{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__74-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-05-10","aktenzeichen":"5 StR 74/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 74/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. Mai 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 21. November 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch im Fall II. 2. der \n\nUrteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgeho-\n\nben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die da-\n\ngegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus \n\ndem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist im Übrigen \n\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat aufgrund des Geständnisses des zu den Tat-\n\nzeiten kokainabhängig gewesenen Angeklagten folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\n3 \n\na) Der Angeklagte kaufte am 26. September 2001 200 g und am \n\n29. November 2001 weitere 100 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von \n\n40 %. Er streckte das Rauschgift und verkaufte dieses – bis auf einen selbst \n\nkonsumierten Teil von ungefähr je einem Zehntel – gewinnbringend weiter. \n\nDas Landgericht hat für diese Taten die Annahme minder schwerer Fälle \n\ngemäß § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt. \n\n4 \n\n5 \n\nb) Der Angeklagte war ferner im Auftrag des mit ihm befreundeten \n\nRauschgifthändlers A. gegen eine zugesagte angemessene Entlohnung \n\nam 19. und 20. November 2001 zur Abwicklung eines Kokainverkaufs von \n\n1 kg für 58.000 DM zwischen in Bremen ansässigen Verkäufern und in Han-\n\nnover befindlichen Käufern wie folgt tätig: \n\nDer Angeklagte reiste mit dem Pkw nach Bremen. Dort weigerte sich \n\nder Verkäufer, dem Angeklagten das Rauschgift ohne sofortige Bezahlung zu \n\nübergeben. Deshalb vereinbarte der Angeklagte telefonisch ein Treffen mit \n\ndem Käufer in Hannover, bei dem der Angeklagte den vereinbarten Kaufpreis \n\nerhalten und diesen in Bremen gegen Aushändigung des Kokains übergeben \n\nsollte. Der Angeklagte wartete in Hannover mehrere Stunden auf den \n\nRauschgiftkäufer. Als dieser sich trotz des Drängens des Angeklagten wei-\n\ngerte, mit ihm gemeinsam nach Bremen zu fahren, meinte der Angeklagte, \n\ndass die Durchführung des geplanten Drogengeschäfts endgültig gescheitert \n\nsei. Er kehrte nach Berlin zurück. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat für diese Tat (Fall II. 2. der Urteilsgründe) ein mit-\n\ntäterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben angenommen, weil der Ange-\n\nklagte den Transport und die Weitergabe der Betäubungsmittel und des \n\nKaufpreises zwischen Bremen und Hannover frei und nach eigenem Gutdün-\n\nken durchführen sollte und er selbstständig Kontakt zu Lieferanten und Ab-\n\nnehmern aufgenommen und versucht hat, zwischen diesen zu vermitteln, um \n\ndas Geschäft in Erwartung einer Belohnung erfolgreich abzuschließen. Das \n\nLandgericht hat für diese Tat ebenfalls die Annahme eines minder schweren \n\nFalles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt und aus dem gemäß §§ 21, 49 \n\nAbs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG auf die \n\nEinsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt. \n\n7 \n\n2. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass im \n\nFall II. 2. der Urteilsgründe das Handeln des Angeklagten über eine bloße \n\nKuriertätigkeit hinausgegangen ist. Wenigstens die vom Angeklagten eigen-\n\nständig vorgenommene Vermittlungstätigkeit belegt eine unmittelbare Beteili-\n\ngung des Angeklagten am Verkauf und Ankauf des Rauschgifts. Solches be-\n\ngründet ein täterschaftliches Handeltreiben (vgl. BGH NJW 2007, 1220, \n\n1221, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt; vgl. auch BVerfG – Kammer – \n\nNJW 2007, 1193, 1194). \n\n8 \n\nIndes kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten bleiben. Das \n\nLandgericht hat lediglich den strafschärfenden Umstand des Handeltreibens \n\nmit der harten Droge Kokain in der Absicht, die nicht geringe Menge vielfach \n\nzu überschreiten, als für die Anwendung des Regelstrafrahmens bestimmend \n\nherangezogen und folgende Milderungsgründe ohne weitere Erwägung als \n\nunerheblich bewertet: nicht ausschließbare erhebliche Minderung der Steue-\n\nrungsfähigkeit wegen Kokainabhängigkeit, Geständnis, Unbestraftheit zur \n\nTatzeit, straf- und drogenfreie Lebensführung seit einer Verurteilung vom \n\n1. Juli 2002 zu einer inzwischen erlassenen Freiheitsstrafe, Fehlschlag der \n\nlange zurückliegenden Tat, vom Angeklagten nicht zu verantwortende lange \n\nVerfahrensdauer und die Selbststellung des Angeklagten nach Kenntniser-\n\nlangung von einem Haftbefehl in diesem Verfahren. \n\n9 \n\nBei dem hier vorliegenden besitzlosen Betäubungsmittelhandel, der \n\nerheblich zurückliegenden Tatzeit und den weiteren aufgeführten – aus-\n\nschließlich gewichtigen – Milderungsgründen ist das alleinige Abstellen auf \n\neine hohe Grenzwertüberschreitung zur Ablehnung einer Strafrahmenver-\n\nschiebung auch vor dem Hintergrund des eingeschränkten Prüfungsmaßsta-\n\nbes des Revisionsgerichts (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268) Ausdruck einer defi-\n\nzitären, durchgreifend bedenklichen Gesamtabwägung (vgl. BGHR StGB vor \n\n§ 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 2; BGH, Be-\n\nschluss vom 24. August 1995 – 4 StR 463/95, insoweit nicht in BGHR BtMG \n\n§ 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4 abgedruckt; BGH NStZ-RR 1997, 50, 51). \n\n10 \n\nDie festgesetzte Einsatzstrafe hat demnach keinen Bestand. Deren \n\nAufhebung zieht auch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. \n\nDie übrigen – sehr maßvollen – Freiheitsstrafen von einem Jahr und von \n\nneun Monaten können bestehen bleiben. Den ihnen zugrunde liegenden Ta-\n\nten wohnt auch ein erheblicher Erfolgsunwert inne (vgl. Schäfer, Praxis der \n\nStrafzumessung 3. Aufl. Rdn. 580), der die Strafrahmenwahl des Landge-\n\nrichts hier trägt. \n\n11 \n\n3. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorlie-\n\ngenden Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafe im Fall II. 2. \n\ndes landgerichtlichen Urteils und die Gesamtfreiheitsstrafe auf der Grundlage \n\nder getroffenen Feststellungen zumessen können, die freilich um solche er-\n\ngänzbar sind, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__74-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-10/5-str-74-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__74-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__74-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-10/5-str-74-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__74-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:40:00.357654+00:00"}}