{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_599-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"5 StR 599/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 599/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 19. Februar 2008 \nin dem Sicherungsverfahren \ngegen \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n19. Februar 2008, an der teilgenommen haben: \n\nRichterin Dr. Gerhardt \n\nals Vorsitzende, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\nRechtsanwältin \n\nJustizangestellte \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidigerin, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 25. September 2007 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbrin-\n\ngung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer \n\nEntziehungsanstalt anzuordnen, abgelehnt. Die vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschuldigte die ihm in der \n\nAntragsschrift zur Last gelegten vier rechtswidrigen Taten begangen hat, die es \n\nrechtlich als Bedrohung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbe-\n\nschädigung sowie unerlaubtes Führen einer Waffe gewertet hat. Jedenfalls bei \n\nden ersten drei Taten sei der Beschuldigte aufgrund einer psychotischen Stö-\n\nrung schuldunfähig gewesen, bei der Begehung des Waffendelikts sei die Auf-\n\nhebung der Schuldfähigkeit aufgrund eines Alkoholentzugsdelirs nicht auszu-\n\nschließen. Es fehle jedoch an der weiteren Voraussetzung für die Anordnung \n\neiner Maßregel nach § 63 oder § 64 StGB, dass nämlich infolge des Krank-\n\nheitszustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und der \n\nBeschuldigte deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nZu dem jeweiligen Tatablauf hat das Landgericht folgende Feststellungen \n\ngetroffen: \n\nIn der Nacht zum 5. Juli 2006 bedrohte der Beschuldigte einen Mitbe-\n\nwohner unter Vorhalt eines Messers mit dem Tode und schlug zudem mit dem \n\nMesser gegen dessen Gehstock. \n\nAls die daraufhin verständigten Polizeibeamten das Zimmer des Be-\n\nschuldigten betraten, saß er auf seinem Bett, wobei er in der Hand ein Kü-\n\nchenmesser hielt; er war erregt und beschimpfte die Beamten. Das Messer leg-\n\nte er trotz Aufforderung nicht weg. Als die Beamten schließlich Pfefferspray ein-\n\nsetzten, „fuchtelte“ er „mit dem Messer unkontrolliert in die Richtung der Poli-\n\nzeibeamten“. \n\n6 \n\nAm Morgen des 15. August 2006 warf der Beschuldigte seine ihm nicht \n\ngehörende Zimmereinrichtung aus dem im Erdgeschoss gelegenen Zimmer auf \n\ndie Straße. Bei Eintreffen der Polizeibeamten hielt er einen Hammer in der \n\nHand, mit dem er zunächst „herumfuchtelte“, ihn dann aber auf Aufforderung \n\nbeiseite legte. Am Nachmittag des Tages schlug der Beschuldigte den Putz von \n\nden Wänden. Dies beendete er kurzfristig, als erneut Polizeibeamte eintrafen. \n\nAls diese sich wieder entfernt hatten, riss er das Parkett, die Fensterverscha-\n\nlung, Steckdosen und die Verkabelung heraus. \n\n7 \n\nAm 1. September 2006 ging der Beschuldigte abends über das „Alster-\n\nvergnügen“ auf dem Jungfernstieg. Dabei trug er einen leicht gebogenen Dolch \n\nmit einer fast 20 Zentimeter langen Klinge mit sich, der im Hosenbund steckte, \n\naber zur Hälfte sichtbar war. Als er deswegen von Polizeibeamten abgeführt \n\nwurde, versuchte er nach Passanten zu treten, was ihm nur einmal in abgemil-\n\nderter Weise gelang. \n\n8 \n\n2. Die Feststellungen zu den vom Beschuldigten begangenen Taten sind \n\nrechtsfehlerfrei. Die Ablehnung der Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt hält jedoch rechtlicher Prüfung \n\nnicht stand. Denn die äußerst knapp gehaltenen Erwägungen lassen eine \n\nNachprüfung der tatrichterlichen Annahmen zur Schuldunfähigkeit und zur Ge-\n\nfährlichkeit nicht zu. \n\n9 \n\na) Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren und eindeutigen Bewertung \n\ndes Zustands des Beschuldigten. Dies lässt besorgen, dass die Art der Störung, \n\nihr Schweregrad und damit die Gefährlichkeit des Beschuldigten unzutreffend \n\nbeurteilt worden sind. \n\n10 \n\nDas sachverständig beratene Landgericht führt hierzu – dem Sachver-\n\nständigen folgend – lediglich aus, dass sich bei dem Angeklagten aufgrund ei-\n\nner Alkoholabhängigkeit eine psychotische Störung mit Verfolgungs- und Be-\n\nziehungsideen entwickelt habe, die eine krankhafte seelische Störung im Sinne \n\ndes § 20 StGB darstelle. Diese Störung habe bei den ersten drei Taten bestan-\n\nden und zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit geführt. Eine Aufhebung der Fä-\n\nhigkeit zur Unrechtseinsicht könne auch für die vierte Tat nicht ausgeschlossen \n\nwerden, wahrscheinlich habe aber ein Alkoholentzugsdelir vorgelegen. Eine \n\nerheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei dieser Tat sei daher nicht auszu-\n\nschließen. \n\n11 \n\naa) Wenn sich der Tatrichter – wie hier – darauf beschränkt, sich der Be-\n\nurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, \n\nmuss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so \n\nwiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung \n\nseiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGHSt 34, 29, 31; BGH, Beschluss vom \n\n2. Oktober 2007 – 3 StR 412/07; BGH NStZ 2003, 307). Hier fehlt es aber an \n\nder Darlegung der die gutachterlichen Diagnosen tragenden Befunde. Es wird \n\nweder begründet, aufgrund welcher Symptome die Störungsbilder diagnostiziert \n\nwurden, noch, wie diese in der konkreten Tatsituation auf den Beschuldigten \n\neingewirkt haben. Insbesondere teilt das Landgericht hierzu nicht mit, welche \n\nAnhaltspunkte bei der vierten Tat zur Annahme eines anderen Krankheitsbildes \n\nmit abweichenden Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit geführt haben. \n\n12 \n\nbb) Für die vierte Tat fehlt es schließlich auch an einer eindeutigen Be-\n\nwertung, welche der beiden Alternativen des § 20 StGB bei dem Beschuldigten \n\nvorgelegen hat. Es darf nicht offen bleiben, ob die psychische Störung die Ein-\n\nsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten vermindert oder aufge-\n\nhoben hat (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und Gefährlichkeit 5; BGH \n\nNStZ-RR 2003, 232; 2004, 38 f.). Nach den Urteilsgründen steht aber nicht fest, \n\nob das Alkoholentzugsdelir dazu geführt hat, dass der Beschuldigte nicht die \n\nFähigkeit besessen hat, das Unerlaubte seines Tuns zu erkennen, oder ob er \n\nlediglich außerstande gewesen ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Dies kann \n\nAuswirkungen auf die Beurteilung der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ha-\n\nben. Zudem ist ihnen nicht zu entnehmen, dass jedenfalls die Voraussetzungen \n\ndes § 21 StGB bei der Tat am 1. September 2006 sicher vorgelegen haben. \n\n13 \n\nb) Auch die übrigen Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Ge-\n\nfährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit begegnen durchgreifenden \n\nBedenken, da sie eine ausreichende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des \n\nBeschuldigten und seiner Taten vermissen lassen. So ist weder sein bisheriger \n\nLebensweg dargelegt, noch finden sich Ausführungen zu einer eventuellen \n\nVordelinquenz. \n\n14 \n\nDas Landgericht ordnet sämtliche Taten in den „Bereich der unteren Kri-\n\nminalität“ ein, erheblich im Sinne der §§ 63, 64 StGB seien diese nicht, schließ-\n\nlich sei der Beschuldigte niemals „übergriffig“ geworden. Dabei verkennt es, \n\ndass es bei der ersten und der vierten Tat zu Übergriffen gekommen ist. So at-\n\ntackierte der Beschuldigte zwar seinen Mitbewohner nicht unmittelbar mit dem \n\nMesser, setzte dieses aber gegen dessen Gehstock ein. Für die vierte Tat blei-\n\nben die versuchten – in einem Fall vollendeten – Übergriffe auf Passanten un-\n\nbeachtet. Selbst wenn das Landgericht eine Körperverletzung als Symptomtat \n\nnicht feststellen konnte (vgl. zum Erfordernis des Strafantrags BGHSt 31, 132, \n\n134), hätte das gegen die körperliche Integrität Dritter gerichtete Verhalten des \n\nBeschuldigten doch in die Gesamtwürdigung betreffend die Gefährlichkeit ein-\n\nbezogen werden müssen. Auch hätte die aus den Taten 1., 2. und 4. ersichtli-\n\nche Affinität des Beschuldigten zu Messern nicht unberücksichtigt bleiben dür-\n\nfen. \n\n15 \n\n3. Der neue Tatrichter hat die Frage der Gefährlichkeit des Beschuldigten \n\nfür die Allgemeinheit (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 72, 73; BGHR StGB § 63 Ge-\n\nfährlichkeit 9; § 62 Verhältnismäßigkeit 2) umfassend neu zu prüfen. Falls der \n\nneue Tatrichter diese bejahen sollte, weist der Senat darauf hin, dass die Not-\n\nwendigkeit der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB grundsätzlich nicht \n\ndurch minder einschneidende Maßnahmen – hier die vier Monate vor dem Urteil \n\neinsetzende regelmäßige Medikamenteneinnahme – aufgehoben wird, sondern \n\nsolche täterschonende Mittel Bedeutung nur für die Frage erlangen, ob die Voll-\n\nstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt \n\nwerden kann (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6, 28 und Beweiswürdigung 1). \n\nGerhardt Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/5-str-599-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/5-str-599-07","retrieved":"2026-07-10 19:19:20.996666+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-19/5-str-599-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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