{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_477-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"5 StR 477/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 477/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 7. November 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2007 be-\n\nschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Neuruppin vom 21. Juni 2007 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-\n\neinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verur-\n\nteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung \n\nformellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat \n\nmit der Sachrüge nur im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da die Strafzumes-\n\nsungserwägungen durchgreifenden Bedenken begegnen. Das Landgericht \n\nhat dem Angeklagten strafschärfend angelastet, dass er das Geschehen \n\nnicht ansatzweise bereue. Der Gesichtspunkt der fehlenden Reue durfte \n\nnicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, da der Angeklagte die Tat \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nnicht eingeräumt hat. Daher konnte er keine Reue bekunden, ohne seine \n\nVerteidigungsposition aufzugeben (BGH NStZ 2006, 96). \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass dieser Wertungsfehler die an \n\nsich wegen der äußerst massiven Tatausführung und der schwerwiegenden \n\nkörperlichen Folgen für die Geschädigte nicht überhöhte Freiheitsstrafe be-\n\neinflusst hat. \n\nDa es sich um einen Wertungsfehler handelt, können die Feststellun-\n\ngen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen \n\ntreffen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen. Er wird die bedenk-\n\nlichen Erwägungen zu vermeiden haben, die daran anknüpfen, dass der An-\n\ngeklagte sich nicht in einer „persönlich oder wirtschaftlich schwierigen Situa-\n\ntion“ befunden habe. Eine solche Formulierung legt gleichfalls nahe, dass die \n\nAbwesenheit eines strafmildernden Gesichtspunkts strafschärfend berück-\n\nsichtigt wurde. Im Übrigen fehlt ein innerer Zusammenhang mit der Tat. \n\nGerhardt Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_477-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/5-str-477-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_477-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_477-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/5-str-477-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_477-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:10:10.741289+00:00"}}