{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_471-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-12-05","aktenzeichen":"5 StR 471/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 471/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 5. Dezember 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Chemnitz vom 28. Juni 2007 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch \n\nbeschränkte Revision der Angeklagten hat Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts kümmerte die Ange-\n\nklagte sich allein ohne Unterstützung des Kindsvaters aufopferungsvoll um \n\nihre geistig behinderte achtjährige Tochter L. . Durch deren Betreuung \n\nund Erziehung fühlte sie sich jedoch zunehmend überfordert. Sie lebte bis \n\nauf die Unterstützung durch ihre Eltern sozial isoliert. Grund hierfür war u. a., \n\ndass ihre Tochter immer stärker gegenüber anderen Menschen aggressiv \n\nreagierte, so dass diese den Kontakt zur Angeklagten mieden. Die Angeklag-\n\nte nahm dies wahr und gestaltete ihre Freizeit allein mit ihrer Tochter. Im De-\n\nzember 2006 wurde ihr eröffnet, dass es für ihre Tochter keine Aussicht auf \n\nBesserung gab. Zudem ging sie davon aus, dass in der Entwicklung L. s \n\nRückschritte zu verzeichnen seien. Am Neujahrstag besuchte sie mit L. \n\nein Schwimmbad. Wie häufig in den letzten Monaten erlitt L. jedoch meh-\n\nrere epileptische Anfälle, so dass der Ausflug abgebrochen werden musste. \n\nDie Angeklagte war sehr deprimiert. Dies verstärkte sich, nachdem sie L. \n\ngegen 19.30 Uhr zu Bett gebracht hatte. Sie empfand ihre Situation als hoff-\n\nnungslos und beschloss, sich das Leben zu nehmen. \n\n3 \n\nIn Umsetzung ihres Entschlusses schluckte sie mehrere „Frisium- und \n\nBetadormtabletten“ und trank dazu in kleinen Schlucken Weinbrand. Sie \n\nschrieb sodann einen Abschiedsbrief an ihre Eltern und an ihren älteren \n\nSohn, der bei seinem Vater lebte. Währenddessen rief L. nach ihrer Mut-\n\nter; in diesem Moment beschloss die Angeklagte, „aus Sorge, dass L. \n\nnach ihrem Suizid allein dastehe, ihre Tochter mit in den Tod zu nehmen, \n\nweil dies aus ihrer Sicht das Beste für L. sei, die doch so sehr an ihr hän-\n\ngen würde“. Sie schrieb die Briefe zu Ende, räumte das Briefpapier weg und \n\nnahm weitere Tabletten und trank Weinbrand. Gegen 21.30 Uhr ging sie zu \n\nihrer Tochter und gab ihr einige der Tabletten, um sie zu töten. Als L. \n\nnach dem Grund der Einnahme fragte, nahm die Angeklagte die restlichen \n\nTabletten ein und legte sich neben ihre Tochter. L. starb aufgrund der \n\nMedikamentenvergiftung; die Angeklagte konnte noch gerettet werden. \n\n4 \n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat festgestellt, dass die \n\nAngeklagte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaft zugespitzten Anpassungs-\n\nstörung im Sinne einer „schweren anderen seelischen Störung“ litt und des-\n\nwegen ihr Steuerungsvermögen erheblich vermindert war. Eine alkohol- und \n\ntablettenbedingte Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hat das Landgericht \n\nnicht angenommen. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ist es un-\n\nter Heranziehung des Milderungsgrundes des § 21 StGB von einem minder \n\nschweren Fall des Totschlags gemäß § 213 2. Alt. StGB ausgegangen. \n\n5 \n\n2. Die Strafzumessungserwägungen halten revisionsrechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand. \n\n6 \n\nZunächst begegnet die Strafrahmenwahl des Landgerichts durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall \n\nvorliegt, hat es sogleich auf die Umstände abgestellt, die die erhebliche Ver-\n\nminderung der Steuerungsfähigkeit begründen. Ob der Strafrahmen des \n\n§ 213 StGB schon allein wegen der allgemeinen Strafmilderungsgründe an-\n\nzuwenden gewesen wäre, hat es hingegen nicht erkennbar geprüft. Trifft ein \n\nbesonderer Milderungsgrund mit allgemeinen Milderungsgründen zusam-\n\nmen, so ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeben-\n\nden Strafzumessungstatsachen zunächst – unter Ausklammerung des be-\n\nsonderen Grundes – allein auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustel-\n\nlen (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 7; BGH \n\nStV 1992, 371, 372). Dies war auch vorliegend nicht verzichtbar, denn ange-\n\nsichts der zahlreichen ersichtlich gewichtigen Milderungsgründe – verzweifel-\n\nte Lebenssituation, Geständnis und Reue, altruistisches Tatmotiv, alkohol- \n\nund tablettenbedingte Enthemmung –, denen als Strafschärfungsgrund ledig-\n\nlich die Ausnutzung der Arglosigkeit des Opfers bei der Tablettengabe ge-\n\ngenübergestellt wird, ist es keineswegs fernliegend, dass diese bereits für \n\nsich genommen die Anwendung des minder schweren Falls gerechtfertigt \n\nhätten mit der Folge, dass der so gefundene Strafrahmen ohne Verstoß ge-\n\ngen § 50 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hätte gemildert werden können. \n\n7 \n\nZudem sind die Strafzumessungserwägungen nicht vollständig. Denn \n\nangesichts der außergewöhnlichen Umstände der Tat und der Persönlichkeit \n\nder Angeklagten wäre auf das festgestellte Motiv für die Tötung – welches \n\nder Sachverständige, dessen Gutachten die Strafkammer folgt, als Handeln \n\naus „positiven Fremdwertgefühlen“ bei „erheblichen perspektivischen Ängs-\n\nten“ um ihre Tochter beschreibt – im Rahmen der Strafzumessung besonde-\n\nres Gewicht zu legen gewesen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 270, 271). An der \n\nErörterung dieses bestimmenden Strafzumessungsfaktors, der nur bei der \n\nDarstellung der Voraussetzungen des § 21 StGB kurz erwähnt wird, fehlt es \n\njedoch. \n\n8 \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht auf eine mil-\n\ndere Strafe erkannt hätte, wenn die vorgenannten Umstände berücksichtigt \n\nworden wären. Da es sich um Wertungsfehler und Erörterungsmängel han-\n\ndelt, können die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen bestehen \n\nbleiben. Der neue Tatrichter kann jedoch – z. B. zu der psychischen Situation \n\nder Angeklagten nach der Tat – ergänzende Feststellungen treffen, sofern \n\ndiese den bisher getroffenen nicht widersprechen. Im Übrigen wird in Be-\n\ndacht zu nehmen sein, dass die Angeklagte den Tötungsvorsatz erst unter \n\nerheblichem – bisher unter Umständen unterschätzten – Einfluss von Medi-\n\nkamenten und Alkohol fasste. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_471-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-05/5-str-471-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_471-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_471-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-05/5-str-471-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_471-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:58.893929+00:00"}}