{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_572-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"5 StR 572/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 572/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 9. Januar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 25. September 2006 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO dahin abgeändert, dass dieser Angeklagte \n\nwegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer \n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt \n\nwird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das \n\ngenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet verworfen. \n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision, jedoch \n\nwird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt. Ein Zehntel der \n\nim Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Ausla-\n\ngen und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die \n\nStaatskasse. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbs-\n\nmäßigen Betrugs in 98 Fällen und wegen versuchten banden- und gewerbs-\n\nmäßigen Betrugs in 59 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten \n\ngegen dieses Urteil hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übri-\n\ngen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Annahme von Tatmehrheit in den vom Landgericht als Betrug \n\nbzw. versuchten Betrug gewerteten 157 Fällen hält rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand. Der Senat ändert die Verurteilung entsprechend ab. \n\na) Nach den Feststellungen reichte der Angeklagte die Gutscheine für \n\ndie Vermittlung von Arbeitslosen nicht selbst bei den Zweigstellen der ge-\n\nschädigten Bundesagentur für Arbeit ein. Auch stellte er die geschädigten \n\nArbeitnehmer nicht bei der e. ein; diese Aufgabe \n\nnahm – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan – die Nichtrevidentin Z. \n\n wahr. Die weitere Nichtrevidentin H. überwachte die Arbeitneh-\n\nmer. Die Aufgabe des Angeklagten bestand allein darin, als faktischer Ge-\n\nschäftsführer der ausschließlich betrügerisch agierenden Vermittlungsfirma \n\nJ. die Finanzangelegenheiten dieser Firma zu überwa-\n\nchen. Damit hat der Angeklagte im Vorfeld und während des Laufs der De-\n\nliktsserie Tatbeiträge erbracht, durch die er alle Einzeldelikte seiner Ban-\n\ndenmitglieder gleichzeitig förderte. Seine Tatbeiträge erschöpften sich damit \n\nim Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten \n\nGeschäftsbetriebs und sind damit als – uneigentliches – Organisationsdelikt \n\nzu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufas-\n\nsen (vgl. BGHSt 49, 177, 184; 48, 331, 343; BGH NStZ 1996, 296 f.; BGHR \n\nStGB 263 Täterschaft 1; BGH NJW 2004, 375, 378; 1998, 767, 769). Jeden-\n\nfalls bei dieser hier vorzunehmenden rechtlichen Würdigung kann es offen-\n\nbleiben, ob die Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer mit für den Ange-\n\nklagten im Ergebnis nutzlosen Tätigkeiten jeweils eigenständige Betrugsfälle \n\ndarstellen könnte, wie das Landgericht angenommen hat. Die stoffgleiche \n\nBereicherung des Angeklagten sollte vielmehr erst – wie das Landgericht \n\nzutreffend gesehen hat – durch die Auszahlung der Gelder der Zweigstellen \n\nder Bundesagentur für Arbeit eintreten. \n\n4 \n\nDie Annahme von Gewerbs- und Bandenmäßigkeit wird durch die Än-\n\nderung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt (vgl. BGHSt 49, 177, \n\n182 ff., 187 f.). Ob die Mittäter des Angeklagten die einzelnen Delikte gege-\n\nbenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist ohne Bedeutung (vgl. \n\nBGHSt 49, 177, 183; BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; wistra 2001, 336, 337). \n\n5 \n\nb) Der Senat schließt aus, dass der geständige Angeklagte sich gegen \n\ndie Änderung des Konkurrenzverhältnisses wirksamer als geschehen hätte \n\nverteidigen können. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann im Ausgangs-\n\npunkt als (Einzel-)Strafe bestehen bleiben. Ihre Zusammenziehung zu einer \n\nTat lässt den Schuldumfang unberührt. Eine Auswirkung auf die nichtrevidie-\n\nrenden Mitangeklagten besteht nicht, weil deren Tätigkeitsfelder unterschied-\n\nlich waren und mithin auch ein anderer Sachverhalt für die Beurteilung der \n\nKonkurrenzverhältnisse zugrundezulegen wäre. \n\n6 \n\n2. Jedoch ist die nunmehr als Strafe aufrechterhaltene Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe um zwei Monate wegen einer für das Revisionsverfahren festzu-\n\nstellenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) \n\nzu mindern. Die Revisionsbegründung ist am 18. Dezember 2006 beim \n\nLandgericht eingegangen. Erst elf Monate später, nämlich am 19. Novem-\n\nber 2007, sind die Akten dem Generalbundesanwalt vorgelegt worden, ohne \n\ndass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Der Senat setzt die Strafe in \n\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst herab, um weitere \n\nVerfahrensverzögerungen zu vermeiden (vgl. BGH wistra 2007, 257; 231; \n\n150, 153). \n\nGerhardt Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_572-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/5-str-572-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_572-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_572-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/5-str-572-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_572-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:55.792124+00:00"}}