{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_449-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-11-06","aktenzeichen":"5 StR 449/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 449/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 6. November 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 26. Februar 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO dahingehend geändert, dass die Angeklagte \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in drei Fällen verurteilt ist, und im gesamten \n\nStrafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Die Sache wird zur Bestimmung neuer Strafen und zur \n\nEntscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine \n\nallgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht (Jugendkammer) hat die Angeklagte wegen Beihilfe \n\nzum unerlaubten „bandenmäßigen“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\ndrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten \n\nverurteilt (Einzelfreiheitsstrafen von zehn und zweimal acht Monaten). Die \n\ndagegen gerichtete Revision der Angeklagten erzielt den aus dem Be-\n\nschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus \n\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Okto-\n\nber 2007 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: \n\nDie durch Urteil derselben Strafkammer vom 15. Januar 2007 rechts-\n\nkräftig wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Verur-\n\nteilten S. , A. und G. betrieben unter \n\nanderem im vierten Quartal 2003 einen bandenmäßigen Kleinhandel mit He-\n\nroin und Kokain im Bereich der U-Bahnlinie 6 in Berlin. Die Angeklagte, die \n\ndamalige Freundin und jetzige Ehefrau des ehemaligen Mitangeklagten G. \n\n , unterstützte den Rauschgifthandel, indem sie in zwei Fällen Rauschgifter-\n\nlöse in Höhe von 400 bis 500 Euro abholte, um sie vor einem etwaigen \n\nZugriff der Ermittlungsbehörden zu sichern, und indem sie G. \n\n150 Szenekügelchen mit Heroin als Nachschub zum Weiterverkauf übergab. \n\n2. Die Sachrüge nötigt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhe-\n\nbung des gesamten Strafausspruchs. \n\nDas Landgericht hat die festgestellte Mitwirkung der Angeklagten als \n\nGeld- und Drogenkurierin ohne Rechtsfehler als Beihilfe (vgl. BGH \n\nNJW 2007, 1220, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt) zum unerlaubten Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 27 \n\nAbs. 1 StGB) gewertet. Es hat jedoch bei seiner Subsumtion übersehen, \n\ndass die bei der Angeklagten fehlende Bandenzugehörigkeit ein strafschär-\n\nfendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB darstellt (BGH, \n\nBeschluss vom 3. April 1992 – 4 StR 131/92, StV 1992, 379 [L]; Weber, \n\nBtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 75; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 28 Rdn. 9; vgl. \n\nauch BGHSt [GS] 12, 220, 226; BGHSt 46, 120, 128), was wegen der beim \n\nTeilnehmer in einem solchen Fall vorzunehmenden Tatbestandsverschie-\n\nbung (vgl. BGHSt 6, 308, 310; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2006 \n\n– 2 StR 162/06 – und Beschluss vom 8. März 2006 – 2 StR 609/05; BGH \n\nNStZ-RR 2007, 279, 280) hier eine Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG \n\nzum Nachteil der Angeklagten ausschließt. \n\n6 \n\n3. Demnach sind die Strafen und die Gesamtstrafe neu zu bestimmen. \n\nDer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wer-\n\ntungsfehler nicht, so dass der neue Tatrichter die Strafe auf der Grundlage \n\nder bisherigen Feststellungen zu bestimmen haben wird, die freilich um sol-\n\nche Feststellungen ergänzt werden dürfen, die den bisher getroffenen nicht \n\nwidersprechen. Da sich das Verfahren nur noch gegen eine Erwachsene \n\nrichtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück \n\n(vgl. BGHSt 35, 267). \n\nGerhardt Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_449-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/5-str-449-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_449-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_449-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/5-str-449-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_449-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:10:06.349703+00:00"}}