{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"5 StR 481/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 481/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 20. Dezember 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Wuppertal vom 15. Dezember 2006 wird \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Je-\n\ndoch werden nach § 349 Abs. 4 StPO \n\na) der Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, \n\ndass der Angeklagte – neben dem Vergehen nach \n\ndem Waffengesetz – der Steuerhinterziehung \n\nin \n\n71 Fällen, des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 41 \n\nFällen, der Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsent-\n\ngelt in zwei Fällen, der Beihilfe zum Betrug in zwei \n\nFällen, der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und der \n\ntateinheitlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und \n\nzum Vorenthalten von Arbeitsentgelt schuldig ist, \n\nb) die in den Fällen 285 bis 320 der Anklage verhängten \n\nEinzelstrafen auf jeweils vier Monate Freiheitsstrafe \n\nherabgesetzt. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in \n\n71 Fällen, wegen Betrugs in 36 Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitsent-\n\ngelt in fünf Fällen, wegen Beihilfe zum Betrug in vier Fällen, wegen Beihilfe \n\nzur Steuerhinterziehung, wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Steuerhinterzie-\n\nhung, zum Betrug und zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt sowie wegen \n\neines Waffendelikts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. \n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist überwiegend \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt lediglich zu einer \n\nSchuldspruchänderung sowie zur Herabsetzung der in den Fällen täter-\n\nschaftlichen Betrugs verhängten Einzelfreiheitsstrafen. \n\n2 \n\n1. In den Fällen 215, 218 und 285 bis 320 der Anklage sowie in den \n\n(rechtsfehlerfrei zu einer Tat im Sinne des § 52 StGB zusammengezogenen) \n\nFällen 326 bis 329 der Anklage hält der Schuldspruch rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht umfassend stand. Soweit das Landgericht in diesen Fällen das \n\nVerhalten des Angeklagten als Betrug bzw. als Beihilfe zum Betrug gewertet \n\nhat, ist der Angeklagte des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt bzw. der Beihilfe \n\nhierzu schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Er \n\nschließt aus, dass sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Verände-\n\nrung des rechtlichen Gesichtspunkts wirksamer als geschehen hätte verteidi-\n\ngen können. \n\n3 \n\na) Das Landgericht hat – im Ausgangspunkt zutreffend – auf der \n\nGrundlage der im Tatzeitraum bis Juli 2004 geltenden Rechtslage einen Vor-\n\nrang des Straftatbestandes des Betrugs (§ 263 StGB) gegenüber der Straf-\n\nnorm des § 266a StGB a.F. angenommen (vgl. BGH wistra 2003, 262, 265; \n\n2006, 425, 426). Es hat jedoch – anders als in den Fällen 321 bis 325 der \n\nAnklage – nicht bedacht, dass die Vorschrift des § 266a StGB durch Gesetz \n\nvom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1842) neu gefasst wurde. \n\n4 \n\naa) Danach gilt für die vor dem 1. August 2004 begangenen Fälle 215, \n\n218 und 285 bis 320 der Anklage, dass die Vorschrift des § 266a StGB n.F. \n\nals das mildere Gesetz anzuwenden ist (§ 2 Abs. 3 StGB). \n\n5 \n\n6 \n\n(1) Von dem neu gefassten Tatbestand des § 266a StGB sind nun-\n\nmehr auch betrugsähnliche Begehungsweisen erfasst. Die Strafbarkeit we-\n\ngen Vorenthaltens von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen geht deshalb \n\nnach neuem Recht derjenigen wegen Betrugs als lex specialis vor (BGH \n\nwistra 2007, 307 m.w.N.). \n\n(2) Bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise erweist sich \n\n§ 266a StGB n.F. als das für den Angeklagten günstigere Gesetz. Das Land-\n\ngericht ist bei der Strafzumessung aufgrund der – an sich rechtsfehlerfrei \n\nangenommenen – gewerbsmäßigen Handlungsweise des Angeklagten von \n\neinem besonders schweren Fall des Betrugs (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 \n\nStGB) ausgegangen. Es hat deshalb die Einzelstrafen jeweils dem Strafrah-\n\nmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen, den es in den Fällen der Beihilfe \n\ngemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. § 266a StGB n.F. ent-\n\nhält hingegen nicht die Gewerbsmäßigkeit als Regelbeispiel (vgl. dazu auch \n\nBGH aaO). \n\n7 \n\nDass das Landgericht bei Anwendung von § 266a StGB n.F. gleich-\n\nfalls zur Annahme eines – auch unbenannten – besonders schweren Falles \n\ngemäß § 266a Abs. 4 n.F. StGB gelangt wäre, ist für die Fälle 215 und 218 \n\nder Anklage nicht sicher anzunehmen und für die Fälle 285 bis 320 der An-\n\nklage sogar auszuschließen. Denn das Landgericht hat den Straftatbestand \n\ndes § 266a StGB n.F. auf die nach dem 1. August 2004 begangenen, den \n\nFällen 285 bis 320 der Anklage gleichgelagerten Taten angewendet; dabei \n\nhat es diese jedoch nicht als besonders schwere Fälle im Sinne von § 266a \n\nAbs. 4 StGB n.F. eingestuft. \n\n8 \n\nbb) Bezüglich der Fälle 326 bis 329 der Anklage folgt die Anwendung \n\ndes § 266a StGB n.F. bereits aus § 2 Abs. 1 StGB. Denn der Angeklagte be-\n\nging einen Teil seiner – hier zutreffend als eine einheitliche Beihilfehilfehand-\n\nlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB gewerteten – Tatbeiträge nach dem \n\n1. August 2004. In diesem Punkt kann freilich angesichts eines Mindestscha-\n\ndens von 780.000 € die Annahme eines unbenannten besonders schweren \n\nFalles keinen Zweifeln unterliegen und ausgeschlossen werden, dass die \n\nStrafe danach geringer ausgefallen wäre. \n\n9 \n\nb) Die Fälle 334 und 335 der Anklage, die das Landgericht ebenfalls \n\nals Beihilfe zum Betrug gewertet hat, sind von dem Rechtsfehler nicht betrof-\n\nfen. Sie beziehen sich nicht auf das Vorenthalten oder Veruntreuen von Ar-\n\nbeitsentgelt. \n\n10 \n\n2. Der Senat setzt die Einzelstrafen in den Fällen 285 bis 320 der An-\n\nklage in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO jeweils von \n\nsechs Monaten auf vier Monate Freiheitsstrafe herab. \n\n11 \n\na) Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen 321 bis 325 der \n\nAnklage (Tatzeitraum August bis Dezember 2004) rechtsfehlerfrei aus dem \n\nStrafrahmen des Grundtatbestandes des § 266a StGB n.F. zu kurzen Einzel-\n\nfreiheitsstrafen von jeweils vier Monaten verurteilt. Diese Taten bilden mit \n\nden zeitlich vorangehenden Fällen 285 bis 320 der Anklage, die sich weder \n\nin der Begehungsweise noch hinsichtlich des Hinterziehungsumfangs von \n\nden nachfolgenden unterscheiden, aber noch vor der Gesetzesänderung be-\n\ngangen wurden, eine einheitliche Tatserie. Das Landgericht hätte ersichtlich \n\nin allen gleichgelagerten Fällen der Tatserie Freiheitsstrafen von vier Mona-\n\nten verhängt, wenn es jeweils neues Recht angewendet hätte. \n\n12 \n\nb) Demgegenüber schließt der Senat bezüglich der Fälle 215 und 218 \n\nder Anklage aus, dass das Landgericht bei Anwendung des § 266a StGB \n\nn.F. auch aus einem nicht erhöhten Strafrahmen niedrigere Einzelstrafen als \n\ndie festgesetzten Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten \n\nverhängt hätte. Dies ergibt sich aus folgenden tatrichterlichen Feststellungen: \n\nDer Angeklagte unterstützte in diesen Fällen als „Serviceunternehmer“ durch \n\ndas Ausstellen und Weitergeben von Scheinrechnungen die systematische \n\nHinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie von Lohn- und Um-\n\nsatzsteuern im Baugewerbe in großem Umfang. Er verursachte dadurch \n\nMindestschäden von jeweils über 150.000 Euro. Der Angeklagte war inner-\n\nhalb einer Subunternehmerkette Teil eines gut organisierten Hinterziehungs-\n\nsystems, lebte von dem Handel mit Scheinrechnungen und betrieb damit die \n\nVerkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern „als Gewerbe“ \n\n(vgl. BGH wistra 2006, 428, 429; 2007, 145, 146 f. m.w.N.; Joecks \n\nwistra 2002, 201, 203 f.). \n\n13 \n\n3. Die Herabsetzung der Einzelstrafen von sechs auf vier Monate \n\nFreiheitsstrafe in den genannten Fällen lässt die Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nfünf Jahren unberührt. Angesichts der Höhe der übrigen und zum Teil ge-\n\nwichtigeren Einzelstrafen, darunter der Einsatzstrafe, der Vielzahl der Taten \n\nmit einem hohen Gesamtschaden sowie der vorstehend geschilderten Betei-\n\nligung des Angeklagten an der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Sozial-\n\nversicherungsbeiträgen und Steuern schließt der Senat aus, dass das Land-\n\ngericht unter Berücksichtigung der geänderten Einzelstrafen eine geringere \n\nGesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte. \n\nBasdorf Raum RiBGH Dr. Brause ist urlaubsbedingt \n ortsabwesend und deshalb verhindert zu \n unterschreiben. \n Basdorf \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/5-str-481-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/5-str-481-07","retrieved":"2026-07-10 20:05:50.475216+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-20/5-str-481-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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