{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__58-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"5 StR 58/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 58/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 24. Mai 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Kaiserslautern vom 22. September 2006 \n\nnach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nWirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in \n\nvier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine \n\nhiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts \n\nrügt, hat zum Strafausspruch Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nDer Beschwerdeführer hat die zunächst unbeschränkt eingelegte Re-\n\nvision mit der Revisionsrechtfertigungsschrift nachträglich schlüssig auf den \n\nStrafausspruch beschränkt. Darin wendet er sich allein gegen die Höhe der \n\nfestgestellten Hinterziehungsbeträge, ohne den Schuldspruch anzugreifen. \n\nInsoweit führt die Revision aus, es sei „rechtsfehlerfrei festgestellt“, dass sich \n\nder Angeklagte in den Jahren 1997 bis 2000 „der Hinterziehung von Um-\n\nsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuern schuldig gemacht“ habe. \n\n3 \n\nDie vorgenommene Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. Zwar kön-\n\nnen Umstände, die für die Höhe der hinterzogenen Steuern bedeutsam sind, \n\nauch den Schuldspruch tangieren und als doppelrelevante Tatsachen einer \n\nBeschränkung des Rechtsmittels entgegenstehen (vgl. BGHSt 29, 359, \n\n366 f.; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2). Vorliegend kann eine \n\nsolche „Doppelwirkung“ jedoch ausgeschlossen werden. Hierzu hat der Ge-\n\nneralbundesanwalt zutreffend ausgeführt: „Das Landgericht hat festgestellt, \n\ndass das Finanzamt infolge der Abgabe von falschen Jahreserklärungen die \n\nSteuern zu niedrig festgesetzt hat (UA S. 8). Dies rechtfertigt für sich be-\n\ntrachtet den Schuldspruch. Die darüber hinaus erforderlichen weiteren Fest-\n\nstellungen zur Höhe der verkürzten Steuern wirken sich nur noch auf den \n\nStrafausspruch aus.“ Die Möglichkeit, der Schuldumfang könnte sich in einer \n\nneuen Hauptverhandlung soweit reduzieren, dass eine Steuerverkürzung \n\nvollständig entfiele, besteht angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellten und auch vom Angeklagten eingeräumten Art und Weise der \n\nManipulation der Buchhaltung nicht. \n\nII. \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\n1. Der Angeklagte betrieb von Februar 1997 bis Ende 2001 in Landau \n\nunter dem Namen „C. “ ein Schnellrestaurant mit asiatischen Gerich-\n\nten. Für die Jahre 1997 bis 2000 gab er jeweils unvollständige Umsatzsteuer-\n\njahreserklärungen sowie Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen \n\nab, in denen er gegenüber den Finanzbehörden Umsätze, Betriebseinnah-\n\nmen und Gewinne verschwieg. Hierzu ging er in der Weise vor, dass er mit \n\nder Gastronomiekasse mehrmals am Tag sogenannte „Z-Ausdrucke“ erstell-\n\nte, aber nicht sämtliche Ausdrucke in die Buchhaltung aufnahm. Damit wurde \n\nein wesentlicher Teil der getätigten Umsätze nicht in der Buchhaltung erfasst. \n\nZudem kaufte der Angeklagte im Zeitraum 1997 bis 1999 bei insgesamt drei \n\n4 \n\n5 \n\nLieferanten Waren gegen Barzahlung ein und verbuchte diese Einkäufe \n\nebenfalls nicht. Da somit nicht sämtliche Betriebseinnahmen in der Buchhal-\n\ntung erfasst wurden, waren die vom Angeklagten auf deren Grundlage abge-\n\ngebenen Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie Einkommen- und Gewerbe-\n\nsteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2000 unvollständig. Infolge dieser \n\nunrichtigen Steuererklärungen wurden jeweils zu geringe Steuerbeträge fest-\n\ngesetzt. Nach den Berechnungen des Landgerichts führte dies zu Steuerver-\n\nkürzungen im Umfang von 295.876,81 DM (1997), 416.573,03 DM (1998), \n\n255.677,08 DM (1999) und 344.554,90 DM (2000). Die Gastronomiekasse \n\ndes Schnellrestaurants wurde bei einer Durchsuchung am 6. Januar 2002 \n\nvollständig zerstört aufgefunden. \n\n6 \n\n2. Der Angeklagte räumte die ihm zur Last liegende Vorgehensweise \n\nein und bestätigte im Übrigen, dass „die Zahlen der Steuerfahndung dem \n\nGrunde nach richtig“ seien. Er wollte jedoch weiter berücksichtigt haben, \n\ndass ein erhöhter Warenverderb vorgelegen habe und auch seine Angestell-\n\nten unentgeltlich verköstigt worden seien. Zudem zweifelte er den von der \n\nSteuerfahndung angenommenen Rohgewinnaufschlag von 350 % an. \n\n7 \n\n8 \n\n3. Da die Buchführung des Angeklagten aufgrund nicht erfasster Be-\n\ntriebseinnahmen sowie nicht erfasster Wareneinkäufe und Umsätze formell \n\nund materiell nicht ordnungsgemäß gewesen sei, hat das Landgericht die \n\nHöhe der verschwiegenen Betriebseinnahmen durch Schätzung ermittelt. Es \n\nist dabei im Wesentlichen wie folgt vorgegangen: \n\na) Zu dem vom Angeklagten erklärten Wareneinsatz hat es die festge-\n\nstellten, aber nicht erfassten Bareinkäufe hinzugerechnet. Die sich daraus \n\nergebende Summe hat es um einen Rohgewinnaufschlag von 350 % erhöht. \n\nSchließlich hat es einen Reingewinnsatz von 32 % (1997 und 1998) bzw. von \n\n33 % (1999 und 2000) angewendet. \n\n9 \n\nb) Von der Richtigkeit des Rohgewinnaufschlagsatzes und des Rein-\n\ngewinnsatzes hat sich das Landgericht aufgrund der Ausführungen des als \n\nsachverständigen Zeugen gehörten Steuerfahndungsbeamten S. über-\n\nzeugt. Dieser habe vergleichbare chinesische Imbissbetriebe geprüft, insbe-\n\nsondere den an demselben Ort zuvor ansässigen Restaurantbetrieb des \n\n H. . Aus Vergleichsbetrieben ergebe sich für den Rohgewinn-\n\naufschlagsatz eine Spanne von 320 % bis 418 %. Der letztendlich zugrunde \n\ngelegte Rohgewinnaufschlagsatz von 350 % berücksichtige bereits ausrei-\n\nchend Verderb und Diebstahl bei den eingekauften Waren. Hinsichtlich der \n\nErmittlung des Reingewinnsatzes hat das Landgericht die amtliche Richt-\n\nsatzsammlung der Gewerbeklasse „Imbissbetriebe“ herangezogen. Die sich \n\nhieraus ergebenden Werte hat es nach den Angaben des Zeugen S. auf-\n\ngrund des gegenüber „normalen“ Imbissbetrieben bei China-Imbissen gerin-\n\ngeren Fleischeinsatzes auf 32 % (1997 und 1998) bzw. 33 % (1999 und \n\n2000) abgeändert. \n\n10 \n\nc) Die Schätzungsergebnisse sah das Landgericht durch die Ergeb-\n\nnisse einer vom 16. Juli bis 16. August 2001 durchgeführten Observation des \n\nRestaurantbetriebs des Angeklagten bestätigt. Aus den hierbei gemachten \n\nBeobachtungen ergebe sich eine durchschnittliche Verkaufszahl von 370 bis \n\n500 verkauften Essenportionen pro Tag mit einem Durchschnittspreis von \n\n10 DM zuzüglich konsumierter Getränke. \n\nIII. \n\n11 \n\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Feststellungen zum Um-\n\nfang der verkürzten Steuern, den das Landgericht ausdrücklich strafschär-\n\nfend gewertet hat, beruhen nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. \n\n12 \n\n1. Allerdings bedarf es einer ins Einzelne gehenden Darstellung der \n\nBerechnung der verkürzten Abgaben dann nicht, wenn der Angeklagte auf-\n\ngrund eigener Sachkunde die ihm vorgeworfenen Steuerhinterziehungen \n\nauch der Höhe nach einräumt (vgl. BGH wistra 2005, 307, 308). So verhält \n\nes sich hier indes nicht. Der Angeklagte hat lediglich bestätigt, dass „die Zah-\n\nlen der Steuerfahndung dem Grunde nach richtig“ seien. Gegen die Höhe der \n\nihm zur Last liegenden Steuerverkürzungen hat er jedoch Einwendungen \n\nerhoben. \n\n13 \n\n2. Das Landgericht hat – im Ansatz zutreffend – die von dem Ange-\n\nklagten der Höhe nach nicht eingeräumten Besteuerungsgrundlagen durch \n\nSchätzung ermittelt. \n\n14 \n\nAuch im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungs-\n\ngrundlagen zulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH wistra 1992, 147; 1986, 65; \n\nBGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 1, 2), wenn zwar feststeht, dass \n\nder Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß \n\nder verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist. Zur Durchfüh-\n\nrung der Schätzung kommen die auch im Besteuerungsverfahren anerkann-\n\nten – und erforderlichenfalls kombiniert anzuwendenden – Schätzungsme-\n\nthoden in Betracht (vgl. Jäger StraFo 2006, 477, 480 f. und Joecks \n\nwistra 1990, 52, 54), einschließlich der Heranziehung der Richtsatzsamm-\n\nlung des Bundesministeriums der Finanzen (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht \n\n34. Lfg. Oktober 2005 § 370 AO Rdn. 493 und Seer in Tipke/Kruse, Abga-\n\nbenordnung 110. Lfg. August 2006 § 162 Rdn. 56). Die Schätzung obliegt \n\ndem Tatrichter selbst. Er darf Schätzungen der Finanzbehörden nur dann \n\nübernehmen, wenn er von ihrer Richtigkeit unter Berücksichtigung der vom \n\nBesteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsät-\n\nze (§ 261 StPO) überzeugt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 2005, 209, \n\n211; wistra 2001, 308, 309). In jedem Fall hat der Tatrichter in den Urteils-\n\ngründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen, wie er zu den \n\nSchätzungsergebnissen gelangt ist (BGH aaO). \n\n15 \n\n3. Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat nicht nachvollziehbar be-\n\ngründet, auf welcher Grundlage es sich von der Richtigkeit des den Berech-\n\nnungen des Zeugen S. zugrunde liegenden Rohgewinnaufschlagsatzes \n\nvon 350 % überzeugt hat. Dessen hätte es indes bedurft, weil die vom Land-\n\ngericht herangezogene Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Fi-\n\nnanzen für die Gewerbeklasse „Imbissbetriebe“ – freilich ohne Berücksichti-\n\ngung der Besonderheiten asiatischer Restaurants – lediglich Rohgewinnauf-\n\nschlagsätze von 117 % bis 213 % (1997/1998) bzw. von 117 % bis 270 % \n\n(1999/2000) enthält. Der Hinweis auf die von dem Steuerfahnder S. in \n\n„Vergleichsbetrieben“ aus dem Bereich von China-Imbisslokalen ermittelten \n\n„Vergleichszahlen“ kann hier ohne nähere Darlegung der Ähnlichkeit der ge-\n\nprüften Betriebe mit dem Schnellrestaurant des Angeklagten und der dabei \n\nermittelten Rohgewinnaufschläge für sich allein schon deshalb nicht genü-\n\ngen, weil das Landgericht nicht die Untergrenze der in den Vergleichsbetrie-\n\nben festgestellten Aufschlagsätze, sondern einen um 30 Prozentpunkte er-\n\nhöhten Rohgewinnaufschlagsatz angesetzt hat. \n\n16 \n\n17 \n\n4. Schließlich begegnet auch die Berechnungsdarstellung der verkürz-\n\nten Gewerbesteuern durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nDer Generalbundesanwalt hat die Lückenhaftigkeit der Feststellungen \n\nzur Gewerbesteuer beanstandet und hierzu ausgeführt: „Das Landgericht \n\nstellt in einer Tabelle lediglich die im Ausgangs- und geänderten Bescheid \n\nfestgesetzten Gewerbesteuermessbeträge und die bei Anwendung des He-\n\nbesatzes sich ergebende verkürzte Gewerbesteuer dar. Die dem zugrunde \n\nliegende Berechnung legt das Urteil indes nicht offen.“ \n\n18 \n\nDem schließt sich der Senat an. Dass der Angeklagte bei seinem Teil-\n\ngeständnis – jenseits der Feststellung der verschwiegenen Betriebseinnah-\n\nmen – in Fragen der Steuerberechnung ausreichend sachkundig gewesen \n\nsein könnte (vgl. BGH wistra 2005, 307, 308), ist nicht mitgeteilt und liegt hier \n\nauch eher fern. \n\nIV. \n\n19 \n\n20 \n\nFür die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat: \n\nIm Hinblick darauf, dass Observation und Durchsuchung bereits im \n\nSommer 2001 bzw. Januar 2002 stattfanden, Anklageschrift und Eröffnungs-\n\nbeschluss aber erst vom 21. November 2005 bzw. 24. Juli 2006 datieren, \n\nwird der neue Tatrichter auch das mögliche Vorliegen einer rechtsstaatswid-\n\nrigen Verfahrensverzögerung zu erörtern haben. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/5-str-58-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/5-str-58-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:40:17.024388+00:00"}}