{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"5 StR 513/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 513/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 20. Dezember 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchter Nötigung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 be-\n\nschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Bremen vom 15. Juni 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in \n\n13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nangeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Der \n\nWiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, da der Antragsteller die Revi-\n\nsionsbegründungsfrist nicht versäumt hat. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\na) Nach den Feststellungen schrieb der Angeklagte im Zeitraum vom \n\n15. Juli 2005 bis zum 4. August 2005 zunächst fünf Briefe an Bremer Gerich-\n\nte, die mit von ihm betriebenen Zivilrechtsstreitigkeiten befasst waren, sowie \n\nan seine Wohnungsvermieterin und das Bundesverfassungsgericht. In die-\n\nsen Briefen forderte er ihm vermeintlich zustehende Rechte ein und drohte \n\nmit der Ermordung von Adressaten und weiteren Personen in ihrem Umfeld, \n\nfalls man seinen Forderungen nicht nachkommen sollte. Im Zeitraum vom 12. \n\nJuni 2006 bis zum 4. Oktober 2006 schrieb der Angeklagte weitere acht Brie-\n\nfe solchen Inhalts an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen, an das \n\nAmtsgericht Bremen, an die Bremer Generalstaatsanwältin sowie die Gene-\n\nralbundesanwältin. In einigen dieser Briefe setzte er Fristen, in denen seine \n\nForderungen erfüllt werden sollten, anderenfalls er seine Drohungen \n\n– die Ermordung einer Vielzahl von namentlich benannten Personen, insbe-\n\nsondere Justizbediensteten und anderen Beteiligten ihn betreffender Ge-\n\nrichtsverfahren – wahrmachen wollte. Den letzten dieser Briefe verfasste der \n\nAngeklagte während seiner vorläufigen Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus. \n\n4 \n\nDie sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, \n\ndass der Angeklagte an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit narzissti-\n\nschen und paranoid-querulatorischen Zügen im Sinne einer schweren seeli-\n\nschen Abartigkeit leide. Diese lasse zwar die Unrechtseinsicht „im Wesentli-\n\nchen“ unbeeinträchtigt, führe aber zu einer erheblichen Verminderung der \n\nSteuerungsfähigkeit. Bei ihm habe sich im Laufe der Zeit ein wahnhaft aus-\n\nuferndes Gedankengebilde aufgebaut (UA S. 26), welches dazu geführt ha-\n\nbe, dass er völlig unansprechbar und uneinsichtig geworden sei. Außerdem \n\nhabe er Größenideen, weshalb er sich zu den in den Briefen erhobenen For-\n\nderungen und der Umsetzung der ausgesprochenen Drohungen berechtigt \n\nfühle. Zudem empfinde er „krankhafte Genugtuung an der möglichen Wir-\n\nkung seiner Drohungen“ (UA S. 26). Während die Sachverständige eine er-\n\nhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nur nicht ausschließen konn-\n\nte, da der Angeklagte auf Fragen in der Hauptverhandlung „noch deutliche \n\nEmpfindungen und Reaktionen auf Befindlichkeiten seines Gegenübers“ ge-\n\nzeigt habe und es deswegen nicht sicher sei, ob sein Verhalten nicht doch \n\nnoch von der „Intentionalität seiner Absichten“ bestimmt sei, hat sich die \n\nStrafkammer davon überzeugt, dass der Angeklagte mit „Sicherheit von der \n\nRigidität und Geschlossenheit seines Denkens präokkupiert“ sei und deswe-\n\ngen die Steuerungsfähigkeit sicher erheblich vermindert sei (UA S. 25, 26). \n\n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nb) Die Beurteilung der Schuldfähigkeit und damit auch die Begründung \n\nder Maßregel halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\naa) Das Vorliegen einer (bloßen) schweren anderen seelischen Abar-\n\ntigkeit im Sinne des § 20 StGB ist nicht tragfähig festgestellt. Das dargelegte \n\nStörungsbild, vor allem die Betonung des wahnhaften Erlebens, aber auch \n\ndie festgestellten krankhaften Anteile des Zustands hätten Anlass zur Erörte-\n\nrung geboten, ob die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung durch die Sach-\n\nverständige den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten zutreffend be-\n\nschreibt. Eine – auch aufgrund einer noch Anfang 2006 gestellten Ver-\n\ndachtsdiagnose einer paranoiden Psychose bzw. einer wahnhaften Störung \n\n(UA S. 22) sich aufdrängende – Auseinandersetzung mit differentialdiagnos-\n\ntisch beachtenswerten anderen Störungsbildern, z. B. der wahnhaften Stö-\n\nrung (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 4. Aufl. \n\nF22.0) oder der paranoiden Schizophrenie (ICD-10, aaO F20.0) im Sinne \n\neiner krankhaften seelischen Störung lässt sich den Urteilsgründen aber \n\nnicht entnehmen. Dies lässt besorgen, dass die Art der Störung und damit \n\nauch der Schweregrad und ihr Einfluss auf die Schuldfähigkeit unzutreffend \n\nbeurteilt worden sind. \n\n7 \n\nbb) Zudem ist angesichts der beschriebenen Auswirkungen des Stö-\n\nrungsbildes die Möglichkeit eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit nicht \n\nausreichend erörtert. Zur Einsichtsfähigkeit führt die Strafkammer lediglich \n\naus, dass nach der festen Überzeugung der Sachverständigen diese nicht \n\nwesentlich gestört sei. Worauf sich diese Überzeugung stützt, wird nicht dar-\n\ngelegt und steht zudem in einem Spannungsverhältnis zu den mehrfach wie-\n\nderholten Ausführungen in den Urteilsgründen, dass sich die diagnostizierte \n\nStörung des Angeklagten in wahnhaftem Erleben äußere, das zur Uneinsich-\n\ntigkeit auch in Bezug auf die Taten führe. Zudem hat das Landgericht im An-\n\nschluss an die Ausführungen, dass der Angeklagte ganz von dem als wahn-\n\nhaft beschriebenen Denken eingenommen sei, nicht, wie geboten, dargelegt, \n\ninwieweit aufgrund dieses Befundes die Schuldfähigkeit überhaupt noch er-\n\nhalten gewesen ist. \n\n8 \n\n2. Das neue Tatgericht hat Gelegenheit, unter Hinzuziehung eines an-\n\nderen Sachverständigen erneut über das Vorliegen der §§ 20, 21 StGB zu \n\nentscheiden. Dabei wird darauf zu achten sein, dass es für die Beurteilung \n\nder Schuldfähigkeit auf die Tatzeiten und nicht auf die Hauptverhandlung \n\nankommt. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass eine erheblich ver-\n\nminderte Einsichtsfähigkeit erst dann von Bedeutung ist, wenn sie dazu führt, \n\ndass der Täter das Unerlaubte seines Tuns nicht erkannt hat. Kann ihm das \n\nFehlen dieser Einsicht nicht vorgeworfen werden, liegt ein Fall des § 20 StGB \n\nvor (vgl. nur BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2 m.w.N.); § 21 StGB käme \n\nnur in Betracht, wenn ihm das Fehlen der Einsicht vorzuwerfen wäre (vgl. nur \n\nBGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.N.). \n\n9 \n\nBei der erneuten Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB wird \n\nauch die Entwicklung des Angeklagten in der seit fast 16 Monaten andauern-\n\nden vorläufigen Unterbringung zu erörtern sein. Zudem ist wegen der beson-\n\nders schwerwiegenden Folgen einer solchen Maßregel eine sorgfältige Aus-\n\neinandersetzung mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger schwerer \n\nStörungen des Rechtsfriedens erforderlich, wobei vor allem der Umstand zu \n\nerörtern sein wird, dass der Angeklagte bisher ausschließlich schriftlich ge-\n\ndroht hat. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/5-str-513-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/5-str-513-07","retrieved":"2026-07-10 20:07:40.644094+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-20/5-str-513-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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