{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_431-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"5 StR 431/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 66b Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStGB § 66b \n\nZur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 \n\nStGB. \n\nBGH, Beschluss vom 15. April 2008 \n\n– 5 StR 431/07 \n\nLG Frankfurt (Oder) – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 431/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 15. April 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- \n\n wahrung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt (Oder) vom 10. Mai 2007 wird nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten \n\nin der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet. \n\nDer Verurteilte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, mit der er die Ver-\n\nletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Der Verurteilte wurde am 3. Juni 1993 durch das Bezirksgericht \n\nFrankfurt (Oder) wegen Mordes und wegen Totschlags zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Das Urteil wurde am 15. Dezember 1993 \n\nrechtskräftig. \n\na) Dieser Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde: \n\nAm Abend des 29. April 1992 fuhr der Verurteilte zum Haus der da-\n\nmals 24 Jahre alte W. , um mit ihr – die ihn zuvor abgewiesen \n\nhatte – gegebenenfalls auch gegen ihren Willen geschlechtlich zu verkehren. \n\nEr hatte sich diesen Zeitpunkt ausgewählt, weil er wusste, dass ihr Ehemann \n\nnicht anwesend sein würde. Er brach in das in einem brandenburgischen Ort \n\ngelegene Haus von Frau W. ein, indem er sich über ein eingeschlage-\n\nnes Fenster Zugang verschaffte. Frau W. , die durch die Geräusche auf \n\nden Einbrecher aufmerksam geworden war, bat ihn, zu gehen. Der Verurteil-\n\nte, auf den eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,7 Promille einwirkte, \n\nversetzte ihr daraufhin Faustschläge in das Gesicht, ergriff ein Messer und \n\ntrieb sie damit vor sich her. Spätestens nachdem er ihr mehrere Stichverlet-\n\nzungen an den Armen beigebracht hatte, entschloss er sich, Frau W. zu \n\ntöten. Er stach mit einem zur Spitze hin kegelförmig zulaufenden Werkzeug \n\nmehrmals wuchtig auf ihren Rumpf ein, wodurch Herzbeutel und Bauchhöhle \n\neröffnet sowie ein Lungenlappen durchtrennt wurden. Sodann schlug er elf-\n\nmal heftig mit einem Beil oder Hammer auf den Kopf seines Opfers ein, was \n\nzur vollständigen Zertrümmerung von Hirn- und Gesichtsschädel führte. Die-\n\nse Verletzungen führten innerhalb weniger Minuten zum Tod von Frau W. \n\n . Zwischenzeitlich war ihr durch Geräusche aufgewachter dreijähriger \n\nSohn hinzugekommen. Der Verurteilte entschloss sich, auch ihn zu töten, um \n\nihn als Tatzeugen auszuschalten. Mit einem kantigen Gegenstand schlug er \n\nzehnmal auf Gesicht, Brust und Arme des Kindes ein, welches hierdurch töd-\n\nliche Verletzungen erlitt. \n\n5 \n\nAnschließend verstümmelte der Verurteilte die Leiche der getöteten \n\nFrau. Er brachte ihr Schnittverletzungen an den Mundwinkeln, am Hals und \n\nan den Brustwarzen bei. Sodann trennte er einen Teil der Brust und der \n\nSchamlippen ab und eröffnete den kompletten Unterbauch. Mit äußerster \n\nKraft trieb er je ein Stuhlbein in Mastdarm und Scheide ein, eines der Stuhl-\n\nbeine drang bis zum Herzbeutel vor. Außerdem legte er einen Tauchsieder \n\nund einen Toaster zwischen die Beine seines Opfers. Um seine Spuren zu \n\nverwischen, besorgte sich der Verurteilte Dieselkraftstoff als Brandbeschleu-\n\nniger, übergoss seine Opfer und Teile der Inneneinrichtung damit und ent-\n\nzündete den Kraftstoff. Dabei stand er außen vor dem Badezimmerfenster, \n\num sich selbst nicht zu gefährden. Er verließ den Tatort unverzüglich. Das \n\nFeuer brannte nicht aus eigener Kraft weiter, sondern erlosch alsbald wieder. \n\n6 \n\nb) Das Bezirksgericht hat die Tat zu Lasten W. s als Tot-\n\nschlag und die Tötung des Kindes als Verdeckungsmord gewürdigt. Es konn-\n\nte angesichts des Tatbildes nicht ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des \n\nAngeklagten aufgrund eines Affekts erheblich vermindert war und hat des-\n\nwegen unter Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB für den \n\nTotschlag eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Jahren, für den Mord eine sol-\n\nche von zwölf Jahren verhängt. Die Verhängung von Sicherungsverwahrung \n\nist damals nicht erwogen worden, ebenso wenig im Übrigen eine erhebliche \n\nVerminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB wegen eines stabilen psy-\n\nchischen Defekts mit der Folgemöglichkeit der Unterbringung nach § 63 \n\nStGB. \n\n7 \n\nTatsächlich konnte zum Zeitpunkt der Verurteilung die Sicherungsver-\n\nwahrung nicht angeordnet werden, denn die Vorschrift des § 66 StGB war \n\nauf im Beitrittsgebiet begangene Taten zunächst nicht anwendbar (Art. 1a \n\nAbs. 1 EGStGB a. F., eingefügt durch Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet C Ab-\n\nschnitt II Nr. 1a des Einigungsvertrages, BGBl 1990 II S. 954). Die Vorschrift \n\ndes § 66 Abs. 3 StGB war noch nicht in Kraft getreten. \n\n8 \n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verbüßte der Verurteilte voll-\n\nständig. Seit dem 28. April 2007 befindet er sich aufgrund des Beschlusses \n\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. April 2007 im Vollzug der einst-\n\nweiligen Unterbringung gemäß § 275a Abs. 5 StPO. \n\n2. Das Landgericht hat nun, nach Verbüßung der Freiheitsstrafe, fest-\n\ngestellt, dass der Verurteilte gefährlich sei, da er einen in seiner gestörten \n\nPersönlichkeitsstruktur wurzelnden Hang zur Begehung schwerwiegender \n\nTaten habe. Diese erhebliche Gefährlichkeit habe sich nicht nur durch die \n\nbegangenen Tötungsdelikte, sondern auch durch ernstzunehmende Todes-\n\ndrohungen des Verurteilten gegen Polizei- und Justizbeamte während des \n\nStrafvollzugs offenbart. Die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr sei \n\nzwar schon in dem 1993 geführten Verfahren erkennbar gewesen; damals \n\n \n \n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\naber sei die Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen der entgegenste-\n\nhenden Regelung im Einigungsvertrag nicht möglich gewesen. \n\n3. Die Maßregelanordnung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung \n\nmit Satz 2 StGB hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. \n\na) Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen des § 66b \n\nAbs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB zu Recht bejaht. Denn der Verurteilte \n\nist wegen Mordes und Totschlags und damit wegen Katalogtaten im Sinne \n\ndes § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB verurteilt worden. Da für beide Katalogtaten \n\njeweils zwei Jahre übersteigende Einzelfreiheitsstrafen und eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von 15 Jahren verhängt worden sind, liegen auch die formellen \n\nVoraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB vor. Dies beurteilt sich nach \n\ndem geltenden Gesetzeswortlaut des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB (jedenfalls \n\nklarstellend geändert durch Gesetz vom 13. April 2007 mit Wirkung zum \n\n18. April 2007, BGBl I S. 513) allein nach der zum Zeitpunkt der Entschei-\n\ndung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung geltenden Rechtslage \n\n(vgl. zur früheren Rechtslage BGH NStZ 2006, 276, 277). \n\n11 \n\nb) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht einen Hang des Verurteilten \n\nzur Begehung schwerer Straftaten sowie seine Gefährlichkeit für die Allge-\n\nmeinheit festgestellt. Diese Gefährlichkeitsprognose hat das Landgericht auf \n\neine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Verurteilten unter \n\nbesonderer Berücksichtigung seiner Vorverurteilungen und der Entwicklung \n\nwährend des Strafvollzuges gestützt. Hierzu hat es auf der Grundlage von \n\nGutachten zweier Sachverständiger – deren Ergebnisse sich zudem mit dem \n\nwährend des Vollzugs eingeholten Sachverständigengutachten decken – \n\nnachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Verurteilten eine dissoziale Per-\n\nsönlichkeitsstörung, ein sexueller Sadismus sowie eine Vielzahl sogenannter \n\npsychopathischer Einstellungs- und Verhaltensmuster vorlägen. Der Verur-\n\nteilte weise eine seit Jahren tief verwurzelte Neigung auf, seinen Willen \n\nnachhaltig zu verfolgen und bedingungslos durchzusetzen, durch Empathie-\n\nempfinden werde er dabei nicht gehemmt. Dies begründe einen Hang zu \n\ngravierenden Taten gegen die körperliche Unversehrtheit und zu sadistisch \n\nmotivierten Tötungsdelikten. Im Zusammenhang mit seinem hohen Krän-\n\nkungspotential und der destruktiven sadistischen Veranlagung, die sich in \n\nden Anlasstaten zeigten, sich aber auch in vorhergehenden Tierquälereien \n\nals Vorstufe des Auslebens sadistischer Phantasien angedeutet hätten, ber-\n\nge die Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten ein besonders hohes Rückfall-\n\nrisiko, es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit von erneuten schweren sadis-\n\ntischen Gewalthandlungen. Die Gefährlichkeit des Verurteilten manifestiere \n\nsich zudem in ernstzunehmenden Todesdrohungen gegenüber den bei der \n\nAnlasstat ermittelnden Polizeibeamten, von denen sich das Landgericht auf-\n\ngrund einer sorgfältigen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Be-\n\nweiswürdigung überzeugt hat. \n\n12 \n\nNeben dieser ausführlichen und schlüssigen Begründung der Gefähr-\n\nlichkeit anhand individueller Kriterien hat das Landgericht die Darlegung sta-\n\ntistischer Rückfallrisiken ersichtlich nur ergänzend herangezogen (vgl. hierzu \n\nBGHSt 50, 121, 130 f.). \n\n13 \n\nc) Auch die übrigen Anordnungsvoraussetzungen des § 66b Abs. 1 \n\nStGB liegen vor. Allerdings hat das Landgericht nicht die für die nachträgli-\n\nche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 und \n\nAbs. 2 StGB erforderlichen neuen Tatsachen angenommen, die erst nach \n\nder Anlassverurteilung entstanden sind oder vom Richter des Ausgangsver-\n\nfahrens nicht erkannt werden konnten und auf eine erhebliche Gefährlichkeit \n\nhinweisen (BGHSt 50, 180, 188; 50, 275, 278; 50, 373, 378; BGH NStZ-\n\nRR 2007, 370, 371). Stattdessen hat es sich auf die am 18. April 2007 in \n\nKraft getretene Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB gestützt, wonach \n\nmaterieller Anlass für die nachträgliche Anordnung der Maßregel auch sein \n\nkann, dass zum Zeitpunkt der Verurteilung die vom Verurteilten ausgehende \n\nGefahr schon erkennbar gewesen ist, aus rechtlichen Gründen aber keine \n\nSicherungsverwahrung angeordnet werden konnte. Dies ist revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\n14 \n\naa) Die sachlichen Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB \n\nhat das Landgericht zu Recht angenommen. Gegen den Verurteilten konnte \n\naus rechtlichen Gründen bei der Verurteilung vom 15. Juni 1993 keine Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet werden. Die Vorschrift des § 66 StGB war da-\n\nmals auf im Beitrittsgebiet begangene Taten – wie hier – nicht anwendbar \n\n(Art. 1a Abs. 1 EGStGB a. F., eingefügt durch Anlage 1 Kapitel III Sachge-\n\nbiet C Abschnitt II Nr. 1a des Einigungsvertrages, BGBl 1990 II S. 954). Zu-\n\ndem waren weder die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 noch die \n\ndes Abs. 2 StGB erfüllt. Erst die mit Wirkung zum 31. Januar 1998 eingeführ-\n\nte Regelung des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB (eingefügt durch SexualdelBekG \n\nvom 26. Januar 1998, BGBl I S. 160) schuf die Möglichkeit der Anordnung \n\nder Maßregel bei der Begehung von zwei Anlasskatalogtaten auch ohne \n\nVorverurteilungen. \n\n15 \n\nbb) Da es für die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung auf die Gültigkeit der genannten Vorschrift des § 66b Abs. 1 \n\nSatz 2 StGB (Gesetz vom 13. April 2007, BGBl I S. 513) ankommt, hat der \n\nSenat die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG geprüft. Er hält die Vor-\n\nschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB – trotz beachtlicher entgegenstehender \n\nArgumente – letztlich nicht für verfassungswidrig (zum Prüfungsmaßstab vgl. \n\nBVerfGE 80, 59, 65; 85, 329, 333; anders Art. 100 Abs. 2 GG, wonach Zwei-\n\nfel genügen). Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung wird \n\ndas Bundesverfassungsgericht gegebenenfalls auf eine Verfassungsbe-\n\nschwerde des Verurteilten abschließend zu entscheiden haben. \n\n16 \n\n (1) Die Norm verstößt nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot des \n\nArt. 103 Abs. 3 GG, da dieses Prozessgrundrecht für die Anordnung von \n\nMaßregeln der Besserung und Sicherung, zu denen die Sicherungsverwah-\n\nrung zählt, nicht gilt. \n\n17 \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat für den Anwendungsbereich des \n\nabsoluten Rückwirkungsverbots aus Art. 103 Abs. 2 GG bereits entschieden, \n\ndass dieser nur die repressive, schuldabhängige Strafe erfasst, die der Ver-\n\nhinderung zukünftiger Straftaten, also dem Schutz der Allgemeinheit dienen-\n\nde Maßregel der Sicherungsverwahrung – und zwar ungeachtet ihrer durch-\n\naus strafähnlichen Ausgestaltung – hingegen nicht, da für diese nicht die \n\nSchuld, sondern die Gefährlichkeit bestimmend sei (vgl. BVerfGE 109, 133; \n\nBVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483, 3484). Der so begründete Ausschluss \n\nder Maßregeln der Besserung und Sicherung ist auf das Doppelbestrafungs-\n\nverbot des Art. 103 Abs. 3 GG zu übertragen (Schmahl in Schmidt-\n\nBleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz 11. Aufl. 2008 Art. 103 \n\nRdn. 42; Degenhardt in Sachs, Grundgesetz 4. Aufl. 2007 Art. 103 Rdn. 85). \n\nHierfür spricht bereits die übereinstimmende Verwendung des Begriffs „be-\n\nstraft werden“ in Art. 103 Abs. 2 und Abs. 3 GG (hierauf abstellend auch De-\n\ngenhardt aaO; Veh NStZ 2005, 307, 308), was nur auf die Strafe als vergel-\n\ntende Sanktion bezogen ist (vgl. BVerfGE 55, 28, 30 für die Führungsauf-\n\nsicht; aA, aber nicht tragend BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 \n\n– 3 StR 378/07 – ohne nähere Begründung). Auch aus dem Gewährleis-\n\ntungsgehalt des Doppelbestrafungsverbots, der aus der Norm heraus und \n\naus dem Gesamtzusammenhang der Verfassung zu bestimmen ist (vgl. \n\nSchmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, Grundgesetz Art. 103 Rdn. 265), folgt kein \n\nweiter gefasster Schutzbereich, als dies für Art. 103 Abs. 2 GG gelten soll. \n\nDenn beide Prozessgrundrechte sind dem materiellen Freiheitsschutz die-\n\nnende, gegen den Staat gerichtete, besondere Abwehrrechte (Kunig in von \n\nMünch/Kunig, Grundgesetzkommentar 5. Aufl. Art. 103 Rdn. 36). Wenn sich \n\nder Schutz vor Rückwirkung somit nach der Rechtsprechung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts nicht auf die Maßregel erstreckt, kann folglich für das Dop-\n\npelbestrafungsverbot „ne bis in idem“ nichts anderes gelten. \n\n18 \n\n (2) Der Senat hält trotz gewisser, namentlich aufgrund der strafähnli-\n\nchen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung bestehender Bedenken den \n\nrechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz in Verbindung mit dem Frei-\n\nheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch die Vor-\n\nschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB – soweit es den hier relevanten Anwen-\n\ndungsbereich betrifft – nicht für verletzt. Dass Tatsachen, die aus rechtlichen \n\nGründen nicht berücksichtigt werden konnten, gleich gestellt werden mit sol-\n\nchen, die zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht erkennbar waren, be-\n\ngegnet bei der gebotenen Begrenzung auf Extremfälle – ein solcher ist im \n\nvorliegenden Fall offensichtlich gegeben – keinen durchgreifenden verfas-\n\nsungsrechtlichen Bedenken und ist in gewisser Weise in der Rechtsprechung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts bereits angelegt (BVerfGE 109, 190, 236). \n\n19 \n\nEs ist in der Rechtsprechung schon grundsätzlich entschieden, dass \n\ndie in § 66b StGB vorgesehene tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte \n\nRückwirkung) für den Fall, dass die Anlasstat vor dem Inkrafttreten dieser \n\nNorm begangen worden war, bei enger Begrenzung des Anwendungsbe-\n\nreichs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 109, 190, \n\n236; BVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 50, 121, 124; 50, \n\n180, 185). Da der Schutzbereich des absoluten Rückwirkungsverbots nach \n\nArt. 103 Abs. 2 GG nicht eröffnet ist, sind die Belange des Vertrauensschut-\n\nzes einer Abwägung gegen die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens \n\nfür das Gemeinwohl zugänglich (BVerfGE 109, 133, 186; 109, 190, 236; \n\nBVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483, 3484). Der mit der Regelung verfolgte \n\nSchutz der Allgemeinheit vor einzelnen besonders gefährlichen Verurteilten \n\n(vgl. BT-Drucks 15/2887 S. 1, 10) ist ein überragendes Gemeinwohlinteres-\n\nse, dahinter tritt der Vertrauensschutz und das Freiheitsgrundrecht des Ver-\n\nurteilten zurück (BVerfGE aaO). \n\n20 \n\nBei der Übertragung dieser vom Bundesverfassungsgericht vorge-\n\nnommenen Wertung auf die Regelung des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB ergibt \n\nsich Folgendes: \n\n21 \n\nDem Gebot der Rechtssicherheit und dem Schutz des Vertrauens ist \n\nbei der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung bisher durch die enge Auslegung des Begriffs der neuen Tatsachen \n\n(vgl. hierzu BVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483, 3484 m.w.N.) und durch \n\ndas Prinzip des Vorrangs der primären Sicherungsverwahrung (BGHSt 50, \n\n373, 380; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 – 5 StR 635/07, zur Veröffent-\n\nlichung in BGHSt bestimmt) besonders Rechnung getragen worden. Demge-\n\ngenüber ermöglicht § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB eine so bislang nicht vorgese-\n\nhene Neubewertung von Umständen, die zur Zeit der Anlassverurteilung \n\nnicht beachtlich waren (vgl. BGHSt 50, 284, 296). Dies kann bei der Abwä-\n\ngung zu einer stärkeren Gewichtung der berührten Vertrauensschutzbelange \n\nführen (Peglau NJW 2007, 1558, 1562). Andererseits erfährt die Schutzwür-\n\ndigkeit des Vertrauens durch § 2 Abs. 6 StGB, wonach die Entscheidung \n\nüber Maßregeln von Anfang an unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Än-\n\nderung steht, eine Einschränkung (vgl. BVerfGE 109, 133, 185). Denn an-\n\nders als in den bisherigen Fällen, in denen wegen des Vorrangs der primären \n\nSicherungsverwahrung nicht in die Rechtskraft der ablehnenden Entschei-\n\ndung eingegriffen werden durfte (BGHSt 50, 373, 380; BGH, Beschluss vom \n\n15. April 2008 – 5 StR 635/07), liegt mit § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB eine ge-\n\nsetzgeberische Ermächtigung hierzu vor. Solange gewährleistet ist, dass die \n\nAnwendung auf einige wenige hochgefährliche Verurteilte – wie im vorlie-\n\ngenden Fall – beschränkt bleibt, liegt nicht auf der Hand, dass der Gesetzge-\n\nber damit seinen Beurteilungsspielraum für Maßnahmen zur Gewährung der \n\nSicherheit der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 109, 133, 187) überschritten ha-\n\nben könnte. \n\n22 \n\nDer Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung steht im \n\nkonkreten Fall nicht entgegen, dass die maßgeblich die Gefährlichkeitsprog-\n\nnose tragende Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und eines sexuellen \n\nSadismus, soweit ersichtlich, bei der Anlassverurteilung keinen Niederschlag \n\ngefunden hat. Da diese Umstände ohnehin nicht zur Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung hätten führen können, bestand für den damaligen Tatrich-\n\nter kein Anlass zur Bewertung der Gefährlichkeit (vgl. hierzu Fischer, StGB \n\n55. Aufl. § 66b Rdn. 23). \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_431-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/5-str-431-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_431-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_431-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/5-str-431-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_431-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:58.758369+00:00"}}