{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__44-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"5 StR 44/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 44/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 28. Februar 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schwerer Körperverletzung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Leipzig vom 30. August 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend abgeändert, \n\ndass die Verurteilung wegen Misshandlung von Schutz-\n\nbefohlenen entfällt, und im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Die Sache wird zur Bestimmung einer neuen Strafe und \n\nzur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der – allein \n\nzulässig erhobenen – Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erreicht \n\nden aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. \n\n1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: \n\nDem in der ehelichen Wohnung von seiner Ehefrau getrennt lebenden \n\nAngeklagten oblag die Pflicht, seinen am 23. März 2004 geborenen Sohn \n\nF. jedes zweite Wochenende allein zu betreuen. Aus Angst, den Säug-\n\nling durch zu grobes oder falsches Anfassen verletzen zu können, ging der \n\nAngeklagte zunächst mit übergroßer Vorsicht zu Werke. \n\n4 \n\nAm 1. August 2004 gelang es dem Angeklagten gegen 14.00 Uhr in-\n\ndes nicht, seinen „15 bis 20 Minuten lang nervzerreißend schreienden Sohn“ \n\ndurch Gaben von Tee, Milch und Schnuller oder Vornahme von Ortsverände-\n\nrungen zu beruhigen. Um dem Schreien ein Ende zu setzen, ergriff der An-\n\ngeklagte seinen Sohn unter den Achselhöhlen, hielt ihn mit ausgestreckten \n\nArmen senkrecht und später waagerrecht vor sich und bewegte ihn ruckartig \n\nca. eine Minute hin und her, bis das Kind verstummte. Der Angeklagte legte \n\nseinen Sohn dann in die Babyschale zurück und reichte ihm Milch, die er \n\nnunmehr trank. Beim Windeln des Kindes bemerkte der Angeklagte gegen \n\n19.00 Uhr röchelnden Atem und eine ungewöhnliche Schlaffheit seines Soh-\n\nnes. Auf Drängen des Angeklagten verfügte der herbeigerufene Notarzt die \n\nEinweisung von F. in die Kinderklinik. Die durch das Schütteln verur-\n\nsachten rotatorischen Kräfte führten zu einer irreparablen Hirnschädigung, \n\ndie eine Weiterentwicklung der geistigen Fähigkeiten des Kindes nicht zu-\n\nlässt. Zudem ist die Sehfähigkeit herabgesetzt, und F. bedarf der Be-\n\nhandlung wegen der durch die Hirnschädigung weiter hervorgerufenen Epi-\n\nlepsie. \n\n2. Das Landgericht hat die Tat des hinsichtlich der objektiven Tatum-\n\nstände geständigen Angeklagten zutreffend als schwere Körperverletzung \n\ngemäß § 223 Abs. 1, § 226 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 StGB beurteilt. Indes hält \n\ndie darüber hinaus tateinheitlich ausgeurteilte Misshandlung von Schutzbe-\n\nfohlenen sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\na) Eine rohe Misshandlung im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB ist anzu-\n\nnehmen, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühllo-\n\nser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert (BGH, \n\nBeschluss vom 22. April 1997 – 4 StR 140/97; vgl. auch BGHR StGB § 225 \n\n– i. d. F. d. 6. StrRG – Misshandlung 1). Eine gefühllose Gesinnung liegt vor, \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nwenn der Täter bei der Misshandlung das – notwendig als Hemmung wirken-\n\nde – Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei je-\n\ndem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde (Stree \n\nin Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 225 Rdn. 13). \n\nb) Solches kann den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts \n\nnicht entnommen werden. \n\nDas Landgericht schließt aus dem Umstand, dass der Angeklagte \n\n„sein Ruhebedürfnis kompromisslos und ohne Berücksichtigung der Leiden \n\nseines Säuglings“ (UA S. 31) durchgesetzt hat, auf dessen rohe Gesinnung. \n\nDiese Erwägung steht indes in Widerspruch zu der strafmildernd herangezo-\n\ngenen Feststellung, der Angeklagte sei durch das laute dauerhafte Schreien \n\ndes Säuglings angespannt gewesen (UA S. 32), und geht daran vorbei, dass \n\nder Angeklagte hinsichtlich der schweren Folgen seiner Tat nicht vorsätzlich \n\ngehandelt hat. \n\n9 \n\nVorliegend belegen die Tatumstände insgesamt nicht, dass der Ange-\n\nklagte bei der Tatausführung das als Hemmung wirkende Gefühl für das Lei-\n\nden seines Sohnes verloren haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n22. April 1997 – 4 StR 140/97). Ein neuer Tatrichter wird nichts Weiterge-\n\nhendes feststellen können. \n\n10 \n\n3. Es liegt auf der Hand, dass die Erwägungen des Landgerichts, mit \n\ndenen es bei dem im Übrigen seinen Sohn stets fürsorglich behandelnden \n\nAngeklagten eine rohe Gesinnung bejaht hat, sich zum Nachteil des Ange-\n\nklagten bei der Strafzumessung ausgewirkt haben. Deshalb ist der Strafaus-\n\nspruch aufzuheben und die Sache – ohne dass es bei dem hier vorliegenden \n\nSubsumtionsfehler der Aufhebung von Feststellungen bedarf – zur Bemes-\n\nsung der Strafe an einen neuen Tatrichter zurückzuverweisen. \n\nHäger Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__44-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/5-str-44-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__44-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__44-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/5-str-44-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__44-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:20:19.059066+00:00"}}