{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__92-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-07-17","aktenzeichen":"5 StR 92/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 92/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 17. Juli 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nRichterin am Landgericht \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nRechtsanwalt \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger, \n\nals Vertreter der Nebenklägerin, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Leipzig vom 27. September 2006 mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verur-\n\nteilt worden ist. Davon ausgenommen bleiben die Feststellun-\n\ngen zum äußeren Tatgeschehen in den Verurteilungsfällen; \n\ndiese bleiben aufrechterhalten. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutz-\n\nbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Miss-\n\nhandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Miss-\n\nhandlung von Schutzbefohlenen in drei Fällen und vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Von \n\nsieben weiteren Tatvorwürfen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen \n\ndieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des \n\nAngeklagten eingelegten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts \n\nrügt, so unter anderem die fehlende Prüfung einer Strafbarkeit wegen eines \n\nversuchten Tötungsdelikts und die Nichtanwendung des § 225 Abs. 1 und 3 \n\nStGB für einige Taten. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel \n\nhat weitgehend Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n2 \n\na) Der Angeklagte ist der Vater der am 28. März 1999 geborenen M. \n\nM. . Seine Tochter lebte bis Sommer 2005 von ihm getrennt bei ihrer Mutter. \n\nNachdem das Jugendamt die Mutter für überfordert erachtet hatte, das Kind zu \n\nerziehen, erklärte sich der Angeklagte bereit, M. zu sich zu nehmen. Alters-\n\ngerecht entwickelt zog sie am 17. Oktober 2005 zu ihrem Vater, der mit seiner \n\nLebensgefährtin und den gemeinsamen ein und zwei Jahre alten Töchtern zu-\n\nsammenlebte. Während die jüngeren Kinder angemessen versorgt wurden, be-\n\nkam M. nur unzureichend zu essen, so dass sie Hunger litt. Sie erhielt \n\nhauptsächlich über mehrere Tage hinweg nur „Buchstabensuppe“. Auch wenn \n\nsie um weitere Nahrung bat, bekam sie nichts anderes zu essen. M. magerte \n\nsichtbar ab, sie wurde immer schwächer und apathisch. Schon kurze Zeit nach \n\nihrem Einzug misshandelte der Angeklagte das Mädchen mindestens einmal \n\ntäglich schwer. Er ließ sie Rechen- und Schreibübungen durchführen, welche \n\ndie gerade erst eingeschulte M. nicht bewältigen konnte, was er zum Anlass \n\nfür Misshandlungen und zur Nahrungsverweigerung nahm. M. ging nicht zur \n\nSchule; der Angeklagte hatte sie dort entschuldigt. Gegenüber seiner Lebens-\n\ngefährtin, die er mit Gewalttätigkeiten davon abhielt, M. zu helfen, äußerte er \n\nmehrfach, dass er „die Missgeburt am liebsten im Kanal versenken würde“. \n\n3 \n\nb) Im Einzelnen führte der Angeklagte zwischen dem 28. Oktober und \n\n28. November 2005 folgende Handlungen aus, wobei er aus gefühlloser und \n\nfremdes Leiden missachtender Gesinnung seiner Tochter Schmerzen zufügen \n\nwollte: \n\n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n(II. 1. der Urteilsgründe) Mit Händen und einem Badeschuh schlug er so \n\nhäufig auf das nackte Gesäß M. s ein, dass die Haut an mehreren Stellen \n\naufplatzte und blutete. \n\n(II. 2.) Mit einem harten, länglichen Gegenstand schlug er auf die Hände \n\nseiner Tochter, wodurch diese stark anschwollen. Schließlich biss er ihr kräftig \n\nin die linke Hand, so dass eine später vereiterte Fleischwunde entstand. \n\n(III. 3. – 5.) In drei Fällen duschte er die nackte M. mit kaltem Wasser \n\nab und sperrte sie ungeschützt, der kalten Witterung ausgesetzt, für mindestens \n\njeweils 30 Minuten auf den Balkon, wobei er sie zwischendurch noch mit kaltem \n\nWasser begoss. In einem Fall fasste er ihr anschließend an die Schamlippen \n\nund verdrehte diese, um ihr besondere Schmerzen zu bereiten und sie zu de-\n\nmütigen. In zwei Fällen versetzte er ihr mehrere Faustschläge in den Unter-\n\nbauch. \n\n(II. 6.) Er hob M. an den Haaren hoch, ließ sie auf den Fußboden fal-\n\nlen und versetzte ihr mehrere Schläge mit dem Ellenbogen gegen den Kopf. \n\n(II. 7. und 8.) Nachdem M. Schreibübungen an zwei aufeinander fol-\n\ngenden Tagen nicht zu seiner Zufriedenheit erledigen konnte, bestimmte er sie \n\njeweils dazu, eine Tasse mit heißer Flüssigkeit über mehrere Minuten auf dem \n\nKopf zu balancieren. Infolge der Druck- und Hitzeeinwirkung starb das Kopfge-\n\nwebe auf einer Fläche von 15 Zentimetern Durchmesser. Die Wunde infizierte \n\nsich, und es kam zur Eiterbildung zwischen Schädel und Kopfhaut; bei unge-\n\nhinderter Entwicklung hätte diese Verletzung zum Tod geführt. \n\n9 \n\n(II. 9. – 31.) In 23 Fällen schlug der Angeklagte kräftig, wahllos und teil-\n\nweise auch mehrfach auf seine Tochter ein, wodurch diese zahlreiche, teilweise \n\ngroßflächige Hämatome und Hautverfärbungen, Rötungen, Schwellungen, Ver-\n\nnarbungen, Einblutungen der Augen und Vereiterungen erlitt. \n\n10 \n\n(II. 32.) Er fesselte die Hände seiner auf dem Boden liegenden Tochter \n\neine ganze Nacht hindurch mit Handschellen an das Bein eines Sofas und band \n\nihre Beine an einem Tisch fest. \n\n11 \n\n(II. 33.) Mehrere Tage vor dem 28. November 2005 gab der Angeklagte \n\nin Kenntnis des durch die mangelhafte Versorgung und die zahlreichen Verlet-\n\nzungen schlechten und ausgezehrten Zustands seiner Tochter ihr nichts mehr \n\nzu essen und zu trinken, um ihr weitere Leiden zuzufügen. Dadurch verschlech-\n\nterte sich ihr Gesundheitszustand dramatisch, sie konnte sich nicht mehr ihre \n\nSchlafanzughose anziehen und später nicht mehr alleine stehen. Der Angeklag-\n\nte erkannte, dass sich M. in schwerer, ihr Leben beeinträchtigender Gefahr \n\nbefand, wenn er ihr weiterhin Nahrung und Getränke versagen würde. Dennoch \n\nbestimmte er, dass sie weder etwas zu essen noch etwas zu trinken bekam; \n\ndadurch litt das Mädchen ständig großen Hunger und Durst. \n\n12 \n\nc) Am 28. November 2005 erschien eine Familienhelferin, die den \n\nschlechten Zustand M. s erkannte und sie dem Zugriff des Angeklagten ent-\n\nzog. M. litt infolge der mangelnden Versorgung an borkigen Vertrocknungen \n\nmit Schorfablagerungen an den Lippen, ihre Leberenzymwerte waren erhöht, \n\nAlbumin- und Hämatokritwerte herabgesetzt und die Gallenflüssigkeit verdickt. \n\nIhr Zustand war sowohl wegen der Unterversorgung als auch wegen der Kopf-\n\nverletzung potentiell lebensbedrohlich. Sie wurde bis zum 17. Dezember 2005 \n\nintensivmedizinisch und noch weitere zwei Wochen stationär behandelt. Auf-\n\ngrund des Gesamtgeschehens war M. psychisch stark beeinträchtigt und \n\ntraumatisiert. Mit Hilfe mehrerer Hauttransplantationen konnte der Umfang der \n\nKopfverletzung verringert werden. \n\n13 \n\n2. Das Landgericht hat die Taten zu II. 1., 2., 7., 8. und 33. seiner Ur-\n\nteilsgründe als Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung gewertet. Die Voraussetzungen des § 225 Abs. 3 StGB \n\nhat es nicht als erfüllt angesehen, da das Leben der Geschädigten noch nicht \n\nkonkret gefährdet gewesen sei und die Kopfverletzung durch ärztliches Eingrei-\n\nfen nicht zu einer dauerhaften Entstellung geführt habe. Zudem sei zwar der \n\nkörperliche und seelische Zustand des Kindes durch die Tathandlungen schwer \n\ngeschädigt, diese Folgen seien aber dem Gesamtgeschehen und nicht einer \n\neinzelnen Tat zuzuordnen. Die Taten zu II. 3. bis 5. und 32. hat die Strafkam-\n\nmer als Misshandlung von Schutzbefohlenen, bei der Tat zu II. 32. in Tateinheit \n\nmit Freiheitsberaubung gewertet. Die Taten zu II. 6. und 9. bis 31. hat es jeweils \n\nals vorsätzliche Körperverletzung gewürdigt. \n\n14 \n\n3. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der \n\nStaatsanwaltschaft ist auf die Verurteilungsfälle beschränkt. Zwar hat die Revi-\n\nsionsführerin einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Der ausgeführten \n\nSachrüge ist indes im Einvernehmen mit dem Generalbundesanwalt zu ent-\n\nnehmen, dass der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft nur die Verurtei-\n\nlungsfälle erfasst und die in der Revisionsbegründung an keiner Stelle erwähn-\n\nten Teilfreisprüche nicht angegriffen sind (vgl. BGH wistra 2007, 112, 113 \n\nm.w.N.). \n\n15 \n\n4. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift durch, soweit es das Land-\n\ngericht in Fall 33 unterlassen hat, seine Kognition auf das Vorliegen eines ver-\n\nsuchten Tötungsdelikts – wie angeklagt und zur Hauptverhandlung zugelas-\n\nsen – zu erstrecken. \n\n16 \n\nAngesichts der getroffenen Feststellungen hätten sich Ausführungen zu \n\neinem möglichen Tötungsvorsatz aufgedrängt. Insbesondere das Maß der ob-\n\njektiven Gefährlichkeit der Tathandlung, die vom Angeklagten erkannten Folgen \n\nseines Handelns, die geradezu systematisch anmutende Misshandlung des \n\nMädchens in einem wenige Wochen betragenden Zeitraum sowie die Persön-\n\nlichkeit des Angeklagten hätten in die gebotene Gesamtbetrachtung zum Vor-\n\nliegen eines Tötungsvorsatzes miteinbezogen werden müssen. \n\n17 \n\na) So hätte erwogen werden müssen, dass der Angeklagte in Kenntnis \n\nseiner Garantenstellung der durch seine Handlungen in wenigen Wochen be-\n\nreits abgemagerten, geschwächten und an zahlreichen Verletzungen leidenden \n\nTochter mehrere Tage weder Nahrungs- noch Flüssigkeitsaufnahme ermöglich-\n\nte, obwohl sie danach verlangte. Den Angaben der Zeugen und Sachverständi-\n\ngen, denen die Strafkammer uneingeschränkt folgt, lassen sich gewichtige An-\n\nhaltspunkte dafür entnehmen, dass dieser Zeitraum vier bis fünf Tage betragen \n\nhat. Die medizinischen Sachverständigen haben hierzu ausgeführt, dass die \n\nVerdickung der Flüssigkeit in der Gallenblase und der Zustand der Lippen der \n\nGeschädigten darauf schließen lassen, dass diese vier bis fünf Tage vor der \n\nUntersuchung am 28. November 2005 keine Nahrung und über längere Zeit \n\nhinweg wenig oder mitunter gar keine Flüssigkeit zu sich genommen habe; bei \n\nkleineren Kindern, wie der hier geschädigten M. , könnten eine unzureichen-\n\nde Flüssigkeitszufuhr und ein Gewichtsverlust viel schneller gesundheitsschä-\n\ndigende Folgen haben als bei Erwachsenen. Dem entspricht, dass sich M. \n\nam 28. November 2005 durch die mangelnde Versorgung in einem potentiell \n\nlebensbedrohlichen Zustand befand. \n\n18 \n\nb) Diese Gefährlichkeit war für den Angeklagten auch erkennbar. Das \n\nsechsjährige Mädchen war nach den Urteilsausführungen nur noch Haut und \n\nKnochen, sie konnte nicht mehr allein stehen und sich kaum aufrecht halten \n\noder bewegen. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer hieraus den nahe liegen-\n\nden Schluss gezogen, dass der Angeklagte die schwere, das Leben beeinträch-\n\ntigende Gefahr, in der sich M. befand, erkannte, sie aber dennoch von Nah-\n\nrung und Flüssigkeit abhielt, um ihr weitere Leiden zuzufügen, sie zu erniedri-\n\ngen und zum Objekt seiner Willkür zu machen. \n\n19 \n\nc) Darüber hinaus hätten aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten \n\nseiner Tochter gegenüber, auch wenn die meisten der gravierenden Misshand-\n\nlungen für sich gesehen nicht lebensbedrohlich waren, sowie aus der Persön-\n\nlichkeit des Angeklagten, die – wie festgestellt – durch einen besonderen Man-\n\ngel an Empathie, vollständige Abwesenheit eines moralischen Wertesystems \n\nund ein seine Selbstwertdefizite kompensierendes Dominanzstreben gekenn-\n\nzeichnet ist, weitere Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen werden \n\nkönnen. \n\n20 \n\nd) Angesichts dieser Tatsachen ist das gänzliche Fehlen einer Erörte-\n\nrung, ob der Angeklagte den Tod seiner Tochter geistig vorweggenommen und \n\ngebilligt hat – auch unter Berücksichtigung, dass die Billigung der Tötung des \n\neigenen Kindes naturgemäß die Überschreitung höchster Hemmschwellen vor-\n\naussetzt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50; BGH, Beschluss \n\nvom 13. März 2007 – 5 StR 320/06) – rechtsfehlerhaft, da sie die Besorgnis \n\nbegründet, das Tatgericht habe die Möglichkeit einer Strafbarkeit gemäß \n\n§§ 211, 212, 22, 13 StGB nicht hinreichend bedacht. \n\n21 \n\ne) Sollte das neue Tatgericht zur Annahme eines Tötungsvorsatzes ge-\n\nlangen, so wird es Gelegenheit haben, das Vorliegen von Mordmerkmalen, na-\n\nmentlich der Grausamkeit (vgl. dazu BGH NStZ 2007, 402, 403), zu prüfen. \n\n22 \n\n23 \n\n5. Auch die rechtliche Bewertung im Übrigen begegnet durchgreifenden \n\nBedenken. \n\na) Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht \n\nden festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt hat, soweit \n\nes die Voraussetzungen des qualifizierten Tatbestandes des § 225 Abs. 3 Nr. 2 \n\nStGB abgelehnt hat. Die Ausführungen, zwar habe der Angeklagte eine erhebli-\n\nche Schädigung der körperlichen und der seelischen Entwicklung bei der Ge-\n\nschädigten verursacht, dies könne aber keiner einzelnen Tat, sondern nur dem \n\nGesamtgeschehen zugeordnet werden, lassen besorgen, dass das Landgericht \n\ndie Deliktsstruktur des § 225 StGB verkannt und dadurch dem Unrechtsgehalt \n\ndes festgestellten Geschehens nicht ausreichend Rechnung getragen hat. Glei-\n\nches gilt für die Würdigung, die Feststellungen zu II. 6. und 9. bis 31. führten \n\nlediglich zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 24 Fällen, \n\nwobei eine Strafbarkeit nach § 225 StGB unerörtert bleibt. \n\n24 \n\nDie Strafkammer hat jeden Einzelakt der schmerzhaften Einwirkung auf \n\ndie Geschädigte isoliert betrachtet, eine rechtliche Zusammenfassung der Ein-\n\nzelakte zu einer deliktischen Einheit im Sinne einer tatbestandlichen Hand-\n\nlungseinheit (vgl. BGHSt 43, 1, 3; BGHR StGB § 99 Ausüben 6; zu § 225: War-\n\nda, FS-Hirsch, S. 391 ff.; Hirsch in LK, 11. Aufl. § 225 Rdn. 12) hat es indes \n\nnicht erwogen. Dazu hätte aber angesichts der tatbestandlichen Unrechtsum-\n\nschreibung des § 225 Abs. 1 StGB – in der Tatbestandsvariante des Quälens – \n\nsowie der zeitlichen, situativen und subjektiven Zusammengehörigkeit der Ein-\n\nzelakte Anlass bestanden. Für den Fall einer zusammenfassenden rechtlichen \n\nBewertung drängen sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die \n\nVoraussetzungen der Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB auf. \n\n25 \n\naa) Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB bedeutet das Verursachen \n\nlänger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden \n\n(BGHR StGB § 225 Misshandlung 1; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 225 \n\nRdn. 8a). Dieses Tatbestandsmerkmal wird typischerweise durch Vornahme \n\nmehrerer Handlungen verwirklicht; oft macht erst die ständige Wiederholung \n\nden besonderen Unrechtsgehalt aus (BGHSt 41, 113, 115; BGHR StGB § 225 \n\nMisshandlung 1; Hardtung in MünchKomm-StGB 2003 § 225 Rdn. 14). Deswe-\n\ngen stellt jedenfalls das auf Dauer angelegte Quälen als Handlungskomplex \n\neine Handlungseinheit dar (Stree in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. § 225 \n\nRdn. 12). \n\n26 \n\nbb) Für eine Verknüpfung der Handlungen des Angeklagten zu Lasten \n\nseiner Tochter in diesem Sinne spricht die äußere und innere Geschlossenheit \n\ndes Tatgeschehens. Neben der Identität des Opfers und der Kontinuität der \n\nTatsituation – sämtliche Taten spielten sich in der Wohnung des Angeklagten \n\nab – wird der Handlungskomplex vor allem durch die zeitliche Dichte der Miss-\n\nhandlungen geprägt. So kam es mindestens jeden Tag zu körperlicher Miss-\n\nhandlung, teilweise dauerten diese, wie die mangelhafte Versorgung, auch über \n\nden gesamten Tatzeitraum fort (anders im Tatsächlichen BGH NStZ-RR 2006, \n\n42). Ferner kommt dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, dass das Ge-\n\nsamtgeschehen durch die durchgehend ablehnende Haltung des Angeklagten \n\nseiner Tochter gegenüber und seine ohne Zäsur vorhandene gefühllose, ihr \n\nLeiden missachtende Gesinnung ein einheitliches subjektives Gepräge erhält. \n\nDanach liegt sogar nahe, dass der Angeklagte einen den Tatzeitraum über-\n\nspannenden Vorsatz hatte, M. bei gegebenem Anlass erneut zu misshan-\n\ndeln. \n\n27 \n\nb) Auch die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es eine Anwen-\n\ndung des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB namentlich bezogen auf die Einzelfälle II. 7, \n\n8 und 33 ausschließt, begegnen durchgreifenden Bedenken. \n\n28 \n\nEine schwere Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 225 Abs. 3 \n\nNr. 1 zweite Variante StGB liegt schon dann vor, wenn die Gesundheit des Be-\n\ntroffenen ernstlich, einschneidend oder nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl. \n\nSchroth NJW 1998, 2861, 2865). Diese Voraussetzung ist jedenfalls immer \n\ndann zu bejahen, wenn intensivmedizinische Maßnahmen oder umfangreiche \n\nund langwierige Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Ge-\n\nsundheit und/oder zur sonstigen Beseitigung der Tatfolgen notwendig sind (vgl. \n\nSchroth, aaO). Solches war hier hinsichtlich der Kopfverletzungen und des \n\ndurch Flüssigkeits- und Nahrungsverweigerung hervorgerufenen Allgemeinzu-\n\nstandes der Fall. \n\n29 \n\n6. Im Anschluss an BGH NStZ 2005, 268 verneint der Senat mit dem \n\nGeneralbundesanwalt ein Sexualdelikt; allein insoweit bleibt die Revision der \n\nStaatsanwaltschaft erfolglos. \n\n30 \n\n7. Dem Senat ist es auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststel-\n\nlungen verwehrt, zum Schuldspruch durchzuentscheiden. Die hier an materiell-\n\nrechtliche Voraussetzungen geknüpfte Frage, ob insgesamt Tateinheit anzu-\n\nnehmen sein wird, und die Voraussetzungen eines Tötungsdeliktes – wofür ins-\n\nbesondere der Umstand, wie lange M. Nahrung und Flüssigkeit gänzlich vor-\n\nenthalten wurden und der subjektive Tatbestand ergänzend aufzuklären sein \n\nwerden – sowie die die Qualifikationstatbestände des § 225 Abs. 3 StGB be-\n\ngründenden Umstände bedürfen neuer tatrichterlicher Aufklärung und Bewer-\n\ntung. Deshalb sind die bisherigen Feststellungen aufzuheben. Ausgenommen \n\nsind allerdings diejenigen zu den äußeren Tatumständen, die auch von der \n\nStaatsanwaltschaft nicht angegriffen werden. Dadurch erscheint eine erneute \n\nVernehmung des geschädigten Kindes vermeidbar. Darauf sollte das neue Tat-\n\ngericht Bedacht nehmen. Die noch näher aufzuklärenden zeitlichen Umstände \n\ndes vollständigen Nahrungsentzuges werden mit der Gedächtnisleistung eines \n\nKindes kaum zu ermitteln sein. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__92-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/5-str-92-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__92-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__92-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/5-str-92-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__92-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:47:54.707975+00:00"}}