{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_512-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"5 StR 512/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 512/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 19. Februar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Febru-\n\nar 2008, an der teilgenommen haben: \n\nRichterin Dr. Gerhardt \n\nals Vorsitzende, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nRichterin \n\nRechtsanwalt Kr. \n\nRechtsanwalt W. \n\nJustizangestellte \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger für den Angeklagten K. , \n\nals Verteidiger für den Angeklagten G. , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 30. Mai 2007 werden verworfen. \n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die \n\ndem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren und neun Monaten verur-\n\nteilt. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten Re-\n\nvisionen vor allem gegen die Strafzumessung, wobei der Angeklagte G. \n\nseine Revision wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die \n\nRechtsmittel, über die der Senat nach Terminsantrag des Generalbundes-\n\nanwalts zu entscheiden hatte, bleiben entsprechend dem Antrag des Gene-\n\nralbundesanwalts ohne Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts feierten die Angeklagten \n\nSilvester 2006 bei einem Bekannten in dessen Wohnung. Im Verlauf der Fei-\n\ner gewann der ebenfalls anwesende Nebenkläger den unzutreffenden Ein-\n\ndruck, dass der Angeklagte K. seine Freundin „anmache“. Der Angeklag-\n\nte G. konnte den Nebenkläger zunächst durch intensives Einreden beruhi-\n\ngen. Als sich die Angeklagten später gegen 2.30 Uhr verabschiedeten, strich \n\nder Angeklagte K. dem Kleinkind der Freundin des Nebenklägers, das \n\ndiese auf dem Arm trug, über den Kopf. Dies missdeutete der Nebenkläger \n\nund nahm den Angeklagten K. aus Eifersucht und Wut in den „Schwitz-\n\nkasten“. Es entwickelte sich eine Rangelei, in die der Angeklagte G. ein-\n\ngriff, um seinem Freund zu Hilfe zu kommen. Durch andere Gäste konnten \n\ndie Kämpfenden schließlich getrennt werden. Der Nebenkläger entschloss \n\nsich, die Wohnung zu verlassen, um sich und die Situation zu beruhigen. \n\n3 \n\nIn der Wohnung diskutierten die Angeklagten etwa fünf Minuten lang \n\nüber das Geschehene. Dabei wirkte auf den Angeklagten G. eine Blutal-\n\nkoholkonzentration von 1,34 Promille, auf den Angeklagten K. eine sol-\n\nche von 2,05 Promille ein. Während der Angeklagte K. zunächst beson-\n\nnen blieb und nach Hause gehen wollte, äußerte der über das Scheitern sei-\n\nnes Schlichtungsversuchs erboste Angeklagte G. : „Ich lasse mir das nicht \n\ngefallen, was der mit meinem Kumpel gemacht hat“. Nunmehr entschloss \n\nsich der Angeklagte K. ebenfalls, es dem Nebenkläger „heimzuzahlen“. \n\nNachdem sie gemeinsam einige Minuten erfolglos die umliegenden men-\n\nschenleeren Straßen abgesucht hatten, bemerkten sie den Nebenkläger, der \n\nmit dem Rücken zu ihnen die Straße hinunterging. Beide zogen ihre Messer \n\nund liefen zu ihm. Als sie den Nebenkläger erreichten, drohten sie ihm: „Jetzt \n\nmachen wir Dich fertig“. Bevor der Nebenkläger sich umdrehen konnte, \n\ndrängte G. ihn in einen Hauseingang. Dort versetzten die Angeklagten ihm \n\nmehrere Messerstiche in das Gesäß und in den Oberschenkel. Der Neben-\n\nkläger versuchte, sich durch Abwehrbewegungen zu schützen, weswegen \n\ndie Angeklagten erkannten, dass sie nicht mehr nur gezielt Beine oder Ge-\n\nsäß treffen können. Dennoch stachen sie beide weiter auf ihn ein und trafen \n\nihn u. a. in den Rücken in Höhe der Lungenflügel, wodurch er eine lebensbe-\n\ndrohliche Verletzung erlitt. \n\n4 \n\nDie Abwehrbewegungen des Nebenklägers wurden schwächer, \n\nschließlich befand er sich nur noch in einer Hockstellung. Der Angeklagte \n\nG. schrak nun zurück und hörte abrupt auf, während der Angeklagte K. \n\n weiter zustechen wollte. Der Angeklagte G. zog ihn jedoch zurück, was \n\nihm nur mit „gutem Zureden“ und „nicht unerheblichem Kraftaufwand“ gelang. \n\nDer Angeklagte K. bemerkte abschließend: „So, jetzt sind wir quitt“. Bei-\n\nde verließen schnellen Schrittes den Tatort. Der Nebenkläger konnte nur \n\ndurch eine sofortige Operation vor dem Tode gerettet werden. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat das Geschehen als einen Totschlagsversuch ge-\n\nwertet, von dem beide Angeklagten jedoch strafbefreiend zurückgetreten sei-\n\nen. Bei der Begehung der vollendeten gefährlichen Körperverletzung sei die \n\nSchuldfähigkeit bei keinem der Angeklagten erheblich vermindert gewesen. \n\nDie Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 224 Abs. 1 StGB hat \n\nes abgelehnt. Bei der Strafzumessung innerhalb des Normalstrafrahmens \n\ndes § 224 Abs. 1 StGB hat es zu Gunsten der Angeklagten insbesondere \n\nihre Geständnisse, ihre Bereitschaft zur „Schadenswiedergutmachung“, eine \n\n„leichte alkoholische Enthemmung“ und „eine gewisse affektive Aufladung im \n\nSinne einer Verärgerung“ über das Verhalten des späteren Opfers gewertet. \n\nAußerdem hat es bedacht, dass es sich um junge Erwachsene handelt. \n\nStraferschwerend hat es hingegen neben der intensiven Vorgehensweise vor \n\nallem berücksichtigt, dass drei Varianten des Tatbestands des § 224 Abs. 1 \n\nStGB erfüllt seien, das Verhalten der Erfüllung der vierten Tatbestandsvari-\n\nante nahe komme, beide Angeklagte – wenn auch in unterschiedlichem Um-\n\nfang – vorbestraft seien und sie „nicht spontan, sondern nach ausführlicher \n\nÜberlegung“ zur Befriedigung ihres Rache- bzw. Ehrgefühls gehandelt hät-\n\nten. Außerdem hat es darauf abgestellt, dass vom Angeklagten G. zwar \n\ndie Initiative zum Ablassen vom Nebenkläger ausgegangen, er aber auch die \n\n„treibende Kraft“ bei der Fassung des Tatentschlusses gewesen sei. \n\n2. Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Schuldsprüche. \n\nDie Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit hält revisionsrechtlicher \n\nPrüfung stand. \n\na) Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen ei-\n\nne relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch eine schwere seeli-\n\n6 \n\n7 \n\nsche Abartigkeit bereits deswegen abgelehnt hat, weil bei beiden Angeklag-\n\nten keine Persönlichkeitsstörung, sondern lediglich eine von latenter Aggres-\n\nsionsbereitschaft mit besonderer Empfindsamkeit gegenüber Kränkungen \n\ngeprägte Persönlichkeit bei dem Angeklagten K. und eine selbstunsiche-\n\nre Persönlichkeitsstruktur bei dem Angeklagten G. vorliege, ist dies nicht \n\nzu beanstanden. Die wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen des \n\nSachverständigen für diesen Befund sind im Urteil in nachvollziehbarer Wei-\n\nse wiedergegeben (vgl. BGH NStZ 2003, 307). \n\n8 \n\nb) Das Landgericht hat auch geprüft, ob bei den Angeklagten ein Af-\n\nfekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vorgelegen haben \n\nkönnte. Es hat dies – auch insoweit sachverständig beraten – für beide An-\n\ngeklagten aufgrund einer hinreichenden Gesamtbetrachtung der für und ge-\n\ngen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechenden Kriterien in \n\nrechtsfehlerfreier Weise verneint (vgl. BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstö-\n\nrung 3 und 5; BGHR StGB § 21 Affekt 4 bis 6). Der Senat besorgt insbeson-\n\ndere nicht, dass das Landgericht wesentliche, für einen affektiven Ausnah-\n\nmezustand sprechende Indizien nicht bedacht oder in ihrer Bedeutung für die \n\nAnnahme eines Affekts verkannt haben könnte. \n\n9 \n\naa) So hat es gesehen, dass die „höhere alkoholische Beeinflussung“ \n\ndes Angeklagten K. als konstellativer Faktor einen Affekt begünstigen \n\nkann (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 11; BGH, Beschluss vom \n\n31. Januar 2007 – 5 StR 504/06 Rdn. 14 m.w.N.). Soweit das Landgericht im \n\nRahmen der Strafzumessung die Alkoholisierung des Angeklagten als „leich-\n\nte alkoholische Enthemmung“ – ersichtlich nur zur Abgrenzung zu einer allein \n\nalkoholbedingten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, die es vertretbar \n\nausgeschlossen hat – würdigt, zeigt dies hier keinen Wertungsfehler im \n\nRahmen der Prüfung eines Affektes auf. Denn es erörtert ausdrücklich die \n\nBeeinflussung des Angeklagten durch die Blutalkoholkonzentration von \n\n2,05 Promille (anders der Sachverhalt in BGH StraFo 2007, 501). Demge-\n\ngenüber hat es aber den beachtlichen, gegen einen Affekt sprechenden Indi-\n\nzien – vor allem dem Entstehen des Tatentschlusses nach einer Phase der \n\nBesinnung, um sich für die vermeintlich erlittene Ehrkränkung zu rächen, und \n\ndie zielstrebige und überlegte Suche nach dem Opfer – ein stärkeres Ge-\n\nwicht beigemessen und so ausgeschlossen, dass die Alkoholisierung im Zu-\n\nsammenwirken mit der „gewissen affektiven Aufladung im Sinne einer Verär-\n\ngerung“ eine die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigende tiefgreifende \n\nBewusstseinsstörung begründet hat. Dies zeigt auch unter Berücksichtigung \n\nder dargelegten Persönlichkeit des Angeklagten keinen Rechtsfehler auf. \n\n10 \n\nbb) Das Landgericht durfte in diese Gesamtbetrachtung einstellen, \n\ndass die Angeklagten sich an das Tatgeschehen erinnern. Diesen Aspekt hat \n\nes ersichtlich nicht als Ausschlusskriterium, sondern lediglich als ein Indiz für \n\neine intakte Steuerungsfähigkeit zugrundegelegt (vgl. BGHR StGB § 20 Be-\n\nwusstseinsstörung 5; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 – 5 StR 504/06 \n\nRdn. 11 m.w.N.). Angesichts des Umstands, dass die Angeklagten den Ne-\n\nbenkläger auf offener, aber „menschenleerer“ Straße attackierten und erst \n\nzustachen, nachdem sie ihn in einen Hauseingang gezogen hatten, begegnet \n\nes keinen Bedenken, dass das Landgericht die Tat nicht als ein Handeln oh-\n\nne Sicherungstendenzen bewertet hat. \n\n11 \n\n3. Auch die vom Landgericht im Übrigen vorgenommene Bestimmung \n\nder Strafrahmen und die Bemessung der Strafen sind nach Maßgabe der \n\ninsoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungskompetenz nicht zu \n\nbeanstanden. \n\n12 \n\nDas Landgericht hat die nach § 267 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO be-\n\nstimmenden Erwägungen dargelegt und rechtsfehlerfrei gegeneinander ab-\n\ngewogen. Es ist auszuschließen, dass es einseitig nur strafschärfende Fakto-\n\nren bedacht hätte, da es ausdrücklich auch die mildernden Gesichtspunkte \n\n– darunter vor allem das Geständnis der Angeklagten und der Umstand, \n\ndass sie noch junge Erwachsene sind – in den Blick genommen und in die \n\nerforderliche und für jeden der beiden Angeklagten auch erfolgte Gesamtbe-\n\ntrachtung der individuellen Strafzumessungsgesichtspunkte einbezogen hat. \n\nDass diese nicht zu einer milderen Strafe geführt haben, ist revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\n13 \n\nEs ist insbesondere nicht zu besorgen, dass das Landgericht allein die \n\nfehlende Spontaneität als strafschärfenden Umstand gewertet hat (vgl. hierzu \n\nBGH StraFo 2007, 512; StV 1995, 584), vielmehr ergibt sich aus dem Zu-\n\nsammenhang, dass es die „Tatbegehung nach ausführlicher Überlegung“ als \n\nbelastenden Faktor berücksichtigt hat. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die \n\nAuswirkungen der Alkoholisierung des Angeklagten K. sind trotz der für \n\nsich genommen bedenklichen Bezeichnung als „leicht“ noch nicht rechtsfeh-\n\nlerhaft unterbewertet. Ersichtlich wollte das Landgericht durch diese Bewer-\n\ntung nur zum Ausdruck bringen, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB \n\nnicht vorliegen, es diesem Umstand aber dennoch schuldminderndes Ge-\n\nwicht beigemessen hat. Die strafschärfende Berücksichtigung der Vorbelas-\n\ntungen begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dass es sich \n\num nach Jugendrecht geahndete Verfehlungen handelt, denen keine ein-\n\nschlägigen Delikte zugrundelagen, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 24, \n\n198). Mit dem unterschiedlichen Gewicht der Vorbelastungen bei beiden An-\n\ngeklagten hat sich das Landgericht in ausreichender Weise auseinanderge-\n\nsetzt. \n\n14 \n\nAuch das – von beiden Revisionsführern mit entgegengesetzter Ziel-\n\nrichtung angegriffene – Sanktionsgefüge zwischen den beiden Angeklagten \n\nzeigt keinen Wertungsfehler auf. Hierzu weisen die Urteilsgründe aus, dass \n\ndas Landgericht die Strafe für beide Angeklagte nach individueller Würdigung \n\nanhand der jeweils in ihrer Person verwirklichten Strafzumessungsgesichts-\n\npunkte bestimmt hat. Soweit das Landgericht ausführt, dass sich eine Abwei-\n\nchung im Strafmaß „verboten“ habe, stellt es ersichtlich darauf ab, dass \n\nstrafschärfende Faktoren bei einem Angeklagten durch die nur in seiner Per-\n\nson verwirklichten Strafmilderungsgesichtspunkte ausgeglichen worden sei-\n\nen, so dass die Schuld bei beiden Angeklagten im Ergebnis gleich schwer \n\nwiege. \n\n15 \n\nSoweit im Übrigen geltend gemacht wird, das Landgericht habe den \n\nStellenwert der belastenden Faktoren verkannt, stellt dies den unbeachtli-\n\nchen Versuch dar, die Würdigung des Tatrichters durch eine eigene zu er-\n\nsetzen und die für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte \n\nanders zu gewichten. \n\nGerhardt Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_512-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/5-str-512-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_512-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_512-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/5-str-512-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_512-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:53.250045+00:00"}}