{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_575-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"5 StR 575/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 575/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 20. Februar 2008 \nin dem Sicherungsverfahren \ngegen \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n20. Februar 2008, an der teilgenommen haben: \n\nRichterin Dr. Gerhardt \n\nals Vorsitzende, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidigerin, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Bremen vom 24. April 2007 wird verworfen. \n\nDer Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus angeordnet, dabei aber die Vollstreckung der Maß-\n\nregel zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision ist \n\nunbegründet. Das Rechtsmittel, über das der Senat nach Terminsantrag des \n\nGeneralbundesanwalts aufgrund einer Hauptverhandlung zu entscheiden hatte, \n\nbleibt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat zu den Anlasstaten folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen: \n\nAm 27. Januar 2005 schlug der Beschuldigte, dessen Einsichtsfähigkeit \n\naufgrund einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aufgehoben war, mit ei-\n\nnem Stein das Schlafzimmerfenster seines ihm nur flüchtig bekannten Woh-\n\nnungsnachbarn ein. Engere Kontakte oder Streitigkeiten gab es zwischen bei-\n\nden nicht. Als der Nachbar ihn zur Rede stellte, holte der Beschuldigte aus sei-\n\nnem Hosenbund ein Messer mit einer 14 Zentimeter langen Klinge hervor. Un-\n\nter Vorhalt des Messers drohte er seinem Nachbarn, ihn umzubringen. Dieser \n\nentfernte sich daraufhin. Sodann schlug der Beschuldigte mit einem Backstein \n\ndie Glasscheibe in dessen Wohnungseingangstür ein. \n\n4 \n\nAls die alarmierten Polizeibeamten eintrafen, den Beschuldigten befrag-\n\nten und der Nachbar das bei dem Beschuldigten im Hosenbund steckende \n\nMesser hervorzog, erregte sich dieser sehr. Er ergriff das Messer und hielt es \n\nauf die Polizeibeamten gerichtet, um sie zu bedrohen. Gegen die Versuche, ihm \n\ndas Messer zu entwinden, wehrte er sich heftig und trat nach den Beamten, \n\nohne sie jedoch zu treffen. Nach seiner Festnahme erzählte er den Polizeibe-\n\namten, er habe in seiner Wohnung noch eine Schusswaffe, CS-Gas, „Molotow-\n\nCocktails“, die er aus „persönlichen Gründen“ benötige, und Handgranaten. \n\nTatsächlich wurden in seiner Wohnung eine Gaspistole, CS-Gas und zwei Bier-\n\nflaschen aufgefunden, an denen sich Reste von Motorbenzin befanden. Eine \n\nder beiden Flaschen war zudem teilweise mit Sand gefüllt und mit einem Stoff-\n\nfetzen im Flaschenhals versehen. \n\n2. Die Feststellung der rechtswidrigen Taten und deren Bewertung als \n\nSachbeschädigung in zwei Fällen, Bedrohung, Bedrohung in Tateinheit mit Wi-\n\nderstand gegen Vollstreckungsbeamte und einen Verstoß gegen das Waffen-\n\ngesetz sind nicht zu beanstanden. \n\n3. Auch der Maßregelausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\na) Die Feststellungen des Landgerichts zur Schuldunfähigkeit sind noch \n\nausreichend belegt und weisen eine nachvollziehbare und eindeutige Bewer-\n\ntung des Zustands des Beschuldigten aus. \n\nDas sachverständig beratene Landgericht teilt hierzu – dem Sachver-\n\nständigen \n\nfolgend – mit, dass der Beschuldigte an einer paranoid-\n\nhalluzinatorischen Psychose im Sinne einer krankhaften seelischen Störung \n\nleide, die bei den Taten zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit geführt habe. Das \n\nUrteil zeigt die wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen des Sach-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nverständigen für diese Diagnose auf (BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 2003, 307). \n\nDenn die wichtigsten Ergebnisse der wenige Wochen nach der Tat erfolgten \n\nExploration werden geschildert, so u. a. dass der Beschuldigte „seinen Halluzi-\n\nnationen ausgeliefert“ gewesen sei, was zudem anschaulich durch die Angaben \n\ndes Beschuldigten gegenüber dem Gutachter zu den Anlasstaten belegt wird. \n\n9 \n\nDen Urteilsgründen lässt sich – jedenfalls im Gesamtzusammenhang – \n\nnoch hinreichend entnehmen, wie das Krankheitsbild in der konkreten Tatsitua-\n\ntion auf den Beschuldigten eingewirkt hat. Denn dass sich der Beschuldigte bei \n\nden Taten in einem akuten Schub der psychotischen Störung befunden hat, \n\nwird durch das dargelegte Nachtatverhalten und der unmittelbar anschließen-\n\nden Unterbringung durch das Vormundschaftsgericht sowie der Diagnose der \n\nihn dort behandelnden Ärzte – die mit der des Sachverständigen überein-\n\nstimmt – ausreichend deutlich. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung \n\nder Revision eine von der Krankheit unbeeinflusste streitige Auseinanderset-\n\nzung zwischen dem Beschuldigten und seinem Nachbarn ausgeschlossen. \n\nWeiterer „Erhebungen“ hierzu bedurfte es nicht. \n\n10 \n\nb) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Landgericht habe nicht \n\nausreichend dargelegt, dass in der Zukunft von dem Beschuldigten infolge sei-\n\nnes Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb \n\nfür die Allgemeinheit gefährlich ist. Die auch insoweit sachverständig beratene \n\nStrafkammer ist zu ihrer Gefährlichkeitsprognose aufgrund einer nachvollzieh-\n\nbaren Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner Taten \n\ngelangt. Hierdurch wird die erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades \n\nhinsichtlich neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens \n\n(BGH \n\nNStZ-RR 2006, 136; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16) trotz einzelner miss-\n\nverständlicher Formulierungen noch ausreichend belegt. \n\n11 \n\nDie Strafkammer hat insoweit auf die sachverständige Prognose abge-\n\nhoben, dass ohne ärztliche und medikamentöse Versorgung ein „Rückfall in das \n\nalte Krankheitsbild“ mit den entsprechenden Symptomen, die auch zu den An-\n\nlasstaten geführt hätten, drohe. Entgegen der Auffassung des Generalbundes-\n\nanwalts ist hiermit nicht nur die bloße Möglichkeit, sondern eine gesteigerte \n\nWahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Taten umschrieben. Dies ergibt \n\nsich jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. \n\n12 \n\nDas Landgericht hat nämlich festgestellt, dass die schwere psychische \n\nErkrankung fortdauert (UA S. 11). Durch die Behandlung – zwangsweise Durch-\n\nsetzung einer drei Monate währenden stationären Therapie und Gabe von De-\n\npotpräparaten mit engmaschiger Betreuung – habe zwischenzeitlich nur eine \n\nRemission, d. h. eine Rückbildung der Symptome dieser Erkrankung erreicht \n\nwerden können (UA S. 10). Hieraus folgt, dass sich ohne die Behandlung auf \n\ndem Boden des fortbestehenden Störungsbildes die Symptome wieder be-\n\nmerkbar machen würden, sofern nicht eine freilich äußerst unwahrscheinliche \n\nHeilung eintritt. Demgegenüber tritt der gegen eine Gefährlichkeit sprechende \n\nUmstand, dass es über einen Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten zu \n\nkeinen neuen Taten gekommen ist, zurück. \n\n13 \n\nOb nach Beendigung der Medikation und dem damit verbundenen Wie-\n\nderaufleben der Symptome sodann abermals – wie bei den Anlasstaten – ein \n\nakuter Schub der Krankheit eintreten wird, kann nur prognostisch beurteilt wer-\n\nden. Vor dem Hintergrund nicht nur der Anlasstaten, sondern auch der mitge-\n\nteilten Taten aus den Jahren 2002 und 2003, bei denen es aufgrund von Wahn-\n\nideen zu teilweise erheblichen körperlichen Übergriffen gekommen ist, durfte \n\ndas Landgericht zu einer negativen Gefährlichkeitsprognose gelangen. Denn \n\nhieraus ergibt sich, dass es bei dem noch jungen Beschuldigten ohne Behand-\n\nlung bereits sehr häufig zu krankheitsbedingten Zuständen, in denen er rechts-\n\nwidrige Taten begangen hat, gekommen ist und nur im Jahr 2004 eine gewisse \n\nBeruhigung eingetreten ist. Diese war aber nicht von Dauer, wie durch die Be-\n\ngehung der Anlasstaten dokumentiert wird. Aufgrund dieser Umstände ist be-\n\nlegt, dass das Landgericht nicht nur von der Möglichkeit, sondern von einer \n\nWahrscheinlichkeit höheren Grades (BGH NStZ-RR 2006, 136; BGHR StGB \n\n§ 63 Gefährlichkeit 11, 27) für die Begehung zukünftiger Taten ausgehen durfte \n\nund die Umschreibung als „gewisse Wahrscheinlichkeit“ nur eine unpräzise \n\nFormulierung darstellt. \n\n14 \n\nc) Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass es für die Entschei-\n\ndung, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen \n\nist, unerheblich ist, dass die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die \n\nAllgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung abgewendet \n\nwerden kann. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass ein solches täter-\n\nschonendes Mittel Bedeutung erst für die Frage erlangt, ob die Vollstreckung \n\nder Maßregel gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann \n\n(BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6, 28 und Beweiswürdigung 1). \n\nGerhardt Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_575-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/5-str-575-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_575-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_575-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/5-str-575-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_575-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:41.313786+00:00"}}