{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_506-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"5 StR 506/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 506/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 22. Januar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Urkundenfälschung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 19. Juli 2007, soweit es die-\n\nsen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im ge-\n\nsamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in \n\n40 Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorentscheidung zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine \n\nhiergegen gerichtete Revision, die er nachträglich auf den Strafausspruch \n\nbeschränkt hat, hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\nDie Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Das Landgericht hat – im Ausgangspunkt zutreffend – im Blick auf \n\ndie gewerbsmäßige Begehung der Taten den für besonders schwere Fälle \n\nder Urkundenfälschung vorgesehenen Strafrahmen zugrunde gelegt (§ 267 \n\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Das Landgericht hat allerdings strafschärfend ge-\n\nwertet, dass der Angeklagte „eine Zentralfigur des Geschehens“ gewesen \n\nsei, „der die anderen Tatbeteiligten zur Mitarbeit bewegte und ihnen die not-\n\nwendigen Tatmittel für Fälschungen überhaupt erst zur Verfügung stellte“ \n\n(UA S. 27). Diese Umstände werden indes durch die Feststellungen nicht \n\nbelegt: In der Mehrzahl der Fälle mit Ausnahme der Fälle II. 14, II. 29, II. 34 \n\nbis 36, II. 38, II. 41 und II. 43 der Urteilsgründe war Initiator der gesondert \n\nVerfolgte He. , der den Kontakt zu den Fahrzeughaltern herstellte, den \n\nNichtrevidenten N. zum Erstellen inhaltlich falscher Abgas-Prüfberichte \n\nveranlasste, gleichzeitig über den Angeklagten andere Personen mit der Fäl-\n\nschung der Prüfberichte, Fahrzeugscheine und Prüfplaketten beauftragte und \n\ndas Geschäft insgesamt mit der abschließenden Übergabe der Fälschungs-\n\nobjekte gegen Entgelt abwickelte. Demgegenüber bestand die Aufgabe des \n\nAngeklagten mit Ausnahme der genannten Fälle überwiegend darin, dem \n\nHe. den Schlüssel für den Briefkasten des J. zu übergeben, damit \n\njener dort die zu fälschenden Fahrzeugscheine einwerfen konnte. Auch im \n\nÜbrigen beschränkte sich die Mitwirkung des Angeklagten im Wesentlichen \n\ndarauf, die zu fälschenden Fahrzeugscheine an die Fälscher zu übergeben. \n\n4 \n\nSoweit dem Angeklagten in der Einleitung zu den Tatschilderungen \n\ndas Überlassen von Stempeln, Software, Berichtbögen und Prüfplaketten zur \n\nLast gelegt wird, findet dies bei den Feststellungen zu den einzelnen Fällen \n\nebenfalls keine Entsprechung. So bleibt dem Senat die Überprüfung ver-\n\nwehrt, ob dies lediglich in der Richtung zu verstehen ist, dass der Angeklagte \n\ndie etwa vom Mitangeklagten He. beschafften Fälscherutensilien ledig-\n\nlich weiterleitete oder ob er bei dem Beschaffungsakt selbst beteiligt war. \n\nInsbesondere fehlt es in denjenigen Fällen, in denen sich die Tatbeteiligung \n\ndes Angeklagten auf die Übergabe des Briefkastenschlüssels beschränkte, \n\nan konkreten Feststellungen zur Weiterleitung der vorgenannten Fälscher-\n\nutensilien. \n\n5 \n\nb) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte \n\nStrafzumessung in den Fällen, in denen sich die Mitwirkung des Angeklagten \n\nauf die Übergabe des Briefkastenschlüssels beschränkte, die Straffindung in \n\nden übrigen Fällen beeinflusst hat. Um den nunmehr berufenen Tatrichter \n\neine insgesamt neue und in sich stimmige Strafenbildung zu ermöglichen, \n\nhebt der Senat daher sämtliche Strafen auf. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_506-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/5-str-506-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_506-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_506-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/5-str-506-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_506-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:27.581599+00:00"}}