{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_589-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"5 StR 589/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 589/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 16. April 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2007 nach \n\n§ 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben \n\na) im Fall II. 1 der Urteilsgründe, wobei jedoch die Fest-\n\nstellungen zum äußeren Tatablauf aufrechterhalten \n\nbleiben, \n\nb) im Fall II. 6 Urteilsgründe, \n\nc) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. \n\n2. Der Angeklagte wird im Fall II. 6 der Urteilsgründe freige-\n\nsprochen. \n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur \n\nLast. \n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n4. Im verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache \n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nverbliebenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nJugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen \n\nMissbrauchs eines Kindes, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei \n\nFällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, sowie wegen sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Jugendlichen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat \n\nentsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Sachrüge den \n\naus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen gab sich der \n\nAngeklagte in allen Fällen als Mitarbeiter einer Modeagentur aus und sprach \n\ndie geschädigten Mädchen darauf an, ob sie sich fotografieren lassen wollen. \n\nZumeist unter dem Vorwand, bessere Lichtverhältnisse zu benötigen, brach-\n\nte der Angeklagte die Geschädigten zu einem ruhigen beziehungsweise ab-\n\ngelegenen Ort und veranlasste sie dann, sich zu entkleiden. Dabei filmte er \n\nsie zunächst und berührte sie anschließend mit unterschiedlichen Begrün-\n\ndungen im Brust- und Genitalbereich. Wenn die Geschädigten ihm Einhalt \n\ngeboten, ließ er von ihnen ab, ohne Gewalt angewandt zu haben. \n\n3 \n\n1. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe hält die Verurteilung des Angeklagten \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 1 \n\nNr. 1 StGB a. F. zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs \n\nMonaten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat keine \n\nFeststellungen zur inneren Tatseite, soweit sie das Alter des Tatopfers be-\n\ntrifft, getroffen. Zwar ist hinsichtlich des Alters des Kindes lediglich bedingter \n\nVorsatz erforderlich (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 176a Rdn. 4; § 176 \n\nRdn. 30 m.N.). Dass der das Tatgeschehen bestreitende Angeklagte bei Be-\n\ngehung der Tat im Juni 2000, vier Monate vor dem 14. Geburtstag des Mäd-\n\nchens, mit der Möglichkeit rechnete, dass das Tatopfer noch nicht 14 Jahre \n\nalt war, lässt sich aber weder der Schilderung des äußeren Sachverhalts \n\nnoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei entnehmen. \n\n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEs ist nicht ausgeschlossen, dass ein neuer Tatrichter die erforderlichen \n\nFeststellungen wird treffen können. \n\nDer aufgezeigte Darlegungsmangel nötigt insoweit zur Aufhebung des \n\nUrteils, wobei jedoch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äu-\n\nßeren Tatgeschehen aufrechterhalten werden können. \n\n2. Soweit der Angeklagte im Fall II. 6 wegen sexuellen Missbrauchs \n\neiner Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, hält \n\nder Schuldspruch rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Die Feststel-\n\nlungen weisen nicht aus, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen „un-\n\nter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt“ vorgenommen hat. \n\na) Für das Merkmal „Zwangslage“ im Sinne des § 182 Abs. 1 Nr. 1 \n\n1. Alt. StGB ist eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des \n\nOpfers kennzeichnend. Sie setzt Umstände von Gewicht voraus, denen die \n\nspezifische Gefahr anhaftet, sexuellen Übergriffen gegenüber einem Jugend-\n\nlichen in einer Weise Vorschub zu leisten, dass sich der Jugendliche ihnen \n\ngegenüber nicht ohne weiteres entziehen kann (BGHSt 42, 399). Es müssen \n\nalso gravierende, das Maß des für Personen im Alter und in der Situation des \n\nJugendlichen Üblichen deutlich übersteigende Umstände vorliegen, die ge-\n\neignet sind, die Entscheidungsmöglichkeiten des Jugendlichen gerade über \n\nsein sexuelles Verhalten einzuschränken (vgl. Fischer aaO § 182 Rdn. 5). \n\n7 \n\nDaran fehlt es hier. Die Geschädigte konnte, obwohl der Angeklagte \n\nsie zu einem Waldstück gebracht hatte, situationsadäquat reagieren und die \n\nsexuellen Übergriffe des Angeklagten beenden. Allein die Tatsache, dass die \n\nGeschädigte sich hilflos fühlte, zunehmend Angst bekam und schließlich \n\nweinte, begründet noch nicht den erforderlichen gravierenden Umstand. \n\n8 \n\n9 \n\nb) Auch die Alternative einer Vornahme sexueller Handlungen gegen \n\nEntgelt ist nicht gegeben. Anders als in den Fällen II. 4, 5 und 7 hat der An-\n\ngeklagte der hier Geschädigten kein Geld angeboten. \n\nc) Da weitere Feststellungen zum Bestehen einer Zwangslage, zum \n\nGewähren eines Entgelts oder zum Nachweis einer sonstigen Straftat nicht \n\nzu erwarten sind, ist der Angeklagte freizusprechen. \n\n10 \n\n3. Im Übrigen hat das Rechtsmittel aus den vom Generalbundesan-\n\nwalt in seiner Antragsschrift bezeichneten Gründen keinen Erfolg (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). \n\n11 \n\n4. Die Aufhebung der Einsatzstrafe im Fall II. 1 und der Einzelstrafe im \n\nFall II. 6 in Höhe von acht Monaten Freiheitsstrafe führt zur Aufhebung des \n\nGesamtstrafausspruchs. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben, \n\nsie sind von den Rechtsfehlern nicht unmittelbar berührt und auch ihrer nied-\n\nrigen Höhe nach nicht ersichtlich beeinflusst. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_589-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/5-str-589-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_589-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_589-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/5-str-589-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_589-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:06.661767+00:00"}}