{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_635-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"5 StR 635/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 66b Nachträgliche Sicherungsverwahrung kann auch nach rechts- kräftiger Nichteröffnung eines Hauptverfahrens, bei dessen Durchführung Sicherungsverwahrung hätte verhängt werden können, nicht angeordnet werden (Vorrang des Erkenntnisver- fahrens, im Anschluss an BGHSt 50, 373).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStGB § 66b \n\nNachträgliche Sicherungsverwahrung kann auch nach rechts-\n\nkräftiger Nichteröffnung eines Hauptverfahrens, bei dessen \n\nDurchführung Sicherungsverwahrung hätte verhängt werden \n\nkönnen, nicht angeordnet werden (Vorrang des Erkenntnisver-\n\nfahrens, im Anschluss an BGHSt 50, 373). \n\nBGH, Beschluss vom 15. April 2008 \n\n– 5 StR 635/07 \n\n LG Neuruppin – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 635/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 15. April 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs- \n\n verwahrung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Neuruppin vom 27. September 2007 nach \n\n§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Der Antrag auf nach-\n\nträgliche Anordnung der Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung wird zurückgewiesen. \n\n2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisions-\n\nverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteil-\n\nten fallen der Staatskasse zur Last. \n\n3. Der Verurteilte ist für die in der Zeit vom 22. Juni 2007 \n\nbis zum 15. April 2008 vollzogene einstweilige Unterbrin-\n\ngung nach § 275a Abs. 5 StPO zu entschädigen. \n\n4. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Neuruppin \n\nvom 1. Juni 2007 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in \n\ndieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten \n\nin der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hier-\n\ngegen richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung \n\nmateriellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der \n\nEntscheidung und zur Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\na) Der 1958 geborene Verurteilte ist schon mehrfach wegen Delikten \n\ngegen die sexuelle Selbstbestimmung bestraft worden. Bereits im Alter von \n\n17 Jahren wurde er 1976 wegen Nötigung und sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, die er vollständig \n\nverbüßte. Am 26. Juni 1978 wurde er wegen einer vier Monate nach seiner \n\nHaftentlassung begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und zwei Monaten verurteilt, die er bis Ende Februar 1980 ver-\n\nbüßte. Im Oktober 1980 beging er erneut eine Vergewaltigung; unter ande-\n\nrem wegen dieser Tat wurde er am 23. Dezember 1980 wegen Vergewalti-\n\ngung in einem schweren Fall und wegen Hehlerei zu einer Einheitsfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Strafe verbüßte er \n\nbis Anfang April 1984. Durch Urteil vom 22. August 1985 wurde er wegen \n\nVergewaltigung in einem schweren Fall – die Tat hatte er am 9. Juli 1985 \n\nbegangen – zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Am 9. Ju-\n\nli 1990 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Die verbleibende Restfreiheits-\n\nstrafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. \n\nAm 31. Mai 1998 – mithin knapp acht Jahre nach seiner letzten Ent-\n\nlassung aus der Strafhaft – vergewaltigte er erneut eine Frau. Deswegen \n\nwurde er durch das Landgericht Neuruppin am 22. Januar 1999 wegen Ver-\n\ngewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. \n\nb) Erst kurz nach dieser letzten Verurteilung wurde der Beschwerde-\n\nführer verdächtigt, am 14. Juni 1995 eine weitere Straftat, nämlich einen se-\n\nxuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung began-\n\ngen zu haben. Deswegen wurde ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingelei-\n\ntet, das am 13. Dezember 2000 nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die \n\ndurch das Urteil vom 22. Januar 1999 verhängte Freiheitsstrafe von neun \n\nJahren eingestellt wurde. Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 nahm die Staats-\n\nanwaltschaft die Ermittlungen wieder auf und erhob am 2. September 2006 \n\n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nAnklage. Mit Beschluss vom 6. November 2006 lehnte das Landgericht \n\nFrankfurt (Oder) die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da die überlange \n\nVerfahrensdauer ein Verfahrenshindernis begründe. Die Staatsanwaltschaft \n\nlegte hiergegen kein Rechtsmittel ein, der Beschluss erwuchs in Rechtskraft. \n\nc) Bis zum 21. Juni 2007 verbüßte der Verurteilte die Freiheitsstrafe \n\naus dem Urteil vom 22. Januar 1999 vollständig. Seit dem 22. Juni 2007 be-\n\nfindet er sich aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Neuruppin vom \n\n1. Juni 2007 im Vollzug der einstweiligen Unterbringung gemäß § 275a \n\nAbs. 5 StPO. \n\n2. Das Landgericht ist sachverständig beraten zu der Überzeugung \n\ngelangt, dass der Verurteilte aufgrund eines Hanges zu erheblichen Strafta-\n\nten mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in § 66b Abs. 2 StGB \n\nvorausgesetzten Art begehen werde. Seine Gefährlichkeit für die Allgemein-\n\nheit ergebe sich aus Tatsachen, die erst während des Strafvollzugs erkenn-\n\nbar geworden seien. Die Voraussetzungen nach § 66b Abs. 2 StGB für die \n\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung lägen damit vor. Der \n\nVorrang des Erkenntnisverfahrens stehe dem nicht entgegen. Bei der An-\n\nlassverurteilung durch das Landgericht Neuruppin vom 22. Januar 1999 sei \n\ndie primäre Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus \n\nrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, da hinsichtlich der früheren Ta-\n\nten nach den damaligen Erkenntnissen die sogenannte Rückfallverjährung \n\ngemäß § 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB eingetreten gewesen sei. \n\n8 \n\nAls neue Tatsachen im Sinne des § 66b Abs. 1 StGB hat das Landge-\n\nricht gewertet, dass der Verurteilte die Tat vom 14. Juni 1995 begangen ha-\n\nbe, was bei seiner Verurteilung am 22. Januar 1999 noch unbekannt gewe-\n\nsen sei. Erst durch diese Straftat – die die ansonsten gegebene Rückfallver-\n\njährung unterbrochen habe – seien die formellen Voraussetzungen des § 66 \n\nAbs. 1 StGB erfüllt. Dass wegen dieser Tat keine Verurteilung erfolgt sei, sei \n\nunschädlich. Das Landgericht Frankfurt (Oder) habe zwar hinsichtlich dieser \n\nTat die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer \n\nrechtskräftig abgelehnt, hierin liege aber keine im Hinblick auf die unterblie-\n\nbene Sicherungsverwahrung rechtsfehlerhafte Sachentscheidung, weswegen \n\nder Vorrang des Erkenntnisverfahrens der Anwendung des § 66b StGB nicht \n\nentgegenstehe. \n\n9 \n\n3. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar hat sich das \n\nLandgericht rechtsfehlerfrei von der Täterschaft des Verurteilten bei der Tat \n\nam 14. Juni 1995 überzeugt. Auch soweit es einen Hang des Verurteilten zur \n\nBegehung schwerer Straftaten und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit \n\nfeststellt, weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler auf, was auch \n\ndie Revision nicht verkennt. Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung \n\nin der Sicherungsverwahrung kann aber keinen Bestand haben, weil das \n\nLandgericht – ersichtlich in dem Bemühen, die Allgemeinheit vor einem ge-\n\nfährlichen Straftäter zu schützen – die Straftat aus dem Jahr 1995 unzutref-\n\nfend als neue Tatsache gewertet hat. \n\n10 \n\nDiese Straftat kann schon deswegen nicht als neu im Sinne des § 66b \n\nStGB gelten, da gegen den Verurteilten aufgrund dieser Tat die primäre Ver-\n\nhängung von Sicherungsverwahrung hätte erfolgen können. Dass dies aus \n\nrechtsfehlerhaften Erwägungen in dem wegen dieser Tat eingeleiteten, aber \n\nrechtskräftig abgeschlossenen Verfahren unterblieben ist, kann nicht durch \n\ndie – faktisch in die Rechtskraft der Nichteröffnungsentscheidung eingreifen-\n\nde – nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung geheilt werden. \n\n11 \n\na) Die Möglichkeiten primärer Anordnung von Sicherungsverwahrung \n\ngemäß §§ 66, 66a StGB müssen gegenüber der nachträglichen Anordnung \n\nstrikt vorrangig bleiben (BGHSt 50, 373, 380; Fischer, StGB 55. Aufl. § 66b \n\nRdn. 18, 19 m.w.N.). Lagen die Voraussetzungen zur Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung zu einem früheren Zeitpunkt vor, ist aber aufgrund einer \n\nrechtskräftigen Entscheidung hiervon abgesehen worden, hindert der Vor-\n\nrang des Erkenntnisverfahrens die Anordnung der nachträglichen Siche-\n\nrungsverwahrung. Dieser Vorrang gilt unabhängig davon, ob der in der \n\nNichtanordnung der Sicherungsverwahrung liegende Rechtsfehler bei der \n\nAnlassverurteilung oder – wie hier – erst in dem Verfahren wegen der Straf-\n\ntat, welche jetzt die neue Tatsache im Sinne des § 66b StGB bilden soll, auf-\n\ngetreten ist (vgl. BGHSt 50, 373, 380). Denn das Verfahren nach § 66b StGB \n\ndient nicht der Korrektur fehlerhafter, aber rechtskräftiger früherer Entschei-\n\ndungen (BVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483, 3484; BGH NStZ-RR 2007, \n\n370, 371; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 – 3 StR 378/07). \n\n12 \n\nEine solche nachträgliche Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen \n\nauf unveränderter Tatsachenbasis ist mit dem Gebot der Rechtssicherheit als \n\ntragendem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit (vgl. hierzu BVerfGE 2, 380, 403; \n\n25, 269, 290; Schnapp in von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar 5. Aufl. \n\nArt. 20 Rdn. 30) nicht vereinbar. Denn die durch die Notwendigkeit der \n\nRechtssicherheit und des Vertrauensschutzes legitimierte Rechtskraft (vgl. \n\nKühne in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Einl. Abschn. K Rdn. 79) der ab-\n\nlehnenden Entscheidung bewirkt, dass das Gericht grundsätzlich gehindert \n\nist, denselben Streitstoff zwischen den durch die Rechtskraft Gebundenen \n\nnochmals sachlich zu prüfen (BVerfGE 1, 89, 90). Individualschützender Aus-\n\nfluss dessen ist, dass durch die rechts- und bestandskräftige Entscheidung \n\nüber die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung in einem konkreten \n\nStrafverfahren ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist (BGHSt 50, 373, \n\n380). Dieses berechtigte Vertrauen darf jedenfalls im Hinblick auf das allge-\n\nmeine Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG bei \n\nunveränderter Tatsachengrundlage ohne ausdrückliche gesetzliche Ermäch-\n\ntigung nicht durch nachträgliche Korrektur erschüttert werden. \n\n13 \n\nDer Gesetzgeber wollte – jedenfalls jenseits des neu eingefügten und \n\nam 18. April 2007 in Kraft getretenen § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB – mit der Ein-\n\nführung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung keine \n\nRechtskraftdurchbrechung bei unveränderter Tatsachengrundlage ermögli-\n\nchen. Er wollte vielmehr die Möglichkeit schaffen, solche Tatsachen in die \n\nGefährlichkeitsprognose einzubeziehen, die „erst zu diesem späten Zeitpunkt \n\nberücksichtigt werden konnten“, hingegen soll diese Maßregel nicht darauf \n\nabzielen, „die Frage einer späteren Unterbringung länger als bisher offen zu \n\nhalten“ (vgl. BT-Drucks 15/2887 S. 12). Dies belegt die Subsidiarität der \n\nnachträglichen Sicherungsverwahrung – die faktisch wie eine Wiederauf-\n\nnahme zu Lasten des Verurteilten wirkt (BGHSt 50, 373, 380 im Anschluss \n\nan Ullenbruch in MüKo-StGB 2003 § 66b Rdn. 41) – gegenüber der primären \n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung. \n\n14 \n\nOb der Vorrang des Erkenntnisverfahrens die Anwendung des § 66b \n\nStGB auch hindert, wenn wegen der neuen Tat ein Erkenntnisverfahren nicht \n\nrechtskräftig abgeschlossen ist, liegt zwar nahe, braucht der Senat jedoch \n\nnicht zu entscheiden. \n\n15 \n\nb) Der Grundsatz der Subsidiarität des Verfahrens zur Anordnung der \n\nnachträglichen Sicherungsverwahrung steht vorliegend der Verwertung der \n\nStraftat im Jahre 1995 als neue Tatsache im Sinne des § 66b StGB entge-\n\ngen. Denn aufgrund dieser Tat wäre die primäre Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung nach § 66 StGB möglich gewesen, wie das Landgericht im Er-\n\ngebnis zutreffend ausführt. \n\n16 \n\naa) Dass die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB in Be-\n\ntracht kamen, liegt ungeachtet der 1980 verhängten Einheitsstrafe, mit der \n\nauch eine Hehlerei als Nichtkatalogtat geahndet wurde, auf der Hand (vgl. \n\nzum Wegfall der zeitlichen Beschränkungen bei Anlasstaten im Beitrittsgebiet \n\nBGHSt 50, 373, 377). Jedenfalls die Voraussetzungen für die Möglichkeit der \n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB im \n\nBlick auf die 1985 erfolgte Verurteilung mit anschließender fünfjähriger Straf-\n\nvollstreckung – im Übrigen auch die des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB im Kontext \n\nmit der Anlassverurteilung – lagen zum Zeitpunkt der in Rechtskraft (§§ 210, \n\n211 StPO) erwachsenen Nichteröffnungsentscheidung durch das Landge-\n\nricht Frankfurt (Oder) vor. \n\n17 \n\nbb) Die materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB drängten \n\nsich aus den gleichen Erwägungen auf, die jetzt das Landgericht rechtsfeh-\n\nlerfrei zur materiellen Grundlage der Anordnung des § 66b StGB gemacht \n\nhat. Die Beurteilungsgrundlage hinsichtlich des Hangs und der darauf basie-\n\nrenden Gefährlichkeit des Verurteilten ist unverändert geblieben. \n\n18 \n\nDie danach mögliche Anordnung der primären Sicherungsverwahrung \n\nist aber nicht erfolgt. Vielmehr ist das wegen dieser Tat eingeleitete Verfah-\n\nren nach der von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandeten, auf die An-\n\nnahme eines dauerhaften Verfahrenshindernisses gestützten Nichteröff-\n\nnungsentscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) rechtskräftig abge-\n\nschlossen worden. \n\n19 \n\nc) Der Vorrang des Erkenntnisverfahrens gilt auch, wenn über die \n\nNichtanordnung der primären Sicherungsverwahrung nicht durch ein Sachur-\n\nteil, sondern – wie hier – durch eine wirksame Prozessentscheidung in Form \n\nder Nichteröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen gemäß \n\n§ 204 StPO entschieden worden ist. \n\n20 \n\nZwar entfaltet ein die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnender Be-\n\nschluss gegenüber einem Sachurteil nur eine beschränkte Rechtskraft \n\n(BGHSt 7, 65; Roxin, Strafverfahrensrecht 25. Aufl. § 50 B III. b.; vgl. hierzu \n\nauch Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 211 Rdn. 2 m.w.N.). Die we-\n\nniger weitreichende Rechtskraft fällt aber nur bei einer Änderung der Tatsa-\n\nchengrundlage ins Gewicht. So gestattet die Vorschrift des § 211 StPO als \n\nKonsequenz der Prüfung allein nach Aktenlage eine Wiederaufnahme zuun-\n\ngunsten des Beschuldigten bei einer nachträglichen Veränderung der tat-\n\nsächlichen Grundlagen (vgl. BGHSt 18, 225, 226; Tolksdorf in KK-StPO \n\n5. Aufl. § 211 Rdn. 1). Eine Korrektur von Subsumtionsfehlern oder Irrtümern \n\nwird damit aber nicht zugelassen (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 211 \n\nRdn. 3; Rieß aaO Rdn. 1). Insoweit steht die Rechtskraftwirkung des Nicht-\n\neröffnungsbeschlusses gemäß § 211 StPO einem Urteil gleich. \n\n21 \n\nIm vorliegenden Fall hat das Landgericht Frankfurt (Oder) bei der Prü-\n\nfung der Prozessvoraussetzungen und der Annahme einer die Eröffnung \n\nhindernden überlangen Verfahrensdauer in seine Abwägung die Möglichkeit \n\nder primären Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB nicht \n\nmit einbezogen. Darin liegt eine mangelhafte rechtliche Bewertung, die nicht \n\nnachträglich – wie etwa bei neuen Tatsachen, die dem angenommenen Pro-\n\nzesshindernis den Boden entziehen oder es beseitigen – korrigiert werden \n\nkann. Zwar erscheint die Annahme eines Verfahrenshindernisses aufgrund \n\nüberlanger Verfahrensdauer im vorliegenden Fall kaum nachvollziehbar, die-\n\nse rechtsfehlerhaften Erwägungen hindern aber den Eintritt der Rechtskraft \n\nund die daran geknüpften Folgen hinsichtlich Rechtssicherheit und Vertrau-\n\nensschutz nicht. \n\n22 \n\nd) Der Senat schließt angesichts der sorgfältigen Darlegungen im an-\n\ngefochtenen Urteil aus, dass sich aufgrund einer weiteren Verhandlung noch \n\nUmstände ergeben könnten, die als neue Tatsachen die Verhängung der \n\nMaßregel rechtfertigen könnten. Er entscheidet daher selbst, dass die Maß-\n\nregelanordnung entfällt, und hebt gleichzeitig den Unterbringungsbefehl auf \n\n(§ 275a Abs. 5, § 126a Abs. 3, § 126 Abs. 3 StPO). \n\n23 \n\n4. Der Verurteilte ist für die einstweilige Unterbringung zu entschädi-\n\ngen. Es handelt sich um eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 \n\nNr. 1 StrEG (BGH, Beschluss vom 11. März 2008 – 3 StR 378/07 m.w.N.). \n\nDer Senat ist nach § 8 StrEG für den Ausspruch über die Verpflichtung zur \n\nEntschädigung zuständig, weil er eine verfahrensabschließende Entschei-\n\ndung getroffen hat. Weitere, vom Tatrichter zu treffende Feststellungen sind \n\nnicht mehr erforderlich. Umstände, die zum Ausschluss oder zur Versagung \n\nder Entschädigung Anlass geben könnten, liegen nicht vor. \n\n24 \n\nDem Landgericht obliegen die Entscheidungen im Zusammenhang mit \n\nder kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 68f StGB). \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_635-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/5-str-635-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_635-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_635-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/5-str-635-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_635-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:01.187217+00:00"}}