{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_485-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"5 StR 485/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 485/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 19. Dezember 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Leipzig vom 15. Mai 2007 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über \n\ndie Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt unterblieben ist. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels des Angeklagten E. , an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten E. \n\nund die Revision der Angeklagten M. werden nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n4. Die Angeklagte M. hat die Kosten ihres Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas angefochtene Urteil weist lediglich betreffend den Angeklagten E. \n\n einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, als das Landgericht die Prüfung \n\neiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlas-\n\nsen hat, obwohl sich dies aufdrängte. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in \n\nseiner Antragsschrift vom 18. Oktober 2007 zutreffend ausgeführt: \n\n2 \n\n„Hat ein Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu neh-\n\nmen, und wird er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechtswidri-\n\ngen Tat verurteilt, so muss nach § 64 StGB das Gericht eine Unterbringung \n\nin einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass er auch \n\nin Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen \n\nwird. Ob von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\nzu Recht abgesehen worden ist, kann vom Revisionsgericht auf die Sachrü-\n\nge hin überprüft werden, auch wenn – wie hier – nur der Angeklagte Revision \n\neingelegt und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Revisionsangriff \n\nausgenommen hat (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5). An-\n\nlass hierfür besteht allerdings nur dann, wenn es nach den Urteilsfeststellun-\n\ngen nahe liegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringungsanordnung \n\ngegeben sind (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 10). \n\nDies ist hier der Fall. \n\nDer Angeklagte ist alkohol- und betäubungsmittelabhängig (UA S. 9). Zur \n\nFinanzierung seines Kokainbedarfs war er insbesondere ab Februar 2006 \n\nauf die Erschließung zusätzlicher Einnahmequellen angewiesen (UA S. 11), \n\nwobei er sich gerade durch den verfahrensgegenständlichen Transport von \n\nBetäubungsmitteln eine solche erhoffte (UA S. 21). Für die Strafkammer \n\nsteht fest, dass die Tathandlungen nicht nur im Zusammenhang mit seiner \n\nAbhängigkeitserkrankung standen (UA S. 60), sondern durch diese ersicht-\n\nlich begünstigt wurden (UA S. 67). Die Feststellungen ergeben weiter, dass \n\nder Angeklagte weiterhin ein Verlangen nach dem Konsum von Kokain emp-\n\nfindet und therapiewillig ist (UA S. 11).“ \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Frage der Unterbringung des Angeklagten E. in einer Ent-\n\nziehungsanstalt bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen \n\n(§ 246a StPO) der Prüfung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. \n\nFür den Fall, dass es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anord- \n\nnen sollte, wird gemäß der jetzt geltenden Fassung der Vorschrift des § 67 \n\nAbs. 2 StGB auch über die Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafe \n\nund Maßregel zu entscheiden sein. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_485-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-19/5-str-485-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_485-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_485-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-19/5-str-485-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_485-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:32.023976+00:00"}}