{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__26-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-05-22","aktenzeichen":"5 StR 26/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 26/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 22. Mai 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Bremen vom 10. August 2006 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen \n\nzum äußeren Tatgeschehen; insoweit wird die weitergehen-\n\nde Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-\n\nworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders schwerer) \n\nVergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung und wegen \n\nFreiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und (vorsätzlicher) Körperver-\n\nletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten \n\nverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge \n\nund auf Verfahrensrügen gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus \n\ndem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer in Tadschikistan geborene Angeklagte heiratete im Alter von \n\n19 Jahren; kurz darauf siedelte er mit seiner Ehefrau nach Deutschland um. \n\nDie bis heute bestehende Ehe war von Beginn an von seinen Eifersuchtsan-\n\nfällen geprägt. Der Angeklagte litt in Deutschland unter Heimweh und trank \n\nregelmäßig sehr viel Alkohol. Er wurde streitsüchtig und es kam wiederholt \n\nzu Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau, aber auch gegenüber Bekannten \n\nund Verwandten seiner Ehefrau. Die Eifersucht verstärkte sich weiter. \n\n4 \n\nNach einer Feier zum Jahreswechsel 2005/2006 kam es zum Streit \n\nzwischen den Eheleuten. Der Angeklagte hatte vergeblich versucht, sich ei-\n\nner anderen Frau sexuell zu nähern. Auf dem Heimweg seufzte seine Ehe-\n\nfrau, was der Angeklagte als Kritik an seinem Verhalten empfand, weshalb er \n\nverärgert einen Streit mit ihr begann. Zu Hause angekommen, zwang der \n\nAngeklagte am frühen Morgen des 1. Januar 2006 seine Ehefrau gegen de-\n\nren Willen unter Vorhalt eines Messers zum Vaginal-, Oral- und Analverkehr, \n\nzog sie dabei an den Ohren und schlug sie auf das Gesäß. Als seine Ehefrau \n\naus der Wohnung fliehen konnte, rannte der Angeklagte ihr nackt hinterher, \n\nholte sie im Treppenhaus ein und biss ihr in die Schulter. Sie konnte durch \n\neinen schmerzhaften Griff an sein Geschlechtsteil entkommen. Bei der Tat \n\nwirkte auf den Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,85 Promille \n\nein. \n\n5 \n\nNachdem der Angeklagte, der zunächst wegen dieser Tat verhaftet \n\nworden war, am 9. Februar 2006 wieder auf freien Fuß gelangt war, randa-\n\nlierte er in den frühen Morgenstunden des 20. Februar 2006 in der Nähe sei-\n\nner Wohnung. Die von Nachbarn verständigten Polizeibeamten, darunter \n\nKriminalkommissar K. , überprüften seine Personalien und erlangten dabei \n\nKenntnis von dem gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren \n\nwegen des Vorwurfs der Vergewaltigung. Der Angeklagte erregte sich über \n\ndie polizeiliche Datenspeicherung sehr, er fühlte sich erniedrigt. Nachdem ihn \n\ndie Polizeibeamten nach Hause begleitet hatten, übermannte ihn das Gefühl, \n\ndass seine Situation aussichtslos sei, und er beschloss zu sterben. Jedoch \n\nfehlte ihm die Kraft, diesen Entschluss eigenhändig umzusetzen. Deswegen \n\nplante er, einen Raubüberfall vorzutäuschen und dabei eine Geisel zu neh-\n\nmen, damit er von Polizeibeamten zur Rettung der Geisel erschossen wer-\n\nden würde. Er rief seine Ehefrau an und teilte ihr mit, er werde jetzt umge-\n\nbracht, sie habe es geschafft. \n\n6 \n\nZur Umsetzung seines Plans suchte der Angeklagte gegen 4.30 Uhr \n\neine Tankstelle auf, begab sich hinter den Verkaufstresen und warf die An-\n\ngestellte N. heftig zu Boden, wodurch sie Schmerzen erlitt. Sodann hielt \n\ner ihr ein Messer mit einer Klingenlänge von etwa 20 Zentimeter vor das Ge-\n\nsicht und forderte sie auf, ruhig zu bleiben, sonst werde ihr etwas passieren. \n\nWährend die anderen Personen, die sich in dem Tankstellengebäude aufhiel-\n\nten, fliehen konnten, nahm er die Zeugin in den Schwitzkasten, hielt ihr das \n\nMesser vor den Bauch und fragte sie, ob sie einen K. kenne, da er sich an \n\njenem, der ihn „angepinkelt“ habe, rächen wolle. Er zwang sie dazu, an sei-\n\nner Jacke zu riechen. Der Angeklagte bewegte sich mit seiner Geisel, die er \n\nzwischenzeitlich mit Zigarettenschachteln bewarf, in dem Ladenbereich der \n\nTankstelle, so dass er von außen für die zwischenzeitlich herbeigerufenen \n\nPolizeibeamten gut sichtbar war. Er schimpfte über seine Frau und übergab \n\ndas Messer für einen kurzen Augenblick an die völlig verängstigte Zeugin, \n\nwobei er sie aufforderte, ihn umzubringen. Schließlich nahm er das Messer \n\nwieder an sich und sagte, es sei alles vorbei, die Polizei solle ihn erschießen. \n\nMit dem Mobiltelefon der Zeugin rief er die Polizei an und verlangte nach \n\nKriminalkommissar K. . Da er hierdurch abgelenkt war, gelang seiner Gei-\n\nsel die Flucht. Während des Geschehens wirkte auf den Angeklagten eine \n\nBlutalkoholkonzentration von 2,64 Promille ein. \n\n7 \n\nDaraufhin wurde er um 6.14 Uhr von Polizeibeamten festgenommen \n\nund vorläufig im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, wo er sich bis \n\nzur Urteilsverkündung am 10. August 2006 befand. \n\n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\n2. Soweit die sachverständig beratene Strafkammer eine nur alkohol-\n\nbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten \n\nangenommen und im Übrigen eine relevante Beeinträchtigung der Schuldfä-\n\nhigkeit verneint hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. \n\nIm Anschluss an den Sachverständigen hat das Landgericht hierzu le-\n\ndiglich festgestellt, dass aus medizinischer Hinsicht neben der alkoholischen \n\nBeeinflussung keine Hinweise auf eines der in § 20 StGB genannten Ein-\n\ngangsmerkmale zu erkennen seien. Eine alkoholbedingte Aufhebung der \n\nSteuerungsfähigkeit hat das Landgericht unter Hinweis auf das Fehlen \n\nschwerer körperlicher Ausfallerscheinungen und die zielgerichtete Ausfüh-\n\nrung der Taten verneint. Weiter ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dass \n\nkeine Maßregel nach §§ 63, 64 StGB angezeigt sei, da der Angeklagte am \n\n20. Februar 2006 keine gefährliche Gewalttat habe begehen, sondern eine \n\nsolche Tat aufgrund seiner emotionalen Ausnahmesituation nur habe vortäu-\n\nschen wollen. Die Tat zu Lasten seiner Ehefrau wurzele hingegen in einem \n\ntiefgreifenden Partnerschaftskonflikt, der den Angeklagten emotional sehr \n\nbelaste. Ohne diesen Konflikt seien ähnliche Taten nicht zu erwarten. \n\n10 \n\nDiese Erwägungen sind nicht ausreichend, da sie eine Auseinander-\n\nsetzung mit den zahlreichen Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur des \n\nAngeklagten und den Taten, vor allem dem auffälligen Tatbild am 20. Febru-\n\nar 2006, vermissen lassen. Eine eingehende Prüfung und Erörterung, ob bei \n\ndem Angeklagten neben der alkoholischen Beeinflussung auch sonstige \n\nVoraussetzungen des § 20 StGB, namentlich eine schwere andere seelische \n\nAbartigkeit aufgrund einer Persönlichkeitsstörung, vorliegen, wäre aber gebo-\n\nten gewesen. So imponiert die Schilderung der Taten bzw. des Vor- und \n\nNachtatgeschehens durch häufiges Misstrauen gegenüber der sexuellen \n\nTreue der Ehefrau und übertriebene Kränkbarkeit des Angeklagten. Bei der \n\nDarstellung seiner Entwicklung wird eine Vielzahl von Vorfällen geschildert, \n\nbei denen der Angeklagte ungewöhnlich streitsüchtig und situationsunange-\n\nmessen reagiert hat. Aber auch der 1999 erfolgte „Selbstmordversuch“ und \n\nder zur Tat am 20. Februar 2006 führende Suizidplan bleiben in diesem Zu-\n\nsammenhang unerörtert. Schließlich hätte Veranlassung bestanden, die \n\nEntwicklung des Angeklagten im Rahmen der vorläufigen Unterbringung, die \n\nimmerhin fast ein halbes Jahr andauerte, zu schildern und bei der Diskussion \n\nder psychischen Befindlichkeit des Angeklagten einzubeziehen. Mit all diesen \n\nUmständen, die es nicht fernliegend erscheinen lassen, dass die normabwei-\n\nchenden Symptome in der Persönlichkeit der Angeklagten führend geworden \n\nsein könnten, hat sich das Landgericht bei der Prüfung, ob ein psychischer \n\nDefekt der genannten Art vorgelegen hat, nicht erkennbar auseinanderge-\n\nsetzt. \n\n11 \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass eine umfassende Beurtei-\n\nlung all dieser Kriterien unter Einbeziehung der erheblichen alkoholischen \n\nBeeinflussung des Angeklagten zur Annahme von Schuldunfähigkeit bei den \n\nTaten führt, was die Aufhebung des Schuldspruchs nach sich zieht. Einer \n\nAufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu dem jeweiligen \n\näußeren Tatgeschehen bedurfte es nicht. Der Senat weist darauf hin, dass \n\ndie rechtliche Würdigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\naufweist; sollte § 20 StGB nicht zur Anwendung kommen, wäre der Strafaus-\n\nspruch insgesamt nicht zu beanstanden. \n\n12 \n\nDas neue Tatgericht hat Gelegenheit, unter Hinzuziehung eines weite-\n\nren Sachverständigen über die Verhängung einer Maßregel nach den §§ 63, \n\n64 StGB zu entscheiden (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Erwägungen, die \n\ndas Landgericht bisher zur Gefährlichkeitsprognose angestellt hat, würden \n\nrevisionsgerichtlicher Überprüfung nicht standhalten. Es wird darauf zu ach- \n\nten sein, dass der in der Hauptverhandlung als Gutachter Auftretende auch \n\ndie Exploration des Probanden durchgeführt hat. \n\nBasdorf Gerhardt Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-22/5-str-26-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-22/5-str-26-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:40:09.017367+00:00"}}