{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__99-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"5 StR 99/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 99/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 17. April 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Cottbus vom 3. November 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben \n\na) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Ange-\n\nklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden \n\nist, und \n\nb) im Ausspruch über die wegen versuchter gefährlicher \n\nKörperverletzung verhängten 25 Einzelstrafen und über \n\ndie Gesamtfreiheitsstrafe. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen versuchter ge-\n\nfährlicher Körperverletzung in 25 Fällen und wegen vorsätzlichen Fahrens \n\nohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie-\n\nben Jahren und drei Monaten verurteilt und für die Erteilung einer Fahrer-\n\nlaubnis eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. \n\n2 \n\nDer Angeklagte hat die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens oh-\n\n3 \n\n4 \n\nne Fahrerlaubnis und die verhängte Maßregel von seinem Revisionsangriff \n\nausgenommen. Damit sind die sechs festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von \n\nje sechs Monaten und die Maßregel nach § 69a StGB rechtskräftig. Das \n\nRechtsmittel des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu dem aus dem Be-\n\nschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne \n\nvon § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Das Landgericht hat sich ausschließlich aufgrund der Zeugenaus-\n\nsage des wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorbe-\n\nstraften und anderweitig verurteilten B. davon überzeugt, dass \n\nder Angeklagte dem Zeugen B. im April 2005 20 kg Haschisch für \n\n23.000 Euro verkaufte. Das Landgericht hat hierzu Folgendes festgestellt: \n\nIm Rahmen seiner Tätigkeit als Türsteher von Diskotheken hatte B. \n\n den Angeklagten, „Präsident der Motorradgang Gremium in Spremberg“, \n\nschon 1999 kennengelernt. Er wusste, dass der Angeklagte in der Betäu-\n\nbungsmittelszene eine führende Position innehatte. B. suchte im Ap-\n\nril 2005 für ein mit D. verabredetes Rauschgiftgeschäft über \n\n20 kg Haschisch einen Lieferanten. Der Angeklagte zeigte sich bei einem \n\nzufälligen Treffen mit B. zur Lieferung des Rauschgifts für 23.000 Euro \n\nbereit. Dieser Preis war D. indes zu hoch. Daher wandte sich \n\nB. an den Neffen des D. , Do. aus Bautzen, \n\nund wurde mit diesem handelseinig, wobei Do. als Belohnung den \n\nErlass einer Darlehensschuld von 3.000 Euro versprach. Do. übergab \n\ndem B. den Kaufpreis; dieser verabredete mit dem Angeklagten die An-\n\nlieferung des Rauschgifts für die nächsten Tage. An einem nicht näher be-\n\nstimmten Tag im Zeitraum vom 23. April bis 2. Mai 2005 fuhr der Angeklagte \n\nmit einem Pkw auf den zur Wohnung des B. gehörenden Parkplatz. Auf \n\ndas Hupen des Angeklagten begab sich B. zu ihm und nahm gegen \n\nZahlung des Gesamtpreises eine Teillieferung von 7 kg Haschisch in Emp-\n\nfang, die später von Do. bei B. abgeholt wurde. Der Ange-\n\nklagte überbrachte B. die restlichen 13 kg Haschisch am Abend des \n\n3. Mai 2005 auf die gleiche Weise. B. wollte das Rauschgift noch am \n\nspäten Abend mit seinem Pkw Audi A 5 an Do. ausliefern. In-\n\ndes wurde er um Mitternacht festgenommen, wobei er Widerstand leistete. \n\n5 \n\n2. Das Landgericht hat sich von der Glaubhaftigkeit der Aussage des \n\n6 \n\n7 \n\nB. aufgrund des von diesem im Kernbereich stets übereinstimmend ge-\n\nschilderten Geschehensablaufs und des Vorliegens weiterer Umstände über-\n\nzeugt. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spreche insbesondere, dass \n\ner eine Teillieferung von 7 kg Haschisch ohne dahingehend belastende Indi-\n\nzien eingeräumt habe und es nicht nachvollziehbar sei, dass B. gerade \n\nden Angeklagten als eine in Szenekreisen führende und gefährliche Person \n\nzu Unrecht belastet haben könnte. Zudem sprächen Komplikationen im \n\nHandlungsverlauf für einen Erlebnisbezug der Aussage des B. . \n\nDiese Erwägungen reichen indes nicht aus, um die in der hier gege-\n\nbenen Situation der konkreten Belastung allein durch einen entdeckten Tat-\n\nbeteiligten gebotene sorgfältige Gesamtwürdigung aller Indizien zu belegen \n\n(vgl. BGH NStZ 2004, 691). \n\na) Der Annahme des Landgerichts, der Zeuge B. habe im Kernbe-\n\nreich stets übereinstimmend den Geschehensablauf geschildert, steht entge-\n\ngen, dass B. als geständiger Angeklagter in dem gegen ihn vor dem \n\nSchöffengericht des Amtsgerichts Bautzen geführten Verfahren den Tatab-\n\nlauf und seine zentrale Rolle im Tatgeschehen anders geschildert hat, was \n\ndas Amtsgericht ersichtlich zur Grundlage der Verurteilung genommen hat. \n\nDanach hat der Angeklagte das Haschisch nicht dem Zeugen B. über-\n\nbracht; dieser war vielmehr jeweils mit seinem Pkw zum Angeklagten gefah-\n\nren und hat das Haschisch dort übernommen. Daneben hat sich B. als \n\nbloßer Kurierfahrer des Do. geriert, der ihm für den Fall einer \n\nerfolgreichen Abwicklung einen Schulderlass in Höhe von 3.000 Euro zuge-\n\nsagt hätte. B. sei klar gewesen, dass es sich um Betäubungsmittel ge-\n\nhandelt habe und er damit keinen Umgang hätte haben dürfen. \n\n8 \n\nAufgrund dieser Erörterungslücke bleiben die Erwägungen unvollstän-\n\ndig, mit denen das Landgericht weitere Qualitätsmängel der Aussage des \n\nZeugen B. (differierender Zeitpunkt der ersten Haschischlieferung in vier \n\npolizeilichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung – ersichtlich nach \n\neinem dem Angeklagten für den zunächst genannten Liefertag geglückten \n\nAlibi, unzutreffende Angaben zum Typ des vom Angeklagten gefahrenen \n\nPkw, ungenaue Angaben bezüglich der Festlegung des Preises für das Ha-\n\nschisch und widersprüchliche Darlegungen der Zeugen B. und \n\nDo. zum Vorteil des B. ) relativiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n1. Februar 2007 – 5 StR 494/06). Das Landgericht hätte sämtliche Quali-\n\ntätsmängel der Aussage des Zeugen B. in einer Gesamtschau daraufhin \n\nwürdigen müssen, ob sie in ihrer Häufung zu durchgreifenden Zweifeln an \n\nder Richtigkeit des Tatvorwurfs Anlass geben konnten (vgl. BGHR StPO \n\n§ 261 Zeuge 3; Indizien 1, 7; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 \n\n– 5 StR 494/06). \n\n9 \n\nb) Soweit das Landgericht der den Angeklagten belastenden Aussage \n\ndes Zeugen B. eine größere Zuverlässigkeit wegen der Selbstbelastung \n\nhinsichtlich der ersten – zunächst unbekannt gewesenen – Teillieferung und \n\nder dargestellten Komplikationen im Handlungsablauf zugebilligt hat, lässt \n\nsolches besorgen, dass einem bloßen schlüssig geschilderten Tatgeschehen \n\neines Mittäters – was stets die Aktionen eines anderen Mittäters umfasst, \n\naber nicht dessen wahre Identität umfassen muss – eine zu große Bedeu-\n\ntung für die Glaubhaftigkeit der Angaben zur Identifizierung des genannten \n\nMittäters beigemessen worden sein kann (vgl. BGH StV 2006, 683; BGH, \n\nBeschluss vom 1. Februar 2007 – 5 StR 494/06). Allein aus dem Umstand \n\nder Selbstbelastung ist kein Indiz von überragender Bedeutung für die Belas-\n\ntung der Person des Angeklagten zu gewinnen. \n\n10 \n\nc) Auch die Erwägung des Landgerichts, eine Falschbelastung des \n\n11 \n\n12 \n\nAngeklagten sei wegen dessen Rachekompetenz nicht nachvollziehbar, be-\n\ngegnet Bedenken. Einen bereits stadtbekannten Rauschgifthändler – wie den \n\nAngeklagten – wird jemand, der etwa, ohne den wahren Tatbeteiligten zu \n\nverraten, einen Vorteil durch weitere Aufklärung erreichen will, mit größerer \n\nPlausibilität belasten können als einen den Ermittlungsbehörden noch gänz-\n\nlich unbekannten Täter (vgl. BGH StV 2006, 515). Zudem lässt das Landge-\n\nricht in diesem Zusammenhang unerörtert, dass vorliegend – vom Landge-\n\nricht ohne jede Erläuterung festgestellt – der Angeklagte von der Polizei be-\n\nreits am 4. Mai 2005 verdächtigt wurde, der Zeuge B. sich indes erst am \n\n30. Mai den Ermittlungsbehörden anvertraut hat. \n\nd) Das dem Angeklagten angelastete Rauschgiftgeschäft bedarf dem-\n\nnach neuer tatrichterlicher Aufklärung und Bewertung. \n\n3. Soweit die Revision den Schuldspruch wegen versuchter gefährli-\n\ncher Körperverletzung in 25 Fällen angreift, offenbart sie keinen Rechtsfeh-\n\nler. Das Landgericht hat sich nach ausreichender Würdigung der Tatumstän-\n\nde vor dem Hintergrund des nach Überzeugung des Angeklagten von ihm \n\nausgehenden Aids-Ansteckungsrisikos von 1:1.000 in allen 25 Fällen des \n\nvon ihm praktizierten ungeschützten oralen und vaginalen Geschlechtsver-\n\nkehrs rechtsfehlerfrei von einem bedingten Körperverletzungsvorsatz über-\n\nzeugt (vgl. BGH NJW 1992, 2644, 2645 f., insoweit in BGHSt 38, 300 nicht \n\nabgedruckt). Indes können die dem gemäß §§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilder-\n\nten Regelstrafrahmen des § 224 StGB entnommenen Einzelfreiheitsstrafen \n\nvon jeweils einem Jahr und sechs Monaten schon deshalb nicht aufrecht er-\n\nhalten bleiben, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass sie von der Hö-\n\nhe der Einsatzstrafe beeinflusst worden sind. \n\n13 \n\nDas neue Tatgericht wird insoweit bei der Strafrahmenfindung und \n\nEinzelstrafbemessung zu berücksichtigen haben, dass das vom Angeklagten \n\nobjektiv ausgehende Ansteckungsrisiko (1:1 Mio.) durch die erfolgreiche Me-\n\ndikation des Angeklagten nachhaltig geringer als vom Angeklagten ange-\n\nnommen und darüber hinaus in 24 Fällen durch den vom Angeklagten prakti-\n\nzierten coitus interruptus noch weiter verringert war (vgl. BGHSt 36, 1, 8). \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/5-str-99-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/5-str-99-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:34:22.432332+00:00"}}