{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"5 StR 53/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 53/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 15. März 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 18. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\n1. Für die sachliche Berechtigung der Einwände der Revision gegen die \n\nVerwertung der in Frankreich durchgeführten richterlichen Vernehmung des \n\nZeugen F. , die gemäß französischem Verfahrensrecht ohne Benachrich-\n\ntigung der Verteidiger erfolgte, spricht der nach der Neuerung in Art. 4 Abs. 1 \n\ndes am 2. Februar 2006 \n\nin Kraft getretenen Übereinkommens vom \n\n29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaa-\n\nten der Europäischen Union (EU-RhÜbK) nunmehr geltende Grundsatz der \n\nErledigung von Rechtshilfeersuchen nach dem Recht des ersuchenden Staa-\n\ntes (vgl. Gleß in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechts-\n\nhilfe in Strafsachen 4. Aufl. Art. 4 EU-RhÜbK Rdn. 1 f.; § 168c StPO). Inso-\n\nweit kann der Senat mit dem Generalbundesanwalt sicher ausschließen, \n\ndass die Beweiswürdigung des Landgerichts auf dem geltend gemachten \n\nVerfahrensverstoß beruht. Dies gilt ungeachtet der Erwägungen des Landge-\n\nrichts auf UA S. 52 ff. zu jener Vernehmung. Diese sind nach dem Gesamt-\n\nzusammenhang der Beweiswürdigung im Urteil lediglich von ergänzender \n\nBedeutung und im Ergebnis ersichtlich entbehrlich. Dieser bei der gegebe-\n\nnen Beweislage inhaltlich eindeutige Befund wird durch den vom Landgericht \n\ngewählten Aufbau der Beweiswürdigung und auch durch die hierzu erfolgten \n\n– ähnlich anderen entsprechenden Urteilswendungen – überflüssig drastisch \n\nformulierten einleitenden Erwägungen nicht in Frage gestellt. \n\n2. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die Ver-\n\nwertung der Aussagen des Zeugen D. mit der Begründung beanstandet, \n\ndem Zeugen seien bei seiner konsularischen Vernehmung im Strafverfahren \n\nunverwertbare Auskünfte der US-amerikanischen Steuerbehörden vorgehal-\n\nten worden, entspricht das Vorbringen nicht den Anforderungen des § 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb bereits unzulässig. Dasselbe gilt, soweit \n\ndie Revision rügt, das Landgericht habe die Angaben des als Zeugen ver-\n\nnommenen Steueramtmanns W. , der in der Hauptverhandlung über \n\ndiese Auskünfte berichtet hat, zu Unrecht der Beweiswürdigung zugrundege-\n\nlegt. \n\nZur Begründung der Verfahrensrüge ist der Beschwerdeführer verpflichtet, \n\n„die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ anzugeben. Diese Angaben haben \n\nmit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, dass das Re-\n\nvisionsgericht allein auf Grund der Revisionsrechtfertigungsschrift prüfen \n\nkann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen er-\n\nwiesen wären (vgl. BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHR StPO § 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7). Daran fehlt es hier. Denn der Beschwerde-\n\nführer, der sich darauf beruft, dass die Auskünfte der amerikanischen Steu-\n\nerbehörden aufgrund amerikanischer Vorschriften im deutschen Strafverfah-\n\nren nicht verwendbar seien, teilt das nach Art. 26 des Doppelbesteuerungs-\n\nabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten \n\nStaaten von Amerika vom 29. August 1989 (BGBl II 1991, 354) an die ameri-\n\nkanischen Steuerbehörden gerichtete Auskunftsersuchen des Bundesamtes \n\nfür Finanzen nicht mit. Dessen hätte es indes bedurft, da das von der Steuer-\n\nfahndungsstelle des Finanzamtes Schwäbisch Gmünd vorbereitete Aus-\n\nkunftsersuchen vom 17. Januar 2003 (insbesondere unter Ziffer 4) den kla-\n\nren Hinweis auf die beabsichtigte Verwendung in einem Steuerstrafverfahren \n\nenthält. Eine „Täuschung“ der amerikanischen Finanzbehörden über die be-\n\nabsichtigte Verwendung der Auskünfte im Steuerstrafverfahren liegt damit \n\nvon vornherein fern. \n\nDie Verfahrensrüge entspricht auch deshalb nicht den Anforderungen des \n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Revision den Inhalt der vom Zeugen D. \n\nam 16. November 2005 abgegebenen schriftlichen Erklärung über die bei \n\nseiner konsularischen Vernehmung noch nicht beantworteten Fragen nicht \n\nmitteilt. Der Inhalt dieser Erklärung ist für die Begründetheit der Verfahrens-\n\nrüge von zentraler Bedeutung, denn in dieser Erklärung beantwortet der \n\nZeuge D. die von dem Beschwerdeführer als unzulässig beanstandeten \n\nFragen Nr. 51d, 55, 56, 57, 58, 59 und 60. Zudem nimmt der vom Beschwer-\n\ndeführer angeführte Beschluss des Landgerichts vom 9. Dezember 2005 \n\nausdrücklich auf die Erklärung des Zeugen D. Bezug (ProtBd. Bl. 62). \n\nIm Übrigen liegt der gerügte Verfahrensverstoß in der Sache fern. Die Revi-\n\nsionsrechtfertigungsschrift enthält kein Vorbringen, welches die Ansicht des \n\nBeschwerdeführers nachvollziehbar erscheinen ließe, Art. 26 des Doppelbe-\n\nsteuerungsabkommens stünde einer Verwertung der von den Steuerbehör-\n\nden der Vereinigten Staaten von Amerika erteilten Auskünfte in einem deut- \n\nschen Strafverfahren gegen den Angeklagten entgegen (vgl. Absatz 26 des \n\nProtokolls zum genannten Doppelbesteuerungsabkommen vom 29. Au-\n\ngust 1989 sowie Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 des Doppelbesteuerungsab-\n\nkommens i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO). \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/5-str-53-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/5-str-53-07","retrieved":"2026-07-10 21:26:13.918335+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-15/5-str-53-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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