{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_597-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"5 StR 597/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 597/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 6. Februar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil der \n\nGroßen Strafkammer beim dem Amtsgericht Bremerhaven \n\nvom 20. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Ange-\n\nklagten betrifft. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nGroße Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven zu-\n\nrückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDie Große Strafkammer hat den Angeklagten und den Nichtrevidenten \n\nT. wegen „gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit ge-\n\nmeinschaftlicher Freiheitsentziehung“ schuldig gesprochen und gegen den \n\nAngeklagten auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten er-\n\nkannt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Ver-\n\nfahrensrüge Erfolg. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat sich im Wesentlichen aufgrund des Geständ-\n\nnisses des T. davon überzeugt, dass der Angeklagte Initiator und Mit-\n\ntäter eines am 4. Dezember 2006 ausgeführten Raubüberfalls auf eine Spie-\n\nlothek in Bremerhaven gewesen ist. Dabei hat das Landgericht widersprüch-\n\nliche Äußerungen des T. zur Aufklärung der Tat – auch im Zusam-\n\nmenhang mit der Zahlung einer Belohnung – gewürdigt (UA S. 12 bis 17) und \n\neine Bestätigung eines Teils der Angaben T. s in der Aussage des \n\nZeugen N. gefunden, der „in seiner zweiten Vernehmung vor der Kam-\n\nmer die Treffen mit dem Angeklagten T. und dem Zeugen K. in \n\ndem Café D. bestätigt hat ebenso wie die Vereinbarung eines Termins \n\nmit dem Büro des Zeugen F. “ (UA S. 14). \n\n3 \n\n2. Die Revision macht in ihrer darauf bezogenen Verfahrensrüge zu \n\nRecht geltend, dass es sich bei dieser „zweiten Vernehmung vor der Kam-\n\nmer“ um eine audiovisuelle Zeugenvernehmung gehandelt hat, die indes oh-\n\nne die gemäß § 247a Satz 1 StPO gebotene Anordnung durch die Straf-\n\nkammer vorgenommen worden ist. Dies begründet vorliegend die Revision \n\n(§ 337 Abs. 1 StPO). \n\n4 \n\na) Die Rüge ist zulässig erhoben (vgl. BGHR StPO § 247a audiovisu-\n\nelle Vernehmung 5 und 7). Den zur Ergänzung der Verfahrensrüge hier he-\n\nranzuziehenden Urteilsausführungen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. \n\n§ 344 Rdn. 21 m.w.N.) ist zu entnehmen, dass das Landgericht die Aussage \n\ndes Zeugen N. aus dessen audiovisueller Vernehmung verwertet hat (UA \n\nS. 14). \n\n5 \n\n6 \n\nDie Vorschriften der § 247a Satz 2 und § 336 Satz 2 StPO stehen der \n\nZulässigkeit der Verfahrensrüge nicht entgegen, wenn – wie hier – geltend \n\ngemacht wird, dass kein Beschluss zur audiovisuellen Zeugenvernehmung \n\ngefasst worden ist (vgl. BGHSt 45, 188, 197; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexu-\n\naldelikte 4). \n\nb) Das Fehlen des Gerichtsbeschlusses gemäß § 247a Satz 1 StPO \n\nbegründet vorliegend die Revision. Es ist für den Senat nicht erkennbar, ob \n\ndie Voraussetzungen des § 247a StPO vorgelegen haben (vgl. BGHR StGB \n\n§ 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; Diemer in KK-StPO 5. Aufl. § 247a Rdn. 24). \n\nInsbesondere liegen die Voraussetzungen der durch die Vorschrift des § 251 \n\nAbs. 2 Nr. 3 StPO eröffneten Anwendungsvariante nicht vor. Der Angeklagte \n\nhat der Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung nicht zugestimmt (RB \n\nRechtsanwalt R. S. 2). Damit kann nicht ausgeschlossen wer-\n\nden, dass bei gerichtlicher Überprüfung der dem im weiteren Sinn in die Tat-\n\naufklärung verwickelten Zeugen hier amtsärztlich bescheinigten bloßen „situ-\n\nativen Sozialangststörung“ (RB aaO) keine audiovisuelle Vernehmung ange-\n\nordnet worden wäre und dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren zu einem an-\n\nderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 38). Die \n\nSache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. \n\n3. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgen-\n\ndes hin: \n\nWidersprüche zwischen den Aussagen des Mittäters und des Zeugen \n\nK. zur Aufklärung der Tat sind – zumal vor dem Hintergrund der auch \n\nvon dem zur Tatzeit rauschgiftabhängigen Nichtrevidenten erheischten Be-\n\nlohnung – für die Glaubhaftigkeitsprüfung wesentlich. Sie bedürfen deshalb \n\nnäherer Bewertung (vgl. BGH StV 2000, 243). \n\nEs wird bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben \n\ndurch den Mittäter – auch im Falle übereinstimmender Tatschilderung durch \n\ndas Tatopfer – der Gesichtspunkt zu bedenken sein, dass der Mittäter inso-\n\nweit lediglich selbsterlebtes Tatgeschehen bekundet, aus dem sich für die \n\nMitwirkung eines bestimmten Mittäters regelmäßig keine glaubhaftigkeits-\n\nsteigernden Umstände ergeben (vgl. BGH StraFo 2007, 294 m.w.N.). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nSoweit die Große Strafkammer bisher eine den Angeklagten eher ent-\n\nlastende Aussage des Tatopfers mit unsicheren Angaben des Mitangeklag-\n\nten zu Lasten des Angeklagten relativiert hat (UA S. 17), dürfte sie sich in \n\nihrer Beweisführung von der gebotenen sicheren Tatsachengrundlage ent-\n\nfernt haben (vgl. BGH StV 2002, 235). In der neuen Beweiswürdigung wird \n\nes auch erforderlich sein, die Qualitätsmängel der Aussage des Mitangeklag-\n\nten in einer Gesamtschau zu bewerten (vgl. Brause NStZ 2007, 505, 512 \n\nm.w.N.). \n\nGerhardt Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_597-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/5-str-597-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_597-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_597-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/5-str-597-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_597-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:30.619148+00:00"}}