{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"5 StR 585/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 585/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 24. Januar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 16. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern in vier Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten \n\nverurteilt. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des \n\nAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-\n\nfen: \n\n1. Der 43-jährige Angeklagte ist Vater des 11-jährigen T. , der sich \n\nim Sommer 2003 mit dem seinerzeit 10-jährigen Zeugen V. C. \n\nanfreundete. Bald besuchte V. , der mit seiner Mutter und fünf Ge-\n\nschwistern in äußerst bescheidenen und beengten Verhältnissen lebte, T. \n\n häufig zu Hause, um mit ihm dort am Computer oder mit der Playstation \n\nzu spielen; diese Möglichkeiten hatte er daheim nicht. Nach kurzer Zeit durfte \n\nder Zeuge auch gelegentlich bei T. übernachten. Da der Angeklagte \n\ndamals arbeitslos war und tagsüber seine Kinder T. und die 4-jährige \n\nJ. beaufsichtigte, kam es häufig vor, dass V. den Angeklagten \n\nallein in der Wohnung antraf, wenn T. noch in der Schule und das kleine \n\nMädchen im Kindergarten war. Nachdem der Zeuge bereits mehrere Monate \n\nbei der Familie des Angeklagten ein- und ausgegangen war, kam es im Früh-\n\njahr 2004 erstmals und danach bis spätestens zum 28. März 2005 in fünf \n\nFällen zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und V. . \n\n4 \n\nIn vier Fällen entblößte der Angeklagte seinen Penis vor dem Zeugen, \n\nführte alsdann dessen Hand an sein Glied, hielt die Hand fest und nahm \n\nonanierende Bewegungen bis zum Samenerguss vor. Obwohl der Junge sich \n\nekelte, leistete er in keinem der Fälle Widerstand. Er ging jeweils davon aus, \n\ndass er keine andere Wahl habe und – sollte er versuchen wegzurennen – \n\ndie Wohnungstür verschlossen sein könnte oder der Angeklagte vor ihm an \n\nder Wohnungstür sein würde. Zudem erhielt er anschließend Belohnungen in \n\nForm von Süßigkeiten, Eis oder selbstgebrannten CDs mit PC-Spielen oder \n\nMusik. \n\n5 \n\nIn dem genannten Tatzeitraum kam es schließlich auch zu einem \n\nwechselseitigen Oralverkehr. Während die Kinder des Angeklagten – im \n\nWohnzimmer vor dem Sofa sitzend – eine Fernsehsendung verfolgten, saß \n\nder Angeklagte hinter dem Sofa auf einem Computerhocker. Er entblößte \n\nseinen Penis, bedeutete V. , sich hinzuknien und führte den Kopf des \n\nJungen an sein Glied. Dieser führte den Oralverkehr an dem Angeklagten \n\naus, ohne dass dieser jedoch zum Samenerguss gelangte. Anschließend zog \n\ner dem Jungen die Hose herunter und nahm dessen Glied für kurze Zeit in \n\nden Mund. Hierfür erhielt V. keine Gegenleistung, der Angeklagte \n\nversprach aber, ihm eine Musik-CD zu brennen. Der Geschädigte brachte \n\ndieses Versprechen mit dem Oralverkehr in Zusammenhang und sah sich \n\ndeswegen berechtigt, die Einlösung des Versprechens zu erwarten. \n\n6 \n\nIn der Folgezeit ließ der Kontakt zwischen T. und dem Zeugen \n\nnach. T. und seine Schwester wollten nicht mehr mit ihm spielen, weil \n\nV. sehr bestimmend war. Der Angeklagte musste ihn auch mehrfach \n\nermahnen, sich an die Regeln zu halten und untersagte ihm darüber hinaus, \n\nsexistisch gefärbte Schimpfworte zu benutzen. Möglicherweise war V. \n\n letztmalig zu Silvester 2004/2005 in der Wohnung des Angeklagten, weil \n\ner mit T. feiern wollte. Als der Angeklagte ihm mitteilte, dass T. mit \n\neinem anderen Jungen verabredet sei, reagierte der Zeuge wohl aus Eifer-\n\nsucht überaus aufgebracht, so dass der Angeklagte ihn der Wohnung ver-\n\nwies. \n\n7 \n\nIm April 2005 sah der Zeuge eine Nachmittags-Show, in der allgemein \n\n8 \n\n9 \n\nüber Sex gesprochen wurde. Hierdurch fühlte er sich an die sexuellen Hand-\n\nlungen mit dem Angeklagten erinnert und fing an zu weinen. Zudem war er \n\nenttäuscht, weil er die ihm einige Zeit zuvor versprochene CD nicht erhalten \n\nhatte, die er sich seiner Meinung nach durch die letzten sexuellen Handlun-\n\ngen „verdient“ hatte. Als seine Mutter ihn nach dem Grund der Tränen fragte, \n\nberichtete V. von den Vorfällen mit dem Angeklagten. \n\n2. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält rechtlicher \n\nPrüfung nicht stand. \n\nDer Angeklagte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Die \n\nStrafkammer stützt die Verurteilung im Wesentlichen auf die Angaben des \n\nzur Tatzeit 10-jährigen und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 13 Jahre al-\n\nten Zeugen, deren Glaubhaftigkeit eine Sachverständige bestätigt hat. In ei-\n\nnem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein \n\ndavon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgrün-\n\nde erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche die Entschei-\n\ndung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen \n\nhat (st. Rspr. vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13 und 14). \n\nDies gilt insbesondere dann, wenn der einzige Belastungszeuge in der \n\nHauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechter-\n\nhält oder wenn der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird \n\n(vgl. BGHSt 44, 153, 159). \n\n10 \n\na) Ins Gewicht fällt hier zunächst, dass V. hinsichtlich einzel-\n\nner Tatmodalitäten seine früheren Tatschilderungen in der Hauptverhandlung \n\nganz erheblich abgeschwächt hat. So hat er im Ermittlungsverfahren ange-\n\ngeben, der Angeklagte habe ihm Schläge angedroht, wenn er die sexuellen \n\nHandlungen nicht dulde. In der Hauptverhandlung hat er konkrete Drohungen \n\nnicht mehr bekundet, sondern „ist darauf ausgewichen“, dass er „glaube“, \n\ndass der Angeklagte „irgendwas“ angedroht habe (UA S. 19). In ähnlicher \n\nWeise verhält es sich auch mit der Anzahl der sexuellen Übergriffe. Bei sei-\n\nner polizeilichen Vernehmung hat er nach Aussage der Vernehmungsbeam-\n\ntin von zwei Fällen des Oralverkehrs gesprochen, während er in der Haupt-\n\nverhandlung erklärt hat, dass dies nur einmal vorgekommen sei. Auch im \n\nHinblick auf seine Fluchtmöglichkeiten ist der Zeuge von seiner ursprüngli-\n\nchen Aussage im Ermittlungsverfahren, wonach die Wohnungstür immer ab-\n\ngeschlossen gewesen sei, abgewichen. In der Hauptverhandlung hat er hier-\n\nzu bekundet, dass die Wohnungstür eigentlich nur nachts, wenn er dort \n\nübernachtet habe, abgeschlossen worden sei (UA S. 17). \n\n11 \n\nDie dargelegten, möglicherweise auf das Alter des Zeugen zurückzu-\n\nführenden Aussagedefizite stehen einer Wertung seiner Bekundungen als \n\nglaubhaft zwar nicht notwendig entgegen; sie bedingen jedoch eine sorgfälti-\n\nge Darlegung und Abgleichung dessen, was er bei seiner polizeilichen Ver-\n\nnehmung zu diesen Punkten im Einzelnen mitgeteilt hat. Dies gilt namentlich \n\nvor dem Hintergrund, dass das Landgericht das Verfahren wegen zehn wei-\n\nterer Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Den Grund für diese \n\nTeileinstellung teilt die Strafkammer nicht mit. Insoweit ist dem Urteil an an-\n\nderer Stelle lediglich zu entnehmen, dass der Zeuge sich sicher nur an die \n\nfestgestellten Fälle erinnere (UA S. 16). Gleichwohl könnten auch andere \n\nGründe für die Einstellung eine Rolle gespielt haben, denen für die Frage der \n\nGlaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen Bedeutung zukommen \n\nkann (vgl. BGHSt 44, 153, 160). \n\n12 \n\nb) Des Weiteren verhält sich das Urteil nicht dazu, wann die letzte gra-\n\nvierende Tat stattgefunden hat. Nach der unwiderlegten Einlassung des An-\n\ngeklagten hat er V. zuletzt Silvester 2004/2005 gesehen. Der Zeuge \n\nwiederum spricht von einem Tatzeitraum von Sommer 2004 bis Herbst 2004, \n\n„vielleicht auch später“. Das Landgericht legt den Feststellungen offensicht-\n\nlich zugrunde, dass die letzte Tat am 28. März 2005 geschehen sein könnte. \n\nEine genauere zeitliche Bestimmung, die ebenfalls durch einen Abgleich mit \n\nden polizeilichen Aussagen des Kindes und durch eine entsprechende Be-\n\nfragung von Zeugen, denen V. von den Vorfällen berichtet hatte, hät-\n\nte erfolgen können, wäre für die Würdigung der Aussagegenese und \n\n-entwicklung von Bedeutung gewesen. Denn es kann einen Unterschied ma-\n\nchen, ob sich der Zeuge nur wenige Tage nach der letzten Tat oder erst Mo-\n\nnate später gegenüber seiner Mutter offenbart hat. \n\n13 \n\nDas Gleiche gilt für die Frage, ob der Zeuge den Angeklagten zu Un-\n\nrecht belastet haben könnte. Die Strafkammer geht davon aus, dass V. \n\n kein Motiv – insbesondere kein Rachemotiv – für eine Falschbelastung \n\ngehabt habe. Aus dem „Rausschmiss“ am Silvesterabend 2004/2005 könne \n\nein solches Motiv nicht hergeleitet werden, weil der Angeklagte keine Reakti-\n\non auf diesen Vorfall beschrieben habe. Dies trifft so nicht zu. Der Junge hat \n\nnach der auch insoweit unwiderlegten Einlassung des Angeklagten wohl aus \n\nEifersucht auf den neuen Freund von T. überaus aufgebracht reagiert. In \n\ndiesem Zusammenhang hätte deshalb auch die Möglichkeit erörtert werden \n\nmüssen, ob sich der Zeuge durch die insbesondere auch für die Kinder des \n\nAngeklagten äußerst belastenden und familiär einschneidenden Schuldvor-\n\nwürfe gegen ihren Vater an T. wegen dessen „Treulosigkeit“ rächen \n\nwollte. \n\n14 \n\nc) Schließlich hätte sich das Gericht, was den sachlichen Inhalt der \n\nBekundungen des Zeugen betrifft, eingehender mit den äußeren Umständen \n\ndes von V. geschilderten Oralverkehrs auseinandersetzen müssen. \n\nEs ist schon im Hinblick auf das hohe Entdeckungsrisiko schwer vorstellbar, \n\ndass der Angeklagte im Beisein seiner Kinder eine derartige Handlung be-\n\ngangen hat. Auch ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb sich V. \n\n in diesem Fall der Tat nicht entzogen hat, was möglich gewesen wäre. \n\nOb diese Umstände bei der Vernehmung des V. oder des ebenfalls \n\nals Zeugen vernommenen Sohnes des Angeklagten problematisiert worden \n\nsind, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. \n\nVRiBGH Basdorf \nist krankheitsbedingt \nan der Unterschrift \ngehindert \n\nGerhardt Gerhardt Raum \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/5-str-585-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/5-str-585-07","retrieved":"2026-07-10 19:12:41.134717+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-24/5-str-585-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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