{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__72-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"5 StR 72/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 72/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 24. Mai 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hagen vom 10. Juni 2006 werden nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Steuerhinterzie-\n\nhung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun \n\nMonaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Sch. hat es wegen Beihilfe \n\nzur Steuerhinterziehung in sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem \n\nJahr und zwei Monaten verhängt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Be-\n\nwährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil sind \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift \n\ndes Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\nZur Revision des Angeklagten L. \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten L. wegen jeweils tateinheit-\n\nlich begangener Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung in fünf Fällen \n\nhält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Urteilsfeststellungen belegen, dass der \n\nAngeklagte im Rahmen der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen für \n\ndie L. S. GmbH (im Folgenden: S. GmbH) zu \n\nUnrecht Aufwandsbuchungen für Lizenzgebühren gewinnmindernd berück-\n\nsichtigte und hierdurch zu niedrige Steuerfestsetzungen bewirkte. \n\n4 \n\na) Zutreffend hat das Landgericht die an die Firma Sh. Patents \n\nLimited mit Sitz in Irland (im Folgenden: Sh. Limited) gezahlten Lizenz-\n\ngebühren, die bei der S. GmbH als Aufwand gebucht wurden, als \n\nverdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ge-\n\nwertet, die den Gewinn der Gesellschaft nicht minderten. Denn bei den geleis-\n\nteten Zahlungen handelte es sich nicht um Leistungen aufgrund eines wirksa-\n\nmen Lizenzvertrages, sondern um Zahlungen, die durch das Gesellschafts-\n\nverhältnis zwischen der S. GmbH und dem Angeklagten L. \n\nveranlasst waren. \n\n5 \n\naa) Der Bundesfinanzhof definiert die verdeckte Gewinnausschüttung \n\nim Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in ständiger Rechtsprechung als Vermö-\n\ngensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesell-\n\nschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens (d. h. des \n\nUnterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) \n\nauswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht \n\n(vgl. nur BFHE 199, 144, 145; 183, 94, 95; 156, 155, 156). Dabei muss die \n\nMinderung des Unterschiedsbetrages geeignet sein, beim Gesellschafter ei-\n\nnen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen \n\n(vgl. BFHE 200, 197, 198 f.). \n\n6 \n\nWurden Zuwendungen an einen Gesellschafter gewährt, ist zur Ab-\n\ngrenzung, ob sie aus betrieblichen Gründen erfolgten oder mit Rücksicht auf \n\ndas Gesellschaftsverhältnis gewährt wurden, ein Fremdvergleich vorzuneh-\n\nmen (vgl. nur BFHE 199, 144, 145). Danach ist eine Zuwendung dann nicht \n\ndurch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Gesellschaft bei An-\n\nwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters \n\nden Vorteil auch einer Person, die nicht Gesellschafter ist, gewährt hätte. \n\n7 \n\nEin strengerer Maßstab gilt bei Zuwendungen an einen beherrschenden \n\nGesellschafter. Hier ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis \n\nbereits dann anzunehmen, wenn die Leistung der Gesellschaft an den Gesell-\n\nschafter nicht auf einer klaren, von vornherein abgeschlossenen, zivilrechtlich \n\nwirksamen und \n\ntatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruht \n\n(vgl. \n\nBFHE 183, 94, 95; 172, 51, 54; 156, 155, 156). Fehlt es an einer solchen Ver-\n\neinbarung, so liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (vgl. \n\nBGHSt 39, 146, 151; 36, 21, 24). \n\n8 \n\nDiese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft an \n\neine dem beherrschenden Gesellschafter nahe stehende Person leistet, so-\n\nfern und soweit die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst \n\nist. Dabei kann die Beziehung zwischen dem beherrschenden Gesellschafter \n\nund dem Dritten auch gesellschaftsrechtlicher Art sein (st. Rspr. des Bundes-\n\nfinanzhofs; vgl. BFH BStBl II 1997, 301, 302 m.w.N.). \n\n9 \n\nbb) Nach diesen Maßstäben stellen hier die Zahlungen der S. \n\n GmbH an die Sh. Limited, die von dem Angeklagten K. H. \n\nL. und seinem Sohn T. L. als „directors“ geleitet wurde und \n\nderen Anteile von T. L. gehalten wurden, verdeckte Gewinnaus-\n\nschüttungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dar. \n\n10 \n\nDas Landgericht hat sich aufgrund einer tragfähigen Beweiswürdigung \n\ndie Überzeugung gebildet, dass die gezahlten „Lizenzgebühren“ allein durch \n\ndas Gesellschaftsverhältnis zwischen der S. GmbH und dem An-\n\ngeklagten L. veranlasst waren. Der auf den 1. Juli 1995 rückdatierte \n\nLizenzvertrag (vgl. UA S. 38, 83) war, jedenfalls soweit er unter Artikel 3 Zah-\n\nlungsverpflichtungen als Gegenleistungen für Patentnutzungen vorsah, nicht \n\nernstlich gewollt (§ 41 Abs. 2 Satz 1 AO) und diente nur der Verschleierung \n\nvon „Entschädigungszahlungen“ an den Angeklagten L. , der zu dieser \n\nZeit faktischer Geschäftsführer und – über die von seiner Ehefrau für ihn ge-\n\nhaltenen Geschäftsanteile – Alleingesellschafter der S. GmbH war. \n\nDiese vom Tatgericht gezogene Schlussfolgerung ist möglich und vom Revisi-\n\nonsgericht hinzunehmen, da sie erkennbar auf einer Gesamtwürdigung aller \n\nwesentlichen für und gegen ein Scheingeschäft sprechenden Umstände be-\n\nruht (vgl. BGH wistra 2007, 112, 115; BGHR AO § 41 Abs. 2 Scheinhandlung \n\n3 = wistra 2002, 221, 223; vgl. auch FG Baden-Württemberg EFG 2000, \n\n148 f., dazu BFH/NV 2001, 639). Den ebenfalls möglichen, aber nicht zwin-\n\ngenden Schluss, dass die Zahlungen wenigstens zum Teil als Gegenleistung \n\nfür die Nutzung des Neupatents gedacht waren (dazu UA S. 43; vgl. \n\nBGHSt 36, 21, 24 f.; BFH HFR 1977, 539, 540), wollte das Landgericht nicht \n\nziehen (siehe insbesondere UA S. 96, 110 f.). Dies lässt Rechtsfehler nicht \n\nerkennen und ist angesichts des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prü-\n\nfungsumfangs nicht zu beanstanden. \n\n11 \n\nEs hält rechtlicher Nachprüfung stand, dass das Landgericht dem \n\nSchreiben des Angeklagten Sch. vom 5. Dezember 1994 und dessen Ak-\n\ntenvermerk über ein Telefongespräch vom 7. Dezember 1994 besondere Be-\n\ndeutung beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die erste und höchste Einzel-\n\nauszahlung in Höhe von 670.795,35 DM bereits zu einem Zeitpunkt geleistet \n\nwurde, als der Lizenzvertrag nur als Entwurf vorlag, es mithin an einem klaren \n\nund von vornherein abgeschlossenen wirksamen Lizenzvertrag \n\nfehlte \n\n(UA S. 38, 83). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht zudem seine Schlussfol-\n\ngerung, dass die Vereinbarung von Lizenzgebühren nicht ernstlich gewollt \n\nwar, auch auf folgende Umstände gestützt (vgl. insbesondere UA S. 96 und \n\n113): \n\n12 \n\n(1) Maßstab für die Berechnung der Lizenzgebühren war nicht der vom \n\nAngeklagten L. angenommene Verkehrs- oder Ertragswert des Patents \n\nP 44 42 803.0. Die Höhe der Gebühren bestimmte sich vielmehr nach denje-\n\nnigen Beträgen, die ihm sein vormaliger Geschäftspartner I. in den Jahren \n\n1993 und 1994 – entgegen einer mündlichen Abrede – vorenthalten hatte. So \n\nsollte insbesondere die erste Zahlung in Höhe von 670.795,35 DM eine „Ent-\n\nschädigung“ für ein zu geringes Gehalt und die damals nicht erfolgte Beteili-\n\ngung an Lizenzgebühren sowie an Betriebsgewinnen sein (vgl. UA S. 26 f.). \n\nDie auf der Grundlage des neuen Patents hergestellten Produkte Multi-Quick \n\n100, 110 und 130, die vorgeblicher Gegenstand der Lizenzvereinbarung wa-\n\nren, wurden erst ab 1997 vertrieben (UA S. 40). Zudem war die Sh. Li-\n\nmited allein unter der Kanzleianschrift des Wirtschaftsprüfers Schn. in \n\nDublin zu erreichen (UA S. 30) und hatte keine Patententwicklungskosten, für \n\ndie sie mit den im Vertrag vorgesehenen Pauschalzahlungen hätte entschä-\n\ndigt werden müssen. \n\n13 \n\n(2) Nach Artikel 3.1 (a) des Lizenzvertrags fielen Gebühren auch für die \n\nAltprodukte Multi-Quick 60 und Multi-Quick 70 an, obwohl diese nach wie vor \n\nnicht unter Nutzung des Neupatents P 44 42 803.0 hergestellt wurden. Inha-\n\nberin der insoweit genutzten Schutzrechte G 890 4096.1 und G 891 0814.0 \n\nwar aber im Tatzeitraum (UA S. 33 f.) das Produktionsunternehmen L. \n\nSp. GmbH (im Folgenden: Sp. GmbH) und nicht die Sh. \n\nLimited. \n\n14 \n\n(3) Schließlich war Inhaber des Rechts auf das Neupatent (§ 6 PatG) \n\nentweder der Angeklagte oder, sofern es sich – was näher liegt – um eine ge-\n\nbundene Arbeitnehmererfindung handelte, die Sp. GmbH (§ 4 Abs. 2 \n\nNr. 1, §§ 6, 7 Abs. 1, Abs. 3 ArbnErfG). Von dem Vindikationsrecht nach \n\n§ 8 PatG wurde kein Gebrauch gemacht. Damit wurde an die Sh. Limi-\n\nted geleistet, obwohl sie die Erfindung als Nichtberechtigte angemeldet hatte. \n\nAuch diesem Umstand durfte das Landgericht in der Gesamtwürdigung Be-\n\ndeutung beimessen. \n\n15 \n\nb) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch die Buchungen, mit de-\n\nnen bei der S. GmbH weitere Zahlungsverpflichtungen aus dem \n\nLizenzvertrag erfasst wurden, als den Gewinn der Gesellschaft nicht mindernd \n\ngewertet. Diese Buchungen waren nicht betrieblich veranlasst \n\n(§ 4 \n\nAbs. 4 EStG), da die ihnen zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen, \n\nwie ausgeführt, als Scheingeschäfte im Sinne des § 41 Abs. 2 AO für die Be-\n\nsteuerung unerheblich waren. \n\n16 \n\nc) Schließlich lässt auch der Umstand, dass die S. GmbH \n\nab dem Jahr 1997 Spannwerkzeuge, die unter Nutzung des Patents \n\nP 44 42 803.0 hergestellt worden waren, vertrieben und damit das Neupatent \n\nim Sinne des § 9 PatG genutzt hatte, den Umfang der vom Landgericht rechts-\n\nfehlerfrei berechneten Steuerverkürzung unberührt. Der Erörterung bedarf le-\n\ndiglich Folgendes: \n\n17 \n\naa) Die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen lagen in-\n\nsoweit auch für die Veranlagungszeiträume nach 1996 nicht vor. Weder die \n\nSp. GmbH noch der Angeklagte L. konnten mangels Patentan-\n\nmeldung auf ihren Namen die Rechte aus § 9 PatG wahrnehmen. Zudem hat-\n\nten sie weder Ansprüche wegen einer etwaigen Rechtsverletzung geltend ge-\n\nmacht noch sollte eine solche Inanspruchnahme erfolgen. Denn nach den Ur-\n\nteilsfeststellungen wollte der Angeklagte L. weder persönlich noch über \n\ndie Sp. GmbH als inländische Produktionsgesellschaft von der S. \n\n GmbH als Vertriebsunternehmen Lizenzgebühren verlangen. Vielmehr \n\nerfolgte die Lieferung der von der Sp. GmbH hergestellten und an die \n\nS. GmbH gelieferten Spannwerkzeuge gerade mit Zustimmung \n\nsowohl der formellen Patentinhaberin, der Sh. Limited, als auch des ma-\n\nteriell Berechtigten. Daher handelte die S. GmbH beim Vertrieb der \n\nSpannwerkzeuge nicht rechtswidrig. Die für den Erwerb der von der Sp. \n\nGmbH gelieferten Spannwerkzeuge geschuldeten Kaufpreiszahlungen (UA \n\nS. 33) wurden, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe \n\nergibt, bei der S. GmbH ordnungsgemäß gebucht. \n\n18 \n\nbb) Auch mit ihrem Vorbringen, das Landgericht hätte sich mit der Mög-\n\nlichkeit einer „verdeckten Einlage“ auseinandersetzen müssen, deckt die Re-\n\nvision keinen Rechtsfehler auf. Eine Einlage des Rechts auf das Patent in die \n\nS. GmbH liegt schon deshalb äußerst fern, weil die Sp. \n\nGmbH die Erfindung bei der Herstellung der Spannwerkzeuge selbst nutzen \n\nmusste. Auch hatten weder die Sp. GmbH noch der Angeklagte L. \n\n mangels eigener Patentanmeldung Zahlungsansprüche als Ausfluss der \n\nRechte aus § 9 i.V.m. § 139 PatG gegen die S. GmbH, die sie im \n\nWege des Verzichts verdeckt bei der S. GmbH hätten einlegen \n\nkönnen. Der bloße geldwerte Vorteil, ein unter Nutzung eines Patents herge-\n\nstelltes Produkt vertreiben zu können, begründet für sich noch kein bilanzie-\n\nrungs- und damit einlagefähiges Wirtschaftsgut (vgl. BFHE 151, 523, 532 ff., \n\n539 ff.). \n\n19 \n\ncc) Ob die S. GmbH schon deswegen keine Lizenzgebüh-\n\nren schuldete, weil das Patent P 44 42 803.0 mit Auslieferung der Spannwerk-\n\nzeuge durch die produzierende Sp. GmbH erschöpft war (vgl. dazu \n\nBGHZ 81, 282, 288 ff.; BGH NJW-RR 1997, 421 m.w.N.), kann der Senat \n\nnach alledem offenlassen. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die von \n\nder Revision geltend gemachten Ermäßigungsgründe „andere Gründe“ im \n\nSinne des in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO normierten Kompensationsverbots wä-\n\nren. Anzeichen dafür, dass das Landgericht bei der Strafzumessung verkannt \n\nhätte, dass der S. GmbH bei legaler Gestaltung naheliegend an-\n\nderweitige gewinnmindernde Auslagen für die Nutzung des Patents entstan-\n\nden wären (vgl. auch BGH NStZ 2004, 575, 576), bestehen nicht. Bei der voll-\n\nständig verschleiernden Scheinvertragsgestaltung war solches kein bestim-\n\nmender, ausdrücklich erörterungsbedürftiger Strafzumessungsgrund. \n\n20 \n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten L. wegen Einkommensteu-\n\nerhinterziehung in drei Fällen hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Die \n\nals „Lizenzgebühren“ auf Konten der Sh. Limited geleiteten Beträge sind \n\ndem Angeklagten L. als verdeckte Gewinnausschüttungen zuzurech-\n\nnen. \n\n21 \n\na) Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 \n\nSatz 2 EStG, die auf der Ebene des Gesellschafters zu Einkünften aus Kapi-\n\ntalvermögen führt, ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesell-\n\nschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Ver-\n\nmögensvorteil zuwendet und die Zuwendung ihren Anlass im Gesellschafts-\n\nverhältnis hat (st. Rspr.; vgl. nur BFH DStRE 2005, 764, 765 m.w.N.). Aller-\n\ndings bedarf es grundsätzlich eines Zuflusses beim Gesellschafter im Sinne \n\nvon § 11 EStG (vgl. nur BGH wistra 2004, 109 m.w.N.). Es genügt jedoch, \n\nwenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, \n\ndass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen \n\nzieht. Sofern die Zuwendung allein auf dem Näheverhältnis des Empfängers \n\nzum Gesellschafter beruht, ist die Zuwendung so zu beurteilen, als hätte der \n\nGesellschafter selbst den Vorteil erhalten und diesen an die nahe stehende \n\nPerson (als steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung) weitergegeben \n\n(vgl. BFH aaO; BMF-Schreiben vom 8. März 1999 – IV C 6 – S 2252 – 2/99 –, \n\nBStBl I 1999, 514; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 26. Aufl. § 20 Rdn. 75). \n\n22 \n\nb) So verhält es sich hier. Die Lizenzgebühren wurden allein deswegen \n\nan die Sh. Limited gezahlt, weil der Angeklagte L. dies als Allein-\n\ngesellschafter der S. GmbH wegen seines privaten Geldbedarfs \n\nbestimmte und die Gesellschaftsanteile der Sh. Limited vom Sohn des \n\nAngeklagten, T. L. , gehalten wurden. Nach den Urteilsfeststellun-\n\ngen war T. L. in den Tatplan eingeweiht. Er hatte zudem seinem \n\nVater, dem Angeklagten K. H. L. , auf dessen Veranlassung eine \n\nGeneralvollmacht und ein unbefristetes notarielles Angebot auf jederzeitige \n\nunentgeltliche Übertragung der Geschäftsanteile an der Sh. Limited er-\n\nteilt (UA S. 32, 41). \n\n23 \n\n24 \n\nII. \n\nZur Revision des Angeklagten Sch. \n\nDie Verurteilung des Angeklagten Sch. wegen Beihilfe zur Steu-\n\nerhinterziehung in sechs Fällen hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nNach den auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen wirk-\n\nte der Angeklagte Sch. in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände an der \n\nUmsetzung des Tatplans des Angeklagten L. mit. Hierbei arbeitete er \n\nu. a. die Bestimmungen des Lizenzvertrages aus und bereitete inhaltlich un-\n\nrichtige Steuererklärungen vor. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__72-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/5-str-72-07","cited_norms":[{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__72-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__72-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/5-str-72-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__72-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:38:44.564965+00:00"}}