{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__97-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"5 StR 97/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 97/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 23. Mai 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen \n\n Erpressung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRichterin \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI.1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das \n\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Septem-\n\nber 2006 aufgehoben \n\na) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit dieser \n\nAngeklagte wegen Beihilfe zur versuchten beson-\n\nders schweren räuberischen Erpressung in Tatein-\n\nheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung \n\nund mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung verurteilt \n\nworden ist, \n\nb) \n\nim Gesamtstrafenausspruch. \n\n 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nII.1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das ge-\n\nnannte Urteil wird verworfen. \n\n 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der \n\nStaatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten \n\nbesonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur \n\ngefährlichen Körperverletzung und mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung sowie \n\nwegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Verurteilung wegen versuchten \n\nDiebstahls zu der Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten Freiheits-\n\nstrafe hingenommen, die in Rechtskraft erwachsen ist. Er hat seine Revision \n\nauf die Verurteilung wegen des weiteren Schuldspruchs beschränkt. Das \n\nRechtsmittel hat – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts – vollen Erfolg. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer Revision ledig-\n\nlich den Rechtsfolgenausspruch insoweit an, als das Landgericht dem Ange-\n\nklagten Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt hat. Ihr vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertretenes Rechtsmittel bleibt erfolglos. \n\n1. Das Landgericht hat neben dem Sachverhalt, der zur Verurteilung \n\nwegen versuchten Diebstahls geführt hat, im Wesentlichen Folgendes fest-\n\ngestellt: \n\nDer Angeklagte E. wurde 1999, u. a. wegen schweren Raubes \n\nund Vergewaltigung, zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt, die er voll verbüßt hat, ferner 2004 und 2005 wegen vorsätzli-\n\nchen Fahrens ohne Fahrerlaubnis je zu einer Geldstrafe. \n\nDer Angeklagte besuchte am Abend des 16. April 2005 mit den wie er \n\naus der früheren Sowjetunion stammenden Mitangeklagten B. , Le. \n\n und P. und dem später geschädigten Br. \n\neine Diskothek. Dort nahmen die jungen Männer in beträchtlichem Umfang \n\nalkoholische Getränke und Ecstasytabletten zu sich. Mit bei einer Tankstelle \n\nbesorgten weiteren alkoholischen Getränken begaben sie sich in die \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nEin-Zimmer-Wohnung des Le. , um weiter zu „feiern“ (UA S. 11). Der \n\nAngeklagte P. erhielt gegen 6.00 Uhr einen Anruf von seiner \n\nFreundin, die ihm mitteilte, Br. hätte sie „angemacht“. P. \n\nschrie Br. deshalb an, machte ihm Vorwürfe und packte ihn am Kragen. \n\nBr. riss sich los und versetzte P. eine Ohrfeige. Dieser \n\nschlug auf Br. mit der Faust ein. Br. bat den Angeklagten um Hilfe. \n\nDieses Ansinnen lehnte der Angeklagte mit den Worten ab, Br. solle ihn \n\nin Ruhe lassen, und legte sich in das Bett des Le. . P. \n\ndrückte Br. mit einem Ladekabel über dessen Hals gegen die Wand, \n\nschlug ihm ins Gesicht, drohte mit Schlägen, verlangte die Zahlung von \n\n20.000 Euro, ersatzweise die Übergabe eines hochwertigen Pkw, widrigen-\n\nfalls das Kfz demoliert und die Mitglieder der Familie des Br. umge-\n\nbracht würden. P. und B. veranlassten Le. , den \n\nBr. zu bewachen, und verließen die Wohnung. Br. bat den Ange-\n\nklagten abermals um Hilfe. Der Angeklagte äußerte indes erneut, man solle \n\nihn in Ruhe lassen. Nach geraumer Zeit führte Le. den Geschädigten \n\nBr. in eine andere Wohnung im Nachbarhaus, wo P. und \n\nB. ihre Drohung wiederholten. \n\n2. Der Generalbundesanwalt und die Verteidigung verneinen auf der \n\nGrundlage dieser Feststellungen übereinstimmend und zutreffend eine Bei-\n\nhilfestrafbarkeit des Angeklagten. \n\nSoweit das Landgericht einen Beihilfevorsatz in den die Hilfeersuchen \n\ndes Br. zurückweisenden Äußerungen des Angeklagten erkannt hat, \n\nweil es dem Angeklagten bewusst gewesen sei, dass er damit die andauern-\n\nden Übergriffe fördern würde, fehlt es vor dem Hintergrund der als Beweis-\n\ngrundlage lediglich zur Verfügung stehenden inhaltsarmen Pauschalge- \n\nständnisse aller Angeklagter an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für \n\ndiese Schlussfolgerung (vgl. BGH StV 2002, 235; Tröndle/Fischer, StGB \n\n54. Aufl. § 27 Rdn. 7). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEine Strafbarkeit wegen einer Beihilfe durch Unterlassen scheidet oh-\n\nnehin aus. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die \n\n– vom Landgericht nicht näher festgestellte – übergeordnete Position des \n\nAngeklagten in der unstrukturierten Zufallsgemeinschaft von Trinkgenossen \n\nden Angeklagten nicht zum Überwachungsgaranten gemacht hat. Ferner \n\ndurfte der Angeklagte nicht nur deshalb als Beschützergarant angesehen \n\nwerden, weil der Angeklagte das Opfer Br. schon aus seiner Schulzeit \n\ngekannt hatte (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 13 Rdn. 19 f.). Schließlich ist für \n\ndas Vorliegen von ingerenzbegründenden Umständen nichts festgestellt. \n\n8 \n\n9 \n\nDem Senat ist es im Blick auf § 265 Abs. 1 StPO verwehrt, selbst auf \n\neine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung durchzuentscheiden. \n\n3. Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt. Das \n\nLandgericht hat den ihm innerhalb des § 56 StGB gegebenen weiten Beurtei-\n\nlungsspielraum nicht überschritten (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamt-\n\nwürdigung 4). \n\n10 \n\nDie Erwägung des Landgerichts, „es ist jedenfalls zugunsten des An-\n\ngeklagten davon auszugehen, dass sich der Angeklagte unter dem Eindruck \n\neiner nicht unerheblichen Bewährungsstrafe und einer sechs Monate dau-\n\nernden Untersuchungshaft im Erwachsenenvollzug auch ohne Einwirkung \n\ndes Strafvollzuges künftig straffrei führen wird …“ (UA S. 49), beruht nicht auf \n\neiner unzulässigen Anwendung des Zweifelssatzes, sondern ist Ausdruck \n\nvertretbarer tatrichterlicher Überzeugung. Diese ist ausreichend tatsächlich \n\nbelegt, was sich ohne weiteres aus den nachfolgend dargelegten persönli-\n\nchen Umständen ergibt. Bei der Prüfung der Kriminalitätsprognose hat das \n\nLandgericht die verbüßte Jugendstrafe des Angeklagten bedacht, ihr aber \n\nohne Rechtsfehler wegen der lange zurück liegenden Taten keine aus-\n\nschlaggebende Bedeutung beigemessen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 202). Die \n\nbeiden Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Verkehrsdelikten hat das Land-\n\ngericht noch vertretbar ersichtlich nicht als Ausdruck einer fortwirkenden \n\nrechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten gewertet. \n\n11 \n\nDie mit der Prognoseentscheidung zusammenhängenden, für die Aus-\n\nsetzungsentscheidung angeführten konkreten Umstände (UA S. 49 f.) durften \n\n– wie es das Landgericht getan hat – in der rechtlich gebotenen Gesamt-\n\nschau als besondere im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gewertet werden (vgl. \n\nBGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__97-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/5-str-97-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__97-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__97-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/5-str-97-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__97-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:57.477918+00:00"}}