{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_435-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"5 StR 435/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 435/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 10. Januar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Janu-\n\nar 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter des Generalbundesanwalts, \n\nRechtsanwalt \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 14. März 2007 \n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte \n\nder Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist, \n\nb) im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staats-\n\nanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die \n\nSachrüge gestützten Revision, mit der sie beanstandet, dass der Angeklagte \n\nnicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden ist. Das vom \n\nGeneralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte war Tänzer in einer afrikanischen Tanzgruppe, die in \n\nverschiedenen deutschen Städten gastierte. Auch seine Ehefrau war dort als \n\nTänzerin engagiert. Das Leben der Eheleute war geprägt von einer traditionel-\n\nlen Rollenverteilung, wonach der Ehemann u. a. auch über den Aufenthalt der \n\nFrau bestimmen konnte. In der Tanzgruppe fiel der Angeklagte dadurch auf, \n\ndass er seine Frau mehrmals körperlich misshandelte und ein weiteres weibli-\n\nches Ensemblemitglied schlug. Deswegen wurde ihm gekündigt. Dies traf den \n\nAngeklagten hart, da er nicht nur sein ihm wichtiges Engagement und sein Auf-\n\nenthaltsrecht in Deutschland verlor, sondern die Kündigung auch als empfindli-\n\nchen Rückschlag für sein Lebenskonzept, das er bislang zielstrebig umgesetzt \n\nhatte, empfand. \n\n4 \n\nSeine Ehefrau, G. , blieb weiter bei der Tanzgruppe und ge-\n\nnoss ihre neuen Freiheiten. Dies entsprach jedoch nicht den Vorstellungen des \n\nAngeklagten, der mit seiner Frau in den Senegal zurückkehren wollte. Am \n\n31. Juli 2006 besuchte er seine Ehefrau für vier Tage in ihrer Zweizimmerwoh-\n\nnung im achten Stock eines Berliner Appartementhauses; er wollte sie überre-\n\nden, mit ihm nach Afrika zurückzukehren. Hierauf ließ sich Frau G. jedoch \n\nnicht ein, sie wollte weiterhin bei der Tanzgruppe bleiben. Kurz vor seiner Ab-\n\nreise forderte der Angeklagte am 3. August 2006 immer energischer die ge-\n\nmeinsame Rückkehr und bedrohte seine Frau mit dem Tod. Als sie sich weiter-\n\nhin weigerte, die Tanzgruppe zu verlassen, drohte er damit, sich selbst zu töten. \n\nFrau G. erklärte, dass er dies nicht machen solle, stattdessen werde sie \n\nsich umbringen. \n\n5 \n\nWährend dieser erhitzten Diskussion griff der Angeklagte nach einem \n\nMesser. Als seine Frau versuchte, es ihm zu entwinden, brach in dem Ange-\n\nklagten aufgrund der erlittenen Kränkungen und vor dem Hintergrund des „am-\n\nbivalenten Verhaltens“ (UA S. 6) seiner Ehefrau – während des Besuchs hatten \n\ndie Eheleute jede Nacht Geschlechtsverkehr – ein „Aggressionssturm“ (UA \n\nS. 6, 16) los. Unter der Einwirkung dieses Ausnahmezustands versetzte er sei-\n\nner Frau mit dem 20 Zentimeter langen Küchenmesser in Verletzungsabsicht \n\neinen Stich in den Rücken, der etwa vier Zentimeter tief eindrang. Frau G. \n\nfloh barfuß in das gegenüberliegende Schlafzimmer. „In einer Kurzschlussreak-\n\ntion“ (UA S. 7) stieg sie mit „Schwung“ auf das Fensterbrett, aufgrund der ge-\n\nringen Fensterhöhe konnte sie sich nur zu dreiviertel aufrichten, sie fand keinen \n\nHalt auf dem schmalen Fensterbrett, rutschte aus und fiel etwa 25 Meter in die \n\nTiefe in ein Gebüsch. Durch den Sturz erlitt sie tödliche Verletzungen. Der An-\n\ngeklagte war ihr mit dem Messer in der Hand nachgelaufen, nachdem er er-\n\nkannt hatte, dass sie auf das Fensterbrett kletterte, konnte sie aber nicht mehr \n\nerreichen. Er rannte sofort nach unten, zerrte die Leiche seiner Frau in ein an-\n\nderes Gebüsch und flüchtete. \n\n1. Revision der Staatsanwaltschaft \n\na) Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht ausschließt, dass der \n\nAngeklagte seine Frau aus dem Fenster gestoßen hat, unterliegt keinen durch-\n\ngreifenden Bedenken. Der Tötungsvorsatz bei dem Messerstich ist rechtsfehler-\n\nfrei abgelehnt worden, auch die Annahme einer erheblich verminderten Steue-\n\nrungsfähigkeit aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Form eines \n\nAffekts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. \n\nb) Die rechtliche Würdigung des Geschehens ist jedoch insoweit rechts-\n\nfehlerhaft, als die Strafkammer das festgestellte Geschehen nicht als Körper-\n\nverletzung mit Todesfolge im Sinne des § 227 StGB gewertet hat. \n\naa) Die Vorschrift des § 227 StGB setzt unter anderem voraus, dass der \n\nTod der verletzten Person „durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226)“ verur-\n\nsacht worden ist, wobei dem Täter hinsichtlich dieser Tatfolge Fahrlässigkeit zur \n\nLast fallen muss (§ 18 StGB). Zwar genügt zur Erfüllung dieser Voraussetzung \n\nein lediglich kausaler Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Tod der \n\nverletzten Person nicht, vielmehr ist eine engere Beziehung vorausgesetzt (Fi-\n\nscher, StGB 55. Aufl. § 227 Rdn. 3). Denn erfasst werden nur solche Körperver-\n\nletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu füh-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nren; gerade diese Gefahr muss sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen \n\nhaben (BGHSt 31, 96, 98; 48, 34, 37; BGHR StGB § 226 Todesfolge 5; § 227 \n\n[i. d. F. 6. StrRG] Todesfolge 1). Diese deliktsspezifische Gefahr kann aber \n\nauch von der Körperverletzungshandlung ausgehen, einer Kausalität zwischen \n\nKörperverletzungserfolg und dem Tod des Opfers bedarf es nicht (BGHSt 14, \n\n110, 112; 48, 34, 37 f.). Eine solche tatbestandstypische Gefahr kann sich auch \n\ndann im Tod des Opfers verwirklicht haben, wenn die unmittelbar zum Tod füh-\n\nrende Ursache ein Verhalten des Opfers war, sofern dieses selbstschädigende \n\nVerhalten sich als naheliegende und deliktstypische Reaktion darstellt, wie dies \n\nbei Fluchtversuchen in Panik und Todesangst der Fall ist (BGHSt 48, 34, 38 f. \n\nFischer Rdn. 4 aaO). \n\n10 \n\nbb) Danach hat sich der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge \n\nschuldig gemacht. Denn von seinem Verhalten – Messerstich in den Rücken \n\nnach Todesdrohung bei auswegloser Lage des Opfers – ging auch die Gefahr \n\naus, dass Frau G. , die um ihr Leben fürchten musste, in Panik geriet und \n\nbei riskanten Fluchtversuchen zu Tode kommt. Der erforderliche Zurechnungs-\n\nzusammenhang wurde entgegen der Ansicht des Landgerichts, das damit einen \n\nzu engen Maßstab an die Verknüpfung von Körperverletzung und Todesfolge \n\nanlegt, auch nicht durch das Opferverhalten unterbrochen. Denn angesichts der \n\nkonkreten Bedrohungssituation war das – wenngleich kopflose – Fluchtverhal-\n\nten von Frau G. eine typische, dem Schutzzweck des § 227 StGB unterfal-\n\nlende unmittelbare (Kurzschluss-)Reaktion auf die lebensgefährliche Körperver-\n\nletzungshandlung mit dem Messer – ein Vorgehen, das die Strafkammer zutref-\n\nfend als massiv bewertet hat. Dass Frau G. sich zu dem festgestellten \n\nFluchtverhalten gedrängt sah, war allein auf die Körperverletzungshandlung des \n\nAngeklagten zurückzuführen und nicht mehr durch einen autonomen, mit die-\n\nsem Geschehen nur durch die bloße Kausalität verbundenen Willensbildungs-\n\nprozess beeinflusst. \n\n11 \n\ncc) Das – nach Auffassung des Senats ohnehin zu restriktive – Urteil des \n\n3. Strafsenats \n\ndes \n\nBundesgerichtshofs \n\nvom \n\n30. September \n\n1970 \n\n– 3 StR 119/70 (NJW 1971, 152, 153) steht nicht entgegen, denn weit stärker \n\nund damit anders als dort sah sich das Opfer hier einer konkret lebensgefährli-\n\nchen Körperverletzung ausgesetzt, was eine abweichende Bewertung der Typi-\n\nzität der Opferreaktion begründen kann. Dies gilt im Ergebnis auch für das noch \n\nvor dem Hintergrund der für erforderlich gehaltenen Kausalität des Körperver-\n\nletzungserfolgs für den Tod ergangene Urteil des 4. Strafsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 3. Dezember 1953 – 4 StR 378/53. \n\n12 \n\nc) Da das Landgericht – im Rahmen der Prüfung des § 222 StGB, der ei-\n\nnen diesbezüglich gleichen Prüfungsmaßstab wie § 227 StGB erfordert – einen \n\nFahrlässigkeitsschuldvorwurf des Angeklagten hinsichtlich des infolge des Mes-\n\nserstichs und der dadurch hervorgerufenen Kurzschlussreaktion verursachten \n\nTodes seiner Frau rechtsfehlerfrei angenommen hat (UA S. 11), kann der Senat \n\nden Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, denn auf \n\neine mögliche Strafbarkeit wegen § 227 StGB ist der Angeklagte in der Haupt-\n\nverhandlung vor dem Landgericht hingewiesen worden. \n\n13 \n\nd) Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. \n\nDie Entscheidung obliegt einem neuen Tatrichter, und zwar auf der Grundlage \n\naller bisherigen, insgesamt rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die le-\n\ndiglich durch neue, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen er-\n\ngänzt werden dürfen. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_435-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/5-str-435-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_435-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_435-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/5-str-435-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_435-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:48.207931+00:00"}}