{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_615-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"5 StR 615/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 615/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 16. April 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Betrugs \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, \n\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das \n\nvorbzeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten be-\n\ntrifft, im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die \n\nweitergehende Revision dieses Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten N. wegen Betrugs in \n\nsieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es wegen Betrugs \n\nin drei Fällen – unter Einbeziehung einer weiteren rechtskräftigen Strafe – \n\neine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Das \n\nRechtsmittel des Angeklagten N. , hinsichtlich dessen der General-\n\nbundesanwalt Terminsantrag gestellt hat, ist in vollem Umfang begründet. \n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten M. hat mit der Sachrüge zum \n\nStrafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift \n\ndes Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der anderweitig \n\nverfolgte P. die Geschäftsanteile der T. GmbH. Für diese \n\nleaste er hochwertige Fahrzeuge an, die Dritten zum Gebrauch überlassen \n\nwurden, die nicht über die entsprechende Bonität verfügten, um im eigenen \n\nNamen Leasinggeschäfte durchzuführen. Der Angeklagte N. , der im \n\nAutohandel seines Vaters angestellt war, leitete in den Fällen, in denen die \n\nFahrzeuge vom Betrieb seines Vaters bezogen wurden, Finanzierungsunter-\n\nlagen an die den Kauf finanzierenden Leasinggesellschaften weiter. Die P. \n\nGmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte M. \n\n war, führte gleichfalls solche Leasinggeschäfte durch. In drei Fällen leaste \n\nder Angeklagte M. Fahrzeuge für die P. GmbH, die er über den \n\nanderweitig verfolgten K. an unbekannt gebliebene Dritte weiter-\n\ngab. Die Fahrzeuge, für die nur die ersten vier Monate die Leasingraten be-\n\nglichen wurden, konnten später, nachdem erhebliche Rückstände entstanden \n\nwaren, an die Leasinggesellschaft zurückgeführt werden. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision des Angeklagten N. ist in vollem Umfang, diejeni-\n\nge des Angeklagte M. hinsichtlich des Strafausspruchs erfolgreich. \n\n1. Das Landgericht hat nicht erörtert, ob der Angeklagte N. als \n\nMittäter oder Gehilfe im Sinne des § 27 StGB gehandelt hat. Eine Auseinan-\n\ndersetzung hiermit wäre geboten gewesen. Eine Gehilfenstellung des Ange-\n\nklagten ist zumindest nicht fern liegend, weil es sich nach den Feststellungen \n\ndes Landgerichts für das Autohaus des Vaters des Angeklagten um ein \n\n„normales Geschäft“ mit einer gängigen Rendite gehandelt hatte. Gewinne \n\naus einer späteren Weitergabe der Autos sind bei ihm nicht ersichtlich. Es ist \n\nauch nicht erkennbar, dass ein Autohändler gegenüber dem Leasinggeber \n\nbesondere Pflichten zu erfüllen hätte. Hätte sich der Vorgang der Antragstel-\n\nlung bei dem Leasinggeber darin erschöpft, dass der Angeklagte – wie in \n\nseiner Einlassung behauptet – lediglich einen Handelsregisterauszug und die \n\nKopie des Personalausweises des Geschäftsführers weiterleitete, hätte dies \n\nbei der Bewertung des Gewichts seines Tatbeitrags Bedeutung erlangen \n\nkönnen. Die Auseinandersetzung mit einer möglicherweise nur vorliegenden \n\nGehilfentätigkeit des Angeklagten N. wird in einer neuen Hauptver-\n\nhandlung ebenso nachzuholen sein wie die hiermit inhaltlich zusammenhän-\n\ngende Prüfung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 \n\nSatz 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu unter 2.). \n\n5 \n\nDer Schuldspruch gegen den Angeklagten N. leidet auch wei-\n\nter Not, weil die Voraussetzungen der subjektiven Tatseite des Betrugs nicht \n\nausreichend dargelegt sind. Das Landgericht hat den dem Angeklagten \n\nN. zuzurechnenden Schuldumfang nicht nur in den ausbleibenden \n\nLeasingraten, sondern auch in dem Abhandenkommen der Kraftfahrzeuge \n\nselbst gesehen. Jedenfalls insoweit fehlt es an einer ausreichenden Begrün-\n\ndung für den (bedingten) Vorsatz. Weder legt das Landgericht dar, welchen \n\nKenntnisstand der Angeklagte N. hatte, also für wie wahrscheinlich er \n\nden Eintritt des Taterfolges zu Lasten der Leasinggesellschaften hielt, noch \n\nob er ihn billigte. Beim bedingten Vorsatz ist der Feststellung des voluntati-\n\nven Elements des Vorsatzes gerade im Rahmen von Wirtschaftsstraftaten \n\nbesonders Gewicht einzuräumen (BGHSt 48, 331, 348). Insbesondere im \n\nHinblick auf den Verlust der Fahrzeuge reicht es nicht, dass der Angeklagte \n\nlediglich wusste, dass die Fahrzeuge an Dritte übergeben wurden. Es hätte \n\nweiterer Feststellungen bedurft, welche Kenntnis der Angeklagte von den \n\nDrittempfängern der Fahrzeuge hatte und ob diese Kenntnis nach den Ge-\n\nsamtumständen des Einzelfalls auch eine billigende Inkaufnahme des Scha-\n\ndenseintritts hätte begründen können. Die bloße Kenntnis einer potenziellen \n\nGefährdungslage reicht für die Annahme der subjektiven Tatseite des Ver-\n\nmögensschadens im Sinne des § 263 StGB nicht aus. Vielmehr setzt der \n\nBetrugstatbestand mindestens eine schadensgleiche Vermögensgefährdung \n\nvoraus. Hierauf muss sich auch der Vorsatz mit seinen kognitiven und volun-\n\ntativen Bestandteilen beziehen. Dies würde voraussetzen, dass der Betroge-\n\nne auch aus Sicht des Täuschenden ernstlich mit wirtschaftlichen Nachteilen \n\nzu rechnen hat. Dieses Erfordernis ist jedoch dann nicht erfüllt, wenn der Ein-\n\ntritt wirtschaftlicher Nachteile nicht einmal überwiegend wahrscheinlich ist, \n\nsondern von zukünftigen Ereignissen abhängt (BGHSt 51, 165, 177). Der \n\nUmstand, dass es nahe liegt, dass der Angeklagte wenigstens hinsichtlich \n\nder ausgebliebenen Leasingraten zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt \n\nhat, rechtfertigt hier die Teilaufrechterhaltung der Feststellungen nicht (vgl. \n\n§ 353 Abs. 2 StPO). \n\n6 \n\n2. Die Revision des Angeklagten M. hat nur hinsichtlich des \n\nStrafausspruchs Erfolg. Die Urteilsgründe belegen nicht das Vorliegen eines \n\nRegelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, \n\nweil das Urteil keine Feststellungen enthält, welche Beträge dem Angeklag-\n\nten M. persönlich zugeflossen sind bzw. von ihm erstrebt wurden. \n\nZwar reicht auch ein nur mittelbarer Zufluss aus, insbesondere wenn die er-\n\nlangten Gelder an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen (BGHR \n\nStGB § 261 Strafzumessung 2). Erforderlich ist aber insoweit, dass der Täter \n\nohne weiteres auf diese Gelder zugreifen kann (vgl. BGH wistra 2008, 108). \n\nDies versteht sich hier auch nicht von selbst, weil die Fahrzeuge nach den \n\nUrteilsfeststellungen durch K. an Dritte vermietet werden sollten \n\nund dieser dann auch möglicherweise die Gelder von den Dritten verein-\n\nnahmt hat. \n\n7 \n\nKeinen Bedenken begegnet dagegen – entgegen der Auffassung der \n\nRevision – die Verurteilung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. Insbe-\n\nsondere ist der Zinssatz mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz be-\n\nrechtigt, weil es sich um Verzugszinsen gehandelt hatte (§ 288 Abs. 1 BGB). \n\nIn diesem Sinne ist auch das Anerkenntnis des Angeklagten zu verstehen. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_615-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/5-str-615-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_615-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_615-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/5-str-615-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_615-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:56.972510+00:00"}}