{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__65-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-09-13","aktenzeichen":"5 StR 65/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 65/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. September 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Betrug \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 9. Oktober 2006 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nWirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu \n\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine \n\nhiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte, der \n\nProkurist einer auf Überseetransporte spezialisierten Spedition war, zwi-\n\nschen November 1998 und Februar 1999 falsche Seefrachtbriefe aus. In den \n\n13 Fällen, die der Verurteilung zugrunde liegen, bescheinigte der Angeklagte \n\nin den Seefrachtbriefen wahrheitswidrig die Verschiffung von hochwertigen \n\nMetallen, die tatsächlich nicht stattgefunden hatte. Die Seefrachtbriefe dien-\n\nten im Zusammenhang mit Scheinverkäufen der Metalle dazu, aus den für \n\nden Verkäufer gestellten Akkreditiven von Banken Zahlungen zu erlangen. \n\nII. \n\n3 \n\nDas landgerichtliche Urteil unterliegt schon deshalb nachhaltigen Be-\n\ndenken, weil das Landgericht von einer einheitlichen Beihilfetat für die ein-\n\nzelnen Betrugshandlungen ausgeht. Dies ist kaum nachvollziehbar, weil der \n\nAngeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts inhaltlich falsche See-\n\nfrachtbriefe für jeden einzelnen fiktiven Frachtvorgang erstellt hat. Diese \n\nwurden dann wiederum zur Täuschung gegenüber den die Akkreditive stel-\n\nlenden Banken genutzt. Der Angeklagte hat damit im Hinblick auf jeden Be-\n\ntrugsfall eine selbständige Beihilfehandlung begangen. Dies legt die Annah-\n\nme tatmehrheitlicher Beihilfehandlungen nahe. \n\n4 \n\nDurchgreifenden Bedenken begegnen jedenfalls die Ausführungen \n\ndes Landgerichts zur Beweiswürdigung. Sie beziehen sich hinsichtlich der \n\nnur kursorisch und – im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale – bedenklich \n\nknapp dargestellten Haupttaten im Wesentlichen allein auf die Aussage des \n\npolizeilichen Ermittlungsbeamten L. . Was dieser Beamte ausgesagt hat, \n\nteilt das Landgericht ebenso wenig mit, wie aufgrund welcher Ermittlungs-\n\nhandlungen der Beamte seine Erkenntnisse gewonnen hat. Dies war aber \n\nbei der gegebenen Sachverhaltskonstellation unverzichtbar. Die Beweiswür-\n\ndigung hätte für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargestellt werden \n\nmüssen (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 6). Da der Ermitt-\n\nlungsbeamte das zentrale Beweismittel für die Haupttat war, wäre hierzu er-\n\nforderlich gewesen, dass das Landgericht die einzelnen Ermittlungsschritte \n\nnachzeichnet und darlegt, wie der Zeuge L. zu seinen Erkenntnissen \n\ngelangt ist. Insbesondere hätten die jeweils gefundenen Beweisergebnisse in \n\neine Beziehung zu den konkreten Beweismitteln gesetzt werden müssen. Es \n\nreicht deshalb nicht aus, dass das Landgericht sich allgemein auf „Urkunden“ \n\nberuft, ohne diese näher zu bezeichnen. \n\nIII. \n\n5 \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass \n\n– sollten sich die Tatvorwürfe bestätigen – die Annahme eines Regelbei-\n\nspiels bei einem Gehilfen nur dann in Betracht kommt, wenn sich die Teil-\n\nnahmehandlungen selbst als besonders schwere Fälle darstellen (BGH \n\nStV 1996, 87). Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich der Haupttäter das \n\nRegelbeispiel verwirklicht hat. Vielmehr ist anhand des konkreten Regelbei-\n\nspiels in einer Gesamtwürdigung festzustellen, ob ein besonders schwerer \n\nFall vorliegt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 105). Hierbei ist \n\nfreilich die Schwere der Haupttat zu berücksichtigen, was gerade bei dem \n\nRegelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes nach § 263 Abs. 3 \n\nSatz 2 Nr. 2 StGB nahe liegt. Gewicht kann bei dieser Prüfung allerdings \n\nauch die vom Landgericht festgestellte gravierende rechtsstaatswidrige Ver-\n\nfahrensverzögerung von eineinhalb Jahren erlangen, die das Landgericht mit \n\neinem Strafabschlag von lediglich vier Monaten Freiheitsstrafe angesichts \n\ndes fortbestehenden (außer Vollzug gesetzten) Haftbefehls eher gering kom-\n\npensiert hat. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__65-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-13/5-str-65-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__65-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__65-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-13/5-str-65-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__65-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:00:50.016659+00:00"}}