{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"5 StR 624/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 624/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 22. Januar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur \n\nBegründung der Revision gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 18. Juli 2007 auf seinen Antrag und sei-\n\nne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\nwährt. \n\nDer Beschluss des Landgerichts vom 24. Oktober 2007 \n\nist damit gegenstandslos. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte \n\nUrteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine \n\nEntscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung der \n\nFreiheitsstrafe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 \n\nStGB n. F. unterblieben ist. Insoweit wird die Sache zu \n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen versuchten Mordes \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zudem hat es die \n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die \n\nRevision hat lediglich hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über die \n\nVollstreckungsreihenfolge von Freiheitsstrafe und Maßregel Erfolg. Das wei-\n\ntergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat es – ohne weitere Ausführungen – bei der in § 67 \n\nAbs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer \n\nneben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Maß-\n\nregel regelmäßig vor der Strafe zu vollstrecken ist. Dies war zum Entschei-\n\ndungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. Wenige Tage nach der landgerichtlichen \n\nEntscheidung ist jedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom \n\n16. Juli 2007 (BGBl I 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstre-\n\nckungsreihenfolge eine neue Regelung enthält, welche das Revisionsgericht \n\nanzuwenden hat (§ 354a StPO). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F. soll das \n\nGericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\nneben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass \n\nein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der \n\nStrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie-\n\nßenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststra-\n\nfe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Daran fehlt es \n\nhier. Zwar hat das Gericht bei aktuell dringender Therapiebedürftigkeit wei-\n\nterhin die Möglichkeit, es beim Vorwegvollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 \n\nStGB zu belassen \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 \n\n– 2 StR 392/07; BT-Drucks 16/1110 S. 14). Eine derartige dringende Thera-\n\npiebedürftigkeit hat das Landgericht indes nicht festgestellt. Sie wird auch \n\nnicht ohne Weiteres durch die nach den Urteilsgründen beim Angeklagten \n\ninfolge seiner jahrelangen Drogenabhängigkeit bereits eingetretenen körper-\n\nlichen Folgen belegt. Auf die Revision des Angeklagten bedarf es daher einer \n\nneuen tatrichterlichen Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge von \n\nStrafe und Maßregel. Gemäß § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt es nicht dar-\n\nauf an, ob der Angeklagte durch die Nichtanwendung des § 67 Abs. 2 Satz 2 \n\nStGB n. F. beschwert sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2007 \n\n– 3 StR 263/07 – und vom 29. August 2007 – 1 StR 378/07). \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/5-str-624-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/5-str-624-07","retrieved":"2026-07-10 19:13:10.229935+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-22/5-str-624-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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