{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"5 StR 482/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 482/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 20. Dezember 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Revisionen des Angeklagten R. und des Ange-\n\nklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Wup-\n\npertal vom 30. März 2007 werden nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. Jedoch werden auf die \n\nRevision des Angeklagte R. , soweit das Urteil diesen \n\nAngeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO \n\na) der Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, \n\ndass der Angeklagte der Steuerhinterziehung \n\nin \n\n97 Fällen, des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in \n\n48 Fällen, des Betrugs in zwölf Fällen, der wettbe-\n\nwerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschrei-\n\nbungen in zwei Fällen, der tateinheitlichen Beihilfe zur \n\nSteuerhinterziehung und zum Vorenthalten von Ar-\n\nbeitsentgelt in drei Fällen und des Verschaffens von \n\nfalschen amtlichen Ausweisen schuldig ist, \n\nb) die in den Fällen II. 84 bis II. 93, II. 106 bis II. 129 so-\n\nwie II. 144 bis II. 150 der Urteilsgründe verhängten \n\nEinzelstrafen auf jeweils drei Monate Freiheitsstrafe \n\nherabgesetzt. \n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten R. – unter Freisprechung im \n\nÜbrigen – wegen Steuerhinterziehung in 97 Fällen, wegen Betrugs in \n\n53 Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen, wegen \n\nwettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen in zwei Fäl-\n\nlen, wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Betrug, \n\nwegen tateinheitlicher Beihilfe zur Steuerhinterziehung, zum Betrug und zum \n\nVorenthalten von Arbeitsentgelt in zwei Fällen sowie wegen Verschaffens \n\nvon falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf \n\nJahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten R. \n\nführt lediglich zu einer Abänderung des Schuldspruchs und zur Herabset-\n\nzung von Einzelfreiheitsstrafen. Sein weitergehendes Rechtsmittel ist – wie \n\ndie Revision des unter anderem wegen Steuerhinterziehung und wegen tat-\n\neinheitlicher Beihilfe zur Steuerhinterziehung, zum Betrug und zum Vorent-\n\nhalten von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und \n\ndrei Monaten verurteilten Mitangeklagten A. insgesamt – aus den Grün-\n\nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten R. hält in den Fällen II. 84 bis \n\nII. 93, II. 106 bis II. 129, II. 144 bis II. 150 und II. 158 bis II. 160 der Urteils-\n\ngründe rechtlicher Nachprüfung nicht umfassend stand. Die dadurch beding-\n\nte Herabsetzung eines Teils der Einzelstrafen lässt die verhängte Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe unberührt. \n\na) Soweit das Landgericht in den genannten Fällen das Verhalten des \n\nAngeklagten als Betrug oder Beihilfe zum Betrug gewertet hat, ist der Ange-\n\nklagte des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt bzw. der Beihilfe hierzu schuldig. \n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Er schließt aus, dass \n\nsich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen \n\nGesichtspunkts wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDas Landgericht hat – im Ausgangspunkt zutreffend – auf der Grund-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nlage der im Tatzeitraum bis Juli 2004 geltenden Rechtslage einen Vorrang \n\ndes Straftatbestandes des Betrugs (§ 263 StGB) gegenüber der Strafnorm \n\ndes § 266a StGB a.F. angenommen (vgl. BGH wistra 2003, 262, 265; 2006, \n\n425, 426). Es hat jedoch – anders als in den Fällen II. 151 bis II. 157 der Ur-\n\nteilsgründe – nicht bedacht, dass die Vorschrift des § 266a StGB durch Ge-\n\nsetz vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1842) neu gefasst wurde. \n\naa) Danach gilt für die vor dem 1. August 2004 begangenen Fälle \n\nII. 84 bis II. 93, II. 106 bis II. 129, II. 144 bis II. 150 und II. 158 der Urteils-\n\ngründe, dass § 266a StGB n.F. als das mildere Gesetz anzuwenden ist (§ 2 \n\nAbs. 3 StGB). \n\n(1) Von dem neu gefassten Tatbestand des § 266a StGB sind nun-\n\nmehr auch betrugsähnliche Begehungsweisen erfasst. Die Strafbarkeit we-\n\ngen Vorenthaltens von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen geht deshalb \n\nnach neuem Recht derjenigen wegen Betrugs als lex specialis vor (BGH \n\nwistra 2007, 307 m.w.N.). \n\n(2) Bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise erweist sich \n\n§ 266a StGB n.F. als das für den Angeklagten günstigere Gesetz. Das Land-\n\ngericht ist bei der Strafzumessung aufgrund der – an sich rechtsfehlerfrei \n\nangenommenen – gewerbsmäßigen Handlungsweise des Angeklagten von \n\neinem besonders schweren Fall des Betrugs (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 \n\nStGB) ausgegangen. Es hat deshalb die Einzelstrafen jeweils dem Strafrah-\n\nmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen, den es in den Fällen der Beihilfe \n\ngemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. § 266a StGB n.F. ent-\n\nhält hingegen nicht die Gewerbsmäßigkeit als Regelbeispiel (vgl. dazu auch \n\nBGH aaO). \n\n8 \n\nDass das Landgericht bei Anwendung von § 266a StGB n.F. gleich-\n\nfalls zur Annahme eines – auch unbenannten – besonders schweren Falles \n\ngemäß § 266a Abs. 4 n.F. StGB gelangt wäre, ist für den Fall II. 158 der Ur-\n\nteilsgründe nicht sicher anzunehmen und für die Fälle II. 84 bis II. 93, II. 106 \n\nbis II. 129 und II. 144 bis II. 150 der Urteilsgründe sogar auszuschließen. \n\nDenn das Landgericht hat den Straftatbestand des § 266a StGB n.F. auf die \n\nnach dem 1. August 2004 begangenen, den Fällen II. 84 bis II. 93, II. 106 bis \n\nII. 129 und II. 144 bis II. 150 der Urteilsgründe gleichgelagerten Taten ange-\n\nwendet; dabei hat es diese jedoch nicht als besonders schwere Fälle im Sin-\n\nne von § 266a Abs. 4 StGB n.F. eingestuft. \n\n9 \n\nbb) Bezüglich der Fälle II. 159 und II. 160 der Urteilsgründe folgt die \n\nAnwendung des § 266 StGB n.F. bereits aus § 2 Abs. 1 StGB. Denn der An-\n\ngeklagte beging einen Teil seiner – hier jeweils zutreffend als eine einheitli-\n\nche Beihilfehilfehandlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB gewerteten – Tat-\n\nbeiträge nach dem 1. August 2004. \n\n10 \n\nb) Der Senat setzt die Einzelstrafen in den Fällen II. 84 bis II. 93, \n\nII. 106 bis II. 129 sowie II. 144 bis II. 150 der Urteilsgründe in entsprechender \n\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO jeweils von sechs Monaten auf drei Mo-\n\nnate Freiheitsstrafe herab. \n\n11 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten R. in den Fällen II. 151 bis \n\nII. 157 der Urteilsgründe (Tatzeitraum August 2004 bis Februar 2005) rechts-\n\nfehlerfrei aus dem Strafrahmen des Grundtatbestandes des § 266a StGB \n\nn.F. zu kurzen Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten verurteilt, ohne \n\nnach der Hinterziehungshöhe zu differenzieren. Da diese Taten den genann-\n\nten – auch in der Begehungsweise – entsprechen, bestehen keine Zweifel, \n\ndass das Landgericht in allen gleichgelagerten Fällen der Tatserie Freiheits-\n\nstrafen von drei Monaten verhängt hätte, wenn es jeweils neues Recht an-\n\ngewendet hätte. \n\n12 \n\nc) Demgegenüber schließt der Senat bezüglich der Fälle II. 158 bis \n\nII. 160 der Urteilsgründe aus, dass das Landgericht bei Anwendung des \n\n§ 266a StGB n.F. auch aus einem nicht erhöhten Strafrahmen niedrigere \n\nEinzelstrafen als die festgesetzten Freiheitsstrafen von neun Monaten bzw. \n\nzweimal von einem Jahr sechs Monaten verhängt hätte. Dies ergibt sich aus \n\nfolgenden tatrichterlichen Feststellungen: Der Angeklagte R. unterstützte \n\nin diesen Fällen als „Serviceunternehmer“ innerhalb einer Subunternehmer-\n\nkette – insbesondere durch das Ausstellen und Weitergeben von Schein-\n\nrechnungen – seine Auftraggeber bei der systematischen Hinterziehung von \n\nSozialversicherungsbeiträgen sowie von Lohn- und Umsatzsteuern im Bau-\n\ngewerbe in großem Umfang. Die Scheinrechnungen dienten anderen Firmen \n\ninnerhalb der Kette dazu, in ihrer Buchhaltung Lohnzahlungen „abzudecken“ \n\nund tatsächlich nicht entstandene Vorsteuerbeträge geltend zu machen. Der \n\nAngeklagte beteiligte sich damit an einem gut organisierten Hinterziehungs-\n\nsystem, lebte von dem Handel mit Scheinrechnungen und betrieb damit die \n\nVerkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern „als Gewerbe“ \n\n(vgl. BGH wistra 2006, 428, 429; 2007, 145, 146 f. m.w.N.; Joecks \n\nwistra 2002, 201, 203 f.). Er verursachte in diesen Fällen Mindestschäden \n\nvon fast 40.000 Euro, rund 195.000 Euro sowie von mehr als 290.000 Euro \n\nund konnte durch seine Straftaten insgesamt ein erhebliches Vermögen bil-\n\nden (UA S. 5, 146). \n\n13 \n\nd) Die Herabsetzung der Einzelstrafen von sechs auf drei Monate \n\nFreiheitsstrafe in den genannten Fällen lässt die Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nfünf Jahren und neun Monaten unberührt. Angesichts der Höhe der übrigen \n\nund zum Teil gewichtigeren Einzelstrafen, darunter der Einsatzstrafe, der \n\nVielzahl der Taten mit einem hohen Gesamtschaden sowie der vorstehend \n\ngeschilderten Beteiligung des Angeklagten an der gewerbsmäßigen Hinter-\n\nziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern schließt der Senat \n\naus, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der geänderten Einzelstra-\n\nfen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte. \n\n14 \n\n2. Der aufgezeigte Rechtsfehler wirkt sich beim Mitangeklagten A. \n\nnicht aus. Denn das Landgericht hat bei diesem Angeklagten in den drei ein-\n\nschlägigen Fällen (II. 198, II. 199 und II. 201 der Urteilsgründe) – ebenso wie \n\nbeim Angeklagten R. in den Fällen II. 94 bis II. 105 der Urteilsgründe (UA \n\nS. 149) – nicht den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrundegelegt (UA \n\nS. 153). \n\nBasdorf Raum RiBGH Dr. Brause ist urlaubsbedingt \n ortsabwesend und deshalb verhindert zu \n unterschreiben. \n Basdorf \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/5-str-482-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/5-str-482-07","retrieved":"2026-07-10 20:05:15.749962+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-20/5-str-482-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2007-12-20","dockets":["5 StR 482/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.12.2007 – 5 StR 482/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/5-str-482-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revisionen des Angeklagten R. und des Ange-\n\nklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Wup-\n\npertal vom 30. März 2007 werden nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen. Jedoch werden auf die\n\nRevision des Angeklagte R. , soweit das Urteil diesen\n\nAngeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) der Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst,\n\ndass der Angeklagte der Steuerhinterziehung\n\nin\n\n97 Fällen, des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in\n\n48 Fällen, des Betrugs in zwölf Fällen, der wettbe-\n\nwerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschrei-\n\nbungen in zwei Fällen, der tateinheitlichen Beihilfe zur\n\nSteuerhinterziehung und zum Vorenthalten von Ar-\n\nbeitsentgelt in drei Fällen und des Verschaffens von\n\nfalschen amtlichen Ausweisen schuldig ist,\n\nb) die in den Fällen II. 84 bis II. 93, II. 106 bis II. 129 so-\n\nwie II. 144 bis II. 150 der Urteilsgründe verhängten\n\nEinzelstrafen auf jeweils drei Monate Freiheitsstrafe\n\nherabgesetzt.\n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/266a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266a","label":"§ 266a StGB","mentions":11},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":4},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/2","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"2","label":"§ 2 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/52","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"52","label":"§ 52 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/266","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266","label":"§ 266 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:05:15.749962+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}