{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_538-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"5 StR 538/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 538/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 22. Januar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen besonders schweren Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Die Revision der Angeklagten J. gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 29. Mai 2007 wird nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Angeklagte \n\nhat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das oben \n\ngenannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfol-\n\ngenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels des Angeklagten C. , an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte J. wegen Raubes zu einer \n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung, den An-\n\ngeklagten C. wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und \n\ndrei Monaten verurteilt. \n\nDie mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision der Angeklagten \n\nJ. bleibt erfolglos, da das Urteil insoweit keinen Rechtsfehler aufweist. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten C. , welches auch nach Hin-\n\nweis auf eine mögliche Maßregel gemäß § 64 StGB unbeschränkt durchge-\n\nführt werden soll, hat hingegen den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg \n\nund ist im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. \n\n1. Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt darin, dass das Landgericht \n\nnicht erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen \n\nwar. Nach den Feststellungen drängte sich eine solche Prüfung aber auf: \n\nDer Angeklagte begann im Alter von 15 Jahren mit dem Konsum von \n\nHaschisch, bald nahm er auch Kokain, Heroin und Crack zu sich. Der viel-\n\nfach, vor allem wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestrafte Angeklagte ging \n\nmit Freunden „seiner Drogensucht nach“. 1999 unterzog er sich einer Aku-\n\npunkturbehandlung zur Therapie seiner Cannabisabhängigkeit, die jedoch \n\nohne Erfolg blieb. Kurz vor der Tat rauchte er Crack, bei ihrer Begehung war \n\ner deswegen in seiner Steuerungsfähigkeit möglicherweise erheblich vermin-\n\ndert. Dies legt nahe, dass die Tat auf einen Hang des Angeklagten zurück-\n\ngeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. \n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls, in \n\ndem trotz Vorliegens eines solchen Hangs nach der Neufassung des § 64 \n\nStGB von der Unterbringungsanordnung abgesehen werden könnte, sind \n\nnicht ersichtlich (BT-Drucks 16/5137, S. 10; 16/1344, S. 12; vgl. auch Fi-\n\nscher, StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 23). \n\n2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht zudem nicht beachtet, dass \n\nentweder die Strafe aus der rechtskräftigen Verurteilung vom 20. Juni 2005 \n\n(Freiheitsstrafe von einem Jahr) oder aus der vom 27. April 2006 (Freiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und acht Monaten) einbeziehungsfähig sein könnte. \n\nDenn beide Verurteilungen liegen nach der hiesigen Tatzeit. Ob die erste \n\nStrafe zum Zeitpunkt des Urteils bereits vollständig vollstreckt war und des-\n\nhalb keine Zäsurwirkung mehr entfalten konnte, so dass eine Gesamtstrafe \n\nmit der Strafe aus der Verurteilung vom 27. April 2006 (statt der Strafe aus \n\nder Verurteilung vom 20. Juni 2005) zu bilden war, lässt sich den Urteilsfest-\n\nstellungen nicht entnehmen. Auch werden die Tatzeiten beider Verurteilun-\n\ngen nicht mitgeteilt, so dass nicht auszuschließen ist, dass eine Gesamtstra-\n\nfenbildung mit der hiesigen Strafe ausscheidet, wenn die Taten ihrerseits mit \n\nder früheren Verurteilung vom 7. September 2004 gesamtstrafenfähig sind \n\n(vgl. BGHSt 32, 190, 192). \n\n8 \n\nSollte hingegen eine Gesamtstrafenbildung wegen erledigter Vollstre-\n\nckung bis zum angefochtenen Urteil (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledi-\n\ngung 3 und StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 9) nicht mehr möglich sein, wäre \n\ndie durch die getrennte Aburteilung sich ergebende Härte bei der Strafzu-\n\nmessung angemessen zu berücksichtigen. Deshalb konnte auch der Straf-\n\nausspruch keinen Bestand haben. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_538-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/5-str-538-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_538-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_538-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/5-str-538-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_538-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:16.359243+00:00"}}