und dann – bei pflichtgemäßer \n\nAusübung des ihr zustehenden Ermessens – auch zur Anordnung von Siche-\n\nrungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 oder § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gelangt wäre. \n\n22 \n\nZu einer Verneinung der infolge eines Hanges des Angeklagten begrün-\n\ndeten Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nach erneuter Anhörung des Sach-\n\nverständigen wird das neue Tatgericht beispielsweise gelangen können, wenn \n\nsich die bislang unbelegt festgestellte Empathiefähigkeit des Angeklagten und \n\neine hieraus, unter Umständen auch aus der Entwicklung seiner Geständnisbe-\n\nreitschaft und Unrechtseinsicht herzuleitende besondere Therapiebereitschaft \n\nkonkret untermauern lassen sollten. Falls sich jenseits davon in der neuen \n\nHauptverhandlung Therapieerwartungen bei dem unbestraften, noch jungen \n\nAngeklagten auch nur konkreter als bislang belegen lassen sollten, welche eine \n\nChance zur Reduzierung seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit bieten \n\n(BGH aaO; BVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483), könnte dieser Umstand bei \n\nder Ermessensausübung ein solches Gewicht erlangen, dass die Verhängung \n\nder Maßregel unterlassen oder unter Vorbehalt gestellt werden könnte. \n\n23 \n\n6. Die gebotene Aufhebung des Urteils, soweit von der Anordnung der \n\nSicherungsverwahrung abgesehen worden ist, führt wegen des untrennbaren \n\nZusammenhangs – allein zugunsten des Angeklagten – zur Aufhebung der hier \n\nverhängten Einzelstrafen und des Gesamtstrafausspruchs. Denn der Senat \n\nvermag nicht auszuschließen, dass die Strafen niedriger bemessen worden wä-\n\nren, wenn das Landgericht zugleich auf die Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung erkannt hätte (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 2). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider Dölp","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_101-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-04/5-str-101-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_101-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_101-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-04/5-str-101-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_101-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:44:16.476136+00:00"}}