{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__87-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-05-10","aktenzeichen":"5 StR 87/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 87/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. Mai 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Potsdam vom 7. Juli 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO in sämtlichen Rechtsfolgenaussprüchen, \n\nhinsichtlich der Art und Höhe der hinterzogenen Einfuhr-\n\nabgaben auch mit den zugehörigen Feststellungen, auf-\n\ngehoben. Die Verfallsanordnung entfällt. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, je-\n\ndoch mit der Maßgabe der nachfolgenden Neufassung \n\nder Schuldsprüche. \n\nEs sind schuldig: \n\na) der Angeklagte D. der gewerbsmäßigen Steuer-\n\nhehlerei in fünf Fällen, des gewerbs- und bandenmä-\n\nßigen Betrugs in vier Fällen sowie der Unterschlagung \n\nin zwei Fällen, \n\nb) der Angeklagte K. der gewerbsmäßigen Steuer-\n\nhehlerei in vier Fällen, des gewerbs- und bandenmä-\n\nßigen Betrugs in fünf Fällen sowie der Unterschlagung \n\nin zwei Fällen, \n\nc) der Angeklagte S. der gewerbsmäßigen Steu-\n\nerhehlerei in drei Fällen sowie des gewerbs- und ban-\n\ndenmäßigen Betrugs in fünf Fällen, \n\nd) der Angeklagte Sa. der gewerbsmäßigen Steu-\n\nerhehlerei sowie des gewerbs- und bandenmäßigen \n\nBetrugs in drei Fällen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Ange-\n\nklagten D. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in fünf \n\nFällen, wegen Betrugs in vier Fällen und wegen Unterschlagung in zwei Fäl-\n\nlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, den \n\nAngeklagten K. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in \n\nvier Fällen, wegen Betrugs in fünf Fällen und wegen Unterschlagung in zwei \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, \n\nden Angeklagten S. (unter Freispruch im Übrigen) wegen gewerbs- \n\nund bandenmäßiger Steuerhehlerei in drei Fällen und wegen Betrugs in fünf \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie den Angeklagten \n\nSa. (unter Freispruch im Übrigen) wegen gewerbs- und bandenmäßi-\n\nger Steuerhehlerei und wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Zu Lasten des Angeklagten \n\nSa. hat das Landgericht den Verfall von sichergestellten Bargeldbe-\n\nträgen in Höhe von 4.500 Euro, 4.750 US-Dollar und 185 britischen Pfund \n\nangeordnet. Die Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil haben den \n\naus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie aus den Gründen \n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Februar 2007 unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Schuldsprüche sind, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu berichti-\n\ngen. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils bezüglich der Schuldsprü-\n\nche keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. \n\na) Die Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen Steuerhehlerei \n\n(§ 374 AO) in den Fällen III. 1 Buchstaben a bis e, in denen die Angeklagten \n\nAbsatzhilfe im Auftrag der unbekannt gebliebenen Hinterleute jeweils nach \n\nAbschluss der Vortaten leisteten (vgl. dazu BGH NJW 2007, 1294). Der Se-\n\nnat kann den Feststellungen noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, \n\ndass sich die Taten auf Zigaretten bezogen haben, hinsichtlich derer Ein-\n\nfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) im Sinne des § 374 \n\nAbs. 1, Abs. 2 AO hinterzogen wurden. \n\n4 \n\nb) Die Steuerstrafnormen §§ 374, 373 AO sehen keine bandenmäßige \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nSteuerhehlerei vor. Denn § 374 Abs. 1 AO verweist hinsichtlich des anzu-\n\nwendenden Strafrahmens nur für den Fall einer gewerbsmäßigen Tatbege-\n\nhung auf die Rechtsfolge des § 373 AO. Die Kennzeichnung der Taten der \n\nSteuerhehlerei als bandenmäßig begangen hat deshalb in den Schuldsprü-\n\nchen zu entfallen. \n\nc) Das Landgericht hätte nach rechtsfehlerfrei angenommener ge-\n\nwerbs- und bandenmäßigen Begehung der Betrugstaten (§ 263 Abs. 5 StGB) \n\ndiese Verbrechensqualifikation entsprechend tenorieren müssen. Dies holt \n\nder Senat nach. \n\n2. Die Einzel- und Gesamtstrafen haben keinen Bestand. \n\na) Die Strafzumessung in den Steuerhehlereifällen leidet jedenfalls an \n\nfolgenden durchgreifenden Rechtsfehlern: Das Landgericht hat ungeachtet \n\nder Besonderheiten der Einzelfälle und der teilweise um ein Mehrfaches \n\nvoneinander abweichenden Höhe der Hinterziehungsbeträge bei jedem An-\n\ngeklagten ohne weitere Begründung stets für ihn identische Einzelstrafen \n\nverhängt. Bereits dies begegnet hier Bedenken, weil das Landgericht bei der \n\nStrafzumessung maßgeblich auf die Höhe der hinterzogenen Abgaben abge-\n\nstellt hat. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, warum sich diese Differen-\n\nzen nicht auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt haben. Zudem \n\nsind die Beteiligungen in den Fällen III. 1 Buchstaben b und d, in denen die \n\nZigaretten vor Auslieferung an die englischen Abnehmer sichergestellt wur-\n\nden, mit den gleichen Strafen wie in den übrigen Fällen geahndet worden. \n\nEiner Auseinandersetzung mit dem entlastenden Umstand der Sicherstellung \n\nhätte es bei der Verhängung gleich hoher Strafen indes bedurft. \n\n8 \n\nb) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte \n\nStrafzumessung im Tatkomplex III. 1 die Straffindung in den übrigen Fällen \n\nder Unterschlagungen und Betrugstaten beeinflusst hat, zumal auch bei den \n\nBetrugstaten ungeachtet des zum Teil deutlich unterschiedlichen Schadens-\n\numfanges jeweils die gleichen Einzelstrafen verhängt wurden. Um dem nun-\n\nmehr berufenen Tatrichter eine insgesamt neue und in sich stimmige Stra-\n\nfenbildung zu ermöglichen, hebt der Senat daher sämtliche Strafen auf. \n\n9 \n\n3. Der nach § 73 StGB angeordnete Verfall des beim Angeklagten Sa. \n\n sichergestellten Geldes kann ebenfalls keinen Bestand haben. Zwar \n\nhat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass es sich bei \n\ndiesen Geldbeträgen um die Belohnung des Angeklagten für seine Beteili-\n\ngung an den verfahrensgegenständlichen Taten handelt. Indes hat das \n\nLandgericht nicht bedacht, dass die erheblich höheren zivilrechtlichen An-\n\nsprüche der durch die Betrugstaten geschädigten Firmen L. S. GmbH, \n\nM. GmbH und U. sowie der Anspruch des Steuerfiskus ge-\n\nmäß § 71 AO i.V.m. § 374 AO (vgl. dazu BGH wistra 2001, 96, 97 f.) den \n\nVerfall hier gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausschließen. \n\n10 \n\n4. Das neue Tatgericht wird bei der insgesamt neu vorzunehmenden \n\nStrafzumessung die Strafen für die Unterschlagungen dem Strafrahmen des \n\n§ 246 Abs. 1 StGB zu entnehmen haben. Die bisherigen Feststellungen be-\n\nlegen nicht ausreichend, dass die Sattelzüge auch den Angeklagten D. \n\nund K. im Sinne des § 246 Abs. 2 StGB anvertraut waren. Weitere \n\nFeststellungen hierzu sind angesichts des Zeitablaufs und der Besonderhei-\n\nten des Einzelfalls auszuschließen. Zudem wird der neue Tatrichter Art und \n\nHöhe der hinterzogenen Einfuhrabgaben – selbst wenn er nur den Mindest-\n\nschaden annehmen will – in einer Weise darzulegen haben, die den vom \n\nBundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätzen (vgl. nur BGHR AO \n\n§ 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 4, 10) genügt. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__87-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-10/5-str-87-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__87-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__87-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-10/5-str-87-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__87-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:37:49.313193+00:00"}}